Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Freitag, 21. April 2023
GERRY WEBER International AG kündigt finanzielle Neuaufstellung mit präventivem StaRUG-Verfahren und operative Restrukturierung des deutschen Retail-Geschäfts an
(Halle/Westfalen, 19. April 2023) - Die GERRY WEBER International AG wird heute beim zuständigen Amtsgericht Essen ein Restrukturierungsvorhaben nach dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) anzeigen.
Im Rahmen des Restrukturierungsvorhabens soll die Verschuldung der Gesellschaft signifikant reduziert und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme neuer Finanzmittel geschaffen werden. Die Verhandlungen mit den wesentlichen Gläubigern der Gesellschaft zur Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens und zur Aufnahme frischer Finanzmittel werden in den nächsten Wochen geführt, um einen Restrukturierungsplan zügig zur Abstimmung stellen zu können. Teil des Restrukturierungsvorhabens soll ein vollständiger Kapitalschnitt sein, was zu einem kompensationslosen Ausscheiden der derzeitigen Aktionäre aus der Gesellschaft und zu einem Erlöschen der Börsennotierung der Aktien der GERRY WEBER International AG führen würde. Die neue Finanzierungsstruktur soll die Gesellschaft bis ins Jahr 2026 absichern.
Parallel zu dem Restrukturierungsvorhaben auf Ebene der GERRY WEBER International AG wird die GERRY WEBER Retail GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft in der die deutschen Retail-Aktivitäten des Konzerns zusammengefasst sind, bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld die Anordnung eines Eigenverwaltungsverfahrens gemäß § 270a InsO beantragen. Durch das Eigenverwaltungsverfahren soll der Geschäftsbetrieb der GERRY WEBER Retail GmbH, der zunächst in vollem Umfang fortgeführt wird, durchgreifend operativ saniert werden. Dr. Christian Gerloff, der das Unternehmen bereits 2019 als Generalbevollmächtigter bei der Sanierung begleitet hat, ist in diesem Zusammenhang als Sanierungsgeschäftsführer in die Geschäftsführung der GERRY WEBER Retail GmbH eingetreten.
Weitere Gesellschaften des GERRY WEBER Konzerns sind von den vorstehenden Maßnahmen nicht betroffen. Der Geschäftsbetrieb des Konzerns wird im Übrigen uneingeschränkt fortgesetzt.
Der Jahresabschluss der GERRY WEBER International AG und der Konzernabschluss des GERRY WEBER Konzerns können nicht wie angekündigt am 28. April 2023 veröffentlicht werden, sondern die Veröffentlichung wird erst nach Umsetzung des Sanierungskonzepts erfolgen.
Der Vorstand
Donnerstag, 20. April 2023
DSW ruft Leoni-Aktionäre zum Widerstand auf
Düsseldorf, 18. April 2023 – Mit dem anstehenden Sanierungsverfahren nach dem in der Anwendung für alle Betroffenen noch neuen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) sollen die Leoni-Aktionäre vollständig ausgebremst werden. Hiergegen gilt es, sich mit allen Mitteln zu wehren.
Ende März hatte der österreichische Unternehmer Stefan Pierer angekündigt, den arg angeschlagenen Autozulieferer Leoni auf Basis eines vorgelegten Sanierungskonzeptes zu sanieren. Die Alteigentümer - und damit die Aktionäre der Leoni AG - sollen durch einen radikalen Kapitalschnitt ihr gesamtes Kapital und damit Eigentum verlieren und im Rahmen der Sanierung vollkommen leer ausgehen.
Nicht auf Kosten und ohne Mitsprache der freien Aktionäre
„Dass sich die Leoni AG in einem außerordentlich schlechten Zustand befindet, ist seit langer Zeit bekannt. Deshalb ist es zunächst nachvollziehbar, dass erhebliche Einschnitte bei den Kapitalgebern vorgenommen werden. Dass hier aber auf Kosten der freien Aktionäre allein der Großaktionär das Ruder übernimmt und zu Lasten und ohne Beteiligungsmöglichkeit der sonstigen Bestandsaktionäre eine Sanierung allein zu seinen Gunsten vornimmt, ist weder nachvollziehbar noch der richtige Weg“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.
Das alles möglich machen soll die Anwendung des noch recht jungen Gesetzes mit der Abkürzung StaRUG. Durch die Anwendung des StaRUG werden die Altaktionäre im Rahmen des vorgelagerten Sanierungsverfahrens ausgegrenzt, was gerade nicht akzeptabel ist.
„Alle Aktionäre gehören an den Verhandlungstisch, so wie Herr Pierer dort auch bereits Platz genommen hat. Damit offenbart der Fall Leoni zugleich den fundamentalen „Webfehler“ des StaRUG“, so Marc Tüngler.
Daher ruft die DSW alle Leoni-Aktionäre auf, sich zu melden, um sich als relevante Eigentümergruppe zu organisieren und mit einer Stimme an dem StaRUG-Verfahren zu beteiligen.
Betroffene Aktionäre können sich per Email an kontakt@dsw-info.de unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihres Aktienbestandes registrieren.
Kontakt:
DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.)
Erik Bethkenhagen
Tel.: 0211 / 6697-61
E-Mail: erik.bethkenhagen@dsw-info.de
ADVA Optical Networking SE soll in Adtran Networks SE umbenannt werden
Auch der kürzlich veröffentlichte beabsichtigte Widerruf der Zulassung der Aktien zum Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse deutet auf einen bevorstehenden Squeeze-out als weiteren Schritt nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc. hin.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IKB Deutschen Industriebank AG: Sachverständigengutachten soll in der zweiten Jahreshälfte vorgelegt werden
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IKB Deutsche Industriebank AG hat das Landgericht
INSTANT GROUP AG: Gesetzentwurf sieht Verankerung von Börsenmantel-Transaktionen im Börsengesetz vor
Corporate News
Als deutscher Marktführer im Bereich von alternativen Börsengängen und SPAC-/Börsenmantel-Transaktionen begrüßt die INSTANT GROUP AG (Börsen Berlin, München, Stuttgart, ISIN DE0005418404) den veröffentlichten Referentenentwurf zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG) in dessen Rahmen erstmals SPAC-/Börsenmantel-Transaktionen durch die Einführung von Börsenmantelaktiengesellschaften gesetzlich verankert werden sollen.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Mit der Umsetzung des Gesetzesvorhabens wird der deutsche zum US-amerikanischen Kapitalmarkt aufschließen, wo SPAC-Transaktionen bereits seit vielen Jahren möglich sind und schon regelrechte Boomjahre erfahren haben.
Erklärtes Ziel des ZuFinG ist es, die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes zu stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts zu erhöhen. Gerade Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die die letzten Jahre kapitalmarktseitig vernachlässigt wurden, aber oftmals Treiber von Innovation sind, sollen dadurch wieder einen leichteren Zugang zum Kapitalmarkt und zur Eigenkapitalgewinnung erhalten.
Neben regulatorischen Erleichterungen sollen Verbesserungen im Finanzmarkt-, Gesellschafts- und Steuerrecht sowie Entlastungen durch Digitalisierungen und Entbürokratisierung erfolgen.
In der Gesamtheit soll das den Standort Deutschland als auch die Kapitalanlage in Aktien und börsennotierte Wertpapiere stärken, indem einerseits mehr Anreize für Unternehmen geschaffen werden, andererseits der Kapitalmarkt durch mehr börsennotierte Unternehmen attraktiver wird.
INSTANT GROUP erwartet steigende Nachfrage nach ZuFinG-Umsetzung
Der Vorstand der INSTANT GROUP AG, Reiner Ehlerding, begrüßt das Gesetzesvorhaben ausdrücklich: „Damit der Kapitalmarkt Deutschland seine internationale Wettbewerbsfähigkeit stärkt, war es überfällig kleineren und mittleren Unternehmen den Zugang zur Börse und damit zu Eigenkapital, gerade vor dem Hintergrund eines wieder anziehenden Zinsumfeldes, zu erleichtern.“
Mit Blick auf Börsenmantel-Transaktionen ergänzt Ehlerding: „Es ist überaus erfreulich, dass der Gesetzgeber die zeitgemäße Notwendigkeit für rechtliche Rahmenbedingungen von SPAC-/ Börsenmantel-Transaktionen für regulierte Marktsegmente erkannt hat. Im Gegensatz zu einem langwierigen IPO-Prozess bieten SPAC-/Börsenmantel-Transaktionen die regelmäßigen Vorteile eines wesentlich geringeren, regulatorischen Aufwands, einer dadurch erheblich schnellere Börsennotierung und demzufolge beträchtliche Kostenvorteile.“
Die INSTANT GROUP unterstützt seit über 20 Jahren Unternehmen bei ihren Wachstumsplänen und hat bei über 100 begleiteten, segmentunabhängigen, alternativen Börsengängen Abläufe und Prozesse kontinuierlich vereinfacht, den rechtlichen Rahmen durch ausgesprochene Garantien und Gewährleistungen stets optimiert und dadurch bereits heute ein deutschlandweit einmaliges, bewährtes Konzept für effektive Börsenmantel-Transaktionen geschaffen. Der vorliegende Referentenentwurf bestärkt die INSTANT GROUP daher nachhaltig in ihrer Ausrichtung, wobei die angebotsseitigen Strukturen, um eine steigende Nachfrage jederzeit bedienen zu können, bereits geschaffen wurden.
Zur Geschäftstätigkeit der INSTANT GROUP AG:
Die INSTANT GROUP AG ist seit über 20 Jahren am Kapitalmarkt tätig, hält wachstumsorientierte Beteiligungen und organisiert für aufstrebende Unternehmen über ihre Listingsparte direkte, zeitsparende Börseneinführungen.
Innerhalb der Listingsparte organisiert die INSTANT IPO SE als Kapitalmarktpartner vielfältige Varianten von Börseneinführungen, u.a. Direktlistings, Börsenmantel- sowie SPAC-Transaktionen. Außerdem betreut die INSTANT IPO Emittenten bei der Erfüllung ihrer Folgepflichten und begleitet diese bei der Umsetzung ihres Wachstums (z.B. Kapitalmaßnahmen, Segmentwechsel). Neben etablierten Unternehmen zählen auch Start-ups sowie Unternehmer mit innovativen sowie disruptiven Geschäftsmodellen zum Mandantenkreis der INSTANT-Unternehmensgruppe. Das Leistungsspektrum reicht vom traditionellen Börsengang (IPO) über Direktlistings (DPO) oder zeitsparende Börsenmanteltransaktionen (Reverse IPO, Reverse Takeover, RTO, SPAC). Eine Übersicht zum gesamten Dienstleistungsspektrum der INSTANT-Unternehmensgruppe ist unter www.instant.group abrufbar.
M1 Kliniken AG: M1 Kliniken AG beschließt Aktienrückkauf
Berlin, 20.04.2023 - Der Vorstand der M1 Kliniken AG hat heute beschlossen, bis zu 1.500.000 Aktien der Gesellschaft in einem Gesamtvolumen von maximal EUR 10.800.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückzukaufen. Der Beschluss erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juli 2020 zum Erwerb eigener Aktien. Das Rückkaufprogramm soll am 28.04.2023 starten und spätestens mit Ablauf des 26.04.2024 beendet sein. Der Aktienrückkauf und die Kaufabwicklung wird ausschließlich durch ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma vorgenommen, welche über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft entscheiden. Das Aktienrückkaufprogramm dient ausschließlich dazu, die zurückgekauften Aktien zu allen im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juli 2020 vorgesehenen Zwecken und zu allen sonstigen aktienrechtlich zulässigen Zwecken zu verwenden.
Das Rückkaufprogramm und seine Durchführung finden unter Einhaltung der Vorgaben der Safe Harbor Regelungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 statt, mit Ausnahme des Rückerwerbszwecks. Dieser ist weiter gefasst, als von Art. 5 Abs. 2 Marktmissbrauchsverordnung bestimmt.
Über die M1 Kliniken AG
Die M1 Kliniken AG ist der führende Anbieter von schönheitsmedizinischen Gesundheitsdienstleistungen in Deutschland. Im ästhetischen und chirurgischen Bereich bietet die Unternehmensgruppe Produkte und Dienstleistungen mit höchsten Qualitätsstandards an. Unter der Marke „M1 Med Beauty“ werden derzeit an 55 Fachzentren schönheitsmedizinische Behandlungen angeboten. Dabei zählt die M1 Schlossklinik für plastische und ästhetische Chirurgie in Berlin mit sechs Operationssälen und 35 Betten zu den größten und modernsten Einrichtungen dieser Art in Europa. Seit Ende 2018 forciert M1 die Internationalisierung und ist derzeit auch in Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, England, Kroatien, Ungarn und Australien aktiv. Mit ihrer Beteiligung an der HAEMATO AG ist M1 Kliniken AG zudem in der Lage, Umsatz- und Ertragspotenziale der Behandlungsprodukte im medizinisch-ästhetischen Bereich zu nutzen.
Fujitsu ND Solutions AG: Update zum Fortschritt des Übernahmeangebots
Übernahmeangebot von Fujitsu für GK Software bleibt unverändert, Annahmefrist geht in die letzten Tage
- Annahmefrist läuft am 20. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ) aus
- Annahmequote liegt derzeit bei ca. 44,20 %
- Mindestannahmeschwelle von 55 % noch nicht erreicht
- Regulatorische Freigaben wurden erteilt
- Fujitsu wird den Angebotspreis nicht erhöhen oder das Angebot anderweitig ändern und auch kein neues Angebot unterbreiten, falls das aktuelle Angebot die Mindestannahmeschwelle nicht erreicht
- Vorstand und Aufsichtsrat von GK begrüßen und unterstützen das Übernahmeangebot
- Aktionäre, die das Übernahmeangebot annehmen wollen, müssen Fujitsu ND Solutions AG ihre GK-Aktien andienen (ISIN DE000A2GSYK2)
Tokio, 17. April 2023 – Fujitsu Limited („Fujitsu“) möchte die Aktionäre der GK Software SE („GK Software“) daran erinnern, dass die Annahmefrist für das Übernahmeangebot der Fujitsu ND Solutions AG („ND Solutions“), einer direkten hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Fujitsu, mit einem Angebotspreis von 190,00 Euro pro GK Software-Aktie am 20. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ) abläuft. GK Software-Aktionäre kommen nur dann in den Genuss der signifikanten Prämie, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Mindestannahmeschwelle von 55 % erreicht wird. Andernfalls erlischt das Angebot ohne weitere Annahmemöglichkeit.
Zum 14. April 2023, 18 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), lag die Annahmequote bei rund 44,20 % (einschließlich der 40,65 % des gesamten Aktienkapitals von GK Software, die sich Fujitsu durch unwiderrufliche Andienungsvereinbarungen mit den Gründern von GK Software gesichert hat).
Fujitsu bestätigt hiermit, dass der Angebotspreis nicht erhöht oder das Angebot anderweitig geändert wird und Fujitsu auch kein neues Angebot unterbreiten wird, falls das aktuelle Angebot die Mindestannahmeschwelle nicht erreicht.
ND Solutions hat bereits alle angezeigten fusionskontrollrechtlichen sowie außenwirtschaftsrechtlichen Freigaben erlangt, sodass eine zügige Abwicklung des Angebots und Auszahlung des Angebotspreises an die Aktionäre sichergestellt ist, wenn die Mindestannahmeschwelle erreicht wird und die dann folgende weitere Annahmefrist abgelaufen ist.
Empfehlung an die Aktionäre
Vorstand und Aufsichtsrat der GK Software unterstützen in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme das Übernahmeangebot als im besten Interesse der GK Software, ihrer Aktionäre, Mitarbeiter und sonstigen Stakeholder. Sie erachten auch den Angebotspreis von 190,00 Euro je GK Software-Aktie als fair und angemessen und empfehlen den GK Software-Aktionären, das Angebot anzunehmen.
Wichtiger technischer Hinweis
GK Software-Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, müssen gegenüber ihrer Depotbank eine Annahmeerklärung für das Übernahmeangebot der ND Solutions abgeben und ihre Depotbank anweisen, die Einbuchung ihrer GK Software-Aktien, für die sie das Angebot annehmen wollen, in die ISIN DE000A2GSYK2 vorzunehmen. Weitere Informationen zum Übernahmeangebot sind abrufbar unter: www.nd-offer.de.
Fujitsus Engagement für die Sustainable Development Goals
Die von den Vereinten Nationen im Jahr 2015 verabschiedeten Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) stellen eine Reihe gemeinsamer Ziele dar, die bis 2030 weltweit erreicht werden sollen. Das Ziel von Fujitsu – “die Welt nachhaltiger zu machen, indem wir durch Innovation Vertrauen in die Gesellschaft schaffen” – ist ein Versprechen, zur Vision einer besseren Zukunft beizutragen, die durch die SDGs ermöglicht wird.
Über Fujitsu
Fujitsu hat es sich zum Ziel gesetzt, die Welt nachhaltiger zu gestalten, indem wir durch Innovation Vertrauen in die Gesellschaft schaffen. Als Partner der Wahl für die digitale Transformation für Kunden in über 100 Ländern arbeiten unsere 124.000 Mitarbeiter daran, einige der größten Herausforderungen der Menschheit zu lösen. Unser Angebot an Dienstleistungen und Lösungen stützt sich auf fünf Schlüsseltechnologien: Computing, Networks, AI, Data & Security und Converging Technologies, die wir zusammenbringen, um eine nachhaltige Transformation zu erreichen. Fujitsu Limited (TSE:6702) meldete für das am 31. März 2022 zu Ende gegangene Geschäftsjahr einen konsolidierten Umsatz von 3,6 Billionen Yen (32 Mrd. US-Dollar) und bleibt nach Marktanteil das führende Unternehmen für digitale Dienstleistungen in Japan.
Erfahren Sie mehr: www.fujitsu.com/
Über GK Software SE
Die GK Software SE ist ein weltweit führender Anbieter von Cloud Lösungen für den internationalen Einzelhandel und gehört zu den am schnellsten wachsenden Unternehmen der Branche. Die Basis dafür sind selbstentwickelte, offene und plattformunabhängige Lösungen. Dank des umfassenden Produktportfolios setzen gegenwärtig 22 Prozent der weltweit 50 größten Einzelhändler auf Lösungen von GK. Zu Kunden der Gesellschaft gehören u. a. Adidas, Aldi, Coop (Schweiz), Edeka, Grupo Kuo, Hornbach, HyVee, Lidl, Migros, Netto Marken-Discount und Walmart International. GK verfügt über Tochtergesellschaften in den USA, Frankreich, der Tschechischen Republik, der Schweiz, Südafrika, Singapur, Australien und ist im Besitz oder hält u. a. Mehrheitsanteile an der DF Deutsche Fiskal GmbH, der Artificial Intelligence for Retail AG und der retail7. Seit dem Börsengang 2008 ist das Unternehmen um mehr als das Siebenfache gewachsen und erwirtschaftete 2021 einen Umsatz von 130,8 Mio. Euro. GK wurde 1990 von CEO Rainer Gläß und Stephan Kronmüller gegründet und ist bis heute gründergeführt. Neben dem Hauptsitz in Schöneck betreibt die Gruppe mittlerweile 16 Standorte weltweit. GK hat das Ziel, das führende Unternehmen für Cloud-Lösungen im Einzelhandel weltweit zu werden, um so Konsumenten auf allen Kontinenten die bestmögliche Einkaufserfahrung zu ermöglichen.
Weitere Informationen zum Unternehmen: http://www.gk-software.com
Vantage Towers AG: Vorstand und Aufsichtsrat von Vantage Towers empfehlen die Annahme des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots der Oak Holdings GmbH
Corporate News
- Gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht
- Delisting-Erwerbsangebot für noch ausstehende Aktien über 32,00 € je Aktie nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat „im besten Interesse von Vantage Towers“
Düsseldorf, 18. April 2023 – Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Vantage Towers AG („Vantage Towers“) haben ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Abs. 1 WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) zum öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot der Oak Holdings GmbH („Oak Holdings“) an die Aktionäre von Vantage Towers veröffentlicht. Unabhängig voneinander empfehlen sie allen verbliebenen Vantage Towers-Aktionären, das Delisting-Erwerbsangebot anzunehmen. Der Aufsichtsrat hat die Entscheidung über die begründete Stellungnahme an einen seiner Ausschüsse delegiert.
Das Delisting-Erwerbsangebot soll die Voraussetzungen für den Rückzug von Vantage Towers von der Frankfurter Wertpapierbörse schaffen. Eine entsprechende Vereinbarung zur Absicht des Delistings haben Oak Holdings und Vantage Towers bereits am 20. März 2023 abgeschlossen.
Die Annahmeempfehlung basiert auf der unabhängigen Prüfung und eingehenden Bewertung der von der Oak Holdings veröffentlichten Delisting-Erwerbsangebotsunterlage inklusive der darin dargestellten wirtschaftlichen und strategischen Absichten von Oak Holdings in Bezug auf Vantage Towers. Die Angebotsgegenleistung von 32,00 € je Vantage Towers-Aktie halten Vorstand und Aufsichtsrat von Vantage Towers für fair und angemessen im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 WpÜG. Diese Bewertung wird gestützt durch das Ergebnis des Bewertungsgutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Grant Thornton, welches im Zuge des beabsichtigten Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erstellt worden ist, die Bewertung der Gegenleistung im Rahmen des vorangegangenen Übernahmeangebots, die relevanten historischen Börsenkurse und die Stellungnahmen von Aktienanalysten.
Vivek Badrinath, CEO von Vantage Towers: „Unter Berücksichtigung aller finanziellen und strategischen Aspekte des Delisting-Erwerbsangebots sind meine Vorstandskollegen und ich davon überzeugt, dass dessen Annahme im besten Interesse der Gesellschaft, ihrer Mitarbeiter, ihrer Aktionäre und anderer Stakeholder ist.”
Dr. Rüdiger Grube, Vorsitzender des Aufsichtsrates von Vantage Towers, fügte hinzu: „Auch der Aufsichtsrat von Vantage Towers empfiehlt nach sorgfältiger und gründlicher Analyse allen verbliebenen Aktionären, das Angebot anzunehmen.”
Die Aktionäre von Vantage Towers können das Delisting-Erwerbsangebot der Oak Holdings GmbH über ihre Depotbank annehmen. Die Annahmefrist wird voraussichtlich am 3. Mai 2023, 24:00 Uhr MEZ enden. Die Oak Holdings GmbH und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen haben sich bereits rund 89,3% der Anteile und Stimmrechte an Vantage Towers gesichert. Die detaillierten Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots können der Delisting-Erwerbsangebotsunterlage entnommen werden.
Die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats von Vantage Towers zum öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot der Oak Holdings GmbH, veröffentlicht am 18. April 2022, ist kostenlos erhältlich bei der Vantage Towers AG, Investor Relations, Prinzenallee 11-13, 40549 Düsseldorf, Telefon +49 211 61712-0, Telefax: +49 211 61712-901, E-Mail: ir@vantagetowers.com. Darüber hinaus wurde die Stellungnahme auf der Website von Vantage Towers veröffentlicht: https://www.vantagetowers.com/de/investoren/offentliche-angebote. Die begründete Stellungnahme sowie etwaige Ergänzungen und/oder zusätzliche Aussagen zu möglichen Änderungen des Delisting-Erwerbsangebots werden in deutscher Sprache und in einer unverbindlichen englischen Übersetzung veröffentlicht. Maßgeblich sind ausschließlich die deutschen Fassungen.
Unabhängig von der Empfehlung weisen Vorstand und Aufsichtsrat darauf hin, dass alle Vantage Towers-Aktionäre unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie ihrer persönlichen Situation und Einschätzung bezüglich der möglichen künftigen Entwicklung des Werts und des Börsenkurses der Vantage Towers-Aktie für sich selbst entscheiden müssen, ob sie das Angebot annehmen oder nicht.
Bitte beachten Sie, dass allein die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats maßgeblich ist. Die Informationen in dieser Pressemitteilung stellen keine Erläuterung oder Ergänzung zu den Inhalten der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dar.
Über Vantage Towers
Vantage Towers ist mit rund 83.000 Funkmaststandorten in zehn Ländern ein führender Funkmastbetreiber in Europa, der Menschen, Unternehmen und internetfähige Geräte miteinander verbindet – in Städten wie auf dem Land.
Das Unternehmen wurde 2020 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Zum Portfolio von Vantage Towers gehören Türme, Masten, Dachstandorte, Distributed Antenna Systems (DAS) sowie Small Cells. Durch den Bau, Betrieb und die Vermietung dieser Infrastruktur an (Mobil-) Funknetzbetreiber, IoT-Anbieter oder Versorgungsunternehmen leistet Vantage Towers einen wichtigen Beitrag zu einem besser vernetzten Europa.
Während der Strom, den Vantage Towers für den Betrieb der Infrastruktur benötigt, bereits zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen stammt, wird grüne Energie zunehmend direkt an den Standorten mit Hilfe von Solarzellen, Mikrowindturbinen und in Zukunft auch Wasserstofflösungen erzeugt. Dies fügt sich gut in die Gesamtstrategie des Unternehmens ein, eine nachhaltige Digitalisierung in Europa voranzutreiben und Kunden durch technologische Innovation bei der Dekarbonisierung und der Erreichung ihrer Klimaziele zu unterstützen.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Website unter http://www.vantagetowers.com/de, folgen Sie uns auf Twitter unter @VantageTowers oder vernetzen Sie sich mit uns auf LinkedIn unter www.linkedin.com/company/vantagetowers.
BAUER Aktiengesellschaft: Vorstand unterstützt das seitens der SD Thesaurus GmbH angestrebte Delisting
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Schrobenhausen – Der Vorstand der BAUER Aktiengesellschaft (ISIN DE0005168108) hat beschlossen, das von Seiten der SD Thesaurus GmbH angestrebte Delisting der Aktien der BAUER AG aus dem Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu unterstützen und der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat dieser Entscheidung heute zugestimmt.
Zu diesem Zwecke schließen die BAUER AG und die SD Thesaurus GmbH eine entsprechende Delisting-Vereinbarung. Die SD Thesaurus GmbH kann nunmehr das ausgelöste Pflichtangebotsverfahren zugleich auch als Delisting-Erwerbsangebot ausgestalten und hierzu den Aktionären ein Angebot nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 Ziff.1 BörsG unterbreiten.
Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen, so dass ein Delisting spätestens kurz nach Vollzug des Delisting-Erwerbsangebots wirksam werden sollte. Die BAUER AG wird keine Einbeziehung ihrer Aktien in den Freiverkehr einer Börse beantragen.
Der Beschluss zum Delisting erfolgte, da der wirtschaftliche Nutzen der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Regulierten Markt den damit verbundenen Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Die durch die Kapitalmarktnotierung verursachten regulatorischen Rahmenbedingungen schränken das Unternehmen zunehmend ein und verursachen deutliche Mehrkosten zur Einhaltung und Umsetzung der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben. Mit dem Rückzug ist eine Reduzierung des künftigen Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft verbunden.
Vorstand und Aufsichtsrat werden nach Vorlage der Angebotsunterlage seitens der SD Thesaurus GmbH hierzu noch gesondert Stellung nehmen.
Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der BAUER Aktiengesellschaft
1. Bieterin
SD Thesaurus GmbH
Lilienthalallee 25
80939 München
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 280348
2. Zielgesellschaft
BAUER Aktiengesellschaft
BAUER-Straße 1
86529 Schrobenhausen
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 101375.
3. Aktien der Zielgesellschaft
Auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag, ISIN DE0005168108, WKN 516810.
4. Angaben zum Delisting-Erwerbsangebot
Ausweislich dieser Kontrollmitteilung verfügt die Bieterin unmittelbar über Stimmrechte aus 12.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft und aufgrund der Verständigung durch Zurechnung seitdem mittelbar über weitere Stimmrechte aus 10.727.533 von der Doblinger Beteiligung GmbH gehaltene Stückaktien der Zielgesellschaft gem. § 30 Abs. 2 WpÜG. Mit den direkt gehaltenen Aktien und der Zurechnung hält die Bieterin unmittelbar und mittelbar insgesamt Stimmrechte aus 22.727.533 von insgesamt 43.037.478 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 52,81 % entspricht.
Die Bieterin hat sich am18.04.2023 dazu entschlossen, zugleich mit dem Pflichtangebot in Folge der Kontrollerlangung ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu unterbreiten. Die Bieterin hat hierzu am 18.04.2023 mit der Zielgesellschaft eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen, nach der sich die Zielgesellschaft vorbehaltlich der Prüfung der veröffentlichten Angebotsunterlage u.a. verpflichtet hat, den Antrag auf Delisting nach § 39 Abs. 2 BörsG i.V.m. §§ 46, 57 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse unverzüglich nach Beginn der Annahmefrist und in jedem Fall nicht später als zehn (10) Bankarbeitstage vor Ablauf der Annahmefrist gegenüber der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen und alle weiteren Erklärungen abzugeben sowie Maßnahmen vorzunehmen, die für die Widerrufsentscheidung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse notwendig sind. Die Bieterin wird daher das Pflichtangebot zugleich als Delisting-Erwerbsangebot zur Ermöglichung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG unterbreiten. Die Bieterin wird kein gesondertes Delisting-Erwerbsangebot abgeben. Vielmehr wird das Pflichtangebot mit dem Delisting-Erwerbsangebot verbunden.
Das Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot werden zu den in der Angebotsunterlage festzulegenden Bestimmungen durchgeführt werden, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
5. Veröffentlichung der Angebotsunterlage
Die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und zugleich für das Delisting-Erwerbsangebot wird von der Bieterin gem. §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (“BaFin“) im Internet unter der Adresse www.bauer-angebot.de veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
6. Wichtige Informationen
Das Pflichtangebot und das Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) sowie dem BörsG durchgeführt.
München, den 18.04.2023
SD Thesaurus GmbH
Die Geschäftsführung
ADVA Optical Networking SE: ADVA beantragt Segmentwechsel in den General Standard des regulierten Marktes der Deutschen Börse
München, Deutschland, 18. April 2023.
Der Vorstand der ADVA Optical Networking SE („ADVA“) hat am heutigen Tag beschlossen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Zulassung der ADVA Aktien zum regulierten Markt (General Standard) bleibt davon unberührt. Durch den Segmentwechsel und den damit verbundenen Wegfall der erweiterten Marktfolgeplichten soll die Komplexität reduziert und sollen Kosteneinsparungen realisiert werden.
Der Wechsel in den General Standard wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse auf der Website der Deutschen Börse (www.deutsche-boerse.com) wirksam.
Biofrontera AG: Vergleichsweise Beendigung einer Anfechtungsklage
Montag, 17. April 2023
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
LG Leipzig, Beschluss vom 30. März 2023, Az. 02 HK O 2575/17
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Helmut Kaiser, 73240 Wendlingen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MBT Systems GmbH:
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main
Freitag, 14. April 2023
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Geschäfte mit nahestehenden Personen
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin
Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) hat heute eine Änderungsvereinbarung zum bestehenden Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von EUR 265 Millionen mit der Adler Group S.A. („Adler Group“) unterzeichnet. Durch die Änderungsvereinbarung wird die Laufzeit des Darlehens bis zum 30. April 2023 verlängert. Im Übrigen bleibt der Darlehensvertrag unverändert.
Die Adler Group hält an der Gesellschaft 96,90 % der Anteile und ist damit ein der Gesellschaft nahestehendes Unternehmen im Sinne des § 111a Abs. 1 AktG. Die Verlängerung der Laufzeit erfolgte mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß § 111b Abs. 1 AktG.
Die Gewährung des Darlehens an die Adler Group hält auch unter Berücksichtigung der Änderungsvereinbarung weiterhin einem Fremdvergleich stand.
Berlin, den 14. April 2023
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Übernahmeangebot für Aktien der GK Software SE: Bislang 43,89 % angedient - Annahmefrist läuft bis 20. April 2023
München
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. April 2023
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
- ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragen (Fristende: 17. April 2023)
- Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags schon vor längerer Zeit angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
- BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
- Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)
- fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
- GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits vor einem Jahr am 22. April 2022)
- GK Software SE: Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu
- HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG) : Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE als herrschender Gesellschaft, Hauptversammlung am 24. Mai 2023
- home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Squeeze-out?
- Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
- KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
- McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023
- Muehlhan AG: Aktienrückkauf, Delisting
- Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt
- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Hauptversammlung am 2. Mai 2023
- SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG
- Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023
- va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
- Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023
- Voltabox AG : Pflichtangebot
Hauptversammlung der HolidayCheck Group AG zum Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE am 24. Mai 2023
Auf der ordentlichen Hauptversammlung der HolidayCheck Group AG am 24. Mai 2023 in München soll der Beschluss über die Zustimmung zu dem kürzlich angekündigten Beherrschungsvertrag zwischen der HolidayCheck Group AG als beherrschtem und der Hauptaktionärin Burda Digital SE als herrschendem Unternehmen gefasst werden. Die Burda Digital SE verpflichtet sich in diesem Vertrag, den außenstehenden Aktionären der HolidayCheck Group AG eine Ausgleichszahlung (umgangssprachlich aus "Garantiedividende") in Höhe von EUR 0,21 brutto für jedes volle Geschäftsjahr oder eine Barabfindung in Höhe von EUR3,21 je HolidayCheck-Aktie zu zahlen.
Die Hauptversammlungseinladung sieht einen entsprechenden Zustimmungsbeschluss unter TOP 7 vor:"Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Burda Digital SE
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der HolidayCheck Group AG auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Burda Digital SE. Die Hauptversammlung der Burda Digital SE wird dem Beherrschungsvertrag voraussichtlich am 24. Mai 2023 zustimmen.
4. Ausgleich
4.1 Burda Digital garantiert den außenstehenden Aktionären der HolidayCheck für die Dauer dieses Vertrags die Zahlung eines bestimmten jährlichen Gewinnanteils je Stückaktie der HolidayCheck gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags als angemessenen Ausgleich („Garantiedividende“), erstmals für das Geschäftsjahr der HolidayCheck, in dem dieser Vertrag gemäß Ziffer 6.2 dieses Vertrags wirksam wird. Soweit die für ein Geschäftsjahr der HolidayCheck gezahlte Dividende (einschließlich etwaiger Abschlagszahlungen) je Stückaktie der HolidayCheck hinter der Garantiedividende zurückbleibt, wird Burda Digital jedem außenstehenden Aktionär der HolidayCheck den entsprechenden Differenzbetrag je Stückaktie der HolidayCheck ausgleichen.
4.2 Die Garantiedividende beträgt für jede Stückaktie der HolidayCheck mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (jede einzelne eine „HolidayCheck-Aktie“ und zusammen „HolidayCheck-Aktien“) brutto EUR 0,21 für jedes volle Geschäftsjahr der HolidayCheck („Bruttoausgleichsbetrag“), abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz („Nettoausgleichsbetrag“), wobei dieser Abzug nur auf den Teil des Bruttoausgleichsbetrags vorzunehmen ist, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne von HolidayCheck bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages entfällt keine positive steuerliche Bemessungsgrundlage auf Deutschland, so dass der Nettoausgleichsbetrag dem Bruttoausgleichsbetrag entspricht und sich damit eine Garantiedividende in Höhe von EUR 0,21 je HolidayCheck-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der HolidayCheck ergibt. Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (z.B. Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) vom Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden.
4.3 Ausgleichsleistungen werden am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der HolidayCheck für das abgelaufene Geschäftsjahr der HolidayCheck, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der HolidayCheck fällig.
4.4 Endet dieser Vertrag während eines laufenden Geschäftsjahres der HolidayCheck oder bildet die HolidayCheck während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Verlustübernahme gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr, so vermindert sich die Garantiedividende für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig.
4.5 Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der HolidayCheck aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag je HolidayCheck-Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrags unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der HolidayCheck durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den neu ausgegebenen Aktien nach dieser Ziffer 4 korrespondiert mit dem von HolidayCheck bei Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Zeitpunkt der Gewinnanteilsberechtigung.
4.6 Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz („SpruchG“) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Garantiedividende festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits nach Maßgabe von Ziffer 5 dieses Vertrags abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits aufgrund der Garantiedividende erhaltenen Leistungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits nach Maßgabe von Ziffer 5 dieses Vertrags abgefunden wurden, gleichgestellt, wenn sich Burda Digital gegenüber einem außenstehenden Aktionär der HolidayCheck in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Garantiedividende verpflichtet.
5. Abfindung
5.1 Burda Digital verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der HolidayCheck dessen HolidayCheck-Aktien gegen eine Barabfindung („Abfindung“) in Höhe von EUR 3,21 je HolidayCheck-Aktie zu erwerben.
5.2 Die Verpflichtung der Burda Digital zum Erwerb der HolidayCheck-Aktien nach Ziffer 5.1. dieses Vertrags ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der HolidayCheck nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
5.3 Falls bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 dieses Vertrages genannten Frist das Grundkapital der HolidayCheck aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je HolidayCheck Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der HolidayCheck bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 dieses Vertrages genannten Frist durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 5 auch für die von außenstehenden Aktionären der HolidayCheck bezogenen Aktien aus dieser Kapitalerhöhung.
5.4 Die Übertragung der HolidayCheck-Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der HolidayCheck kostenfrei, soweit sie über ein inländisches Wertpapierdepot verfügen.
5.5 Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits abgefunden wurden, gleichgestellt, wenn sich Burda Digital gegenüber einem außenstehenden Aktionär der HolidayCheck in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet. (…)"
Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Donnerstag, 13. April 2023
fashionette AG: fashionette erweitert Geschäftsmodell um Plattform-Strategie im Bereich Luxusmode
Corporate News
Düsseldorf, 13. April 2023. Die fashionette AG (ISIN DE000A2QEFA1) („Gesellschaft“) plant, im dritten Quartal 2023 ihre Geschäftsaktivitäten zu erweitern und als europäische Plattform im Bereich Luxusmode ein eigenes Geschäftsmodell zu etablieren.
Ziel ist es, den Bereich Luxusmode sowie Luxuslederwaren zu stärken und zur signifikanten Angebotsausweitung europaweit Händler sowie Hersteller an die Plattform anzubinden. Die Vorbereitungen zur Umsetzung der Plattformstrategie sowie der notwendigen Softwarestruktur wurden durch den Vorstand veranlasst. fashionette strebt an, im Jahr 2023 eine dreistellige Anzahl europäischer Luxuswarenanbieter auf der Plattform zu bündeln und die technische Anbindung umgesetzt zu haben. Die technische Anbindung erfolgt dabei sowohl über die ERP-Systeme der Partner als auch über ein eigenes ERP-System, das den Partnern zur Verfügung gestellt wird.
Dr. Dominik Benner, CEO der fashionette AG, betont die strategische Bedeutung: „Bei fashionette nehmen wir nun eine klare Positionierung im Luxusbereich vor. Zudem haben wir unrentable Geschäftsbereiche Anfang des Jahres geschlossen. Die nun beschlossene Plattformstrategie ist ein Meilenstein für fashionette. Zum einen werden wir damit den Bereich Luxusmode besetzen. Dieser hat das größte Wachstumspotenzial. Gleichzeitig gibt es nur wenige Wettbewerber. Zum anderen können wir mit der Plattformstrategie skalierbar in mehreren EU-Ländern wachsen, was bisher nicht möglich war.“
In der Geschäftsplanung 2023 werden entsprechend anteilige Umsatz- und Ergebnisbeiträge durch die Plattformstrategie berücksichtigt und ausgewiesen.
Über die fashionette AG:
Die fashionette AG ist eine führende europäische, datengesteuerte E-Commerce Gruppe für Premium- und Luxus-Modeaccessoires. Auf den Online-Plattformen fashionette.com und brandfield.com bietet die fashionette-Gruppe nicht nur Inspiration, sondern auch ein ausgewähltes Sortiment an Premium- und Luxus-Modeaccessoires, wie Handtaschen, Schuhe, Kleinlederwaren, Sonnenbrillen, Uhren und Schmuck von mehr als 300 Marken, einschließlich Eigenmarken. Basierend auf mehr als zehn Jahren Erfahrung im Bereich Modeaccessoires hat die fashionette AG eine innovative proprietäre IT- und Datenplattform entwickelt, die mithilfe modernster Technologien und künstlicher Intelligenz Kund*innen in ganz Europa den personalisierten Online-Einkauf von Premium- und Luxus-Modeaccessoires ermöglicht. Weitere Informationen zur fashionette AG finden Sie unter corporate.fashionette.com oder auf den Online-Plattformen www.fashionette.com und www.brandfield.com.
publity AG: Aufnahme des Luxemburger Investors als neuen Großaktionär der PREOS AG und Erwerb eines Immobilienportfolios in Luxemburg durch die GORE AG werden nicht umgesetzt
Frankfurt am Main, 13. April 2023 – Auf einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands der publity AG (Scale, ISIN DE0006972508, „publity“) mit den Vorständen der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“) und der GORE German Office Real Estate AG („GORE“) am heutigen Tag haben die Vorstände der PREOS und der GORE entschieden, die von den außerordentlichen Hauptversammlungen der PREOS und der GORE am 9. bzw. 8. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. bzw. 7. Dezember 2022 beschlossenen Sachkapitalerhöhungen nicht weiterzuverfolgen. Damit wird die ursprünglich geplante Aufnahme eines Luxemburger Investors als neuer Großaktionär von PREOS und der damit verbundene Erwerb eines Immobilienportfolios in Luxemburg durch GORE nicht umgesetzt.
Die Entscheidung wurde getroffen, da der Luxemburger Investor aufgrund der von Aktionären der PREOS und der GORE gegen die Durchführung der Sachkapitalerhöhungen geführten Rechtsstreitigkeiten keine verbindliche Zusage zum Vollzug der Transaktion abgegeben hat. Aktuell sind weiterhin Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassungen der PREOS- und GORE-Hauptversammlungen von Juni und Dezember 2022 anhängig und nach fruchtlos verlaufenen Gesprächen mit den Anfechtungsklägern geht der Vorstand nicht davon aus, dass diese Verfahren bis zum Ablauf der verlängerten Fristen für die Eintragung der Durchführung der jeweiligen Sachkapitalerhöhung am 7. bzw. 8. Juni 2023 beendet sein werden.
Durch die Entscheidung können die Konzerngesellschaften PREOS und GORE nun aktiv alternative Wachstums- und Entwicklungsperspektiven forcieren.
GORE German Office Real Estate AG wird die am 8. Juni 2022 beschlossene Kapitalerhöhung nicht umsetzen
Frankfurt am Main, 13. April 2023 – Der Vorstand der GORE German Office Real Estate AG („GORE“, ISIN DE000A0Z26C8) hat heute entschieden, die von der außerordentlichen GORE-Hauptversammlung am 8. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Dezember 2022 beschlossene Sachkapitalerhöhung nicht weiterzuverfolgen. Die Entscheidung wurde getroffen, da der potenzielle Luxemburger Investor der GORE aufgrund der von Aktionären der PREOS und der GORE gegen die Durchführung der Sachkapitalerhöhungen geführten Rechtsstreitigkeiten keine verbindliche Zusage zum Vollzug der Transaktion abgegeben hat, deren integraler Bestandteil die Sachkapitalerhöhung der GORE gewesen wäre. Die komplexe Transaktionsstruktur hätte zudem u.a. eine Sachkapitalerhöhung bei dem GORE-Mehrheitsaktionär PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“) beinhaltet. Die Entscheidung, die GORE-Sachkapitalerhöhung nicht umzusetzen, wurde auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand der PREOS beschlossen, auf der dieser ebenfalls seine Pläne zur Umsetzung der von der außerordentlichen PREOS-Hauptversammlung am 9. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Dezember 2022 beschlossenen Sachkapitalerhöhung aufgegeben hat. Der Vorstand der publity AG war als Konzernmuttergesellschaft in die jeweiligen Entscheidungen eingebunden.
Aktuell sind weiterhin Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassungen der PREOS- und GORE-Hauptversammlungen von Juni und Dezember 2022 anhängig und nach fruchtlos verlaufenen Gesprächen mit den Anfechtungsklägern geht der Vorstand nicht davon aus, dass diese Verfahren bis zum Ablauf der verlängerten Fristen für die Eintragung der Durchführung der jeweiligen Sachkapitalerhöhung am 7. bzw. 8. Juni 2023 beendet sein werden.
Mit der Entscheidung des Vorstands ist GORE zudem in der Lage, sich aktuell bietende geschäftliche Perspektiven aktiv und ohne Verzögerungen weiterzuverfolgen.
PREOS Global Office Real Estate & Technology AG wird am 9.06.2022 beschlossene Kapitalerhöhung nicht umsetzen – geplanter Einstieg des Luxemburger Investors als neuer Großaktionär wird nicht erfolgen
Frankfurt am Main, 13. April 2023 – Der Vorstand der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“, ISIN DE000A2LQ850) hat heute entschieden, die von der außerordentlichen PREOS-Hauptversammlung am 9. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Dezember 2022 beschlossene Sachkapitalerhöhung nicht umzusetzen. Damit wird die geplante Beteiligung eines potenziellen Luxemburger Investors an der PREOS nicht umgesetzt. Die Entscheidung wurde getroffen, da der potenzielle Luxemburger Investor der PREOS aufgrund der von Aktionären der PREOS und der GORE gegen die Durchführung der Sachkapitalerhöhungen geführten Rechtsstreitigkeiten keine verbindliche Zusage zum Vollzug der Transaktion abgegeben hat, deren integraler Bestandteil die Sachkapitalerhöhung der PREOS gewesen wäre. Die komplexe Transaktionsstruktur hätte zudem u.a. eine Sachkapitalerhöhung bei der PREOS-Tochtergesellschaft GORE German Office Real Estate AG („GORE“) beinhaltet. Die Entscheidung, die PREOS-Sachkapitalerhöhung nicht umzusetzen, wurde auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand der GORE beschlossen, auf der dieser ebenfalls seine Pläne zur Umsetzung der von der außerordentlichen GORE-Hauptversammlung am 8. Juni 2022 mit Verlängerungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Dezember 2022 beschlossenen Sachkapitalerhöhung aufgegeben hat. Der Vorstand der publity AG war als Konzernmuttergesellschaft in die jeweiligen Entscheidungen eingebunden.
Aktuell sind weiterhin Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassungen der PREOS- und GORE-Hauptversammlungen von Juni und Dezember 2022 anhängig und nach fruchtlos verlaufenen Gesprächen mit den Anfechtungsklägern geht der Vorstand nicht davon aus, dass diese Verfahren bis zum Ablauf der verlängerten Fristen für die Eintragung der Durchführung der jeweiligen Sachkapitalerhöhung am 7. bzw. 8. Juni 2023 beendet sein werden.
Mit der Entscheidung des Vorstands ist es PREOS nun möglich, weitere Perspektiven der Unternehmensentwicklung aktiv zu forcieren.
Epigenomics AG: Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden Greg Hamilton
Dr. Helge Lubenow, Aufsichtsratsvorsitzende der Epigenomics AG, dankt Greg Hamilton im Namen des gesamten Aufsichtsrats: „Greg Hamilton hat in den letzten Jahren bei der Entwicklung, der klinischen Erprobung, der FDA-Zulassung sowie der Vermarktung von unserem „Next-Gen“ Darmkrebs-Früherkennungstests eine Führungsrolle übernommen und den Prozess mit seiner Erfahrung und seinem strategischen Weitblick vorangetrieben.“
Greg Hamilton ist seit Juli 2016 Vorstandsvorsitzender der Epigenomics AG und war in seiner Funktion maßgeblich an der Zusammenarbeit mit den Centers for Medicare and Medicaid Services (CMS) – der staatlichen US-amerikanischen Krankenversicherung – beteiligt, um klare Erstattungsvoraussetzungen für zukünftige blutbasierte Darmkrebs-Tests zu schaffen. In den vergangenen Monaten ist es der Gesellschaft im gegenwärtigen Marktumfeld allerdings nicht gelungen, zusätzliches Kapital aufzubringen, um die Finanzierung der FDA-Zulassungsstudie des „Next-Gen“-Tests sicherzustellen. Als Reaktion darauf wurde am 15. Februar 2023 die Restrukturierung der Gesellschaft eingeleitet, um Kosten zu minimieren. Vor diesem Hintergrund erfolgt nun auch der Rücktritt von Greg Hamilton.
Darüber hinaus werden Gespräche mit den übrigen Vorstandsmitgliedern über die künftige Zusammensetzung des Gremiums im Hinblick auf die Restrukturierung des Unternehmens aufgenommen.
Mittwoch, 12. April 2023
Spruchverfahren zum BuG mit der Schaltbau Holding AG: LG München I verhandelt am 31. August und 1. September 2023
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
(BuG) der Voltage BidCo GmbH mit der Schaltbau Holding AG, München, als
beherrschter Gesellschaft hat das LG
München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 31. August 2023, mit Fortsetzung am 1. September angesetzt. Zu diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, Herr WP Dr. Jochen Beumer und Klaus Jürgens von der I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 40468 Düsseldorf, geladen werden.
LG München I, Az. 5 HK O 9734/22
Dreier, S. u.a. ./. Voltage BidCo GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
Leoni AG: Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 ergibt hohen Wertberichtigungsbedarf; Leoni AG zeigt Verlust gemäß § 92 Aktiengesetz an
Nürnberg, 12. April 2023 – Die Leoni AG, Nürnberg (ISIN: DE0005408884 / WKN: 540888) teilt mit, dass die laufende Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 ergeben hat, dass für das Geschäftsjahr 2022 aufgrund von erheblichen Wertberichtigungen in jedem Fall ein Verlust eingetreten ist, der das Grundkapital aufzehrt. Das Unternehmen geht mittlerweile von Wertberichtigungen im hohen dreistelligen Millionen-Euro-Bereich aus. Die genauen Beträge stehen noch nicht fest.
Der Vorstand der Leoni AG wird daher, wie bereits mit Mitteilung vom 29. März 2023 angekündigt, gemäß seiner Verpflichtung nach § 92 Aktiengesetz kurzfristig eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, die voraussichtlich am 2. Juni 2023 stattfinden soll, und dieser den Verlust des Grundkapitals anzeigen. Dies hat der Vorstand heute beschlossen.
Der Vorstand geht davon aus, dass der entstehende Verlust in jedem Fall durch die Umsetzung des am 3. April 2023 mit wesentlichen Finanzierungsgebern vereinbarten Sanierungskonzepts kompensiert wird.
Adler Group S.A. begrüßt Genehmigung des Restrukturierungsplans nach englischem Recht
Luxemburg, 12. April 2023 – Die Adler Group S.A. („Adler Group“) begrüßt die Genehmigung des High Court of Justice of England and Wales für den Restrukturierungsplan gemäß Part 26A des Companies Act 2006 der AGPS BondCo PLC, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Adler Group.
Mit der Genehmigung sind wesentliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Änderung der Anleihebedingungen der AGPS BondCo PLC und der Gewährung der Fremdfinanzierung durch einen Teil der Anleihegläubiger erfüllt.
Der Verwaltungsratsvorsitzende der Adler Group, Prof. Dr. A. Stefan Kirsten, sagt: „Mit dem positiven Gerichtsentscheid des High Court in London können wir unseren Restrukturierungsplan nun endlich umsetzen. Jetzt müssen wir für Adler noch einen Abschlussprüfer finden, damit wir auch geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen können.“
Die Auszahlung der Fremdfinanzierung steht noch unter dem Vorbehalt der Erfüllung von weiteren Vollzugsvoraussetzungen.