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Mittwoch, 15. Juli 2026

Abwicklungshinweise zum Squeeze-out bei der Generali Deutschland Holding AG: Zahlung der Nachbesserung voraussichtlich am 24. Juli 2026

Assicurazioni Generali S.p.A.
Triest/Italien

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten der Nachbesserung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG, Köln
(jetzt: Generali Deutschland AG, München)

ISIN 0008400029
Wertpapier-Kenn-Nummer 840 002

I. Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out derMinderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG (jetzt: Generali Deutschland AG)

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre derGenerali Deutschland Holding AG (jetzt: Generali Deutschland AG) gibt die Assicurazioni Generali S.p.A. gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06. Mai 2026, Az. I-26 W 8/23 [AktE], bekannt:

BESCHLUSS

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Assicurazioni Generali S.p.A. übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG,an dem noch beteiligt sind:

1. Thomas Zürn, ...... (Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner)

gegen

Assicurazioni Generali S.p.A., vertreten durch die Mitglieder des Verwaltungsrats, Piazza Duca degli Abruzzi Nr. 2, 34132 Triest,Italien,Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Benrather Straße 18-20,40213 Düsseldorf

weiter beteiligt: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, Mittelstr. 12-14c, 50672 Köln, als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 06.05.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Kirschner und Spiecker beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.12.2022 wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28.10.2022, 82 O 49/14, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers zu 128) vom 12.12.2022, der Antragsteller zu 42) bis 47) vom 15.12.2022,der Antragsteller zu 81) und 82) vom 26.12.2022 und der Antragsteller zu 89) bis 92) vom 27.12.2022 teilweise abgeändert:

Die Barabfindung für die am 04.12.2013 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre wird auf 130,67 € je Stückaktie festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin.

Diese trägt auch 80 % der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung für die Beschwerdeinstanz nicht statt. 

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7,5 Mio. € festgesetzt.

II. Ergänzende Hinweise zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten der Nachbesserung

Nachfolgend werden weitere Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprücheder ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG (jetzt: Generali Deutschland AG) (nachfolgend"Gesellschaft") bekannt gegeben:

Der Nachzahlungsbetrag auf die Barabfindung beträgt 22,90 Euro je Aktie der Gesellschaft ("Nachbesserungsbetrag"). Zusätzlich zudem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag sind nach § 327b Abs. 2 AktG Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten überdem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab dem 7. Mai 2014 zu zahlen.

Für die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung fungiert die UniCredit Bank GmbH, München

als Zentrale Abwicklungsstelle.

Die Zahlung der Nachbesserung erfolgt über die ehemaligen Depotbanken, die in geeigneter Weise von der Zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die nach wie vor bei der Depotbank ein Konto unterhalten, über das seinerzeitdie Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. 

Die Auszahlung des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen erfolgt voraussichtlich am oder um den 24. Juli 2026. Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihre jeweilige Depotbank.

Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserungbekanntzugeben.

Nicht nachbesserungsberechtigt sind ehemalige Minderheitsaktionäre, die ihre Nachbesserungsrechte an Dritte abgetreten haben.

Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht erfolgen (z.B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Depotbanken, die eine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht an Demonstration ausgezahlt werden können, an die Assicurazioni Generali S.p.A. über die Zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet.

Die Assicurazioni Generali S.p.A. behält sich vor, die an die Zentrale Abwicklungsstelle zurückgegebenen Nachzahlungsbeträge zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München zu hinterlegen.Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen ist für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, deren Aktien bei einer inländischen Depotbank oder einer inländischen Niederlassung einer ausländischen Depotbank verwahrt wurden, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen nachbesserungsberechtigten Aktionär selbst zu tragen.Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Triest/Italien, im Juli 2026

Assicurazioni Generali S.p.A.

Quelle: Bundsanzeiger vom 13. Juli 2026

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