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Samstag, 10. Juni 2023

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ADVA Optical Networking SE (zukünftig: Adtran Networks SE)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

Das LG Meinigen hat mit Beschluss vom 23. Mai 2023 die eingegangenen Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der ADVA Optical Networking SE zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die außerordentliche Hauptversammlung der ADVA Optical Networking SE am 30. November 2022 hatte dem Abschluss des BuG zwischen der Adtran Holdings, Inc., als herrschendem Unternehmen und der ADVA als beherrschtem Unternehmen zugestimmt. Der Vertrag sieht für alle außenstehenden Aktionäre der ADVA eine jährliche Ausgleichszahlung ("Garantiedividende") gem. § 304 AktG in Höhe von EUR 0,59 brutto je Aktie und volles Geschäftsjahr der ADVA vor (bei derzeitiger Besteuerung entspricht dies EUR 0,52 netto). Alternativ besteht für alle außenstehenden Aktionäre die Möglichkeit, ihre ADVA-Aktien gegen eine Barabfindung gem. § 305 AktG in Höhe von EUR 17,21 an die Adtran Holdings zu übertragen.

LG Meiningen, Az. HK O 3/23
Langhorst, C. u.a. ./. Adtran Holdings, Inc.
39 Spruchanträge
gemeinsamer Vertreter: RA Gerd Lenuzza, 99092 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Gootz Hirsch PartmbB, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

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