Empfohlener Beitrag

Mehr als fünf Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Sonntag, 19. Juli 2026

Das Nachprüfungsverfahren in Squeeze-out-Fällen nach österreichischem Recht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

1. Einleitung


Das Squeeze-out-Verfahren nach österreichischem Recht führt für Minderheitsaktionäre zum zwangsweisen Verlust ihrer Beteiligung. Aus ihrer Sicht steht deshalb weniger die gesellschaftsrechtliche Technik des Ausschlusses als vielmehr die Frage im Vordergrund, ob der Entzug der Mitgliedschaft durch eine angemessene Barabfindung und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz hinreichend ausgeglichen wird.

Die geltende Rechtslage ist durch eine klare funktionale Zweiteilung geprägt. Der Ausschluss selbst richtet sich nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz und wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Die Angemessenheit der Barabfindung wird demgegenüber erst nachgelagert in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG in Verbindung mit §§ 225c ff AktG kontrolliert. Gerade diese Struktur ist aus Minderheitssicht ambivalent: Sie sichert dem Hauptgesellschafter einen raschen Vollzug, verschiebt den eigentlichen Schutz der ausgeschlossenen Aktionäre aber auf die Ebene der Kompensation.

Der folgende Beitrag stellt das Squeeze-out-Verfahren in seiner aktuellen Ausgestaltung dar. Im Mittelpunkt stehen daher nicht nur die Voraussetzungen des Ausschlusses, sondern vor allem die Barabfindung, das Außerstreitverfahren, die Rolle des Gremiums und die kostenrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes.

2. Rechtsgrundlagen und gesetzliche Grundentscheidung

2.1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz

Die materiellrechtliche Grundlage des österreichischen Squeeze-out ist seit 2006 durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetz geregelt. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Hauptgesellschafter die Übertragung der Anteile sämtlicher Minderheitsgesellschafter auf sich verlangen kann. Für Minderheitsaktionäre ist dabei besonders bedeutsam, dass das Gesetz den Ausschluss nicht als Ausnahmefall mit enger Rechtfertigung konzipiert, sondern als grundsätzlich zulässiges Instrument gesellschaftsrechtlicher Bereinigung (neben Aktiengesellschaften auch bei GmbHs), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten und die Betroffenen wirtschaftlich abgefunden werden.

Damit ist die gesetzgeberische Wertung eindeutig: Der Minderheitsaktionär hat grundsätzlich nicht das Recht, in der Gesellschaft zu verbleiben, wenn ein Hauptgesellschafter die gesetzliche Schwelle erreicht und das Verfahren ordnungsgemäß betreibt. Der Schutz verlagert sich folglich auf die vermögensrechtliche Seite.

2.2 Verweisung auf die §§ 225c ff AktG

Für die Kontrolle der Barabfindung verweist das Gesellschafter-Ausschlussgesetz auf die §§ 225c ff AktG. Diese Vorschriften stammen aus dem Verschmelzungsrecht, haben sich aber zu einem zentralen Instrument gesellschaftsrechtlicher Nachprüfung entwickelt. Sie tragen der Erkenntnis Rechnung, dass strukturelle Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte nicht notwendig durch Verhinderung der Maßnahme, wohl aber durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Kompensation abgefedert werden können.

Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass der eigentliche Rechtsschutz regelmäßig nicht vor, sondern erst nach dem Verlust der Mitgliedschaft einsetzt.

2.3 Ex-post-Schutz statt Abwehrrecht

Das österreichische Recht folgt damit einem Modell des Ex-post-Schutzes (wie in Deutschland). Die Minderheit erhält kein Vetorecht gegen den Ausschluss und regelmäßig auch keine Möglichkeit, die Durchführung der Maßnahme mit dem Argument einer zu niedrigen Barabfindung zu blockieren. Der Ausgleich soll vielmehr durch einen Anspruch auf angemessene Barabfindung und durch ein gesondertes gerichtliches Überprüfungsverfahren erreicht werden.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist diese Systementscheidung nur dann überzeugend, wenn das Nachprüfungsverfahren tatsächlich wirksam, fachlich belastbar und wirtschaftlich zugänglich ausgestaltet ist. Gerade an diesem Punkt entscheidet sich, ob der Eigentumsschutz nur formal behauptet oder praktisch gewährleistet wird.

3. Voraussetzungen des Gesellschafterausschlusses

3.1 Hauptgesellschafterstellung

Voraussetzung des Squeeze-out ist das Vorliegen eines Hauptgesellschafters. Dieser muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 90 Prozent des Grundkapitals oder Stammkapitals halten. Für Minderheitsaktionäre ist diese Schwelle von erheblicher Bedeutung, weil mit ihrem Erreichen die Möglichkeit eines zwangsweisen Ausschlusses grundsätzlich eröffnet ist.

Die Beteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Anteile verbundener Unternehmen ergänzt werden. Gerade aus Minderheitssicht ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer solchen Zurechnung tatsächlich vorliegen. Denn die Frage, ob die 90-Prozent-Schwelle rechtmäßig erreicht wurde, betrifft die Grundlage der Maßnahme selbst.

3.2 Ausschluss sämtlicher Minderheitsgesellschafter

Der Ausschluss muss alle verbleibenden Minderheitsgesellschafter erfassen. Das Gesetz erlaubt keinen selektiven Ausschluss einzelner Aktionäre. Für Minderheitsaktionäre ist dies ambivalent. Einerseits verhindert es eine gezielte Herausdrängung einzelner missliebiger Aktionäre. Andererseits bedeutet es, dass auch passive, langfristig investierte oder am Unternehmen besonders interessierte Aktionäre ihre Beteiligung gleichermaßen verlieren.

3.3 Keine besondere sachliche Rechtfertigung

Das österreichische Recht verlangt keine darüber hinausgehende sachliche Sonderbegründung des Ausschlusses. Für Minderheitsaktionäre ist dies ein empfindlicher Punkt, weil ihnen damit im Grundsatz nicht zugutekommt, dass sie sich loyal, langfristig oder wertorientiert an der Gesellschaft beteiligt haben. Entscheidend ist allein, dass die gesetzliche Beteiligungsschwelle erreicht ist und die formellen Anforderungen eingehalten werden.

Die eigentliche Gegengewähr liegt damit in der Barabfindung. Aus Minderheitssicht erklärt gerade dies, weshalb Bewertungsfragen nicht bloß Nebenpunkte, sondern der eigentliche Kern des Squeeze-out-Rechts sind.

4. Gesellschaftsrechtlicher Ablauf des Ausschlusses


4.1 Einleitendes Verlangen des Hauptgesellschafters

Das Verfahren wird durch das Verlangen des Hauptgesellschafters eingeleitet, die Anteile der Minderheitsgesellschafter auf sich zu übertragen. Für die betroffenen Aktionäre steht damit fest, dass nicht mehr ihre weitere Mitgliedschaft, sondern nur noch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung ihres Ausscheidens zur Debatte steht.

4.2 Vorbereitende Berichte und sachverständige Prüfung


Vorstand und Hauptgesellschafter haben einen Bericht über die Maßnahme und die vorgesehene Barabfindung zu erstellen. Hinzu tritt die Prüfung durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer. Auch der Aufsichtsrat ist mit dem Vorgang befasst.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre bilden diese Unterlagen die erste und oftmals einzige Grundlage, um die Herleitung der angebotenen Abfindung nachzuvollziehen. Ihre Qualität ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung. Unklare Planungsannahmen, verkürzte Erläuterungen oder methodische Leerstellen wirken sich regelmäßig im späteren Nachprüfungsverfahren aus.

4.3 Hauptversammlungsbeschluss und Eintragung

Bei der Aktiengesellschaft erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Hauptversammlung. Rechtswirksam wird er aber erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Minderheitsaktionäre ihre Mitgliedschaft; ihre Aktien gehen kraft Gesetzes auf den Hauptgesellschafter über.

Gerade hierin liegt aus Minderheitssicht die Härte des österreichischen Modells. Der Rechtsverlust tritt endgültig ein, bevor über die materielle Angemessenheit der Kompensation gerichtliche Klarheit besteht.

4.4 Keine Sperrwirkung bloßer Bewertungsrügen


Die behauptete Unangemessenheit der Barabfindung hindert die Eintragung grundsätzlich nicht. Minderheitsaktionäre können den Vollzug des Squeeze-out daher regelmäßig nicht mit dem Einwand aufhalten, die angebotene Abfindung sei zu niedrig. Bewertungsfragen werden bewusst in das nachgelagerte Überprüfungsverfahren verlagert.

Das mag aus Sicht der Transaktionssicherheit folgerichtig sein. Für Minderheitsaktionäre bedeutet es jedoch, dass sie ihre stärkste Einwendung – die unzureichende Kompensation – nicht präventiv, sondern erst nach dem Verlust ihrer Mitgliedschaft geltend machen können.

5. Die Barabfindung als Kern des Minderheitenschutzes

5.1 Funktion der Barabfindung

Die Barabfindung ist aus Sicht der Minderheitsaktionäre die zentrale Rechtsposition im Squeeze-out-Verfahren. Sie soll den vollen wirtschaftlichen Wert der entzogenen Beteiligung ausgleichen. Ihr kommt daher nicht bloß die Funktion einer pauschalen Abfindung zu, sondern die Aufgabe, den zwangsweisen Verlust der Mitgliedschaft vermögensrechtlich vollständig zu kompensieren.

Aus Minderheitssicht ist deshalb entscheidend, dass die Barabfindung nicht einseitig nach Opportunitätserwägungen des Hauptgesellschafters festgelegt werden darf, sondern an objektivierte Bewertungsmaßstäbe gebunden ist.

5.2 Bewertungsstichtag

Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist grundsätzlich der Tag der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss. Für Minderheitsaktionäre ist dies deswegen bedeutsam, weil Wertentwicklungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich außer Betracht bleiben, sofern sie nicht bereits am Stichtag angelegt oder vorhersehbar waren. Umgekehrt dürfen Verschlechterungen, die erst durch vorbereitende oder begleitende Strukturmaßnahmen ausgelöst werden, die Bewertung nicht zulasten der Minderheit verzerren.

5.3 Bewertungsmethoden und typische Streitpunkte


In der Praxis werden vor allem Ertragswert- und Discounted-Cashflow-Methoden herangezogen. Die Auseinandersetzung dreht sich regelmäßig um Planungsrechnungen, Kapitalisierungszinssätze, Wachstumsannahmen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Sonderwerte und die Plausibilität der vom Unternehmen zugrunde gelegten Zukunftserwartungen.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist wichtig, dass diese Methoden keine mathematisch alternativlose Zahl liefern. Unternehmensbewertung bewegt sich in Bandbreiten plausibler Ergebnisse. Gerade deshalb kommt der gerichtlichen Kontrolle erhebliche Bedeutung zu. Sie soll verhindern, dass die strukturelle Informationsüberlegenheit des Hauptgesellschafters auf Kosten der ausgeschlossenen Aktionäre ausgeschöpft wird.

5.4 Börsenkurs und Synergien


Bei börsenotierten Gesellschaften spielt der Börsenkurs eine erhebliche Rolle. Die österreichische Diskussion behandelt ihn überwiegend als wichtigen Plausibilisierungsmaßstab, nicht in jedem Fall als starre Mindestuntergrenze.

Auch Synergieeffekte sind aus Minderheitssicht besonders sensibel. Einerseits erscheint es sachgerecht, dass bereits konkretisierte Verbundvorteile in die Bewertung einfließen. Andererseits dürfen Vorteile, die erst infolge des Ausschlusses oder konzerninterner Umstrukturierungen realisiert werden, nicht dazu führen, dass der Minderheitsaktionär unter Wert abgefunden wird.

5.5 Fälligkeit, Sicherung und Verzinsung


Die Barabfindung ist gesetzlich abzusichern und innerhalb der vorgesehenen Frist auszuzahlen. Hinzu tritt eine Verzinsung, die gerade bei langwierigen Überprüfungsverfahren erhebliche Bedeutung gewinnt. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies kein bloß technischer Nebenaspekt. Je länger ein Verfahren dauert, desto stärker entscheidet die Verzinsung darüber, ob der wirtschaftliche Ausgleich den Eigentumsverlust tatsächlich angemessen kompensiert.

6. Das Überprüfungsverfahren als eigentlicher Rechtsschutz

6.1 Rechtsnatur des Verfahrens

Der eigentliche Rechtsschutz der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre liegt im Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG in Verbindung mit §§ 225c ff AktG. Es handelt sich um ein gerichtliches Außerstreitverfahren, das ausschließlich die Angemessenheit der Barabfindung betrifft. Die Wirksamkeit des Ausschlusses steht darin nicht mehr zur Disposition.

Aus Minderheitssicht ist gerade dies die entscheidende Besonderheit. Das Verfahren kann den Verlust der Beteiligung nicht rückgängig machen, sondern nur eine Verbesserung der Kompensation erreichen. Der Rechtsschutz ist damit kompensatorisch, nicht restitutiv.

6.2 Antragsrecht


Antragsberechtigt ist jeder ausgeschlossene Aktionär; eine Mindestbeteiligung ist nicht erforderlich. Dies ist aus Minderheitssicht grundsätzlich zu begrüßen, weil der Zugang zum Rechtsschutz nicht von der Größe der Beteiligung abhängig gemacht wird. Gerade bei Streubesitzgesellschaften wäre andernfalls ein erheblicher Teil der Betroffenen faktisch vom Rechtsschutz ausgeschlossen.

6.3 Gegenstand der Überprüfung

Gegenstand des Verfahrens ist allein die Angemessenheit der Barabfindung. Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass sie sich im Verfahren auf den wirtschaftlichen Kern des Konflikts konzentrieren müssen. Nicht die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses, sondern die sachgerechte Bestimmung des Beteiligungswerts steht im Mittelpunkt.

6.4 Erga-omnes-Wirkung


Besonders wichtig ist die kollektive Wirkung des Verfahrens. Eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich genehmigter Vergleich wirkt grundsätzlich für alle ausgeschlossenen Aktionäre. Wird die Abfindung erhöht, profitieren daher nicht nur die Antragsteller, sondern sämtliche Betroffenen.

7. Praktische Handhabung des Außerstreitverfahrens

7.1 Bedeutung des Verfahrens aus Minderheitssicht

Weil die Maßnahme selbst regelmäßig nicht mehr aufgehalten werden kann, ist das Außerstreitverfahren das eigentliche Zentrum des Minderheitenschutzes. Hier entscheidet sich, ob die ausgeschlossenen Aktionäre den wirtschaftlichen Gegenwert ihrer Beteiligung erhalten oder ob die Machtposition des Hauptgesellschafters zu einer strukturellen Unterkompensation führt.

7.2 Verfahrensablauf


Das Verfahren wird beim zuständigen Gericht eingeleitet. Dieses kann das Verfahren zur Streitschlichtung an das Gremium verweisen beziehungsweise eine entsprechende Zwischenphase einschalten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht über die Angemessenheit der Barabfindung.

Für Minderheitsaktionäre ist die Qualität dieses Verfahrensverlaufs entscheidend. Ein formal vorhandenes Überprüfungsverfahren genügt nicht, wenn komplexe Bewertungsfragen nicht sachgerecht aufgearbeitet oder überlange Verfahrensdauern in Kauf genommen werden.

7.3 Vergleichsorientierung und ihre Ambivalenz


In der Praxis ist das Verfahren stark auf Vergleiche ausgerichtet. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies zwiespältig. Einerseits kann ein Vergleich zu einer rascheren Nachbesserung führen und langjährige Unsicherheit vermeiden. Andererseits besteht die Gefahr, dass der wirtschaftliche Druck des Verfahrens und der Wunsch nach Verfahrensbeendigung den materiellen Bewertungsstreit überlagern.

Gerade deshalb ist aus Minderheitssicht wichtig, dass Vergleichslösungen nicht bloß Ausdruck prozessökonomischer Erschöpfung sind, sondern auf einer tragfähigen inhaltlichen Aufarbeitung des Bewertungsstoffs beruhen.

8. Das Gremium nach dem AktRÄG 2019

8.1 Veränderte Rolle des Gremialverfahrens

Das mit dem EU-GesRÄG 1996 als österreichische Besonderheit eingeführte Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225g AktG (kurz: Gremium) ist unabhängig, aber organisatorisch bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtbehörde FMA angesiedelt (§ 225g Abs 3 AktG: Geschäftsführung und Kanzleigeschäfte). 

Das Gremium hatte in der älteren Praxis vielfach eine stark gutachterliche Funktion. Mit dem AktRÄG 2019 wurde seine Rolle stärker auf Streitschlichtung ausgerichtet. Der Gesetzgeber verband damit die Erwartung, Verfahren zu beschleunigen und stärker vergleichsorientiert zu gestalten.

Angesichts der angestrebten deutlichen Verkürzung der Verfahrensdauer soll die streitschlichtende Tätigkeit des Gremiums grundsätzlich auf ein Jahr (abzüglich der Zeit, die ein externer Sachverständiger für sein Gutachten benötigt) befristet sein. Sofern alle Parteien damit einverstanden sind, kann diese Frist aber auch überschritten werden (vgl § 225g Abs 1 und 6 AktG).

8.2 Bewertung aus Minderheitssicht

Aus der Sicht ausgeschlossener Minderheitsaktionäre ist diese Entwicklung nicht nur positiv zu beurteilen. Eine Schlichtungsfunktion kann sinnvoll sein, wenn sie auf einer fundierten Durchdringung der Bewertungsfragen aufbaut. Wo diese inhaltliche Aufarbeitung zurücktritt, besteht die Gefahr, dass das Verfahren zwar auf Einigung angelegt ist, aber die maßgeblichen Bewertungsstreitpunkte nicht mit der nötigen Tiefe bearbeitet werden.

Gerade in komplexen Fällen liegt der Wert des Gremiums daher nicht allein in seiner moderierenden Funktion, sondern in seiner Fähigkeit, den Bewertungsstoff sachlich zu strukturieren und die Streitfragen zu verdichten.

9. Der gemeinsame Vertreter als Schutzinstitution

9.1 Funktion des gemeinsamen Vertreters

Ein wesentliches Schutzinstrument aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre. Da Entscheidungen und Vergleiche grundsätzlich für alle Betroffenen wirken, muss sichergestellt sein, dass auch passive Aktionäre im Verfahren angemessen repräsentiert werden.

9.2 Bedeutung für den Minderheitenschutz

Der gemeinsame Vertreter schützt (ähnlich wie in Deutschland) jene Aktionäre, die selbst keinen Antrag gestellt haben, vor einer rein an den Interessen der aktiven Verfahrensbeteiligten orientierten Entwicklung. Zudem verhindert er, dass das Verfahren durch individuelle Vergleiche einzelner Antragsteller vollständig ausgehöhlt wird. Seine Funktion ist deshalb aus Minderheitssicht von erheblicher struktureller Bedeutung.

10. Kostentragung und Zugang zum Rechtsschutz

10.1 Kosten des Ausgangsverfahrens

Die Kosten des gesellschaftsrechtlichen Ausschlussverfahrens trägt grundsätzlich der Hauptgesellschafter. Aus Minderheitssicht entspricht dies dem Veranlassungsprinzip: Wer den Ausschluss betreibt, hat auch die Kosten der strukturellen Umsetzung zu tragen.

10.2 Kosten des Überprüfungsverfahrens

Auch das Außerstreitverfahren ist kostenrechtlich so ausgestaltet, dass der Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre nicht durch ein prohibitives Risiko entwertet wird. Regelmäßig trifft den Hauptgesellschafter eine erhebliche Kostenlast. Gerade dies ist aus Minderheitssicht unverzichtbar. Ohne eine solche Kostenordnung würde der Zugang zur gerichtlichen Überprüfung insbesondere bei kleinen Beteiligungen praktisch leer laufen.

10.3 Kostenersatz und Reform 2019

Die Reform des AktRÄG 2019 hat die Kostenstruktur transparenter gefasst, indem das Gericht in seiner Entscheidung oder bei Genehmigung eines Vergleichs den Gesamtwert der zugesprochenen Zuzahlungen festzuhalten hat. Dies erleichtert die Bemessung individueller Kostenersatzansprüche.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies zu begrüßen, weil die wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens dadurch nachvollziehbarer werden. An dem Grundprinzip ändert sich allerdings nichts: Effektiver Minderheitenschutz setzt voraus, dass die Geltendmachung einer unangemessenen Abfindung nicht an einem untragbaren Kostenrisiko scheitert.

11. Praktische Problemfelder aus Minderheitssicht

11.1 Verfahrensdauer

Eine der größten Schwächen des Systems liegt aus Minderheitssicht in der möglichen Verfahrensdauer. Da die Aktionäre ihre Beteiligung bereits verloren haben, wiegt jeder Zeitverlust besonders schwer. Ein erst nach Jahren erreichter Nachbesserungsbetrag kann den Nachteil nur unvollkommen ausgleichen, selbst wenn eine Verzinsung vorgesehen ist.

11.2 Bewertungsasymmetrie


Das Squeeze-out-Verfahren ist strukturell von einer Informationsasymmetrie geprägt. Der Hauptgesellschafter und die Gesellschaft verfügen regelmäßig über einen deutlichen Wissensvorsprung hinsichtlich Planung, Strategie und Bewertungsgrundlagen. Das Überprüfungsverfahren muss deshalb aus Minderheitssicht nicht nur rechtlich offen, sondern auch materiell aufklärungsfähig sein.

11.3 Besonderheiten börsenotierter Gesellschaften

Bei börsenotierten Gesellschaften mit Streubesitz ist das Nachprüfungsverfahren faktisch beinahe der Regelfall. Für Minderheitsaktionäre ist dies einerseits ein Vorteil, weil die Rechtsschutzmechanismen praktisch aktiviert werden. Andererseits erhöhen sich gerade dort die Komplexität der Bewertung, die Bedeutung des Börsenkurses und die Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen über Markt- und Unternehmensdaten.

Keine Kommentare: