Übersicht der geltenden Verfahrensregeln und aktuelle CNMV-Präzedenzfälle
A. Verfahrensrechtlicher RahmenDas spanische Squeeze-out-Recht (venta forzosa) ist – anders als der
deutsche aktienrechtliche Ausschluss nach §§ 327a ff. AktG – nicht im
allgemeinen Gesellschaftsrecht (Ley de Sociedades de Capital, LSC), sondern
ausschließlich im Übernahmerecht geregelt. Es setzt zwingend ein vorheriges
öffentliches Übernahmeangebot voraus.
Maßgeblich sind die Ley 6/2023 vom 17. März 2023 de los Mercados de
Valores y de los Servicios de Inversión (LMV), dort insbesondere die Artikel
128 bis 137 (frühere Regelungsstellen im Real Decreto Legislativo 4/2015),
sowie das Real Decreto 1066/2007 vom 27. Juli 2007 sobre el régimen de las
ofertas públicas de adquisición de valores. Die zentrale Verfahrensvorschrift
für Zwangsverkäufe und Andienungsrechte findet sich in Kapitel VIII, Artikel 47
und 48 des Real Decreto 1066/2007. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Comisión
Nacional del Mercado de Valores (CNMV).
Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (Sociedad Anónima) und für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada)
existiert kein Squeeze-out. Die spanische Rechtsordnung kennt keinen dem
deutschen aktienrechtlichen Ausschluss außerhalb einer Übernahmesituation
vergleichbaren Mechanismus.
Der Squeeze-out steht ausschließlich einem Bieter zur Verfügung, der ein
Übernahmeangebot auf 100 % der Wertpapiere einer an einem spanischen geregelten
Markt notierten Zielgesellschaft mit Sitz in Spanien abgegeben hat. Er kann
sowohl an ein freiwilliges als auch an ein Pflichtangebot anschließen.
Am Abwicklungstag des Übernahmeangebots müssen kumulativ zwei
Voraussetzungen vorliegen:
• Der
Bieter hält Wertpapiere, die mindestens 90 % des stimmberechtigten Kapitals der
Zielgesellschaft repräsentieren.
• Das
vorangegangene Übernahmeangebot wurde von Inhabern angenommen, die mindestens
90 % der vom Angebot betroffenen Stimmrechte repräsentieren; die vor dem
Angebot vom Bieter bereits gehaltenen Stimmrechte bleiben in der Berechnung
regelmäßig außer Betracht.
Diese doppelte Schwelle ist bewusst strenger ausgestaltet als die
europarechtlich zulässige alleinige 90 %-Kapitalschwelle. Sie erschwert den
Squeeze-out spürbar, wenn der Bieter bereits vor dem Angebot eine hohe
Beteiligung hielt, und stärkt insoweit die Position der Minderheitsaktionäre.
Nach Artikel 47 Absatz 2 RD 1066/2007 gilt: Als angemessener Preis für
den Squeeze-out und spiegelbildlich für das Andienungsrecht wird die im
vorangegangenen Übernahmeangebot gezahlte Gegenleistung fingiert.
• Bei
einem Barangebot wird der Squeeze-out in bar zum Angebotspreis abgewickelt.
• Bei
einem Tauschangebot erfolgt die Abwicklung grundsätzlich im Tausch der zuvor
angebotenen Wertpapiere; der Bieter kann zusätzlich eine gleichwertige
Barvariante vorsehen.
Eine eigenständige gerichtliche Preisüberprüfung – vergleichbar dem
deutschen Spruchverfahren – ist nicht vorgesehen. Angriffe gegen die
Angemessenheit der Gegenleistung müssen daher bereits im Übernahmeverfahren
gegenüber der CNMV bzw. anschließend auf dem verwaltungs- oder
zivilgerichtlichen Weg gegen die CNMV-Entscheidung geltend gemacht werden.
- Höchstfrist für die Ausübung des Squeeze-out: drei Monate ab Ablauf der Annahmefrist des Übernahmeangebots.
- Ankündigung im Angebotsprospekt (folleto): Der Bieter muss bereits im Prospekt erklären, ob er beabsichtigt, sein Squeeze-out-Recht auszuüben, falls die Voraussetzungen des Artikel 47 eintreten.
- Mitteilung an die CNMV: Innerhalb von drei Werktagen nach Veröffentlichung des Angebotsergebnisses hat der Bieter der CNMV mitzuteilen, ob die Voraussetzungen des Artikel 47 erfüllt sind.
- Kostentragung: Sämtliche mit dem Squeeze-out und der Abwicklung verbundenen Kosten trägt der Bieter.
Der praktische Ablauf – wie er sich etwa in den Verfahren Opdenergy im
Jahr 2024 und Siemens Gamesa im Jahr 2023 gezeigt hat – gliedert sich in
folgende Schritte:
• Ankündigung
im Angebotsprospekt einschließlich der Squeeze-out-Absicht.
• Abwicklung
des Übernahmeangebots und Feststellung, ob beide 90 %-Schwellen erreicht
sind.
• Meldung
an die CNMV binnen drei Werktagen gemäß Artikel 48 Absatz 3.
• Beschluss
und Veröffentlichung der Squeeze-out-Bedingungen mit Angabe von Preis,
Transaktionsdatum und Zahlungsagent.
• Stellung
einer Sicherheit gegenüber der CNMV nach Artikel 48 Absatz 4 in Form einer
Bankgarantie oder Bardeckung.
• Zwangsabwicklung
durch Iberclear am festgelegten Transaktionsdatum; die Wertpapiere werden
zwangsweise gegen Zahlung des angemessenen Preises umgebucht.
• Automatisches
Delisting: Nach Artikel 48 Absatz 10 führt der Squeeze-out von Gesetzes
wegen zum Ausschluss der Aktien vom geregelten Markt, ohne dass ein
zusätzliches Delisting-Angebot erforderlich ist.
Ein eigenständiges Spruch- oder Nachprüfungsverfahren nach deutschem,
österreichischem oder schweizerischem Vorbild besteht nicht. Beschlüsse der
CNMV – insbesondere zur Angebotsgenehmigung, zur Feststellung der
Squeeze-out-Voraussetzungen und zur Preisbestätigung – sind auf dem
verwaltungsgerichtlichen Weg im Wege des recurso contencioso-administrativo vor
der Audiencia Nacional angreifbar.
Zivilrechtliche Schadensersatzklagen gegen den Bieter – etwa wegen
unrichtiger Prospektangaben oder fehlerhafter Preisbildung – bleiben nach
allgemeinem Recht möglich, sind in der Praxis jedoch selten und ersetzen keine
Kompensationsanpassung. Die spanische Praxis verlagert den Preiskampf damit in
die Phase des Übernahmeangebots, insbesondere in die Kontrolle des precio
equitativo nach Artikel 137 LMV und Artikel 9 RD 1066/2007 mit der
Höchstpreisregel der letzten zwölf Monate und der Anpassungsbefugnis der CNMV.
Unter denselben Voraussetzungen – doppelte 90 %-Schwelle, Dreimonatsfrist – können Minderheitsaktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, vom Bieter verlangen, ihre Aktien zum precio equitativo zu erwerben (Artikel 47 Absatz 1 RD 1066/2007). Der Bieter darf sich dem nicht entziehen. Das Andienungsrecht ist funktional das Gegenstück zum Squeeze-out und stärkt die Austrittsoption der Minderheit.
Der Beitrag wird mit einem Teil 2 fortgesetzt.
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