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Sonntag, 22. Februar 2026

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der NanoFocus AG

Carl Mahr Holding GmbH
Göttingen

Bekanntmachung über die Barabfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
NanoFocus AG, Oberhausen

ISIN DE000A40ESC1 / WKN A40ESC

Die außerordentliche Hauptversammlung der NanoFocus AG, Oberhausen, hat am 12. November 2025 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der NanoFocus AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Carl Mahr Holding GmbH, Göttingen, gegen Gewährung einer von der Carl Mahr Holding GmbH zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2025 in das Handelsregister der NanoFocus AG beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 13864 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der NanoFocus AG auf die Carl Mahr Holding GmbH übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der NanoFocus AG eine von der Carl Mahr Holding GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 1,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der NanoFocus AG. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der NanoFocus AG gilt gemäß § 10 Abs. 1 HGB als am 22. Dezember 2025 bekannt gemacht.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gemäß § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG vom Landgericht Düsseldorf ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die Baker Tilly GmbH und Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung zusammen mit den hierauf aufgelaufenen Zinsen werden von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, vorgenommen. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der NanoFocus AG brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der NanoFocus AG aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der NanoFocus AG innerhalb Deutschlands provisions- und spesenfrei sein.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der NanoFocus AG gewährt werden. 

Göttingen, im Dezember 2025
Carl Mahr Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2025

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

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