Frank H. Albrecht, Hamburg, hat dem Vorstand der AVW Immobilien AG am 17. Oktober 2019 sein konkretisierendes Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der AVW Immobilien AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf Frank H. Albrecht, Hamburg, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. „Squeeze-out“). Die angemessene Barabfindung wurde hierbei durch Herrn Frank H. Albrecht auf EUR 1,58 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie festgelegt.
Gemäß dem ebenfalls im konkretisierten Übertragungsverlangen vom 17. Oktober 2019 enthaltenen Tagesordnungsergänzungsverlangen für die nächste ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, welche für den 3. Dezember 2019 terminiert worden ist, schlägt der Aktionär Frank H. Albrecht vor, wie folgt zu beschließen:
Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der AVW Immobilien AG (Minderheitsaktionäre) mit einem rechnerischen Anteil von jeweils EUR 1,00 am Grundkapital der Gesellschaft werden gemäß des aktienrechtlichen Verfahrens zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von Herrn Frank H. Albrecht, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg, (Hauptaktionär), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 1,58 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der AVW Immobilien AG auf Herrn Frank H. Albrecht als Hauptaktionär der Gesellschaft übertragen.
Frank H. Albrecht hält (unter Berücksichtigung eigener Aktien der Gesellschaft) unmittelbar und mittelbar aufgrund einer Zurechnung nach § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG insgesamt Aktien der AVW Immobilien AG in Höhe von 96,53 % des Grundkapitals der AVW Immobilien AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Gemäß dem ebenfalls im konkretisierten Übertragungsverlangen vom 17. Oktober 2019 enthaltenen Tagesordnungsergänzungsverlangen für die nächste ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, welche für den 3. Dezember 2019 terminiert worden ist, schlägt der Aktionär Frank H. Albrecht vor, wie folgt zu beschließen:
Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der AVW Immobilien AG (Minderheitsaktionäre) mit einem rechnerischen Anteil von jeweils EUR 1,00 am Grundkapital der Gesellschaft werden gemäß des aktienrechtlichen Verfahrens zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von Herrn Frank H. Albrecht, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg, (Hauptaktionär), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 1,58 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der AVW Immobilien AG auf Herrn Frank H. Albrecht als Hauptaktionär der Gesellschaft übertragen.
Frank H. Albrecht hält (unter Berücksichtigung eigener Aktien der Gesellschaft) unmittelbar und mittelbar aufgrund einer Zurechnung nach § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG insgesamt Aktien der AVW Immobilien AG in Höhe von 96,53 % des Grundkapitals der AVW Immobilien AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.