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Mittwoch, 29. Juli 2026

Das Squeeze-out-Verfahren in Spanien (Teil 1)

Übersicht der geltenden Verfahrensregeln und aktuelle CNMV-Präzedenzfälle

A. Verfahrensrechtlicher Rahmen

I. Rechtsgrundlagen

Das spanische Squeeze-out-Recht (venta forzosa) ist – anders als der deutsche aktienrechtliche Ausschluss nach §§ 327a ff. AktG – nicht im allgemeinen Gesellschaftsrecht (Ley de Sociedades de Capital, LSC), sondern ausschließlich im Übernahmerecht geregelt. Es setzt zwingend ein vorheriges öffentliches Übernahmeangebot voraus.

Maßgeblich sind die Ley 6/2023 vom 17. März 2023 de los Mercados de Valores y de los Servicios de Inversión (LMV), dort insbesondere die Artikel 128 bis 137 (frühere Regelungsstellen im Real Decreto Legislativo 4/2015), sowie das Real Decreto 1066/2007 vom 27. Juli 2007 sobre el régimen de las ofertas públicas de adquisición de valores. Die zentrale Verfahrensvorschrift für Zwangsverkäufe und Andienungsrechte findet sich in Kapitel VIII, Artikel 47 und 48 des Real Decreto 1066/2007. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV).

Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (Sociedad Anónima) und für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada) existiert kein Squeeze-out. Die spanische Rechtsordnung kennt keinen dem deutschen aktienrechtlichen Ausschluss außerhalb einer Übernahmesituation vergleichbaren Mechanismus.

II. Anwendungsbereich

Der Squeeze-out steht ausschließlich einem Bieter zur Verfügung, der ein Übernahmeangebot auf 100 % der Wertpapiere einer an einem spanischen geregelten Markt notierten Zielgesellschaft mit Sitz in Spanien abgegeben hat. Er kann sowohl an ein freiwilliges als auch an ein Pflichtangebot anschließen.

III. Doppelte Schwelle nach Artikel 47 RD 1066/2007

Am Abwicklungstag des Übernahmeangebots müssen kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen:

         Der Bieter hält Wertpapiere, die mindestens 90 % des stimmberechtigten Kapitals der Zielgesellschaft repräsentieren.

       Das vorangegangene Übernahmeangebot wurde von Inhabern angenommen, die mindestens 90 % der vom Angebot betroffenen Stimmrechte repräsentieren; die vor dem Angebot vom Bieter bereits gehaltenen Stimmrechte bleiben in der Berechnung regelmäßig außer Betracht.

Diese doppelte Schwelle ist bewusst strenger ausgestaltet als die europarechtlich zulässige alleinige 90 %-Kapitalschwelle. Sie erschwert den Squeeze-out spürbar, wenn der Bieter bereits vor dem Angebot eine hohe Beteiligung hielt, und stärkt insoweit die Position der Minderheitsaktionäre.

IV. Precio equitativo (angemessener Preis)

Nach Artikel 47 Absatz 2 RD 1066/2007 gilt: Als angemessener Preis für den Squeeze-out und spiegelbildlich für das Andienungsrecht wird die im vorangegangenen Übernahmeangebot gezahlte Gegenleistung fingiert.

       Bei einem Barangebot wird der Squeeze-out in bar zum Angebotspreis abgewickelt.

     Bei einem Tauschangebot erfolgt die Abwicklung grundsätzlich im Tausch der zuvor angebotenen Wertpapiere; der Bieter kann zusätzlich eine gleichwertige Barvariante vorsehen.

Eine eigenständige gerichtliche Preisüberprüfung – vergleichbar dem deutschen Spruchverfahren – ist nicht vorgesehen. Angriffe gegen die Angemessenheit der Gegenleistung müssen daher bereits im Übernahmeverfahren gegenüber der CNMV bzw. anschließend auf dem verwaltungs- oder zivilgerichtlichen Weg gegen die CNMV-Entscheidung geltend gemacht werden.

V. Fristen nach Artikel 48 RD 1066/2007

  • Höchstfrist für die Ausübung des Squeeze-out: drei Monate ab Ablauf der Annahmefrist des Übernahmeangebots.
  • Ankündigung im Angebotsprospekt (folleto): Der Bieter muss bereits im Prospekt erklären, ob er beabsichtigt, sein Squeeze-out-Recht auszuüben, falls die Voraussetzungen des Artikel 47 eintreten.
  • Mitteilung an die CNMV: Innerhalb von drei Werktagen nach Veröffentlichung des Angebotsergebnisses hat der Bieter der CNMV mitzuteilen, ob die Voraussetzungen des Artikel 47 erfüllt sind.
  • Kostentragung: Sämtliche mit dem Squeeze-out und der Abwicklung verbundenen Kosten trägt der Bieter.

VI. Verfahrensablauf

Der praktische Ablauf – wie er sich etwa in den Verfahren Opdenergy im Jahr 2024 und Siemens Gamesa im Jahr 2023 gezeigt hat – gliedert sich in folgende Schritte:

       Ankündigung im Angebotsprospekt einschließlich der Squeeze-out-Absicht.

       Abwicklung des Übernahmeangebots und Feststellung, ob beide 90 %-Schwellen erreicht sind.

       Meldung an die CNMV binnen drei Werktagen gemäß Artikel 48 Absatz 3.

        Beschluss und Veröffentlichung der Squeeze-out-Bedingungen mit Angabe von Preis, Transaktionsdatum und Zahlungsagent.

       Stellung einer Sicherheit gegenüber der CNMV nach Artikel 48 Absatz 4 in Form einer Bankgarantie oder Bardeckung.

       Zwangsabwicklung durch Iberclear am festgelegten Transaktionsdatum; die Wertpapiere werden zwangsweise gegen Zahlung des angemessenen Preises umgebucht.

       Automatisches Delisting: Nach Artikel 48 Absatz 10 führt der Squeeze-out von Gesetzes wegen zum Ausschluss der Aktien vom geregelten Markt, ohne dass ein zusätzliches Delisting-Angebot erforderlich ist.


VII. Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre

Ein eigenständiges Spruch- oder Nachprüfungsverfahren nach deutschem, österreichischem oder schweizerischem Vorbild besteht nicht. Beschlüsse der CNMV – insbesondere zur Angebotsgenehmigung, zur Feststellung der Squeeze-out-Voraussetzungen und zur Preisbestätigung – sind auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg im Wege des recurso contencioso-administrativo vor der Audiencia Nacional angreifbar.

Zivilrechtliche Schadensersatzklagen gegen den Bieter – etwa wegen unrichtiger Prospektangaben oder fehlerhafter Preisbildung – bleiben nach allgemeinem Recht möglich, sind in der Praxis jedoch selten und ersetzen keine Kompensationsanpassung. Die spanische Praxis verlagert den Preiskampf damit in die Phase des Übernahmeangebots, insbesondere in die Kontrolle des precio equitativo nach Artikel 137 LMV und Artikel 9 RD 1066/2007 mit der Höchstpreisregel der letzten zwölf Monate und der Anpassungsbefugnis der CNMV.

VIII. Spiegelbildliches Andienungsrecht (compra forzosa)

Unter denselben Voraussetzungen – doppelte 90 %-Schwelle, Dreimonatsfrist – können Minderheitsaktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, vom Bieter verlangen, ihre Aktien zum precio equitativo zu erwerben (Artikel 47 Absatz 1 RD 1066/2007). Der Bieter darf sich dem nicht entziehen. Das Andienungsrecht ist funktional das Gegenstück zum Squeeze-out und stärkt die Austrittsoption der Minderheit.


Der Beitrag wird mit einem Teil 2 fortgesetzt.

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