Empfohlener Beitrag

Mehr als fünf Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 12. August 2026

Gateway Real Estate AG beschließt Wechsel vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Scale-Segment des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 12. August 2026 – Der Vorstand der Gateway Real Estate AG (ISIN DE000A0JJTG7; WKN A0JJTG; „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die erforderlichen Anträge für den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft („Gateway-Aktien“) vom regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) in das Scale-Segment des Freiverkehrs an der FWB unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Basic Board zu stellen („Segmentwechsel“). Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft kurzfristig den Widerruf der Zulassung der Gateway-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der FWB und gleichzeitig die Einbeziehung der Gateway-Aktien in den Handel im Scale-Segment beantragen. Der erste Handelstag der Gateway-Aktien im Scale-Segment ist derzeit für den 25. August 2026 geplant.

Mit dem Segmentwechsel trägt die Gesellschaft dem Umstand Rechnung, dass die mit einer Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Anforderungen sowie Kosten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den damit einhergehenden Vorteilen stehen. Durch den Segmentwechsel wird die Gesellschaft administrativ entlastet und kann Ressourcen verstärkt für das operative Geschäft einsetzen, ohne auf eine öffentliche Handelbarkeit der Gateway-Aktien an einer deutschen Wertpapierbörse zu verzichten. Das Scale-Segment als KMU-Wachstumsmarkt richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen. Angesichts der Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft erscheint das Scale-Segment daher besser geeignet als der regulierte Markt.

Der Segmentwechsel ist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) Börsengesetz ohne ein vorheriges öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der Gesellschaft möglich.

_____________

Anmerkung der Redaktion:

Der Hauptaktionär Herr Norbert Ketterer hatte am 22. April 2022 ein Übertragungsverlangen an die Gesellschaft gerichtet. Ein Squeeze-out ist aber bislang nicht erfolgt, ohne dass das Verlangen offiziell zurückgenommen worden ist.

Keine Kommentare: