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Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
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von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die auf Infrastrukturanlagen spezialisierte Beteiligungsgesellschaft Global Infrastructure Partners steht laut Medienberichten kurz vor einem milliardenschweren Kauf des Waggonvermieters VTG. Global Infrastructure Partners stehe vor einer Einigung mit der Infrastruktursparte der US-Bank Morgen Stanley, Morgan Stanley Infrastructure Partners ("MSIP"), zu einer Übernahme, die VTG mit mehr als EUR 5 Milliarden bewerten könnte (deutlich mehr als bei dem Squeeze-out angesetzt), berichtete die Nachrichtenagentur Bloomberg. Es gäbe aber noch andere Interessenten.
Die VTG-Hauptaktionärin Warwick Holding GmbH, Frankfurt am
Main, hatte nach einem Delisting den Squeeze-out der VTG-Minderheitsaktionäre
betrieben. Bei Warwick handelt es sich um ein Investitionsvehikel der Morgan
Stanley Infrastructure Partners und der OMERS Infrastructure (im Auftrag von
OMERS, dem Pensionsplan für kommunale Mitarbeiter in der kanadischen Provinz Ontario).
Warwick kam nur über ein sog. Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung (ca.
15 % der Aktien) über die für einen Squeeze-out erforderliche Schwelle von 95 %
der Aktien.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu dem 2008 eingetragenen Squeeze-out bei der
HypoVereinsbank (HVB) hat das LG München I mit der am 22. Juni 2022 verkündeten erstinstanzlichen Entscheidung die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben angekündigt, gegen diesen teilweise bereits zugestellten Beschluss in die Beschwerde gehen zu wollen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gebe es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Forderung nach einer "vollen" Entschädigung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre) keine Bagatellgrenzen, erst recht nicht in der vom Landgericht angenommenen Höhe von 5 % bzw. 10 % (für verkaufte Beteiligungen). Auch sei die angemessene Barabfindung höher anzusetzen.
Über diese Beschwerden entscheidet das nunmehr für Spruchverfahren zuständige Bayerische Oberste Landesgericht in zweiter Instanz (und wohl auch in letzter Instanz, wenn es die Sache nicht dem BGH vorlegt oder die Rechtsbeschwerde zulässt - etwa hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen und von mehreren Oberlandesgericht unterschiedlich beurteilten Bagatellgrenze).
Das LG München I hielt die den HVB-Minderheitsaktionären angebotene Barabfindung zwar für zu gering, meinte aber bei einer Abweichung unter 5 % wegen des Prognosecharakters jeder Unternehmensbewertung keine Unangemessenheit der ursprünglichen Barabfindung feststellen zu können.
Auch bei den vor dem Squeeze-out verkauften Beteiligungen ging das Gericht von einer Unterbewertung aus, bei der International Moscow Bank um EUR 208 Mio.
sowie bei zwei Asset Management-Gesellschaften um EUR 182
Mio. bzw. EUR 49 Mio. Hieraus ließen sich Ansprüche der
HypoVereinsbank auf Nachteilsausgleich rechtfertigen. Auch bei der Bank Austria Creditanstalt sah das Landgericht den festgesetzten Kaufpreis als zu niedrig an. Nachdem hier zudem eine
vertragliche Vereinbarung zu beurteilen sei, bei der die
Vertragsparteien einen größeren Spielraum hätten, zog das Gericht die
Grenze, ab der ein auszugleichender Nachteil anzunehmen gewesen wäre,
mit 10 % weiter als bei der unmittelbaren Strukturmaßnahme. Bei einer
Abweichung von 9,18 % sei diese Grenze nicht überschritten worden.
LG München I, Beschluss vom 22. Juni 2022, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
Az.: 3-05 O 19/22
Die Grifols S. A., calle Jesus i Maria 6, 08022 Barcelona, Spanien
hat gem. § 39a WpÜG mit Eingang am 28.3.2022 beim Landgericht Frankfurt am Main beantragt,
Die Stammaktien der Biotest AG, (ISIN DE0005227201), die ihr noch nicht mittelbar oder unmittelbar gehören, werden gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie auf die Antragstellerin durch Beschluss gem. §§ 39a Abs. 1, S. 1, § 39b Abs. 5 S. 3 WpÜG übertragen.
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 39b Abs. 2 WpÜG.
Stellungnahmen zu diesem Antrag sind zu dem Az. 3-05 O 19/22 beim Landgericht Frankfurt am Main binnen zwei Monate nach dieser Veröffentlichung einzureichen.
Landgericht Frankfurt am Main
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CONET Technologies AG (nunmehr: CONET Technologies GmbH), Hennef, hatte das LG Köln die Sache am 14. Oktober 2021 verhandelt. Mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 10. Juni 2022 hat das Landgericht die Spruchanträge zurückgewiesen.von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_17.htmlMitteilung des Landgerichts München I vom 22. Juni 2022:
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 38,26 je Aktie anlässlich des Squeeze out bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG per Beschluss zurückgewiesen (Az. 5 HK O 16226/08).von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H
Aktiengesellschaft
hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 19. Januar 2023, 9:00 Uhr, anberaumt. Zu diesem Termin soll Herr WP Dr. Matthias Popp zur Erläuterung des Prüfberichts geladen werden.
Zu der nunmehr vorliegenden Antragserwiderung (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2022) können die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter bis zum 31. August 2022 Stellung nehmen.
Nach Durchführung des Termins will das Gericht über den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation AG hat das LG Frankfurt am Main im letzten Jahr die Barabfindung auf EUR 10,23 je ADC-Aktie festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, c/o Alvarez & Marsal.Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Aktionär der C.BECHSTEIN PIANO.AG NA macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen::
Wertpapiername: C.BECHSTEIN PIANO.AG NA
WKN: A13SXG
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen
Abfindungspreis: 14,00 EUR je Aktie
Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.
Der Anbieter bietet an, bis zu 30.000 Aktien zu übernehmen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 30.000 Aktien überschreiten. Diese und weitere Informationen können Sie dem Bundesanzeiger vom 13.06.2022 unter www.bundesanzeiger.de entnehmen. (...)
Der auf der ao. Hauptversammlung der KTM AG, Mattighofen/Österreich, am 16. Februar 2022 beschlossene Squeeze-out der Minderheitsaktionäre ist am 23. März 2022 im Firmenbuch eingetragen worden.
Zur Auszahlung der Barabfindung müssen sich betroffene (ehemalige) KTM-Aktionäre an die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH wenden (Roseneggerstr. 58, A-4020 Linz, Tel. +43 732 78 43 31 - 0).
Die Auszahlung erfolgt gegen Einreichung der Aktienurkunde bzw. (bei den nicht in Form von Namensaktien verbrieften Mitgliedschaftsrechten) gegen Nachweis in Form der Ausbuchungsanzeige der vormaligen Depotbank.