Der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsaktionären („nucený přechod
účastnických cenných papírů", umgangssprachlich „vytěsnění" oder – in
Anlehnung an das englische Vorbild – „squeeze-out") ist im tschechischen
Aktienrecht seit 2005 institutionalisiert. Eingeführt wurde er durch die
Novelle Nr. 216/2005 Sb., mit der die §§ 183i–183n des früheren
Handelsgesetzbuchs (obchodní zákoník, ObchZ) geschaffen wurden. Mit Wirkung zum
1. Januar 2014 wurde die Materie in das Gesetz Nr. 90/2012 Sb. über
Handelsgesellschaften und Genossenschaften (zákon o obchodních korporacích, im
Folgenden „ZOK") überführt und in den §§ 375–395 ZOK vollständig neu
geregelt. Eine weitreichende Novelle durch das Gesetz Nr. 33/2020 Sb., in Kraft
ab 1. Januar 2021, hat einzelne Verfahrensfragen präzisiert, das Grundkonzept
des Instituts aber unverändert gelassen.
Das Verfahrens ist mit der deutschen aktienrechtlichen Konstruktion (§§ 327a ff. AktG) sowie mit dem österreichischen GesAusG strukturell vergleichbar: Ein qualifizierter Mehrheitsaktionär kann gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung die zwangsweise Übertragung sämtlicher Beteiligungswertpapiere der Minderheit auf sich verlangen. Der tschechische Gesetzgeber folgt dabei zwei europarechtlichen Vorgaben: der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG (Art. 15) sowie – vor allem hinsichtlich des Minderheitenschutzes – der Rechtsprechung des tschechischen Verfassungsgerichts, das die Verfassungskonformität des Instituts bereits mit Plenarentscheidung Pl. ÚS 56/05 vom 27. März 2008 bestätigt hat.
II. Rechtsgrundlagen im Überblick
Die zentrale Regelung findet sich in den §§ 375–395 ZOK. Sie ist
systematisch dem Abschnitt über die Rechte und Pflichten der Aktionäre
zugeordnet und gliedert sich – vereinfacht dargestellt – in folgende
Regelungskomplexe:
Regelungskomplex Vorschriften
Voraussetzungen und § 375 ZOK
Angemessene Abfindung und § 376 ZOK
Einberufung der Hauptversammlung, §§ 377, 379, 380 ZOK
Beschlussfassung, Mehrheitserfordernis, §§ 381, 382 ZOK
Nichtigkeitsschutz § 383 ZOK
Registereintragung und Bekanntmachung § 384 ZOK
Übergang des Eigentums § 385 ZOK
Abwicklung und Auszahlung §§ 386–389 ZOK
Recht auf Nachbesserung § 390 ZOK
Sonderregime für börsennotierte § 391 ZOK
Nichtwiderlegliche Vermutungen § 393 ZOK
Sell-out-Recht der Minderheit § 395 ZOK
Für börsennotierte Gesellschaften ist ergänzend das Gesetz Nr. 104/2008
Sb. über Übernahmeangebote sowie das Aufsichtsregime der Tschechischen
Nationalbank (Česká národní banka, im Folgenden „ČNB") zu beachten.
III. Persönliche und sachliche Voraussetzungen
1. Der Hauptaktionär („hlavní akcionář")
§ 375 ZOK definiert den Hauptaktionär durch zwei kumulativ zu erfüllende
Kriterien:
•
Kapitalquote: Aktien, deren Gesamtnennwert mindestens
90 % des Grundkapitals ausmachen, auf das Aktien mit Stimmrechten
ausgegeben wurden.
•
Stimmrechtsquote: kumulativ mindestens 90 %
der Stimmrechte in der Gesellschaft.
Bei der Berechnung der Kapitalquote sind auch stimmrechtslose Aktien und
Aktien, die vorübergehend einem Stimmrechtsverbot unterliegen, zu
berücksichtigen. Die für die Kapitalschwelle relevanten Aktien müssen bereits ausgegeben
und im Grundsatz voll eingezahlt sein; bloße Zwischenscheine (zatímní listy)
oder nicht ausgegebene Aktien reichen nicht. Bei sog. Stückaktien (kusové
akcie) ohne Nennwert tritt gemäß § 257 Abs. 4 ZOK der Buchwert an die Stelle
des Nennwerts.
Anders als in Deutschland (95 %-Schwelle nach § 327a AktG) und in
Österreich (90 % nach § 1 Abs. 1 GesAusG) liegt die tschechische Schwelle bei
90 %/90 %; die Kombination aus doppelter Schwelle – Kapital und
Stimmrechte – ist praxisrelevant vor allem in Gesellschaften mit
unterschiedlich stimmberechtigten Aktiengattungen, wie sie das ZOK seit 2014
ausdrücklich zulässt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik
(Nejvyšší soud, sp. zn. 29 Odo 1169/2011 vom 20. Juni 2012) ist die
Hauptaktionärsstellung im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
entscheidend; das nachträgliche Fehlen dieser Stellung im Zeitpunkt des Antrags
an den Vorstand führt allein nicht zur Nichtigkeit des HV-Beschlusses.
Der Übergang erfasst nach § 375 i.V.m. § 245 ZOK sämtliche účastnické
cenné papíry – nicht nur Stammaktien, sondern insbesondere auch:
•
nicht eingezahlte Aktien (§ 256 Abs. 2 ZOK),
•
nicht ausgegebene, aber emissionskursierte Aktien (§
256 Abs. 3 ZOK),
•
Wertpapiere mit gesondert übertragbaren Bezugsrechten
(§§ 281 ff. ZOK),
•
Zwischenscheine (§ 285 ZOK),
•
Wandel- und Vorzugsanleihen (§§ 286 ff. ZOK) sowie
•
Optionsscheine (§§ 295 ff. ZOK).
Der Anspruch des Hauptaktionärs erstreckt sich damit auf sämtliche
Beteiligungswertpapiere – ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht, das
den Squeeze-out nur auf Aktien im engeren Sinne bezieht.
IV. Verfahrensablauf
1. Antrag des Hauptaktionärs an den Vorstand
Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag des Hauptaktionärs
an den Vorstand (bzw. bei monistischer Struktur an den Verwaltungsrat), die
Hauptversammlung einzuberufen und ihr den Beschlussvorschlag über den
zwangsweisen Übergang aller übrigen Beteiligungswertpapiere vorzulegen (§ 375
ZOK). Rechtsdogmatisch handelt es sich um einen Sonderfall des Antrags eines
qualifizierten Aktionärs im Sinne des § 366 ZOK.
Der Antrag muss enthalten:
•
Nachweis der Hauptaktionärsstellung (Kapital-
und Stimmrechtsquote);
•
Begründung der Angemessenheit der Abfindung;
•
als Anlage entweder ein Sachverständigengutachten,
das am Tag der Zustellung des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf (§
376 Abs. 1 ZOK), oder – bei börsennotierten Gesellschaften – eine
schriftliche Begründung der Abfindungshöhe durch den Hauptaktionär nebst
Zustimmung der ČNB nach § 391 Abs. 1 ZOK.
Der Sachverständige wird vom Hauptaktionär bestimmt; eine gerichtliche Bestellung ist – anders als in Österreich (GesAusG und Gremialverfahren) – nicht erforderlich.
2. Einberufung der HauptversammlungDer Vorstand hat die Hauptversammlung binnen 30 Tagen ab
Zustellung des Antrags einzuberufen (§ 377 Abs. 1 ZOK). Die Einladungsfrist
beträgt nach § 367 Abs. 1 ZOK grundsätzlich 15 Tage, bei börsennotierten
Gesellschaften 21 Tage. Der Vorstand ist nicht befugt, die vorgeschlagene
Tagesordnung inhaltlich zu ändern.
Kommt der Vorstand seiner Einberufungspflicht nicht nach, kann der
Hauptaktionär nach § 368 ZOK die gerichtliche Ermächtigung zur
Selbsteinberufung beantragen; das Gericht kann zugleich den Versammlungsleiter
bestimmen.
Neben den allgemeinen Anforderungen des § 407 ZOK muss die Einladung nach
§ 377 Abs. 2 und § 379 ZOK folgende Zusatzangaben enthalten:
•
wesentliche Angaben zur Festsetzung der Abfindung, ggf.
die Schlussfolgerungen des Gutachtens;
•
Aufforderung an Pfandgläubiger, Pfandrechte an
Beteiligungswertpapieren mitzuteilen;
•
Stellungnahme des Vorstands, ob er die vorgeschlagene
Abfindung für angemessen hält;
•
Hinweis auf das Recht der Aktionäre, kostenlose Kopien
der Unterlagen zur Person des Hauptaktionärs, des Gutachtens bzw. der
Begründung sowie der ČNB-Zustimmung zu verlangen (§ 379 Abs. 3 ZOK); die
Unterlagen müssen zugleich am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht ausliegen;
•
bei börsennotierten Gesellschaften zusätzlich
Veröffentlichung im Internet, auch für Dritte einsehbar (§ 379 Abs. 2 ZOK);
•
Hinweis auf die Anzeigepflicht der Aktionäre bezüglich
bestehender Pfandrechte (§ 380 ZOK).
§ 382 Abs. 1 ZOK verlangt für den squeeze-out-Beschluss die Zustimmung
von mindestens 90 % der Stimmen aller Aktionäre (also nicht nur der
anwesenden). Wichtig: Inhaber stimmrechtsloser Aktien (typischerweise
Vorzugsaktien) sowie der Hauptaktionär selbst haben in diesem Fall stets
Stimmrecht.
Der Beschluss ist notariell zu beurkunden; das Gutachten bzw. die
Begründung der Abfindung bilden Anlage des Protokolls. Der Beschluss muss
zwingend enthalten:
•
Identifikation des Hauptaktionärs;
•
Höhe der Abfindung;
•
Frist für die Leistung der Abfindung.
Nach § 381 ZOK darf die im Beschluss festgesetzte Abfindung nicht unter
dem im Gutachten bzw. in der Begründung ermittelten Betrag liegen – der
Gutachtenswert bildet also eine gesetzliche Untergrenze. Eine Erhöhung durch
die Hauptversammlung ist zulässig.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Beschluss unverzüglich zur Eintragung
in das Handelsregister (obchodní rejstřík) anzumelden. Nach § 384 ZOK sind
Beschluss, Gutachtens-Schlussfolgerungen bzw. Begründung sowie die
ČNB-Zustimmung in der für die Einberufung der Hauptversammlung vorgesehenen
Form zu veröffentlichen. Das notarielle Protokoll ist am Sitz der Gesellschaft
zur Einsicht zu hinterlegen.
Die Bekanntmachung der Registereintragung erfolgt gemäß § 776 Abs. 1 ZOK
durch Veröffentlichung im Handelsblatt (Obchodní věstník).
Der Eigentumsübergang tritt gemäß *§ 385 Abs. 1 ZOK ex lege ein: mit
Ablauf eines Monats ab der Veröffentlichung der Eintragung des
HV-Beschlusses im Handelsregister* – nicht bereits mit der Eintragung
selbst und auch nicht mit der Veröffentlichung im Obchodní věstník. Pfandrechte
an den übergehenden Wertpapieren erlöschen zum selben Zeitpunkt (§ 385 Abs. 2
ZOK); ihr Sicherungswert setzt sich am Anspruch auf die Abfindung fort.
Für Inhaberaktien in Papierform besteht nach § 387 ZOK die Pflicht, die
Urkunden binnen 30 Tagen nach Eigentumsübergang der Gesellschaft vorzulegen.
Werden sie nicht rechtzeitig übergeben, ruht der Auszahlungsanspruch für die
Dauer des Verzugs; nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, mindestens
15-tägigen Nachfrist werden die Urkunden für ungültig erklärt und neue Aktien
zugunsten des Hauptaktionärs ausgegeben.
Die Abfindung wird nicht durch den Hauptaktionär selbst, sondern über
eine sogenannte beauftragte Person (pověřená osoba) – regelmäßig eine
Bank oder ein Wertpapierhändler – ausgezahlt (§ 386 ZOK). Auszuzahlen ist ohne
unnötigen Verzug nach Registereintragung, in der Praxis binnen weniger Wochen;
bei entmaterialisierten Aktien (zaknihované akcie) erfolgt die Zahlung unbar
auf das im Aktienregister angegebene Konto, bei Beträgen über 350 000 CZK
zwingend auf ein Bankkonto.
Die Abfindung wird vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bis zur
Auszahlung mit Zinsen verzinst (Nejvyšší soud, Urteil vom 19. Oktober
2023, sp. zn. 27 Cdo 2245/2022).
V. Sonderregime für börsennotierte Gesellschaften: die Rolle der ČNB
Bei Gesellschaften, deren Beteiligungswertpapiere zum Handel an einem
europäischen regulierten Markt zugelassen sind, kommt § 391 ZOK zur Anwendung.
Die Besonderheiten sind erheblich:
•
Kein Sachverständigengutachten erforderlich. An
seine Stelle tritt eine schriftliche Begründung der Abfindungshöhe durch den
Hauptaktionär, die häufig auf dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten
sechs Monate (VWAP) beruht.
•
Vorherige Zustimmung der ČNB. Vor Einberufung
der Hauptversammlung muss die ČNB der Angemessenheit der Abfindung zustimmen.
Das Verfahren wird auf Antrag des Hauptaktionärs eingeleitet; die ČNB prüft, ob
die Begründung ordnungsgemäß dokumentiert und schlüssig ist.
•
Delisting kraft Gesetzes. Zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs auf den Hauptaktionär werden die Wertpapiere von Amts wegen
aus dem regulierten Markt genommen; die Gesellschaft informiert den
Marktbetreiber (§ 391 ZOK).
• Nichtwiderlegliche Vermutung nach vorangegangenem Übernahmeangebot. Nach § 393 ZOK gilt die im Rahmen eGesAusGsetztines vorausgegangenen (Pflicht- oder freiwilligen) Übernahmeangebots gebotene Gegenleistung als angemessen, sofern der Hauptaktionär durch dieses Angebot die 90 %-Schwelle überschritten hat. Diese unwiderlegliche Vermutung – im tschechischen Schrifttum als „nevyvratitelná právní domněnka" bezeichnet – schließt eine gerichtliche Nachbesserung im Regelfall aus, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Regelung entspricht Art. 15 der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG und
ähnelt der deutschen Konstruktion des sog. „übernahmerechtlichen
Squeeze-out" (§ 39a WpÜG), setzt aber – anders als das deutsche Recht –
die Verzahnung mit dem HV-Beschluss voraus.
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Der Beitrag wird mit einem Teil 2 mit Ausführungen zur Bewertungsdogmatik, Rechtsschutzmöglichkeiten der Minderheitsaktionäre etc. fortgesetzt.
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