In dem Spruchverfahren zu dem 2008 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Vattenfall Europe AG kam der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dr. Jörn Schulte, IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in seinem 2017 vorgelegten Gutachten auf einen Wert von EUR 60,55 je Vattenfall-Europe-Aktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/spruchverfahren-zu-dem-squeeze-out-bei.html.
Laut dem Übertragungsbeschluss sollten die Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 42,77 erhalten. Die Antragsgegnerin hatte sich in Prozessvergleichen verpflichtet, zusätzlich zu der Barabfindung eine Zuzahlung von EUR 14,23 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu leisten, insgesamt somit EUR 57,00.
Nach Anhörung des Sachverständige Dr. Schulte und Übersendung des von ihm vorgelegten "2. Ergänzungsgutachten" sieht das Gericht noch weiten Klärungsbedarf. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 hat es dem Sachverständigen eine Reihe von Fragen gestellt, u.a. zur Berücksichtigung der gegenüber der ursprünglichen Planung höheren IST-Werte der Jahre 2006 und 2007, zur Phase der ewigen Rente (Fortschreibung des Detailplanungszeitraums plausibel? Abstellen auf das Ausschüttungsverhalten sämtlicher börsennotierter Unternehmen oder der für den Betafaktor herangezogenen Peers?), zum Planungsmodell und zur Berücksichtigung der (erheblichen) Braunkohlevorräte der Gesellschaft (Unterschiede der bergbaurechtlichen Rahmenbedingungen zwischen der Gesellschaft einerseits und RWE und EON andererseits maßgeblich?).
Nach Anhörung des Sachverständige Dr. Schulte und Übersendung des von ihm vorgelegten "2. Ergänzungsgutachten" sieht das Gericht noch weiten Klärungsbedarf. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 hat es dem Sachverständigen eine Reihe von Fragen gestellt, u.a. zur Berücksichtigung der gegenüber der ursprünglichen Planung höheren IST-Werte der Jahre 2006 und 2007, zur Phase der ewigen Rente (Fortschreibung des Detailplanungszeitraums plausibel? Abstellen auf das Ausschüttungsverhalten sämtlicher börsennotierter Unternehmen oder der für den Betafaktor herangezogenen Peers?), zum Planungsmodell und zur Berücksichtigung der (erheblichen) Braunkohlevorräte der Gesellschaft (Unterschiede der bergbaurechtlichen Rahmenbedingungen zwischen der Gesellschaft einerseits und RWE und EON andererseits maßgeblich?).
Eine Entscheidung in der I. Instanz dürfte daher frühestens im nächsten Jahr ergehen.
LG Berlin, Az. 102 O 86/08 AktG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vattenfall Aktiebolag
146 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, c/o Mazars Rechtsanwälte, 10557 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sammler Usinger, 10623 Berlin
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vattenfall Aktiebolag
146 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, c/o Mazars Rechtsanwälte, 10557 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sammler Usinger, 10623 Berlin