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Dienstag, 13. Juni 2023

Stern Immobilien AG beabsichtigt Restrukturierung ihrer Anleihe 2018/2023

Veröffentlichung einer Insider-Information gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

Grünwald, 13. Juni 2023. Die von der STERN IMMOBILIEN AG (ISIN: DE000A13SSX4, „Gesellschaft“) begebene 6,25% Schuldverschreibung 2018/2023, ISIN: DE000A2G8WJ4 („Anleihe”), sah eine Rückzahlung zum 24. Mai 2023 („Fälligkeitsdatum“) vor. Die Gesellschaft hat die Rückzahlung zum Fälligkeitsdatum nicht geleistet.

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Gläubiger der Anleihe zur einer Gläubigerversammlung zu laden, in der über eine Restrukturierung der Anleihe und eine Änderung der Anleihebedingungen Beschluss gefasst werden soll. Die Gläubigerversammlung wird am 14. Juli 2023 stattfinden. Eine Einladung mit den Details zur Gläubigerversammlung wird über den Bundesanzeiger veröffentlicht.

Der Gläubigerversammlung soll insbesondere vorgeschlagen werden, die Laufzeit der Anleihe bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern. Des Weiteren sehen die Beschlussvorschläge eine Anpassung der Zinsen von 6,25 % p.a. auf 9,25 % p.a. sowie eine Teilzahlung in Höhe von 4,5 Millionen Euro zzgl. der aufgelaufenen Zinsen an die Anleihegläubiger mit Fälligkeit zum 15. September 2023, sowie weitere Anpassungen vor.

Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Über die STERN IMMOBILIEN AG: Die STERN IMMOBILIEN AG hält Immobilien an nationalen und internationalen Top-Standorten und entwickelt deren Werte. Der Schwerpunkt der aktuellen Aktivitäten liegt dabei besonders im Raum München. Im Fokus der Geschäftstätigkeit stehen die Optimierung von substanzstarken Wohnobjekten, Geschäftshäusern sowie Grundstücken. Durch langjährige Immobilienexpertise, intelligente Wertschöpfungskonzepte und hervorragenden Marktzugang werden dabei überdurchschnittliche, risikoadjustierte Renditen erzielt.

Die Anleihe 2018/2023 (ISIN: DE000A2G8WJ4) der Gesellschaft ist im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.stern-immobilien.com sowie unter https://www.stern-immobilien.com/finanznachrichten/.

Freiwillige Nachbesserungszahlung zum Squeeze-out bei der i:FAO Aktiengesellschaft

Amadeus Corporate Business GmbH
Erding
(vormals: Amadeus Corporate Business AG)

Freiwillige Nachbesserungszahlung aufgrund einer erhöhten Barabfindung an ehemalige Aktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft

Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der i:FAO Aktiengesellschaft vom 16. Juni 2021, welcher am 26. August 2021 in das Handelsregister der i:FAO Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 45980 eingetragen wurde, wurden die auf den Namen lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 10,03 je Aktie auf die Amadeus Corporate Business AG als Hauptaktionärin übertragen. Die Amadeus Corporate Business AG wurde kraft Formwechsels mit Wirkung zum 16. Mai 2023 in die Amadeus Corporate Business GmbH mit Sitz in Erding, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 284654, umgewandelt.

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung der Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 9. März 2023 (Az. 3-05 O 183/21) die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft auf EUR 21,73 je Aktie festgesetzt.

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main wird hiermit bekannt gemacht:

In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft

N. Weber u. a.
- Antragsteller -

Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Dreier Riedel Rechtsanwälte, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40231 Düsseldorf,
- gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre -
 
gegen
 
Amadeus Corporate Business AG, vertreten durch den Vorstand, Berghamer Straße 6, 85435 Erding
- Antragsgegnerin -
 
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Bockenheimer Anlage 44, 60322 Frankfurt am Main,
 
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Hellriegel und Petrovsky nach mündlicher Verhandlung vom 29. September 2022 am 9. März 2023 beschlossen:
 
1. Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft wird auf jeweils EUR 21,73 für eine Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft festgesetzt.
 
2. Die Anträge, eine Verzinsung der Nachzahlung auszusprechen, werden zurückgewiesen.
 
3. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
4. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern jeweils die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
 
5. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 6.188.024170 festgesetzt.
 
6. Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt.
 
Hinweise zur Nachbesserung und deren Abwicklung
 
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 ist noch nicht rechtskräftig. Dementsprechend ergeben sich aus dem Beschluss noch keinerlei Nachbesserungsansprüche der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre gegenüber der Amadeus Corporate Business GmbH (vormals: Amadeus Corporate Business AG).
 
Ungeachtet der fehlenden Rechtskraft hat sich die Amadeus Corporate Business GmbH (vormals: Amadeus Corporate Business AG) entschlossen, bereits vor Eintritt der Rechtskraft eine freiwillige Nachbesserungszahlung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft zu leisten. Diese Zahlung erfolgt freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
 
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der Nachbesserung auf der Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 bekannt gegeben:
 
Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der
 
UniCredit Bank AG, München.
 
Die ehemaligen Aktionäre, die zur Abfindung berechtigt sind und
 
- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen; sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut; oder
 
- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Barabfindung ausgezahlt wurde.
 
Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht binnen drei Monaten ab Auszahlung durch die zentrale Abwicklungsstelle erfolgen (z. B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine Gutschrift des Nachbesserungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die Amadeus Corporate Business GmbH (vormals: Amadeus Corporate Business AG) über die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet.
 
Zusätzlich zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag unter Anrechnung geleisteter Zahlungen hinzu werden nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zu zahlen.
 
Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten-, provisions- und spesenfrei sein.
 
Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Berechtigten selbst zu tragen.
 
Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der i:FAO Aktiengesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
 
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden. 
 
Erding, im Juni 2023
 
Amadeus Corporate Business GmbH (vormals: Amadeus Corporate Business AG)
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Juni 2023

______________

Anmerkung der Redaktion:

Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhielten kürzlich Nachbesserungsrechte mit der WKN 0Z0151 eingebucht.

Montag, 12. Juni 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der ERWE Immobilien AG zur Interessensbündelung auf

Die ERWE Immobilien AG, eine auf die Revitalisierung von Objekten spezialisierte Immobiliengesellschaft, hat am 11. Juni 2023 mitgeteilt, dass die Gesellschaft eine umfassende finanzielle Sanierung plant. Wesentlicher Bestandteil des Sanierungsplans ist dabei ein Debt-to-Equity Swap, in dessen Zuge die Anleiheinhaber auf weitere Zinszahlungen und die Rückzahlung der Ende 2023 fälligen Anleihe (WKN: A255D0 / ISIN: DE000A255D05) verzichten und im Gegenzug hierfür 83 % des Grundkapitals der Gesellschaft erhalten sollen.

Hintergrund der notwendigen Sanierung ist laut Unternehmensangaben vor allem der stark gestiegene Marktzinssatz, welcher die weiterhin nötigen Investitionen verteuert, und das aktuell schwierige Marktumfeld. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden hohen Fremdkapitalverbindlichkeiten schlägt die Gesellschaft daher den Tausch der emittierten Anleihe in Eigenkapital vor.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/erwe für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 12.06.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der ERWE Immobilien AG!

Va-Q-tec AG: Übernahmeangebot der Fahrenheit AcquiCo GmbH – Freigabe durch Bundeskartellamt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)

Würzburg, 12. Juni 2023. Die va-Q-tec AG (ISIN DE0006636681 / WKN 663668) teilt mit, dass das Bundeskartellamt heute die fusionskontrollrechtliche Freigabe für den Vollzug des am 16. Januar 2023 veröffentlichten öffentlichen Übernahmeangebots der Fahrenheit AcquiCo GmbH erteilt hat.

Die für den Vollzug des öffentlichen Übernahmeangebots der Fahrenheit AcquiCo GmbH ebenfalls erforderliche fusionskontrollrechtliche Freigabe der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde steht indes noch aus.

Epigenomics AG: ​​​​​​​Verhandlungen über den Erwerb nahezu sämtlicher Vermögenswerte

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 12. Juni 2023 – Die Epigenomics AG (Frankfurt Prime Standard: ECX1, OTCQX: EPGNY; die „Gesellschaft“) steht in fortgeschrittenen Verhandlungen mit einem strategischen Investor aus den USA (der „Erwerber“) über den Erwerb von wesentlichen Vermögenswerten der Gesellschaft. Verbindliche Vereinbarungen sind bislang nicht abgeschlossen, so dass die Verhandlungen auch noch scheitern können. Zu den Vermögenswerten, die Gegenstand des Verkaufs sind, werden bei erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen jedenfalls sämtliche Patente und sonstigen gewerblichen Schutzrechte für Epi proColon und Epi proColon „Next-Gen“ sowie die Blutproben der Gesellschaft gehören. Der derzeitige Verhandlungsstand sieht einen Kaufpreis von gut USD 11,5 Mio. vor, der sich neben Barzahlungen in Höhe von insgesamt US$ 1.500.000, die der Erwerber zum Vollzugszeitpunkt sowie im Dezember 2023 zu leisten hat, aus weiteren Zahlungen, die bei Erreichen bestimmter Epi proColon und Epi proColon „Next-Gen“ betreffender Meilensteine fällig werden, sowie einer Beteiligung an dem Erwerber zusammensetzt. Darüber hinaus beinhaltet der derzeitige Verhandlungsstand Lizenzzahlungen bzw. Earn-Out-Zahlungen, welche die Gesellschaft im Fall der Kommerzialisierung von Epi proColon „Next-Gen“ erhalten würde.

Samstag, 10. Juni 2023

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ADVA Optical Networking SE (zukünftig: Adtran Networks SE)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

Das LG Meinigen hat mit Beschluss vom 23. Mai 2023 die eingegangenen Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der ADVA Optical Networking SE zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die außerordentliche Hauptversammlung der ADVA Optical Networking SE am 30. November 2022 hatte dem Abschluss des BuG zwischen der Adtran Holdings, Inc., als herrschendem Unternehmen und der ADVA als beherrschtem Unternehmen zugestimmt. Der Vertrag sieht für alle außenstehenden Aktionäre der ADVA eine jährliche Ausgleichszahlung ("Garantiedividende") gem. § 304 AktG in Höhe von EUR 0,59 brutto je Aktie und volles Geschäftsjahr der ADVA vor (bei derzeitiger Besteuerung entspricht dies EUR 0,52 netto). Alternativ besteht für alle außenstehenden Aktionäre die Möglichkeit, ihre ADVA-Aktien gegen eine Barabfindung gem. § 305 AktG in Höhe von EUR 17,21 an die Adtran Holdings zu übertragen.

LG Meiningen, Az. HK O 3/23
Langhorst, C. u.a. ./. Adtran Holdings, Inc.
39 Spruchanträge
gemeinsamer Vertreter: RA Gerd Lenuzza, 99092 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Gootz Hirsch PartmbB, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

Freitag, 9. Juni 2023

Atlantic Lux HoldCo S.à r.l. hält nach dem erfolgreichen Übernahmeangebot nunmehr 89,40 % an der Aareal Bank AG

Nach einer heute veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung hält das Übernahmevehikel Atlantic Lux HoldCo S.à r.l. nach dem erfolgreichen Übernahmeangebot nunmehr 89,40 % an der Aareal Bank AG. Bei einem Überschreiten der Schwelle von 90 % könnte Atlantic Lux mit einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out fortfahren.

Weitere Informationen zu dem Übernahmeangebot finden Sie unter https://www.atlantic-offer.com.

DSW: Leoni und das StaRUG: Ein Gesetz bremst Anleger aus

Auf den ersten Blick ist das StaRUG, das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, nur etwas für juristische Feinschmecker oder Exoten. In der Praxis wird das Gesetz mit der nüchternen Abkürzung nun bei Leoni aber zum Horror vieler Privatanleger und beweist wieder einmal, wie realitätsfern manche Gesetze in Deutschland gestaltet werden.

Denn: Das StaRUG greift massiv in die grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte ein, indem jegliche gesellschaftsrechtlichen Schutzmechanismen ausgehebelt werden. Besonders schmerzlich spüren dies gerade die Aktionäre der LEONI AG, die über das StaRUG ohne Hauptversammlung und ohne sonst verpflichtende Bezugsrechtsmöglichkeit aus der Gesellschaft herausgedrängt werden sollen. 

Das Ganze passiert quasi durch die (gesetzliche) Hintertür, ganz still und leise, ohne dass die Aktionäre darüber informiert werden. In der Causa Leoni wurde zwar für Anfang Juni zu einer Hauptversammlung eingeladen. 

Der vorangegangene, relevante Termin und damit der Erörterungs- und Abstimmungstermin, in dem über das Schicksal der Gesellschaft und des Kapitals immens vieler Kleinanleger diskutiert und entschieden werden soll, wurde den Mit-Eigentümern, also den Aktionären, erst gar nicht bekannt gemacht. 

Dies ist auch deswegen brisant, da nur die Aktionäre wirklich ihre potentiellen Ansprüche aus dem StaRUG wahrnehmen können, die sich im Termin gegen den Restrukturierungsplan gestellt haben. 

So richtig es sein mag, dass das StaRUG klassische Insolvenzen vermeiden will, so unausgewogen zeigt sich das Gesetz nun aber in der tatsächlichen Anwendung. 

Im Fall von Leoni will ein Aktionär zu Lasten aller anderen Aktionäre das Unternehmen für 150 Mio. Euro und einem Besserungsschein für die Gläubiger einsammeln. Das darf schlicht ohne die Möglichkeit der anderen Aktionäre, sich an der Sanierung zu beteiligen, nicht möglich sein. 

Vielmehr sollte es auch und gerade beim StaRUG um die Wertschätzung des Eigentums gehen, die hierzulande immer mehr wie Eis in der Sonne schmilzt.

Quelle: DSW-News

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Atlantic BidCo GmbH hält ca. 90 %, Squeeze-out?

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags schon Ende 2021 angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot der SD Thesaurus GmbH
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)

  • CENTROTEC SE: Aktienrückkauf
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits vor mehr als einem Jahr am 22. April 2022)

  • GK Software SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 190,- je Aktie

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt
  • Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA: Verschmelzung auf die FinLab AG

  • HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG): Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE als herrschender Gesellschaft, Hauptversammlung am 24. Mai 2023
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Delisting geplant, Squeeze-out?

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023

  • Leoni AG: Enteignung der Minderheitsaktionäre in einem StaRUG-Verfahren
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023

  • Muehlhan AG: Aktienrückkauf, Delisting

  • MS Industrie AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • onoff AG: Squeeze-out zugunsten der SpiraTec AG zu EUR 2,25 je Aktie, Hauptversammlung am 5. Juli 2023
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out zu EUR 2,20 je Aktie, virtuelle HV am 27. Juni 2023
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Eintragung im Handelsregister am 16. Mai 2023
  • SECANDA AG: geplantes Delisting, TOP 5 der Hauptversammlung am 20. Juni 2023

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG, Hauptversammlung am 13. Juli 2023

  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Übernahmeangebot der Octapharma AG

  • Software AG: Übernahmeangebot der  Mosel Bidco SE/Silver Lake

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023, Eintragung des Beschlusses durch Anfechtungsklagen verzögert
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Delisting zum 9. Mai 2023, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023
  • Voltabox AG : Pflichtangebot

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

SLM Solutions Group AG: Herabstufung vom Prime Standard in den General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse und Beendigung des Designated Sponsor-Vertrags

Lübeck (pta/08.06.2023/15:00 UTC+2)

8. June 2023. Die SLM Solutions Group AG ("SLM Solutions", oder die "Gesellschaft") gibt bekannt, dass die Frankfurter Wertpapierbörse die Zulassung der Aktien der Gesellschaft (ISIN DE000A111338 und DE000A30VLG2) zum Teilbereich des regulierten Marktes, dem Prime Standard, auf Antrag der Gesellschaft widerrufen hat. Der Widerruf wird mit Wirkung zum Ablauf des 24. August 2023 wirksam. Die Aktien der Gesellschaft bleiben zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und werden ab dem 25. August 2023 im General Standard gehandelt.

Mit dem Herabstufen entfallen für SLM Solutions die erweiterten Zulassungsfolgepflichten des Prime Standard. Dazu gehört u.a. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenberichten zum Stichtag des ersten und dritten Quartals eines Geschäftsjahres.

Darüber hinaus hat die Gesellschaft den Designated Sponsor Vertrag mit der mwb Wertpapierhandelsbank AG mit Wirkung zum 30. Juni 2023 gekündigt. Dementsprechend wird der fortlaufende Handel der Aktien der Gesellschaft am Referenzmarkt XETRA® ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein. Die generelle Handelbarkeit der Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse bleibt davon jedoch unberührt.

Über SLM Solutions

SLM Solutions ist ein globaler Anbieter von integrierten Lösungen für die metallbasierte additive Fertigung. Seit seiner Gründung ist das Unternehmen führend in der Industrie und treibt die Zukunft der metallisierten additiven Fertigung in allen wichtigen Branchen voran. Dabei steht der langfristige Erfolg der Kunden im Mittelpunkt. SLM Solutions verfügt über die weltweit schnellsten Maschinen für die metallbasierte additive Fertigung, die mit bis zu 12 Lasern ausgestattet sind und eine Fertigungsrate von 1000 ccm/h ermöglichen. Mit einem Portfolio von Systemen, das den Anforderungen jedes einzelnen Kunden gerecht wird, und einem Expertenteam, das in jeder Phase des Prozesses eng mit dem Kunden zusammenarbeitet, ist SLM Solutions führend bei der Investitionsrentabilität mit maximaler Effizienz, Produktivität und Rentabilität. SLM Solutions ist davon überzeugt, dass die additive Fertigung die Zukunft der Fertigung ist – und hat den Wunsch und die Fähigkeit, seine Kunden dorthin zu bringen - genau jetzt.

SLM Solutions ist ein börsennotiertes Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und Niederlassungen in Kanada, China, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Singapur, Südkorea und den Vereinigten Staaten.

Weitere Informationen finden Sie unter www.slm-solutions.com.

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Anmerkung der Redaktion:

Bei der SLM Solution Group AG soll auf Verlangen der Nikon AM. AG ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) erfolgen. Die Hauptversammlung hierzu soll am 13. Juli 2023 stattfinden. Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.  

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2012 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, eine Holding von Spezialversicherungen, zugunsten des Continentale-Konzerns hat das LG Mannheim kürzlich mit Beschluss vom 8. Mai 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt.
 
LG Mannheim, Beschluss vom 8. Mai 2023, Az. 24 AktE 2/13
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Continentale Holding Aktiengesellschaft (früher: 
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft)
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Fleck, c/o Rechtsanwälte Müller, Kornblum und Teichmann, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Daniel Wilm)

Mittwoch, 7. Juni 2023

Atlantic BidCo GmbH: Atlantic BidCo vollzieht freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Aareal Bank AG

Corporate News

Frankfurt, 7. Juni 2023 - Die Atlantic BidCo GmbH (die „Bieterin“) hat heute das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot für die Aktien der Aareal Bank AG („Aareal Bank“) erfolgreich abgeschlossen.

Atlantic BidCo ist eine nicht kontrollierte Gesellschaft, an der jeweils von Advent International Corporation und Centerbridge Partners, L.P. beratene, verwaltete oder kontrollierte Fonds sowie CPP Investment Board Europe S.à r.l, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Canada Pension Plan Investment Board und andere Minderheitsaktionäre beteiligt sind.

Die Bieterin hält aktuell rund 90 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte der Aareal Bank.

Weitere Informationen zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot finden Sie unter https://www.atlantic-offer.com.

Dienstag, 6. Juni 2023

ABO Wind AG: ​​​​​​​Formwechsel in KGaA würde großes Potenzial erschließen

Corporate News

06.06.2023 / 16:00 CET/CEST

Der erwogene Formwechsel der ABO Wind Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) würde dem Unternehmen nach Überzeugung des Vorstands neue Perspektive eröffnen und langfristig orientierten Aktionärinnen und Aktionären erhebliches weiteres Kurspotenzial erschließen. „Wir erleben aktuell weltweit eine beeindruckende Beschleunigung der Energiewende“, betont Vorstandssprecher Dr. Karsten Schlageter. Die Internationale Energieagentur geht davon aus, dass in den nächsten fünf Jahren Erneuerbare-Energie-Kraftwerke mit einer Leistung von rund 2.400 Gigawatt installiert werden. Davor hat es 20 Jahre gedauert, um die gleiche Kapazität zu installieren. Als Projektentwickler mit mehr als 1.000 Mitarbeiter*innen und großer Expertise in den zentralen Technologien Windkraft, Photovoltaik, Batteriespeicher und Wasserstoff ist ABO Wind prädestiniert, diese rasante Entwicklung mitzugestalten. Um möglichst viele Wind-, Solarparks und Speicher zügig ans Netz zu bringen, wäre eine noch stärkere Kapitalbasis hilfreich.

„Beim Fremd- und beim Mezzaninekapital haben wir in den vergangenen Jahren zugelegt“, erläutert Dr. Schlageter. Perspektivisch wäre es gut, wenn ABO Wind die Möglichkeit hätte, auch beim Eigenkapital als dritter Säule der Finanzierung noch zu wachsen. „Im aktuellen Umfeld könnten uns in den nächsten Jahren Kapitalerhöhungen im Umfang von durchschnittlich etwa 25 Millionen Euro jährlich helfen“, sagt Schlageter. Neben dem Wachstum bei der Entwicklung von Projekten bis zur Baureife könnte ABO Wind damit künftig auch deutlich mehr und größere Wind- und Solarparks schlüsselfertig umsetzen. Sofern sich auch weitere Faktoren wie Flächenbereitstellung, Genehmigungsprozesse und Lieferzeiten für Anlagen positiv entwickeln, könnte ABO Wind mit gestärktem Eigenkapital bereits 2027 eine Verdopplung des Jahresüberschusses auf rund 50 Millionen Euro erreichen. Im bislang erfolgreichsten Geschäftsjahr 2022 hatte der Konzern erstmals einen Nachsteuergewinn von mehr als 20 Millionen Euro ausgewiesen. Folie 26 der Investoren-Präsentation (https://www.abo-wind.com/media/pdf/flyer/IR-Aktuell.pdf) visualisiert eine Spannbreite der erwarteten Entwicklung von Gesamtleistung und Jahresüberschuss. „Wenn wir unser Eigenkapital gestärkt haben, können wir das Potenzial, das sich uns im aktuellen Umfeld bietet, deutlich besser nutzen“, ist Dr. Schlageter überzeugt.

„Die Familien der Unternehmensgründer Dr. Jochen Ahn und Matthias Bockholt haben als Mehrheitseigentümer erklärt, ihren gestaltenden Einfluss wahren und sich nicht unter 50 Prozent verwässern lassen zu wollen – das limitiert aktuell die Möglichkeiten für weitere Kapitalerhöhungen“, sagt Dr. Schlageter. In dieser Konstellation sieht der Vorstand einen Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien als Mittel der Wahl. Der Verlust an Einfluss, den die Familien bei eine Verwässerung unter 50 Prozent erlitten, würde durch den Formwechsel zum Teil kompensiert. Dann wären die Familien bereit, weiteren Kapitalerhöhungen zuzustimmen. Eine Ahn & Bockholt-Familiengesellschaft als Komplementärin könnte die Geschäftsführung einer künftigen KGaA bestimmen. Im Vergleich zum Status Quo würden die Einflussmöglichkeiten der Minderheitsaktionär*innen gleichwohl gestärkt. Denn wesentliche Entscheidungen etwa über die Verwendung des Jahresgewinns oder künftige Kapitalerhöhungen obliegen auch bei einer KGaA der Hauptversammlung. Für solche Entscheidungen wären die Gründerfamilien dann stärker auf die Unterstützung der Minderheitsaktionär*innen angewiesen als heute.

Obwohl der Aktienkurs nach Veröffentlichung einer Ad-Hoc-Meldung (https://www.abo-wind.com/de/unternehmen/ad-hoc-meldungen.html) zu einem möglichen Formwechsel zunächst nachgab, überwiegen nach Überzeugung des Vorstands die Vorteile für alle Aktionär*innen. Erstens erhöhen die dann möglichen maßvollen Kapitalerhöhungen die Aussichten auf steigende Gewinne je Aktie, zweitens stärkt die Verwässerung der Gründerfamilien den Einfluss der Minderheitenaktionär*innen in der Hauptversammlung und drittens profitiert der Aktienkurs von wachsendem Streubesitz, höherer Liquidität und einer stärkeren Ausrichtung am Kapitalmarkt. Denn sofern sich ABO Wind durch eine Umwandlung in eine KGaA die Möglichkeit zu künftigen Kapitalerhöhungen erschlösse, würde es sich für das Unternehmen lohnen, Zugang zu weiteren Investoren zu schaffen. Dann wäre auch der Weg in den Regulierten Markt naheliegend. Dieser ist allerdings erst mittelfristig zu bewerkstelligen, weil insbesondere eine zusätzliche Rechnungslegung nach internationalem Standard (IFRS) erheblichen Aufwand erfordert.

ABO Wind als familiengeführtes Unternehmen zu etablieren, trägt zum operativen Erfolg bei und entspricht dem Wunsch vieler Mitarbeiter*innen. „Unsere Unternehmenskultur ist von den Werten und Zielen der Gründerfamilien geprägt“, betont Dr. Schlageter. Der Wunsch, einen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz zu leisten, motivierte Dr. Jochen Ahn und Matthias Bockholt vor 27 Jahren ABO Wind zu gründen. Der gleiche Antrieb beflügelt bis heute auch die Belegschaft. „Den Einfluss der Familien auf die Geschicke der ABO Wind zu bewahren, stärkt die Bindung unserer besten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an das Unternehmen.“ Das ist in Zeiten des Fachkräftemangels ein wichtiger Faktor.

Erhalten bleiben soll auch die das Unternehmen auszeichnende Fähigkeit, schnell und unbürokratisch in Projekt- und Ländergruppen Entscheidungen zu treffen. „Bei unseren Prozessen kommt es auf die fachliche Expertise und die Argumente der Mitarbeitenden an, nicht auf die hierarchische Position“, sagt Dr. Schlageter. Das gelte es zu bewahren, um weiterhin effizient Erneuerbare-Energie-Projekte zu entwickeln und zu errichten. Klar sei aber auch, dass der Einfluss der Gründerfamilien an deren finanzielles Engagement gebunden sein soll. Geplant ist daher, die Komplementärfunktion der Familien in der noch zu entwerfenden Satzung der KGaA an einen Mindestanteil am Kommanditkapital zu koppeln. Denkbar wäre, dass die Komplementärin ihre Befugnisse verliert, sobald der Anteil der Komplementärgesellschafter am Kommanditkapital eine noch festzulegende Schwelle unterschreitet.

Diese und weitere Fragen sind in den nächsten Wochen und Monaten detailliert auszuarbeiten. Wichtig ist dem ABO Wind-Vorstand bis dahin auch, Investoren und Interessent*innen die Überlegungen zum Formwechsel näher zu bringen. Dazu ist bereits am nächsten Dienstag, 13. Juni, um 10 Uhr ein erstes Video-Gespräch mit Dr. Jochen Ahn geplant, einem der Gründer und Vorstände von ABO Wind. Interessent*innen können sich dazu per E-Mail an presse@abo-wind.de anmelden und erhalten dann einen Link zum Einwählen.

Muehlhan AG: Ankündigung der Durchführung des öffentlichen Aktienrückkaufangebots in Höhe von € 1,75 pro Aktie

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, den 6. Juni 2023 – Die Muehlhan AG (Open Market; ISIN DE000A0KD0F7; WKN A0KD0F) (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats heute entschieden hat, ein öffentliches Rückkaufangebot für bis zu 8.108.761 Muehlhan-Aktien für einen Kaufpreis je Muehlhan-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) in Höhe von € 1,75 pro Aktie (der „Angebotspreis“) außerhalb der Börse zu unterbreiten („Öffentliches Rückkaufangebot“). Das Öffentliche Rückkaufangebot hat damit ein Gesamtvolumen von € 14,2 Mio.

Der Angebotspreis basiert auf dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs im Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse (Freiverkehr), auf der Grundlage der Schlussauktionspreise und -volumina der Muehlhan-Aktien im XETRA-Handel, der letzten drei Handelstage vor dem heutigen Tag („Relevanter Durchschnittskurs“). Der Relevante Durchschnittskurs beträgt € 2,59 pro Aktie. Von diesem Betrag haben Vorstand und Aufsichtsrat die auf der ordentlichen Hauptversammlung am heutigen Tag beschlossene Dividende in Höhe von € 1,00 je Aktie in Abzug gebracht. Zuzüglich einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegten Prämie in Höhe von 10 % auf den Relevanten Durchschnittskurs ergibt sich ein Betrag von € 1,75 pro Aktie.

Die Maßnahme beruht auf dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung am heutigen Tag bezüglich der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien der Gesellschaft für einen Kaufpreis von insgesamt (ohne Erwerbsnebenkosten) bis zu € 14.549.567,65. Die Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien erfolgt zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre der Gesellschaft infolge der am 29. Dezember 2022 vollzogenen Transaktion mit OEP.

Die weiteren Einzelheiten des Öffentlichen Rückkaufangebots einschließlich der Annahmefrist werden einer Angebotsunterlage der Gesellschaft zu entnehmen sein, die zeitnah veröffentlicht werden soll. Diese Angebotsunterlage wird in deutscher Sprache verfasst und vor Beginn der Annahmefrist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.muehlhan-ag.com/investor_relations/ veröffentlicht werden. Außerdem wird sie für die Aktionäre der Gesellschaft zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

Montag, 5. Juni 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG) ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Covivio Office AG hatte das LG Frankfurt am Main die Sache am 21. Juli 2022 verhandelt und die Spruchanträge mit Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen. Das Gericht begründete dies mit dem niedrigeren, unter dem Ertragswert liegenden Net Asset Value (NAV).
 
Die von 19 Antragstellern gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das OLG Frankfurt am Main nunmehr mit Beschluss vom 26. Mai 2023 zurückgewiesen, ohne die Sache mündlich zu verhandeln. Anders als das Landgericht stellt das OLG nicht auf den NAV, sondern auf den Ertragswert ab. Im Ergebnis sei jedoch die angebotene Barabfdinung in Höhe von EUR 6,42 je Aktie angemessen.
 
Das Verfahren ist damit ohne eine Erhöhung der Barabfindung beendet.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Mai 2023, Az. 21 W 119/22
LG Frankfurt am Main,  Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 3-05 O 63/21
Hoppe u.a. ./. Covivio Office Holding GmbH
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Daniel Lochner, c/o MEILICKE  HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, 53115 Bonn

CS-Übernahme: Rechtliche Möglichkeiten für Inhaber von AT1-Anleihen in der Schweiz

Der Schweizerische Anlegerschutzverein berichtet, wie Inhaber sog. AT1-Anleihen der Credit Suisse vorgehen können:

https://www.anlegerschutzverein.ch/post/cs-%C3%BCbernahme-rechtliche-m%C3%B6glichkeiten-f%C3%BCr-inhaber-von-at1-anleihen-in-der-schweiz?s=03

Sonntag, 4. Juni 2023

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Schmalbach-Lubeca AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 19,04 je Aktie (+ 7,09 %)

Ardagh Metal Packaging Germany GmbH
Bonn

(vormals Schmalbach-Lubeca AG)

Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens für die durch Squeeze-out
(§§ 327a, 327b AktG) auf die Schmalbach-Lubeca Holding GmbH übertragenen Aktien
der Minderheitsaktionäre der Schmalbach-Lubeca AG
 
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Schmalbach-Lubeca AG geben die AV Packaging GmbH als Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Hauptaktionärin, der Schmalbach-Lubeca Holding GmbH und die Rechtsnachfolgerin der Schmalbach-Lubeca AG, die Ardagh Metal Packaging Germany GmbH, gemäß § 306 AktG a. F. den Tenor des rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2023, Az. I-26 W 2/20 bekannt:
 
In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Schmalbach-Lubeca AG [...]
 
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschlossen: 
 
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 2) vom 2.12.2019 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2019 - 39 O 133/06 (AktE) - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 11) vom 3.12.2019, des Antragsstellers zu 9) vom 4.12.2019, der Antragstellerinnen zu 17) und 26) sowie des Antragsstellers zu 25) vom 9.12.2019, der Antragstellerin zu 8) vom 19.12.2019 sowie der Anschlussbeschwerde des Antragsstellers zu 12) vom 16.12.2019 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: 
 
Die Barabfindung für die am 30.08.2002 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre wird auf 19,04 € je Stückaktie festgesetzt. 
 
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 2). Diese trägt auch die erstinstanzlich entstandenen sowie 50 % der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragssteller. 
 
Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren und für die Beschwerdeinstanz wird auf 2.903.917 € festgesetzt.
 
Hinsichtlich der Abwicklung der Nachzahlungen erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesanzeiger. 
 
Bonn, im Mai 2023
 
Ardagh Metal Packaging Germany GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Juni 2023

Samstag, 3. Juni 2023

Kapitalmarkthygienemuseum: Eine Sammlung "worthless stuff" in Erinnerung an erfolglose und betrügerische Firmen

https://www.kapitalmarkthygienemuseum.com  

Eine bunte Sammlung von Memorabilia: Söckchen von windeln.de, Anti-Stress-Ball der WestLB, 3-D-gedruckte Figuren von Stramba, ein Anhänger von Powerland, Kaffeebecher von Wirecard und viel, viel mehr. Eine kuriose Sammlung mit Erinnerungswert als (vielfach zu Recht) gescheiterte Geschäftsideen.

Freitag, 2. Juni 2023

Schicksalswahl bei Brenntag: DSW stellt sich gegen Forderungen aktivistischer Investoren

Pressemitteilung der DSW

Düsseldorf, 02. Juni 2023 – Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) fordert alle Brenntag-Aktionäre auf, das Management des Essener Chemie-Distributors auf der anstehenden Hauptversammlung zu unterstützen und sich gegen die Forderungen aktivistischer Investoren zu stellen.

Für den 15. Juni 2023 hat die Brenntag SE zur Hauptversammlung geladen. Bereits seit einigen Monaten, nun aber zur Hauptversammlung nochmals besonders vehement, haben sich mit PrimeStone und Engine Capital zwei aktivistische Investoren gegen das Management positioniert und fordern neben einer Aufspaltung des Traditionskonzerns zudem zwei eigene Vertreter im Aufsichtsrat.

„Wir sind irritiert und besorgt über das Verhalten der beiden aktivistischen Investoren, nachdem das Management der Brenntag SE bereits vor einiger Zeit einen Strategieprozess in die Wege geleitet hat, an dessen Ende auch eine Aufspaltung des Konzerns stehen kann. Das Management hat somit die Situation längst selbst erkannt und Maßnahmen bereits ergriffen, um Veränderungen herbeizuführen“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.

Vor diesem Hintergrund erscheinen das Agieren und die Forderungen der aktivistischen Investoren allein kurzfristig getrieben und zugleich mit der Gefahr verbunden, dass bei Brenntag Werte vernichtet und nicht - wie eigentlich gefordert - Werte geschaffen werden.

Letztendlich würde insbesondere durch die Wahl der zwei von den aktivistischen Investoren vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten die bisher nachhaltig erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft gefährdet und bewusst Unruhe im Management geschaffen werden.

Das gilt es nach Ansicht der DSW zu verhindern, indem jeder Aktionär der Brenntag SE sein Stimmrecht auf der Hauptversammlung wahrnimmt oder vertreten lässt und sich bei den Abstimmungen gegen die Vorschläge von PrimeStone und Engine Capital stellt.

Die DSW steht allen Aktionären für eine Stimmrechtsvertretung auf der Hauptversammlung am 15. Juni 2023 zur Verfügung.

Donnerstag, 1. Juni 2023

Kleeberg: Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 01.06.2023 gerundet auf 2,50 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 01.06.2023 auf gerundet 2,50 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt ebenfalls von 2,33 % zum 01.05.2023 auf 2,39 % zum 01.06.2023. Somit setzt sich der Anstieg der letzten Monate beim Basiszinssatz weiterhin fort, der sich diesen Monat auch wieder im gerundeten Basiszinssatz niederschlägt.

Der für Bewertungszwecke relevante Basiszinssatz hat zum 01.06.2023 weiterhin eine steigende Tendenz. Zum ersten Mal seit dem 01.07.2014 (!), d.h. seit knapp neun Jahren erreicht der Basiszinssatz zum 01.06.2023 wieder ein Niveau von gerundet 2,50 %. Ungerundet steigt der Basiszinssatz um 0,06-Prozentpunkte von 2,33 % (01.05.2023) auf 2,39 % (01.06.2023).  (...)

Quelle: Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

ProSiebenSat.1 Media SE: Stimmrechtsmitteilung von Herrn Silvio Berlusconi

Veröffentlichung gemäß §§ 43 Abs. 2, 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

1.06.2023 / 17:46 CET/CEST

Silvio Berlusconi hat uns am 31. Mai 2023 gemäß § 43 Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt: 

„Ich nehme Bezug auf meine Stimmrechtsmitteilungen nach 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom 9. Mai 2023 befreffend die ProSiebenSat.1 Media SE.

Infolge der Verschmelzung der Mediaset España Comunicación, S.A. (Madrid, Spanien) auf ihre Holdinggesellschaft MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. (Cologno Monzese, Italien — nachfolgend MFE) zum 3. Mai 2023 erwarb MFE im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Aktien und Instrumente in Bezug auf den Emittenten, die zuvor von der Mediaset España Comunicación, S.A. gehalten wurden. Daraus folgte am 3. Mai 2023 die Überschreitung der Schwelle von 15% und 20% der Stimmrechte aus Aktien an der ProSiebenSat. 1 Media SE, die unmittelbar von MFE gehalten werden.

Im Zusammenhang mit der Ausübung und Abwicklung von gehaltenen Instrumenten erfolgte am 9. Mai 2023 sodann die Überschreitung der Schwelle von 25% der Stimmrechte aus Aktien am Emittenten, die unmittelbar von MFE gehalten werden.

Daher teile ich, auch für die unter Ziffer 8 der Stimmrechtsmitteilungen vom 9. Mai 2023 jeweils genannten weiteren Tochterunternehmen
  • Finanziaria d'investimento Fininvest S.p.A (Mailand, Italien) und
  • MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. (Cologno Monzese, Italien),
gemäß 43 Abs. 1 WpHG das Folgende hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und der Herkunft der verwendeten Mittel mit:

I. Mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgte Ziele:
  1. Der Erwerb der Stimmrechte an der ProSiebenSat. I Media SE dient der Umsetzung langfristiger strategischer Ziele.
     
  2. Abhängig von den Marktverhältnissen, dem Aktienkurs und möglichen strategischen Optionen sowie vorbehaltlich etwaiger regulatorischer Freigaben ist es beabsichtigt, weitere Stimmrechte an der ProSiebenSat.1 Media SE durch Erwerb oder auf sonstige Weise innerhalb der nächsten zwölf Monate zu erlangen, einschließlich solcher Stimmrechte, die Gegenstand von bereits gehaltenen Instrumenten sind.
     
  3. Es ist angestrebt, im Interesse der ProSiebenSat.1 Media SE und unter Berücksichtigung der Beteiligung von MFE am Emittenten mit der Gesellschaft Gespräche über eine mögliche Berücksichtigung von Kandidatenvorschlägen von MFE für die Besetzung des Aufsichtsrats im Rahmen der Nachfolgeplanung des Aufsichtsrats zu führen. Darüber hinaus wird eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der ProSiebenSat.1 Media SE, die über die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung des Emittenten hinausgeht, derzeit nicht angestrebt. Abhängig von den künftigen Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, wird gegebenenfalls darüber entschieden, von der aktienrechtlichen Möglichkeit jedes Aktionärs Gebrauch zu machen, eigene Wahlvorschläge zu unterbreiten.
     
  4. Es ist derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der ProSiebenSat.1 Media SE, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, angestrebt.
II. Ich teile nach 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass MFE weder Eigenmittel noch Fremdmittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte an dem Emittenten am 3. Mai 2023 eingesetzt hat, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch die Verschmelzung der Mediaset España Comunicación, S.A. auf MFE erfolgte. Zur Finanzierung des weiteren Erwerbs der Stimmrechte an dem Emittenten am 9. Mai 2023 hat MFE Fremdmittel eingesetzt. Im Hinblick auf meine Person sowie die Finanziaria d'investimento Fininvest S.p.A. erfolgte der Erwerb als Folge der Zurechnung der Stimmrechte nach 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Insoweit wurden zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte weder Eigenmittel noch Fremdmittel aufgewendet.“

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Squeeze-out?

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags schon Ende 2021 angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot der SD Thesaurus GmbH
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)

  • CENTROTEC SE: Aktienrückkauf
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits vor mehr als einem Jahr am 22. April 2022)

  • GK Software SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 190,- je Aktie

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt
  • Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA: Verschmelzung auf die FinLab AG

  • HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG): Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE als herrschender Gesellschaft, Hauptversammlung am 24. Mai 2023
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Delisting geplant, Squeeze-out?

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023

  • Leoni AG: Enteignung der Minderheitsaktionäre in einem StaRUG-Verfahren
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023

  • Muehlhan AG: Aktienrückkauf, Delisting

  • MS Industrie AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • onoff AG: Squeeze-out zugunsten der SpiraTec AG zu EUR 2,25 je Aktie, Hauptversammlung am 5. Juli 2023
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out zu EUR 2,20 je Aktie, virtuelle HV am 27. Juni 2023
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Eintragung im Handelsregister am 16. Mai 2023
  • SECANDA AG: geplantes Delisting, TOP 5 der Hauptversammlung am 20. Juni 2023

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG, Hauptversammlung am 13. Juli 2023

  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Übernahmeangebot der Octapharma AG

  • Software AG: Übernahmeangebot der  Mosel Bidco SE/Silver Lake

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023, Eintragung des Beschlusses durch Anfechtungsklagen verzögert
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Delisting zum 9. Mai 2023, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023
  • Voltabox AG : Pflichtangebot

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zur Verschmelzung der ALBINGIA Versicherungs-AG

AXA Versicherung AG
Köln

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG des durch Beschluss des Landgerichts Hamburg festgestellten Vergleichs im Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA Versicherungs-AG mit ergänzenden Hinweisen zu Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten

- ISIN DE0008457003, DE0008457011 und DE0008457037 -

I. Bekanntmachung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg

In dem umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem am 14. März 2000 zwischen der AXA Versicherung AG, Köln, als aufnehmender Gesellschaft und der ehemaligen ALBINGIA Versicherungs-AG, Hamburg, geschlossenen Verschmelzungsvertrag gibt der Vorstand der AXA Versicherung AG den nachfolgenden durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2023, 404a HKO 23/11, gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellten Vergleich bekannt:

In der Sache

1. …
- Antragsteller -

12. Dr. Ralf Friedhofen
- gemeinsamer Vertreter -

gegen

AXA Versicherung AG
- Antragsgegnerin -

und der

AXA Konzern AG, Colonia-Allee 10 - 20, 51067 Köln
- als weitere Vergleichsbeteiligte -
- AXA Versicherung AG und AXA Konzern AG, nachfolgend auch "AXA-Gesellschaften" -

beschließt das Landgericht Hamburg - Kammer 4a für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher am 31.03.2023:

Gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wird festgestellt, dass zwischen den Parteien unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf Anraten und Empfehlung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens auf Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses der nachfolgende

VERGLEICH

geschlossen wurde und zustande gekommen ist:

Präambel:

1. Die Vorstände der ALBINGIA Versicherungs-AG ("ALBINGIA") und der AXA Versicherung AG (damals noch firmierend unter AXA Colonia Versicherung AG) haben am 14. März 2000 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die ALBINGIA auf die AXA Versicherung AG verschmolzen wurde. Die Hauptversammlung der AXA Versicherung AG hat dem Verschmelzungsvertrag am 18. Mai 2000, die Hauptversammlung der ALBINGIA am 23. Mai 2000 zugestimmt. Die Verschmelzung ist am 4. Oktober 2000 durch Eintragung im Handelsregister der AXA Versicherung AG wirksam geworden. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung wurden die ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA Aktionäre der AXA Versicherung AG.

2. Gemäß § 2 des Verschmelzungsvertrags erhielten die ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der ALBINGIA

- für je vier Namens-Stammaktien der ALBINGIA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 50,-- DM Stück 37 auf den Inhaber lautende Stammaktien der AXA Versicherung AG, und

- für je vier Inhaber-Vorzugsaktien der ALBINGIA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 50,-- DM Stück 37 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht der AXA Versicherung AG.

Die Antragsteller halten das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis für zu niedrig und haben die gerichtliche Bestimmung einer Zuzahlung gemäß § 15 UmwG beim Landgericht Hamburg beantragt. Die AXA Versicherung AG hält das Umtauschverhältnis nach wie vor für angemessen.

3. Bereits im Jahr 1999 hatte die ALBINGIA mit der AXA Konzern AG als Obergesellschaft einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. In diesem Beherrschungsvertrag hatte sich die AXA Konzern AG u. a. dazu verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der ALBINGIA dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von 1.275,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie zu erwerben.

Auch bezüglich dieses Beherrschungsvertrags haben ehemalige außenstehende Aktionäre der ALBINGIA ein Spruchverfahren zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach §§ 304, 305 AktG beim Landgericht Hamburg eingeleitet ("Spruchverfahren Beherrschungsvertrag"). Dieses Spruchverfahren ist durch einen mit Beschluss des Landgerichts gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellten Vergleich vom 11. Januar 2023 beendet.

Dieser Vergleich sieht u. a. vor, dass die im Beherrschungsvertrag festgesetzte Abfindung von 1.275,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre i.S.v. § 305 AktG um 190,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie ("Erhöhungsbetrag") auf 1.465,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA erhöht wird.

4. Sämtliche Verfahrensbeteiligte sind sich einig, dieses schon über 20 Jahre andauernde Spruchverfahren nunmehr beenden zu wollen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien - unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen - was folgt:

§ 1
Bare Zuzahlung der AXA Konzern AG

1. Diejenigen ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA, die das Abfindungsangebot der AXA Konzern AG bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung noch nicht angenommen hatten ("Verschmelzungsaktionäre"), wurden durch die Verschmelzung Aktionäre der AXA Versicherung AG. Eine nachträgliche Annahme des Abfindungsangebots aus dem Beherrschungsvertrag ist wegen der Verschmelzung und dem im Jahr 2005 erfolgten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kommt daher praktisch nicht mehr in Betracht. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die AXA Konzern AG, an die Verschmelzungsaktionäre eine bare Zuzahlung in Höhe des Erhöhungsbetrags (190,00 DM = 97,15 EUR) je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA (zuzüglich Zinsen gemäß nachstehender Verzinsungsregelung in Abs. 2) zu zahlen. Mit dieser Zahlung sind sämtliche Ansprüche auf eine bare Zuzahlung i.S.v. § 15 Abs. 1 UmwG abgegolten.

2. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 17. September 1999 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG in der jeweils gültigen Fassung verzinst, d. h. bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

§ 2
Fälligkeit und Abwicklung der Nachzahlungen

1. Der Erhöhungsbetrag (nebst Zinsen) wird spätestens drei Monate nach Wirksamwerden dieses Vergleichs durch gerichtliche Protokollierung oder rechtskräftigen Beschluss nach § 11 Abs. 4 SpruchG fällig.

2. Die Abwicklung der Nachzahlungen erfolgt über ein von der AXA Konzern AG zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle. Details zur Abwicklungsstelle und weitere Hinweise zur Abwicklung wird die AXA Konzern AG rechtzeitig vor der Fälligkeit nach Abs. 1 im Bundesanzeiger veröffentlichen. Diese sind so auszugestalten, dass - soweit möglich - die Nachzahlungen nicht von weiteren Erklärungen oder Handlungen der aus diesem Vergleich berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA abhängig sind.

3. Die Zahlung des Erhöhungsbetrags (nebst Zinsen) erfolgt für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre kostenfrei.

4. Dieser Verfahrensvergleich gilt im Umfang des vorgenannten § 1 auch als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich aller nicht antragstellenden ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA, die durch die Verschmelzung Aktionäre der AXA Versicherung AG wurden.

§ 4
Wirksamwerden des Vergleichs

Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder einem rechtskräftigen feststellenden Beschluss des Gerichts gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam. Damit ist das gerichtliche Verfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

§ 5
Wirkungen des Vergleichs

Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der aus diesem Vergleich berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA aus oder im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren wie auch ein etwaiges Recht zur nachträglichen Annahme des Abfindungsangebots aus dem Beherrschungsvertrag insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für alle etwaigen Ansprüche aus der Geltendmachung eines weiteren Schadens i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwG.

§ 6
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerinnen verpflichten sich, diesen Vergleich im Volltext und ohne Nennung der Antragsteller und ihrer anwaltlichen Vertreter - mit Ausnahme der Regelung in § 3 - auf ihre Kosten im Bundesanzeiger, in dem Nebenwerte-Informationsdienst GSC Research sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) unverzüglich nach Wirksamwerden des Vergleichs zu veröffentlichen.

§ 7
Sonstiges

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahestmöglich kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf ein in diesem Vergleich vorgesehenes Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten nahestmöglich rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.

3. Der Vergleich, seine Durchführung und seine Auslegung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit oder teilweisen Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Hamburg zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

II. Ergänzende Hinweise zur Abwicklung der Ansprüche auf die bare Zuzahlung

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA („Aktionäre“) bekannt gegeben:

1. Bare Zuzahlung an die verschmolzenen Aktionäre

Diejenigen Aktionäre, deren ALBINGIA-Aktien im Rahmen der Verschmelzung in Aktien der AXA Versicherung AG umgetauscht wurden, erhalten eine bare Zuzahlung in Höhe von € 97,15 je umgetauschter DM 50,00 Namens-Stammaktie bzw. Inhaber-Vorzugsaktie der ALBINGIA zuzüglich Zinsen für die Zeit seit dem 17. September 1999 in Höhe von 2 %-Punkten – ab dem 1. September 2009: 5%-Punkten – über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.

Die Abwicklung der baren Zuzahlung erfolgt über die

Deutsche Bank AG,

die die entsprechenden Beträge an die depotführenden Kreditinstitute auskehrt.

Die Auszahlung der baren Zuzahlung erfolgt ohne Abzug von Steuern. Die jeweilige steuerliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Daher wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. Die Auszahlung der baren Zuzahlung (zuzüglich Zinsen) an die berechtigten Aktionäre erfolgt grundsätzlich über die Depotbank, über die seinerzeit der Umtausch der Aktien abgewickelt wurde.

Die berechtigten ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit der Umtausch der Aktien abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der baren Zuzahlung (zuzüglich Zinsen) nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der baren Zuzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto.

Diejenigen berechtigten ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können.

2. Allgemeines

Die Auszahlung der baren Zuzahlung (einschließlich Zinsen) soll für die berechtigten ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA provisions- und spesenfrei sein.

Die Zinsen auf die bare Zuzahlung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung; die Zinsen sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Aktionären der ALBINGIA empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Sämtliche Zahlungen erfolgen über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden. 

Köln, im Mai 2023

AXA Versicherung AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 31. Mai 2023

IVA: Virtuelle HV im Dauerrecht – Zwangsdigitalisierung gefährdet Aktionärsrechte

Justizministerin Alma Zadić (Die Grünen) hat einen Ministerialentwurf zum „Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz“ (VirtGesG) für das Dauerrecht vorgelegt. Insbesondere die Regelung der Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen (HV) von börsenotierten Publikumsgesellschaften wird vom IVA bekämpft.

„Die Zwangsdigitalisierung gefährdet Aktionärsrechte in Österreich nachhaltig“, so IVA-Vorstand Florian Beckermann, „der Entwurf ist realitätsfremd und basiert nicht auf den Fakten aus der Pandemiezeit. Von einer „bewährten Praxis“ oder Rechtssicherheit ist man mit dem vorgestellten Entwurf weit entfernt.“

Extrem niedrige Teilnehmerzahlen haben die virtuelle COVID-19-HV gekennzeichnet, verkürzte Transparenz- und eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten sowie nicht zuletzt mannigfaltige Missbrauchsmöglichkeiten verärgerten viele Aktionäre. Der kurze Gesetzentwurf mit lediglich sieben Paragrafen stellt sich den Problemstellungen in der Praxis nur lückenhaft. Die Hauptpunkte:

Luftschloss: Schwellen unrealistisch

Die virtuelle Option soll über eine Satzungsmehrheit (75%) für fünf Jahre erfolgen und in der Satzung verankert werden. Der im physischen HV-Format gemäß Aktiengesetz innewohnende Minderheitenschutz wird auf diesem Wege ausgehöhlt. Die Satzungsmehrheit ist für die meisten Kernaktionärsgruppen leicht zu erreichen, sie zu verhindern für die Minderheit in der Regel dagegen unerreichbar.

Nahezu fiktional  – und im Hinblick auf die Realität der Kleinaktionäre nur noch zynisch zu nennen  – ist die vorgeschlagene Regelung der „Präsenz-Schutzschwelle“. Mit 10% des Grundkapitals kann die nächste ordentliche HV in physischer Form verlangt werden. Der Entwurf weist damit eindeutig auf die Gefährlichkeit der virtuellen HV hin, versäumt es aber eine realistische Schwelle einzuführen. So wäre beispielsweise bei der Erste Group aktuell ein Kapital von 1,4 Mrd. EUR nötig, um diese Hürde zu nehmen. Weitere administrative Hürden kommen noch dazu. Ein minderheitenfeindliches Schutz-Luftschloss ist dann das Ergebnis.

Technische Unsicherheiten – keine Beschlussberatung möglich

Erschwerend kommt die technische Umsetzung hinzu. Eine Echtzeitverbindung ist aufwendig, eine Videokommunikation höchst problematisch. Aktuelle Erfahrungen in Deutschland zeigen, dass Unterbrechungen (und damit HVs über 8 Stunden) zum ungewollten Standard zu werden drohen. In Österreich ist mit Teilnehmerzahlen im niedrigen zweistelligen Bereich zu rechnen, die Kosten werden sich verdoppeln. Vor allem aber können sich Aktionäre nicht mehr im Rahmen der HV miteinander beraten, um Ihre Beschlüsse gemeinschaftlich vorzubereiten. Dies trifft aber den Wesenskern der HV negativ!

Interessenkonflikt des Vorstands

Natürlich entsteht ein Interessenkonflikt, wenn der rechenschaftspflichtige Vorstand die Form der Versammlung bestimmt. Man stelle sich nur vor, ein Parlament würde auf Zuruf virtuell tagen. Die Opposition zu umstrittenen unternehmerischen Entscheidungen wird massiv beschnitten. Elfenbeinturm-Management wäre die Folge. Dass der Vorstand die Interessen der Aktionäre (und sohin auch ihre technische Ausstattung) bei der Wahl des Formats angemessen zu berücksichtigen hat, wird sich wohl nur auf dem Klagswege prüfen lassen. Die verfassungsmäßige Überprüfung solcher und ähnlicher Fragestellungen ist übrigens bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem VfGH.

Lichtblick hybride Hauptversammlung

Trotz der Kritik am Entwurf sind durchaus positive Elemente anzumerken. Interessant ist die Vorgabe eines hybriden Formats, das dem einzelnen Aktionär die Wahl lässt, wie er an der HV teilnehmen möchte. Darin sehen wir die einzig zukunftsorientierte Form einer HV bei der börsenotierten Publikumsgesellschaft. Auch die Regelung von zumindest zwei besonderen Stimmrechtsvertretern ist sinnvoll. 

IVA-Fazit

Die virtuelle HV-Option in dieser Form ins Dauerrecht zu übernehmen, ist weiterhin ein Irrweg. Praxisferne Schutzregeln scheitern an der Marktrealität und sind vieles, nur kein Schutz. Die positive HV-Kultur in Österreich wird ohne Not beschädigt. Bei einer Aktionärsquote von 25% in Österreich trifft dies sicher keinen kleinen Bevölkerungsanteil. Die rein virtuelle HV für Publikumsgesellschaften muss in dieser Form abgelehnt werden. Unter dem Deckmantel der Digitalisierung wird die Ausübung von Aktionärsrechten erschwert.

Stand der parlamentarischen Begutachtung unter:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/271

IVA-Stellungnahme:
https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s3serv/file/c1977bb7-a017-4de2-8dc7-76b8dae00107

Quelle: IVA- Interessenverband für Anleger, Wien 

ABO Wind AG prüft Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien

 01.06.2023 / 12:49 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Auf Grundlage einer heutigen Erörterung sind Vorstand und Aufsichtsrat übereingekommen, einen Formwechsel der ABO Wind AG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vertieft zu prüfen und durch die Erstellung der hierzu notwendigen Dokumentationen vorzubereiten. In den nächsten Monaten wollen die Gremien dann entscheiden, ob sie der Hauptversammlung einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

Hintergrund des erwogenen Formwechsels ist der Wunsch, die Möglichkeiten der Gesellschaft am Kapitalmarkt zu verbessern. Aktuell ist das Potential für Kapitalerhöhungen begrenzt, weil die Familien der Gründer als Mehrheitsaktionäre auch weiterhin maßgeblichen Einfluss ausüben möchten. Nach einer Umwandlung in eine KGaA könnte ihr Einfluss als Gesellschafter einer Komplementärin gesichert bleiben. Die bewährte Struktur eines familiengeführten Unternehmens, das zugleich für eine Finanzierung auch über den Kapitalmarkt offen steht, bliebe gewahrt. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Beteiligung der Gründerfamilien am Kommanditkapital bei etwaigen Kapitalerhöhungen unter die Schwelle einer Mehrheit sinken würde.

Sofern die weiteren Prüfungen und Entscheidungen positiv verlaufen sollten, geht der Vorstand davon aus, der Hauptversammlung noch in diesem Jahr einen Beschlussvorschlag zu einem Formwechsel vorlegen zu können.