von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zur Beendigung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (vormals Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft) vom 26. September 2016 gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BuG) wurde mit den klagenden außenstehenden Aktionären ein 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichter Vergleich geschlossen, damit der BuG zeitnah eingetragen werden konnte. Der in dem Vergleich vorgesehene Fall, dass es in dem Spruchverfahren zum BuG keine Erhöhung gibt, ist nunmehr eingetreten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/06/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html
Die Hauptaktionärin Diebold Holding hatte sich in dem Vergleich aus dem Jahr 2017 für diesen Fall verpflichtet, den die Barabfindung aus dem BuG wählenden und deswegen ausscheidenden Minderheitsaktionären eine sog. pauschale „Ausscheidensprämie“in Höhe von EUR 0,48 je Aktie zu zahlen. Damit sollte offenbar gefördert werden, dass möglichst viele Minderheitsaktionäre ausscheiden (für die Hauptaktionärin vorteilhaft für den kurz danach 2019 durchgeführten Squeeze-out). Diese Prämie ist bislang nicht gezahlt worden.
Die Zahlung dieser „Ausscheidensprämie“ ist in Ziff. III des Vergleich wie folgt umfassend geregelt (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 9. Februar 2017):
"1. Für den Fall, dass nach Wirksamwerden des BGAV ein oder mehrere Aktionäre der Beklagten ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der unter dem BGAV an die außenstehenden Aktionäre geschuldeten Gegenleistung einleitet und das Spruchverfahren beendet wird, ohne dass durch rechtskräftigen Beschluss oder Vergleich die den außenstehenden Aktionären geschuldete Abfindung erhöht wird, verpflichtet sich die Diebold Holding zur Zahlung eines Pauschalbetrags von EUR 0,48 je Aktie der Beklagten (die „Ausscheidensprämie“) an diejenigen außenstehenden Aktionäre der Beklagten, die das Angebot der Diebold Holding nach § 5 Abs. 1 des BGAV, Zug-um-Zug gegen Übertragung ihrer Aktien an der Beklagten auf die Diebold Holding (und Zahlung einer Barabfindung von EUR 55,02 je Aktie) aus der Beklagten auszuscheiden, berechtigterweise annehmen (die „Prämienberechtigten Aktionäre“). Sofern in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 1 des Spruchverfahrensgesetzes rechtskräftig eine Barabfindung für außenstehende Aktionäre festgesetzt oder wenn zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung für außenstehende Aktionäre vereinbart wird, welche jeweils die im Zustimmungsbeschluss festgesetzte Barabfindung von EUR 55,02 je Aktie der Beklagten für außenstehende Aktionäre um höchstens EUR 0,48 je Aktie überschreitet (der „Gerichtliche Erhöhungsbetrag“), so verpflichtet sich die Diebold Holding zur Zahlung einer reduzierten Ausscheidensprämie an die Prämienberechtigten Aktionäre in Höhe der Differenz zwischen dem Gerichtlichen Erhöhungsbetrag und der Ausscheidensprämie (die „Reduzierte Ausscheidensprämie“ und zusammen mit der Ausscheidensprämie die „Prämien“) zusätzlich zu dem geschuldeten Barabfindungsbetrag (d.h. der Barabfindung in Höhe der ursprünglich vertraglich festgesetzten EUR 55,02 je Aktie zuzüglich des Gerichtlichen Erhöhungsbetrags) Zug-um-Zug gegen Übertragung ihrer Aktien an der Beklagten auf die Diebold Holding (Beispiel: im Falle einer Festsetzung einer Barabfindung von z.B. EUR 55,15 je Aktie würde die Diebold Holding eine reduzierte Ausscheidensprämie von EUR 0,35 je Aktie der Beklagten an die Prämienberechtigten Aktionäre zahlen). Die Diebold Holding zahlt keine Prämie, wenn im Rahmen eines Spruchverfahrens eine Barabfindung von EUR 55,50 oder mehr je Aktie der Beklagen rechtskräftig festgesetzt werden sollte.
2. Die Diebold Holding ist berechtigt, das Verfahren zur Auszahlung und Abwicklung der Prämien nach Ziffer III.1 dieses Vergleichs nach freiem Ermessen festzusetzen und auszugestalten.
3. Die Prämien nach Ziffer III.1 dieses Vergleichs werden jeweils mit Übertragung der Aktien an der Beklagten durch den Prämienberechtigten Aktionär an die Diebold Holding fällig. Eine Verzinsung der Prämien findet nicht statt. Die Prämien unterliegen einem Abtretungs- und Aufrechnungsverbot und begründen kein Zurückbehaltungsrecht.
4. Die Parteien betonen, dass den nach Ziffer III.1 dieses Vergleichs zu zahlenden Prämien keine Aussage über die Angemessenheit der unter dem BGAV geschuldeten Gegenleistung an die außenstehenden Aktionäre zu entnehmen ist. Stattdessen reflektieren die Prämien den Umstand, dass die Streitgenossen sich tendenziell dahingehend positionieren, nicht mehr Aktionäre einer von der Diebold Holding unternehmensvertraglich beherrschten Aktiengesellschaft zu bleiben und zur Rücknahme der Klagen und Eingehung dieses Vergleichs nur bereit waren, wenn auch den anderen außenstehenden Aktionären, die mit Eintragung des BGAV Aktionäre eines beherrschten Unternehmens sein werden, das Ausscheiden aus der Gesellschaft finanziell erleichtert wird.
5. Für den Fall der Zuwiderhandlung eines Streitgenossen gegen die Bestimmungen dieses Vergleichs entfällt die Verpflichtung der Diebold Holding nach Ziffer III.1 dieses Vergleichs."
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