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Dienstag, 21. Juli 2026

Das Squeeze-out-Verfahren in der Tschechischen Republik (Teil 1)

Verfahrensregeln, Bewertungsdogmatik und Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre – 
eine Übersicht

I. Einführung und rechtsgeschichtlicher Hintergrund

Der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsaktionären („nucený přechod účastnických cenných papírů", umgangssprachlich „vytěsnění" oder – in Anlehnung an das englische Vorbild – „squeeze-out") ist im tschechischen Aktienrecht seit 2005 institutionalisiert. Eingeführt wurde er durch die Novelle Nr. 216/2005 Sb., mit der die §§ 183i–183n des früheren Handelsgesetzbuchs (obchodní zákoník, ObchZ) geschaffen wurden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde die Materie in das Gesetz Nr. 90/2012 Sb. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (zákon o obchodních korporacích, im Folgenden „ZOK") überführt und in den §§ 375–395 ZOK vollständig neu geregelt. Eine weitreichende Novelle durch das Gesetz Nr. 33/2020 Sb., in Kraft ab 1. Januar 2021, hat einzelne Verfahrensfragen präzisiert, das Grundkonzept des Instituts aber unverändert gelassen.

Das Verfahrens ist mit der deutschen aktienrechtlichen Konstruktion (§§ 327a ff. AktG) sowie mit dem österreichischen GesAusG strukturell vergleichbar: Ein qualifizierter Mehrheitsaktionär kann gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung die zwangsweise Übertragung sämtlicher Beteiligungswertpapiere der Minderheit auf sich verlangen. Der tschechische Gesetzgeber folgt dabei zwei europarechtlichen Vorgaben: der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG (Art. 15) sowie – vor allem hinsichtlich des Minderheitenschutzes – der Rechtsprechung des tschechischen Verfassungsgerichts, das die Verfassungskonformität des Instituts bereits mit Plenarentscheidung Pl. ÚS 56/05 vom 27. März 2008 bestätigt hat.

II. Rechtsgrundlagen im Überblick

Die zentrale Regelung findet sich in den §§ 375–395 ZOK. Sie ist systematisch dem Abschnitt über die Rechte und Pflichten der Aktionäre zugeordnet und gliedert sich – vereinfacht dargestellt – in folgende Regelungskomplexe:


Regelungskomplex                                     Vorschriften

Voraussetzungen und                                   § 375 ZOK
Antrag des Hauptaktionärs

Angemessene Abfindung und                       § 376 ZOK
Sachverständigengutachten

Einberufung der Hauptversammlung,            §§ 377, 379, 380 ZOK
Einladung, Publizität

Beschlussfassung, Mehrheitserfordernis,       §§ 381, 382 ZOK
notarielle Form

Nichtigkeitsschutz                                            § 383 ZOK

Registereintragung und Bekanntmachung       § 384 ZOK

Übergang des Eigentums                                 § 385 ZOK

Abwicklung und Auszahlung                           §§ 386–389 ZOK

Recht auf Nachbesserung                                 § 390 ZOK
(„právo na dorovnání")

Sonderregime für börsennotierte                      § 391 ZOK
Gesellschaften; ČNB-Zustimmung

Nichtwiderlegliche Vermutungen                       § 393 ZOK
nach Übernahmeangebot

Sell-out-Recht der Minderheit                           § 395 ZOK

Für börsennotierte Gesellschaften ist ergänzend das Gesetz Nr. 104/2008 Sb. über Übernahmeangebote sowie das Aufsichtsregime der Tschechischen Nationalbank (Česká národní banka, im Folgenden „ČNB") zu beachten.


III. Persönliche und sachliche Voraussetzungen

1. Der Hauptaktionär („hlavní akcionář")

§ 375 ZOK definiert den Hauptaktionär durch zwei kumulativ zu erfüllende Kriterien:

       Kapitalquote: Aktien, deren Gesamtnennwert mindestens 90 % des Grundkapitals ausmachen, auf das Aktien mit Stimmrechten ausgegeben wurden.

       Stimmrechtsquote: kumulativ mindestens 90 % der Stimmrechte in der Gesellschaft.

Bei der Berechnung der Kapitalquote sind auch stimmrechtslose Aktien und Aktien, die vorübergehend einem Stimmrechtsverbot unterliegen, zu berücksichtigen. Die für die Kapitalschwelle relevanten Aktien müssen bereits ausgegeben und im Grundsatz voll eingezahlt sein; bloße Zwischenscheine (zatímní listy) oder nicht ausgegebene Aktien reichen nicht. Bei sog. Stückaktien (kusové akcie) ohne Nennwert tritt gemäß § 257 Abs. 4 ZOK der Buchwert an die Stelle des Nennwerts.

Anders als in Deutschland (95 %-Schwelle nach § 327a AktG) und in Österreich (90 % nach § 1 Abs. 1 GesAusG) liegt die tschechische Schwelle bei 90 %/90 %; die Kombination aus doppelter Schwelle – Kapital und Stimmrechte – ist praxisrelevant vor allem in Gesellschaften mit unterschiedlich stimmberechtigten Aktiengattungen, wie sie das ZOK seit 2014 ausdrücklich zulässt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud, sp. zn. 29 Odo 1169/2011 vom 20. Juni 2012) ist die Hauptaktionärsstellung im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entscheidend; das nachträgliche Fehlen dieser Stellung im Zeitpunkt des Antrags an den Vorstand führt allein nicht zur Nichtigkeit des HV-Beschlusses.

2. Erfasste Beteiligungswertpapiere

Der Übergang erfasst nach § 375 i.V.m. § 245 ZOK sämtliche účastnické cenné papíry – nicht nur Stammaktien, sondern insbesondere auch:

       nicht eingezahlte Aktien (§ 256 Abs. 2 ZOK),

       nicht ausgegebene, aber emissionskursierte Aktien (§ 256 Abs. 3 ZOK),

       Wertpapiere mit gesondert übertragbaren Bezugsrechten (§§ 281 ff. ZOK),

       Zwischenscheine (§ 285 ZOK),

       Wandel- und Vorzugsanleihen (§§ 286 ff. ZOK) sowie

       Optionsscheine (§§ 295 ff. ZOK).

Der Anspruch des Hauptaktionärs erstreckt sich damit auf sämtliche Beteiligungswertpapiere – ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht, das den Squeeze-out nur auf Aktien im engeren Sinne bezieht.


IV. Verfahrensablauf

1. Antrag des Hauptaktionärs an den Vorstand

Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag des Hauptaktionärs an den Vorstand (bzw. bei monistischer Struktur an den Verwaltungsrat), die Hauptversammlung einzuberufen und ihr den Beschlussvorschlag über den zwangsweisen Übergang aller übrigen Beteiligungswertpapiere vorzulegen (§ 375 ZOK). Rechtsdogmatisch handelt es sich um einen Sonderfall des Antrags eines qualifizierten Aktionärs im Sinne des § 366 ZOK.

Der Antrag muss enthalten:

       Nachweis der Hauptaktionärsstellung (Kapital- und Stimmrechtsquote);

       Begründung der Angemessenheit der Abfindung;

       als Anlage entweder ein Sachverständigengutachten, das am Tag der Zustellung des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf (§ 376 Abs. 1 ZOK), oder – bei börsennotierten Gesellschaften – eine schriftliche Begründung der Abfindungshöhe durch den Hauptaktionär nebst Zustimmung der ČNB nach § 391 Abs. 1 ZOK.

Der Sachverständige wird vom Hauptaktionär bestimmt; eine gerichtliche Bestellung ist – anders als in Österreich (GesAusG und Gremialverfahren) – nicht erforderlich.

2. Einberufung der Hauptversammlung

Der Vorstand hat die Hauptversammlung binnen 30 Tagen ab Zustellung des Antrags einzuberufen (§ 377 Abs. 1 ZOK). Die Einladungsfrist beträgt nach § 367 Abs. 1 ZOK grundsätzlich 15 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften 21 Tage. Der Vorstand ist nicht befugt, die vorgeschlagene Tagesordnung inhaltlich zu ändern.

Kommt der Vorstand seiner Einberufungspflicht nicht nach, kann der Hauptaktionär nach § 368 ZOK die gerichtliche Ermächtigung zur Selbsteinberufung beantragen; das Gericht kann zugleich den Versammlungsleiter bestimmen.

Neben den allgemeinen Anforderungen des § 407 ZOK muss die Einladung nach § 377 Abs. 2 und § 379 ZOK folgende Zusatzangaben enthalten:

       wesentliche Angaben zur Festsetzung der Abfindung, ggf. die Schlussfolgerungen des Gutachtens;

       Aufforderung an Pfandgläubiger, Pfandrechte an Beteiligungswertpapieren mitzuteilen;

       Stellungnahme des Vorstands, ob er die vorgeschlagene Abfindung für angemessen hält;

       Hinweis auf das Recht der Aktionäre, kostenlose Kopien der Unterlagen zur Person des Hauptaktionärs, des Gutachtens bzw. der Begründung sowie der ČNB-Zustimmung zu verlangen (§ 379 Abs. 3 ZOK); die Unterlagen müssen zugleich am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht ausliegen;

       bei börsennotierten Gesellschaften zusätzlich Veröffentlichung im Internet, auch für Dritte einsehbar (§ 379 Abs. 2 ZOK);

       Hinweis auf die Anzeigepflicht der Aktionäre bezüglich bestehender Pfandrechte (§ 380 ZOK).


3. Beschlussfassung durch die Hauptversammlung

§ 382 Abs. 1 ZOK verlangt für den squeeze-out-Beschluss die Zustimmung von mindestens 90 % der Stimmen aller Aktionäre (also nicht nur der anwesenden). Wichtig: Inhaber stimmrechtsloser Aktien (typischerweise Vorzugsaktien) sowie der Hauptaktionär selbst haben in diesem Fall stets Stimmrecht.

Der Beschluss ist notariell zu beurkunden; das Gutachten bzw. die Begründung der Abfindung bilden Anlage des Protokolls. Der Beschluss muss zwingend enthalten:

       Identifikation des Hauptaktionärs;

       Höhe der Abfindung;

       Frist für die Leistung der Abfindung.

Nach § 381 ZOK darf die im Beschluss festgesetzte Abfindung nicht unter dem im Gutachten bzw. in der Begründung ermittelten Betrag liegen – der Gutachtenswert bildet also eine gesetzliche Untergrenze. Eine Erhöhung durch die Hauptversammlung ist zulässig.

4. Registereintragung und Publizität

Der Vorstand ist verpflichtet, den Beschluss unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister (obchodní rejstřík) anzumelden. Nach § 384 ZOK sind Beschluss, Gutachtens-Schlussfolgerungen bzw. Begründung sowie die ČNB-Zustimmung in der für die Einberufung der Hauptversammlung vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Das notarielle Protokoll ist am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht zu hinterlegen.

Die Bekanntmachung der Registereintragung erfolgt gemäß § 776 Abs. 1 ZOK durch Veröffentlichung im Handelsblatt (Obchodní věstník).

5. Übergang des Aktieneigentums

Der Eigentumsübergang tritt gemäß *§ 385 Abs. 1 ZOK ex lege ein: mit Ablauf eines Monats ab der Veröffentlichung der Eintragung des HV-Beschlusses im Handelsregister* – nicht bereits mit der Eintragung selbst und auch nicht mit der Veröffentlichung im Obchodní věstník. Pfandrechte an den übergehenden Wertpapieren erlöschen zum selben Zeitpunkt (§ 385 Abs. 2 ZOK); ihr Sicherungswert setzt sich am Anspruch auf die Abfindung fort.

Für Inhaberaktien in Papierform besteht nach § 387 ZOK die Pflicht, die Urkunden binnen 30 Tagen nach Eigentumsübergang der Gesellschaft vorzulegen. Werden sie nicht rechtzeitig übergeben, ruht der Auszahlungsanspruch für die Dauer des Verzugs; nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, mindestens 15-tägigen Nachfrist werden die Urkunden für ungültig erklärt und neue Aktien zugunsten des Hauptaktionärs ausgegeben.

6. Auszahlung der Abfindung

Die Abfindung wird nicht durch den Hauptaktionär selbst, sondern über eine sogenannte beauftragte Person (pověřená osoba) – regelmäßig eine Bank oder ein Wertpapierhändler – ausgezahlt (§ 386 ZOK). Auszuzahlen ist ohne unnötigen Verzug nach Registereintragung, in der Praxis binnen weniger Wochen; bei entmaterialisierten Aktien (zaknihované akcie) erfolgt die Zahlung unbar auf das im Aktienregister angegebene Konto, bei Beträgen über 350 000 CZK zwingend auf ein Bankkonto.

Die Abfindung wird vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bis zur Auszahlung mit Zinsen verzinst (Nejvyšší soud, Urteil vom 19. Oktober 2023, sp. zn. 27 Cdo 2245/2022).

V. Sonderregime für börsennotierte Gesellschaften: die Rolle der ČNB

Bei Gesellschaften, deren Beteiligungswertpapiere zum Handel an einem europäischen regulierten Markt zugelassen sind, kommt § 391 ZOK zur Anwendung. Die Besonderheiten sind erheblich:

       Kein Sachverständigengutachten erforderlich. An seine Stelle tritt eine schriftliche Begründung der Abfindungshöhe durch den Hauptaktionär, die häufig auf dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten sechs Monate (VWAP) beruht.

       Vorherige Zustimmung der ČNB. Vor Einberufung der Hauptversammlung muss die ČNB der Angemessenheit der Abfindung zustimmen. Das Verfahren wird auf Antrag des Hauptaktionärs eingeleitet; die ČNB prüft, ob die Begründung ordnungsgemäß dokumentiert und schlüssig ist.

       Delisting kraft Gesetzes. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Hauptaktionär werden die Wertpapiere von Amts wegen aus dem regulierten Markt genommen; die Gesellschaft informiert den Marktbetreiber (§ 391 ZOK).

       Nichtwiderlegliche Vermutung nach vorangegangenem Übernahmeangebot. Nach § 393 ZOK gilt die im Rahmen eGesAusGsetztines vorausgegangenen (Pflicht- oder freiwilligen) Übernahmeangebots gebotene Gegenleistung als angemessen, sofern der Hauptaktionär durch dieses Angebot die 90 %-Schwelle überschritten hat. Diese unwiderlegliche Vermutung – im tschechischen Schrifttum als „nevyvratitelná právní domněnka" bezeichnet – schließt eine gerichtliche Nachbesserung im Regelfall aus, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Regelung entspricht Art. 15 der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG und ähnelt der deutschen Konstruktion des sog. „übernahmerechtlichen Squeeze-out" (§ 39a WpÜG), setzt aber – anders als das deutsche Recht – die Verzahnung mit dem HV-Beschluss voraus.

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Der Beitrag wird mit einem Teil 2 mit Ausführungen zur Bewertungsdogmatik, Rechtsschutzmöglichkeiten der Minderheitsaktionäre etc. fortgesetzt.

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