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Mittwoch, 8. Juli 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Travel Viva AG: LG Nürnberg-Fürth will am 26. Oktober 2026 verhandeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2014 laufenden Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG hat das LG Nürnberg-Fürth einen Beweisaufnahmetermin auf den 26. Oktober 2026, 10 Uhr, angesetzt. Nunmehr soll doch Herr WP Lars Franken von der sachverständigen Prüferin IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört werden.
 
Die Anhörung soll sich laut der gerichtlichen Verfügung im Wesentlichen auf die Ermittlung des Betafaktors beziehen und dabei insbesondere auf folgende Fragen:
 
"- Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um einen unternehmenseigenen Betafaktor zu ermitteln, insbesondere wann liegt eine ausreichende Liquidität vor? 
 
- Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der Unternehmen der Peer Group?
 
- Welche Unternehmen befanden sich noch in der engeren Auswahl (Log List, vgl. S. 78 Rn. 292 des Prüfberichts) und aus welchen Gründen wurden diese nicht in die Peer Group aufgenommen?
 
- Aus welchen Gründen wurden keine deutschen oder europäischen (hinsichtlich des Un-
ternehmens „moneysupermarket.com“ wird im Bewertungsgutachten als Land „Britain“ (S. 58) und im Prüfbericht Indien (S. 79) angegeben) Unternehmen ausgewählt?
 
- Wurde bei der Auswahl berücksichtigt, dass die Gesellschaft vorliegend nicht auf dem europäischen oder asiatischen Onlinereisemarkt tätig war? Wenn ja, in welcher Weise?
 
- Wurden Besonderheiten des amerikanischen und des asiatischen Onlinereisemarkts im Vergleich zum deutschen und europäischen berücksichtigt? Wenn ja, wie? Hierzu wird von Antragstellern ausgeführt, dass die anderen Unternehmen eine andere Marktpräsenz hätten. So weise der US-amerikanische Onlinereisemarkt einen anderen Reifegrad auf. Hierdurch ergäben sich andere unternehmensspezifische Voraussetzungen, so etwa nachlassende Marktdynamik und sinkende Provisionsquoten. Trifft es zu? Wenn ja, wie wirkst sich dies vorliegend aus?
 
- Welche Unterschiede hinsichtlich der Größe, Rentabilität und des (Umsatz) Wachstums bestehen zwischen der bewerteten Gesellschaft und den Peer-Group-Unternehmen (vgl. S. 86, Rn. 318 des Prüfberichts)? 
 
- Aus welchem Grund wurde ein Durchschnittswert der Peer Group gebildet? Liegen Gründe in der bewerteten Gesellschaft im Vergleich zu den Unternehmen der Peer Group vor, die es rechtfertigen, vom Durchschnitt abzuweichen?
 
- Wie würde sich eine Absenkung des Betafaktors rechnerisch auf die Unternehmensbewertung/Höhe der Barabfindung auswirken, wenn dieser unter 0,95 läge (vgl. S. 94, Rn. 349 des Prüfberichts)? 
 
- Wurde ein Branchenbetafaktor ermittelt? Wenn ja, wie hoch ist er?"

Über das Vermögen der Antragsgegnerin Travel Viva GmbH hatte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen des Zusammenbruchs der UNISTER-Gruppe im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 403 IN 1494/16). Als Antragsgegner wird in dem Spruchverfahren nunmehr der Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, 04109 Leipzig, geführt. 
 
Nach der derzeitigen (unzureichenden) gesetzlichen Regelung sind durch die von der Hauptaktionärin bei einem Squeeze-out zu erbringenden Bankgarantie nur die Ansprüche auf Zahlung des (einseitig festgelegten) Barabfindungsbetrags abgesichert, nicht aber Nachbesserungsansprüche bei einer gerichtlichen Anhebung der Barabfindung.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther als Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart

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