von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Einordnung: Keine neue Frist, aber präzisierte Bedingungen
Die Fünf-Jahres-Mindestlaufzeit für Gewinnabführungsverträge (GAV) ist nicht neu. Sie ergibt sich bereits seit langem aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG und ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Zeitraum von fünf Zeitjahren (60 Monaten) und nicht nach Wirtschaftsjahren zu bemessen (BFH, Urteil vom 12.1.2011 – I R 3/10). Neu ist, dass das BMF mit Schreiben vom 17. Juli 2026 (IV C 2 – S 2770/00042/002/081) das bislang maßgebliche Schreiben vom 10. November 2005 ersetzt und die Verwaltungspraxis zu Mindestlaufzeit und Personengesellschaften als Organträger präzisiert. Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF, Schreiben vom 17.7.2026).
Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss der GAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden. Das BMF stellt in dem neuen Schreiben klar, dass es für die Mindestlaufzeit auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages ankommt. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre geschlossen ist, aber erst in einem auf das Jahr des Abschlusses folgenden Jahr in das Handelsregister eingetragen wird.
Als Gestaltungshinweis akzeptiert das BMF eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Laufzeit des GAV erst mit dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen wird – auch wenn der Vertrag früher unterzeichnet wurde (PwC-Blog Steuern und Recht, 22.7.2026). Damit übernimmt das BMF die bisherige Verwaltungsauffassung; die entscheidende Präzisierung liegt in der ausdrücklichen Anknüpfung an die zivilrechtliche Wirksamkeit.
Personengesellschaft als Organträger
Das BMF konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft Organträger sein kann. Erforderlich ist eine eigene gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht; die finanzielle Eingliederung muss im Gesamthandsvermögen abgebildet sein. Der Organträger muss allerdings nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (BFH, Urteil vom 24.7.2013 – I R 40/12).
Auch geschäftsleitende Holdings können Organträger sein. Anders als noch im BMF-Schreiben vom 10. November 2005 verlangt die Verwaltung nicht mehr, dass die Holding zusätzlich entgeltliche Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften erbringt; damit folgt das BMF der Rechtsprechung des BFH (BDO Insights, 25.4.2025). Erforderlich bleibt eine erkennbare einheitliche Leitung über die Beteiligungsgesellschaften; ein bloß stillschweigendes Einwirken aus personeller Verflechtung genügt nicht. Auch Besitzpersonengesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommen als Organträger in Betracht.
Parallel zu den Verwaltungsanweisungen hat der Bundesfinanzhof die Möglichkeiten zur Verlustverrechnung eingeschränkt. Mit Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. I R 5/23) stellte der I. Senat klar: Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG aus, ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG zwar auf Ebene des Organträgers durchzuführen (sog. Bruttomethode). Sie rechtfertigt jedoch keine Vermischung der rechtlich eigenständigen Subjekte (BFH, Urteil vom 6.5.2026 – I R 5/23).
Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft dürfen nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern verrechnet werden, die – wie etwa Immobilienvermögen – zivilrechtlich und steuerrechtlich dem Organträger zugeordnet sind und keiner der einschlägigen Sparte zuzurechnenden Tätigkeit dienen. Der BFH hält es für systemwidrig, die getrennte Einkommensermittlung durch eine fiktive Neuzuordnung von Wirtschaftsgütern zu überspielen.
Flankierend: Zeitnahe Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
Ergänzend zur Mindestlaufzeit hat der BFH bereits mit Urteil vom 5. November 2025 (Az. I R 37/22) die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung des GAV verschärft: Die aus dem Vertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen in den Jahresabschlüssen gebucht und – bei zivilrechtlicher Fälligkeit – grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten tatsächlich erfüllt werden. Die bloße Verbuchung auf einem Verrechnungskonto genügt nicht (BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 37/22). Wird das Durchführungsgebot innerhalb der Fünfjahresfrist verletzt, ist der GAV steuerrechtlich von Anfang an unwirksam; die Organgesellschaft muss ihr Einkommen für diese Jahre selbst versteuern.
Umsatzsteuerliche Organschaft: Innenleistungen bleiben nicht steuerbar
Bereits mit BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 hat die Verwaltung klargestellt, dass Innenleistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises weiterhin nicht steuerbar sind, auch soweit sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden (BMF, Schreiben vom 20.1.2026). Voraussetzung bleibt der Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung; praktische Bedeutung hat dies vor allem für Einrichtungen ohne oder mit nur eingeschränktem Vorsteuerabzug – etwa im Gesundheitsbereich.
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