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Donnerstag, 12. März 2020

SdK: Börsentag München abgesagt

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus und der Entscheidung der bayerischen Staatsregierung deswegen Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern zu untersagen wurde nun der Börsentag in München am 28. März, an dem die SdK teilgenommen hätte, abgesagt. Als Ausweichtermin wird nun der 10. Oktober 2020 ins Auge gefasst.

Wir geben nachfolgend die Pressemeldung des Veranstalters im Wortlaut wieder:

„Sehr geehrte Besucher, Aussteller, Medienpartner, Sponsoren und Interessenten des Börsentag München 2020,

wie Sie sicher bereits der Presse entnommen haben, sind alle Veranstaltungen in Bayern mit mehr als 1.000 Besuchern bis inkl. 19.04.2020 untersagt worden, um das Coronavirus einzudämmen.

Dies macht eine Verschiebung des Börsentag München 2020 in den Herbst nötig.

Freuen Sie sich also jetzt bereits schon mit uns auf den Herbst, wenn die „Coronakrise“ hoffentlich glücklich überstanden ist – und erleben Sie den Börsentag München 2020 dann im unmittelbaren Vorfeld der US-Wahlen. Wir prüfen gerade verschiedene Termine und Optionen und informieren Sie umgehend, sobald ein neuer Termin feststeht.

Durch den neuen Termin verlieren bereits gebuchte Tickets leider Ihre Gültigkeit – Sie können sich aber in Kürze Ihr Ticket für den neuen Termin sichern. Wir informieren Sie entsprechend über unseren Börsentags-Newsletter.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und halten Sie natürlich weiter auf dem Laufenden!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team des Börsentag Münchens“

München, den 12.03.2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Mittwoch, 11. März 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pironet AG: Fortsetzung der Verhandlung am 29. Mai 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Pironet AG, München (zuvor: Köln), zugunsten der Cancom SE die Sache am 5. März 2020 verhandelt. Dabei wurde der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Jochen Beumer sowie Herr StB Jürgens, I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.

Die Verhandlung wird am Freitag, den 29. Mai 2020, 10:00 Uhr, fortgesetzt. Die Abfindungsprüfer sollen noch Alternativberechnungen (bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern mit/ohne Berücksichtigung der inflationsbedingten Kursgewinnbesteuerung) in einer ergänzenden Stellungnahme bis zum 3. April 2020 vorlegen und dabei auch jeweils angeben, welcher Unternehmenswert sich ergäbe, wenn mit einer Ausschüttungsquote von 40 % bzw. 50 % gerechnet würde.

LG München I, Az. 5 HK O 5711/19
SCI AG u.a. ./. Cancom SE

79 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Cancom SE: 
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 40211 Düsseldorf (RA Goslar)
Auftragsgutachterin: Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP Sobanski)
sachverständige Prüferin: I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Heidelberger Beteiligungsholding AG: Untersagung des am 28. Januar 2020 angekündigten Übernahmeangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG

Heidelberg (06.03.2020) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat mit Bescheid vom 6. März 2020 der Heidelberger Beteiligungsholding AG die Veröffentlichung des am 28. Januar 2020 von der Heidelberger Beteiligungsholding AG angekündigten Übernahmeangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG untersagt.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend wiedergegeben:

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: Das infolge der Veröffentlichung gemäß §§ 34, 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG vom 28.01.2020 zu unterbreitende Übernahmeangebot der Heidelberger Beteiligungsholding AG mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338007, an die Aktionäre der Biofrontera AG mit Sitz in Leverkusen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49717, wird nach §§ 34, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG untersagt.     (...)

Das Angebot ist nach §§ 34, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG zu untersagen. Dabei steht der BaFin kein Ermessen zu. Die Angebotsunterlage enthält zum einen nicht die nach § 11 Abs.2 Nr. 4 WpÜG erforderlichen Pflichtangaben zu einer nach § 31 Abs. 2 WpÜG zulässigen Gegenleistung, d.h. einer Geldleistung in Euro oder liquide Aktien (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG). Zum anderen verstoßen die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben zur vom Bieter angebotenen Gegenleistung offensichtlich gegen die Gegenleistungs-Vorschriften nach § 31 Abs. 2 WpÜG (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG).  (...)

Das Angebotsverfahren ist somit nach §§ 34, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG durch den Erlass einer Untersagungsverfügung zu beenden. Die mit der Veröffentlichung gemäß §§ 34, 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG für die Bieterin ausgelöste Pflicht zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß §§ 34, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG besteht infolge dieser Untersagung nicht mehr. 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG abgeschlossen: Erhöhung um EUR 264,10 je Stückaktie (mehr als 29 %)

Eurofins Genomics B.V.
Breda

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG, Freiburg i.B.

I.
Bekanntmachung gerichtliche Entscheidungen

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG gibt die Geschäftsführung der Eurofins Genomics B.V. gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13. März 2017, Az. 24 AktE 1/11 (2), sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2020, 12 W 35/17 bekannt:

1. Beschluss Landgericht Mannheim

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG

(1) - (51)    (...)
als Antragsteller
(52) Dr. Roman Köper, Anchor Rechtsanwälte, Mannheim
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre

Prozessbevollmächtigte (…)

gegen

Eurofins Genomics B.V., vertreten durch den Geschäftsführer, PA Breda, Niederlande
Antragsgegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik, Waldeck Rechtsanwälte, Frankfurt

hat das Landgericht Mannheim, 4. Kammer für Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Kramberg und den Handelsrichter Dr. Guldan am 13.03.2017 beschlossen:

I. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der GeneScan Europe AG aufgrund der Übertragung von deren Aktien auf die Hauptaktionärin zu zahlen hat, wird auf 1.164,10 € festgesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

III. Der Geschäftswert wird für die Gerichtskosten und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 647.309,10 € festgesetzt.

2. Entscheidung Oberlandesgericht Karlsruhe

M. GmbH
F.
als Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Krebsgasse 4-6, 50667 Köln

Dr. Roman Köper, Anchor Rechtsanwälte, Mannheim
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
gegen
Eurofins Genomics B.V., Breda
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte EIFLER GRANDPIERRE WEBER, Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik, Frankfurt

Auf die Beschwerde der Antragsteller M. GmbH und F. hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Görtz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kürz am 17.01.2020 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.03.2017, Az. 24 AktE 1/11 (2) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II.
Abwicklungshinweise / Technische Abwicklung der Erhöhung

Mit dem oben wiedergegebenen Beschluss des Landgerichts Mannheim wurde der Barabfindungsbetrag für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der damaligen GeneScan Europe AG (heute: Eurofins GeneScan Holding GmbH) auf die Eurofins Genomics. B.V. um EUR 264,10 erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 264,10 je Stückaktie ist von dem Tag nach der Bekanntmachung des Squeeze Out (17. Mai 2011) bis einschließlich dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtliche Auszahlung Ende März), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die UniCredit Bank AG, München.

Erhöhungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die ihr Konto nach wie vor bei dem Kreditinstitut unterhalten, über das die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrages nichts zu veranlassen.

Erhöhungsberechtigte Aktionäre, die ihre Bankverbindung gewechselt oder aus anderen Gründen den Erhöhungsbetrag nicht spätestens 3 Monate nach Bekanntmachung dieser Veröffentlichung erhalten haben, werden aufgefordert, sich unter Vorlage einschlägiger Unterlagen zum Nachweis der abfindungsberechtigten Aktien an ihre seinerzeitige Depotbank zu wenden.

Sollten Schwierigkeiten bei der Abwicklung auftreten, sind Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass der jeweilige Anspruchsteller zum Kreis der erhöhungsberechtigten Aktionäre gehörte, sowie eines Nachweises der Anzahl der im Rahmen des Squeeze Out übertragenen Aktien und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich geltend zu machen. Das Schreiben ist an folgende Anschrift zu richten:

EIFLER GRANDPIERRE WEBER PartmbB Rechtsanwälte
z.Hd. Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik
Friedrichstraße 31-33
60323 Frankfurt am Main.

Breda, im März 2020

Absage des für den 17. März 2020 geplanten 5. Symposiums Kapitalmarktrecht

Mitteilung des Veranstalterteams:

Seit 2015 findet einmal jährlich das durch die aktionaersforum service GmbH veranstaltete Symposium Kapitalmarktrecht statt. Wir haben gerade in diesem Jahr Ihr großes Interesse an dieser Veranstaltung mit Freude zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der Ereignisse der letzten Tage im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland und Europa haben wir uns heute leider zu der Entscheidung gezwungen gesehen, die für den 17. März 2020 geplante Veranstaltung abzusagen. Auch wenn wir diese Absage zutiefst bedauern, wollten wir weder Ihre Gesundheit riskieren noch potenzielle Unterstützung für eine immer schnellere Verbreitung des Virus leisten.

Wir werden uns bemühen, das Symposium Kapitalmarktrecht 2020 zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden zu lassen und werden Sie rechtzeitig über einen Ersatztermin informieren. Wir freuen uns bereits jetzt darauf, Sie dann alle gesund und wohlbehalten in Frankfurt am Main wieder zu treffen und gemeinsam mit Ihnen nach Antworten auf aktuelle Fragen des Aktien- und Kapitalmarktrechts zu suchen.

Dienstag, 10. März 2020

Triton startet freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der RENK AG

Pressemitteilung

Frankfurt am Main, 10. März 2020 – Die Rebecca BidCo GmbH (die „Bieterin“), eine Tochtergesellschaft des von Triton beratenen Fonds „Triton V“, hat heute die Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der Renk Aktiengesellschaft („RENK“) (ISIN: DE0007850000) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von 106,20 Euro veröffentlicht.

Der Angebotspreis entspricht dem volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs je RENK-Aktie vor der Absichtsveröffentlichung zur Abgabe des Übernahmeangebots (drei Monate bis einschließlich 29. Januar 2020) und enthält einen Aufschlag von 8,6 % gegenüber dem Kaufpreis je RENK-Aktie von 97,80 Euro, welchen die Bieterin im Rahmen des mit der Volkswagen Vermögensverwaltungs-GmbH am 30. Januar 2020 geschlossenen Aktienkaufvertrags zahlen wird.

Vor ihrer Veröffentlichung wurde die Angebotsunterlage von der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz freigegeben. Mit der heutigen Veröffentlichung der Angebotsunterlage beginnt die Annahmefrist für das Übernahmeangebot. RENK-Aktionäre können ab sofort das Übernahmeangebot annehmen und ihre Aktien der Bieterin andienen. Die Annahmefrist endet am 19. Mai 2020. Auf die anfängliche Annahmefrist wird eine weitere Annahmefrist von zwei Wochen folgen.

Der Vollzug des Übernahmeangebots steht unter bestimmten marktüblichen Angebotsbedingungen. Dazu gehören insbesondere die Erteilung von fusionskontrollrechtlichen und anderen regulatorischen Freigaben.

Die Angebotsunterlage ist einsehbar unter http://rebecca-angebot.de. Eine Kopie der Angebotsunterlage ist zudem bei der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Trust&Agency Services, Post-IPO Services, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, erhältlich (Bestellungen per Fax an +49 (69) 910-38794 oder per E-Mail an dct.tender-offers@db.com unter Angabe einer Postanschrift für den Postversand).

RENK-Aktionäre, die das Angebot annehmen möchten, sollten sich mit Fragen zur Annahme des Angebots und zu den technischen Aspekten der Abwicklung an ihre Depotbank oder einen anderen depotführenden Wertpapierdienstleister mit Sitz in Deutschland wenden.

Triton bietet nur EUR 106,20 für die restlichen Renk-Aktien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Private-Equity-Gesellschaft Triton hat über das Vehikel Rebecca BidCo GmbH - wie angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/ubernahmeangebot-fur-aktien-der-renk-ag.html - ihr Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der Renk AG gestartet. Die verbliebenen Aktionäre sollen EUR 106,20 je Aktie erhalten, d.h. nur den gesetzlich vorgeschriebenen gewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/ubernahmeangebot-fur-renk-aktien-bafin.html).

Die Annahmefrist der Übernahmeofferte für die restlichen Aktien beginnt am heutigen Dienstag, den 10. März 2020, und endet am 19. Mai 2020. Auf die anfängliche Annahmefrist wird eine weitere Annahmefrist von zwei Wochen folgen (sog. "Zaunkönigfrist").

Der Angebotspreis liegt damit um 8,6 % über dem Stückpreis von EUR 97,80, den der deutsch-schwedische Investor an Volkswagen für die Mehrheitsbeteiligung von 76 % zahlt. Die beiden Unternehmen hatten die Transaktion Ende Januar bekanntgegeben. Der Kaufpreis unterliegt einer Anpassung abhängig von der gezahlten Dividende.

Triton beabsichtigt, mit der Renk AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, wofür sie bereits jetzt genügend Stimmenanteile besitzt (vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/01/pokern-um-die-renk-ag.html). Sofern genügend Aktien bei dem Übernahmeangebot angedient werden, um einen Squeeze-out durchzuführen, ist geplant, einen solchen umzusetzen. Auch ein Delisting wird auf S. 51 der Angebotsunterlage als Möglichkeit genannt (wodurch die Renk-Aktie für institutionelle Anleger unattraktiv würde).

Die Renk-Beteiligung war vom VW-Konzern bei MAN im Rahmen des vor einem Jahr beendeten Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrags "abgegriffen" worden, siehe hierzu die Kritik der Aktionärsvereinigung SdK: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/sdk-kritisiert-vorgehen-von-volkswagen.html.

Übernahmeangebot für Aktien der ZEAG Energie AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der ZEAG ENERGIE AG macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahmeund Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: ZEAG ENERGIE AG
WKN: 781600
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 45,75 EUR je Aktie 

(....)  Die Mindestabnahmemenge beträgt 20 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 10.000 Aktien begrenzt. Die Annahme erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.  (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Zu den deutlich höheren Kursen bei Valora siehe: https://veh.de/isin/de0007816001

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AGO AG Energie + Anlagen: Landgericht Nürnberg-Fürth bestellt gemeinsame Vertreterin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren AGO AG Energie + Anlagen, Kulmbach, hatte das LG Nürnberg-Fürth die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 HK O 2321/19 verbunden. Mit Beschluss vom 5. März 2020 hat das Gericht nunmehr Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt zur gemeinsamer Vertreterin der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre bestimmt. Die Antragsgegnerin und die gemeinsame Vertreterin können bis zum 5. Juni 2020 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 2321/19
Langhorst, K. u.a. ./. AGO AG Energie + Anlagen, bisher: HCS Holding AG

59 Antragsteller 
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: 
Krammer Jahn Rechtsanwälte PartG mbh, 95444 Bayreuth 

Montag, 9. März 2020

Arcandor AG: Wechsel des Großaktionärs / Machbarkeitsstudie über Restrukturierung der Gesellschaft

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Köln, 7. Februar 2020 - Dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arcandor AG i.I./i.L. (ISIN DE0006275001), Herrn Rechtsanwalt Hans-Gerd H. Jauch, Köln, ist soeben Folgendes mitgeteilt worden:

(1) Die Madeleine Schickedanz Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Fürth, hat alle von ihr gehaltenen 54.514.920 Stückaktien an der Arcandor AG i.I./i.L. (ca. 21,5% aller Arcandor-Aktien) veräußert.

(2) Herr Clemens J. Vedder, Meilen/Schweiz, hat die vorgenannten 54.514.920 Stückaktien an der Arcandor AG i.I./i.L. (dinglich) erworben.

(3) Die Scherzer & Co. AG (ISIN DE0006942808), Köln, hat mit (Kauf-)Vertrag vom heutigen Tage ihrerseits die vorgenannten 54.514.920 Stückaktien an der Arcandor AG i.I./i.L. (ca. 21,5% aller Arcandor-Aktien) von Herrn Clemens J. Vedder gekauft. Der dingliche Vollzug des Kaufvertrages steht derzeit noch aus. Weitere 2,99 % der Stimmechte an der Arcandor AG i.I./i.L. seien der Scherzer & Co. AG nach eigenen Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.

(4) Die Scherzer & Co. AG hat ferner durch eine 100%ige Tochtergesellschaft eine Machbarkeitsstudie über die Möglichkeiten der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens über das Vermögen der Arcandor AG i.I./i.L. in Auftrag gegeben. Ziel wäre gegebenenfalls die finanzielle Sanierung der Arcandor AG und die Revitalisierung der Gesellschaft als werbendes Unternehmen.

Die Scherzer & Co. AG hat Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Jauch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arcandor AG i.I./i.L. (ISIN DE0006275001) aufgenommen. Herr Rechtsanwalt Jauch steht als Insolvenzverwalter - im Sinne der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger der Arcandor AG i.I./i.L. - den Erwägungen und Überlegungen der Scherzer & Co. AG offen und konstruktiv gegenüber.

Die Ergebnisse der vorgenannten Machbarkeitsstudie ebenso wie die Ergebnisse der Gespräche zwischen der Scherzer & Co. AG und dem Insolvenzverwalter sind derzeit offen.

Sonntag, 8. März 2020

Fortum stockt bei Uniper auf: Kommt mittelfristig ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der finnische Uniper-Großaktionär Fortum Oyi will die Mehrheit (und nicht nur 49,99 %), war daran aber bislang aus kartellrechtlichen Gründen gehindert. Fortum hatte bereits im Oktober 2019 bekannt gegeben, dass er mit den aktivistischen Aktionärinnen Elliott und Knight Vinke Vereinbarungen über den Erwerb von mehr als 20,5 % der Uniper-Aktie unterzeichnet habe, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/uniper-werden-den-vorgang-unter.html. Der Vollzug der Transaktion stünde allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörden in Russland und den USA.

Nunmehr scheint Fortum am Ziel zu sein. Wie Fortum kürzlich gemeldet hat, haben die russischen Behörden dem Energieunternehmen grünes Licht bei seinem geplanten Deal gegeben. Damit kann Fortum seinen Plan, weitere Aktien der Uniper SE zu übernehmen, umsetzen. Derzeit sei Russland dabei, ein Gesetz auf den Weg zu bringen, das den Deal ermögliche. Eine gesetzliche Regelung hatte die Finnen bisher am Kauf weiterer Anteile über der 50 %-Schwelle gehindert.

Nach Abschluss der Transaktion wird Fortum mehr als 70 % an Uniper halten und könnte damit mittelfristig einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag anstreben. Im letzten Jahr hatte Fortum noch versichert, keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und auch keinen Squeeze-out anzustreben - allerdings nur für "mindestens zwei Jahre". Ein Elliott-Unternehmen hatte dagegen im Frühjahr 2019 ausdrücklich den Abschluss eines Beherrschungsvertrags gefordert und die Tagesordnung der Uniper-Hauptversammlung entsprechend erweitern lassen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/hauptversammlung-der-uniper-se.html

Außerordentliche Hauptversammlung der innogy SE stimmt dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zu

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die außerordentliche Hauptversammlung des Energieunternehmens innogy SE, Essen, am letzten Mittwoch, den 4. März 2020, hat dem von dem Hauptaktionärin Eon verlangten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zugestimmt. Der Beschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde mit 99,76 % der vertretenen Stimmen gefasst (bei einer Präsenz von 91,31 %, davon jedoch mehr als 90 % von Eon gehalten). Mit Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (laut Zeitplan von Eon Mitte April 2020) verlieren die Minderheitsaktionäre ihr Aktieneigentum.

Die verbliebenen innogy-Minderheitsaktionäre kritisierten die Höhe der angebotenen Abfindung als zu niedrig. "Wir sollen mit ein paar lumpigen Euro abgefunden werden", sagte Joachim Kregel, Sprecher der Aktionärsvereinigung SdK (Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.) unter Verweis auf die früher versprochenen glänzenden Wachstumsperspektiven. Der DSW-Vertreter Thomas Hechtfischer bezeichnete den Squeeze-out als "ein unrühmliches Ende" der sehr kurzen Erfolgsgeschichte von innogy. Die von Eon angebotene Abfindungszahlung in Höhe von EUR 42,82 je innogy-Aktie wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Die Energiekonzerne Eon und RWE hatten im März 2018 vereinbart, die damalige RWE-Tochter innogy unter sich aufzuteilen. Eon will sich künftig ganz auf den Betrieb von Strom- und Gasnetzen sowie das Geschäft mit den Kunden konzentrieren. RWE erhält im Gegenzug die erneuerbaren Energien von innogy und Eon und will zu einem der weltweit führenden Produzenten von Ökostrom werden.

In dem fusionierten Unternehmen sollen bis zu 5.000 Stellen "sozialverträglich" wegfallen. Die Fusion soll im Jahr 2022 Synergien von EUR 740 Mio. bringen, 2024 sogar EUR 780 Mio.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der hotel.de AG: Landgericht Nürnberg-Fürth lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem im Oktober 2013 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der hotel.de AG, Nürnberg, zugunsten der Hauptaktionärin, der Hotel Reservation Service Ragge GmbH (HRS), Köln, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 5. März 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen.

Das Landgericht hatte die Sache vor vier Jahren am 17. März 2016 verhandelt und dabei zwei Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört. Seitdem ist nichts mehr Wesentliches passiert.

In dem vorherigen Spruchverfahren zu dem Ergebnisabführungsvertrag hatte das LG Nürnberg-Fürth den Barabfindungsbetrag auf EUR 24,06 je hotel.de-Aktie angehoben (Beschluss vom 3. April 2014, Az. 1 HK O 7833/12), was einer Nachbesserung um EUR 0,90 entspricht. Für den Squeeze-out hatte die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 28,75 angeboten.

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out haben mehrere Antragsteller angekündigt, in die Beschwerde zu gehen. Über eingelegte Beschwerden gegen die erstinstanzliche Entscheidung entscheidet das OLG München.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 5. März 2020, Az. 1 HK O 8584/13 (Squeeze-out)
Az. 1 HK O 7833/12 (Ergebnisabführungsvertrag)
Zürn, T. u.a. ./. Hotel Reservation Service Ragge GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, c/o FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft, Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Hotel Reservation Service Ragge GmbH:
BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 40474 Düsseldorf (Rechtsanwalt Lorenz Witte)

Samstag, 7. März 2020

Kaufangebot für Aktien der POLIS Immobilien AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der POLIS IMMOBILIEN AG macht die Metafina GmbH, Hamburg, Ihnen ein öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: POLIS IMMOBILIEN AG
WKN: 691330
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 7,25 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf eine Gesamtzahl von 4.000 Aktien begrenzt.  (...)

_________

Anmerkung der Redaktion:

Zu den deutlich höheren Kursen bei Valora siehe:
https://veh.de/isin/de0006913304

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG: Landgericht Hamburg hebt Barabfindung auf EUR 14,35 an (+ 23 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben.

In der Entscheidung stellt das Gericht maßgeblich auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab. Auch wenn dieser Kurs sich nur im Freiverkehr an der Hamburger Börse gebildet habe, spiegele er den Verkehrswert der Aktie wider. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Börsenkurs manipuliert worden sei (S. 16). Auch könne keine Marktenge angenommen werden, die es dem einzelnen Aktionär unmöglich gemacht hätte, seine Aktien zum Börsenkurs zu verkaufen. Bei einer Orientierung an § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO liege eine relevante Marktenge nur dann vor, wenn kumulativ während der letzten drei Monate vor dem Stichtag an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als fünf Prozent voreinander abgewichen sind (S. 17). Diese Voraussetzungen können auch im Freiverkehr gehandelte Aktien angewendet werden. Hier seien im Referenzzeitraum mehr als 15 % der sich im Freefloat befindenden Aktien gehandelt worden. Auch seien an mehreren Handelstagen mehr als 1.000 Aktien gehandelt worden. Eine Geld-/Briefspanne von fast 5 % sei kein durchgreifendes Indiz für die Annahme, die Aktionäre hätten aufgrund einer Marktenge nicht zum Börsenkurs deinvestieren können (S. 18). Die geringere Informationseffizienz des Kapitalmarkts im Freiverkehr durch Wegfall der Folgepflichten bei Ausscheiden aus dem regulierten Markt führe nicht dazu, dass der im Freiverkehr gebildete Börsenkurs nicht mehr den Verkehrswert wiedergeben würde (S. 19).

Der Erhöhungsbetrag der Barabfindung (EUR 2,69) ist mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der hier am 26. September 2018 erfolgten Bekanntmachung des Übertragungsbeschlusses zu verzinsen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsgegnerin und die Antragsteller noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz

Freitag, 6. März 2020

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 29.02.2020

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 29.02.2020

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 29.02.2020 2,15 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 1,89 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 12,09% unter dem Inventarwert vom 29.02.2020. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 29. Februar 2020 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

GK Software SE, Audi AG, Allerthal-Werke AG, Weleda AG PS, freenet AG, AG f. Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur, Horus AG, Lotto24 AG, Mobotix AG, ZEAL Network SE.

Die Volkswagen AG hat Ende Februar ein aktienrechtliches Squeeze-out-Verlangen bei unserer Beteiligung Audi AG gestellt. Angesichts der Ertrags- und Substanzstärke der Audi AG wird es spannend sein, zu welchem Ergebnis das Squeeze-out-Bewertungsgutachten führen wird.

Des Weiteren hat die Volkswagen AG via Traton SE bei der MAN SE einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angekündigt. Die Scherzer & Co. AG ist an der MAN SE beteiligt.

Die Scherzer & Co. AG hat eine Beteiligung von 21,53% (weitere 2,99% zugerechnet) am Grundkapital der im Insolvenzverfahren befindlichen Arcandor AG erworben. Die Scherzer & Co. AG prüft im Rahmen einer beauftragten Machbarkeitsstudie die Möglichkeit der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens. Ziel des Abschlusses eines solchen Insolvenzplanverfahrens wäre die finanzielle Sanierung der Arcandor AG und die Revitalisierung als werbendes Unternehmen. Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie, und die Entscheidung über etwaige weitere Schritte, sind derzeit offen.

Mitte Februar berichtete die Weleda AG, Schweiz, über ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2019. Weltweit legte der Umsatz zu; auch für 2020 geht unsere Beteiligung von weiterem Wachstum aus.

Die Freenet AG, an der die Scherzer & Co. AG beteiligt ist, hat ihre Guidance für 2019 erfüllt und schlägt eine unveränderte Dividende vor. Gleichzeitig gab der netzunabhängige Mobilfunk-Service-Provider einen stabilen Ausblick für 2020.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: OLG Frankfurt am Main will Ertragswertberechnung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren YOUNIQ AG hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. April 2019 die Barabfindung deutlich auf EUR 2,40 je YOUNIQ-Aktie angehoben (+ 41,18 % gegenüber dem angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html

Der gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde hatte das Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 2. März 2020 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es - abweichend vom Landgericht - die Net Asset Value Value (NAV) Methode vorliegend als kein geeignetes Verfahren ansehe. Die Heranziehung des NAV zur Bewertung der Gesellschaft sei weder rechtlich geboten noch wirtschaftlich sinnvoll, weil die Gesellschaft einen hohen Bestand an Fremdimmobilien bewirtschafte. Darüber hinaus sei bezüglich der ca. ein Jahr nach dem Stichtag erfolgten Veräußerung im Eigenbesitz der Gesellschaft gehaltenen Immobilien in Frankfurt a.M., Mainz, Potsdam und Bayreuth darzulegen, inwieweit dieser Verkauf zum Bewertungsstichtag nicht bereits in der Wurzel angelegt gewesen sei. Abschließend soll der sachverständige Prüfer den ungerundeten Basiszinssatz nach der Svensson-Methode mitteilen.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 76/19
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG geht vor dem OLG Düsseldorf weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.

Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei zur Begründung vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html. Auch die Antragsgegnerin hatte Anschlussbeschwerde eingelegt.

Das LG Köln hat nunmehr mit Beschluss vom 19. Februar 2020 den Beschwerden und der Anschlussbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt. In dem Beschluss verweist das Landgericht darauf, dass das Beschwerdeverfahren noch altem Verfahrensrecht unterliege (§ 12 Abs. 1 SpruchG a.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 FGG), da das Spruchverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sei.

LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Donnerstag, 5. März 2020

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Kofler Energies AG

Kofler Energies AG
Berlin

ISIN DE000A0HNHE3 / WKN A0HNHE

Bekanntmachung
über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
Kofler Energies AG

Die Hauptversammlung der Kofler Energies AG, Berlin, vom 18. Dezember 2019 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Kofler Energies AG auf die Hauptaktionärin Dacapo S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. Februar 2020 in das Handelsregister der Kofler Energies AG beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) unter HRB 153800 eingetragen und am 5. Februar 2020 im (elektronischen) gemeinsamen Registerportal der Länder bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Kofler Energies AG auf die Dacapo S.à.r.l. übergegangen.

Gemäß dem auf der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2019 gefassten Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Kofler Energies AG eine von Dacapo S.à.r.l. zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 12,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Kofler Energies AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von Euro 1,00.

Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem an (hier also ab dem 5. Februar 2020) mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen werden mit dem Abfindungsbetrag ausbezahlt.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die I-ADVISE AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Auszahlung der Barabfindung nebst Zinsen an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Kofler Energies AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Kofler Energies AG durch die

Bethmann Bank AG,
Mainzer Landstraße 1, 60329 Frankfurt am Main

über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Aktionäre der Kofler Energies AG provisions- und spesenfrei. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung also nichts zu veranlassen.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt würde, würde diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Kofler Energies AG gewährt werden.

Dacapo S.a.r.l behält sich vor, sich von ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung des Barabfindungsbetrags nebst Zinsen beim zuständigen Amtsgericht zu befreien soweit die Barabfindung nebst Zinsen nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung im Bundesanzeiger von den abfindungsberechtigten Inhabern entgegengenommen wird.

Luxemburg, im Februar 2020
Dacapo S.à.r.l.

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. März 2020

Mittwoch, 4. März 2020

Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot ISRA VISION AG veröffentlicht

Die Atlas Copco Germany Holding AG, ein 100%-iges Tochterunternehmen der Atlas Copco AB, hat den Aktionären der ISRA VISION AG (eine Spezialist für sog. Machine Vision) - wie angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/atlas-copco-vereinbart-partnerschaft.html - ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 50,- je Aktie der ISRA VISION AG unterbreitet. Hintergrund ist ein zwischen der Atlas Copco AB und der ISRA VISION AG vereinbartes Business Combination Agreement (BCA), mit dem für ISRA VISION eine neue Division innerhalb des Konzernbereichs Industrietechnik geschaffen werden soll. Die Annahmefrist für das Übernahmeangebot läuft vom 28. Februar 2020 bis zum 8. April 2020.

Österreichische Staatsdruckerei Holding AG: Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel, letzter Handelstag am 13.3.2020

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Wien, am 3.3.2020 - Mit Beschluss vom 2.3.2020, zugestellt am 3.3.2020, hat die Wiener Börse AG den Widerruf der Zulassung der Aktien der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG zum Amtlichen Handel der Wiener Börse mit Ablauf des 13.3.2020 verfügt. Die Österreichische Staatsdruckerei Holding AG akzeptiert diese Entscheidung und wird gegen den Bescheid der Wiener Börse AG kein Rechtsmittel erheben. Die Entscheidung der Wiener Börse AG bewirkt keine Beeinträchtigung des ordentlichen Geschäftsgangs des Unternehmens.

Rechtlicher Hinweis: Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG dar.

Sonntag, 1. März 2020

Squeeze-out bei der WORLD HOTELS Aktiengesellschaft zu mehr als EUR 140.000,- je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der Hauptversammlung der WORLD HOTELS Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, am 10. März 2020 soll unter TOP 6 ein Squeeze-out zugunsten eines Konzernunternehmens des Hotelunternehmens Best Western International, Inc. beschlossen werden. Interessant ist dabei vor allem die außergewöhnliche Höhe der Barabfindung. So sieht der Übertragungsbeschluss vor:

“Die auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der WORLD HOTELS Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main werden gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der BV Acquisitions X GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 103635 (Hauptaktionärin), an die Minderheitsaktionäre zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR EUR 141.195,32 je auf den Namen lautender nennwertloser Stückaktie der WORLD HOTELS Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen."

Dies lässt sich vor dem Hintergrund erklären, dass es lediglich 84 Aktien (mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 600,- je Aktie) gibt, wobei fünf von der Gesellschaft selbst gehalten werden und bei 77 Aktien des Erwerbsvehikels somit nur zwei "freie" Aktien verbleiben. Die Gesellschaft wird damit mit etwas mehr als EUR 11,15 Mio. bewertet.

Auftragsgutachterin: Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart
Sachverständige Prüferin: I-Advise AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Seit der letzten, im vergangenen Jahr veröffentlichten Liste ist bei mehreren Gesellschaften inzwischen ein Squeeze-out eingetragen (etwa bei AVW Immobilien AG, Kofler Energies AG) oder angekündigt worden (Audi AG, comdirect bank AG, i:FAO AG, innogy SE, Kontron S&T AG, MAN SE). Diese Unternehmen sind nicht mehr aufgeführt.

Allerdings kommen durch zahlreiche Übernahmeangebote und angekündigte Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge neue Kandidaten hinzu. Auch bei einem Delisting ist nicht mehr von einer Kapitalmarktorientierung auszugehen.

Bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 %) oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:

- ACCENTRO Real Estate AG: geringer Streubesitz

- ADLER Real Estate AG: Umtauschangebot

- ADM Hamburg Aktiengesellschaft; Streubesitz < 5 %

- AGROB Immobilien AG: geringer Streubesitz

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): BuG, Streubesitz < 10 %

- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt AG (Agosi): Streubesitz < 10 %

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- Axel Springer SE: Delisting-Angebot

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %

- BHS tabletop AG: Streubesitz < 10 %

- CCR Logistics Systems AG: delistet

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz

- Design Hotels AG: Spruchverfahren zum BuG

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG: delistet, geringer Streubesitz

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- EUWAX AG: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- Godewind Immobilien AG: Übernahmeangebot

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz

- HOMAG Group AG: Spruchverfahren zum BuG

- IFA Hotel & Touristik AG: geringer Streubesitz

- ISRA VISION AG: Übernahmeangebot, Business Combination Agreement

- Kabel Deutschland Holding AG: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- Lechwerke AG: geringer Streubesitz

- Lotto24 AG: geringer Streubesitz

- Matica Technologies AG (ehemals Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz

- McKesson Europe AG (ehemals Celesio AG): Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MEDION AG: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: Spruchverfahren zum BuG

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz

- MyHammer Holding AG: geringer Streubesitz

- Odeon Film AG: geringer Streubesitz

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant

- PNE AG: (erfolgloses) Übernahmeangebot

- Renk AG: geringer Streubesitz, Übernahmeangebot

- RHÖN-KLINIKUM AG: Übernahmeangebot

- RIB Software SE: Übernahmeangebot, Business Combination Agreement

- Schuler AG: geringer Streubesitz

- secunet Security Networks AG

- SinnerSchrader AG: Spruchverfahren zum BuG, Delisting, geringer Streubesitz

- Sixt Leasing SE; Übernahmeangebot

- Sport1 Medien AG (ehemals: Constantin Medien AG): Delisting, geringer Streubesitz

- STADA Arzneimittel AG: Spruchverfahren zum BuG, Streubesitz < 10 %

- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- TLG IMMOBILIEN AG: Business Combination Agreement

- Uniper SE

- VSM · Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken Aktiengesellschaft: delistet, geringer Streubesitz

- VTG Aktiengesellschaft: Delisting, geringer Streubesitz

- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG

- WESTAG & GETALIT AG: geringer Streubesitz

- WESTGRUND AG: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt

- Zapf Creation AG: Delisting Ende 2018

- ZEAG Energy AG: geringer Streubesitz

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)

Samstag, 29. Februar 2020

Squeeze-out bei der STAHLGRUBER Otto Gruber AG eingetragen

Die Hauptversammlung der STAHLGRUBER Otto Gruber AG, Poing, hatte am 3. Dezember 2019 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Haupaktionärin, die OWG Beteiligungs AG, beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 28. Januar 2020 in das Handelsregister (Amtsgericht München) eingetragen und am 25. Februar 2020 bekannt gemacht.

Noerr berät comdirect bank AG bei Squeeze-out

Pressemitteilung der Noerr LLP

Noerr berät die comdirect bank AG umfassend im Rahmen der von der Commerzbank AG angekündigten Verschmelzung der Direktbank auf die Commerzbank durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).

Im Zusammenhang mit der Verschmelzung beinhaltet der Verschmelzungsvertrag einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der comdirect gegen eine angemessene Barabfindung. Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt unter anderem noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der comdirect und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Commerzbank bzw. der comdirect ab. Die Hauptversammlung findet am 5. Mai 2020 statt.

Für die comdirect bank AG ist ein Team um Dr. Volker Land und Dr. Maurice Séché tätig. Volker Land, Co-Leiter des Hamburger Noerr-Büros und Spezialist für Banken-M&A und Übernahmerecht, hat die comdirect bereits im Rahmen des öffentlichen Erwerbsangebots der Onlinebank durch die Commerzbank AG sowie beim Verkauf der B2B-Direktbank ebase beraten.

Berater comdirect Bank AG: Noerr LLP

Dr. Volker Land (Corporate/M&A, Hamburg), Dr. Maurice Séché (Corporate/M&A, Düsseldorf, gemeinsame Federführung), Dr. Stephan Schulz (Kapitalmarktrecht, Hamburg), Sebastian de Schmidt (Kapitalmarktrecht, Frankfurt), Dr. Patrick Mückl (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Yvonne Dietzel (Arbeitsrecht, Dresden)

Associates: Dr. Jan Hoffmann Linhard (Kapitalmarktrecht, Hamburg), Vanessa Wüsthoff (Corporate/M&A, Hamburg), Dr. Wolfgang Wittek (Arbeitsrecht, Hamburg), Dr. Philip Schmoll (Kapitalmarktrecht, Frankfurt)

Inhouse comdirect bank AG: Dietmar Gabor