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Donnerstag, 6. November 2025

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der VOQUZ Labs Aktiengesellschaft

VOQUZ Labs BidCo GmbH
München

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der VOQUZ Labs Aktiengesellschaft, Berlin
ISIN DE000A3CSTW4 / WKN A3CSTW

Die ordentliche Hauptversammlung der VOQUZ Labs Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (die "Gesellschaft") vom 12. August 2025 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (die "Minderheitsaktionäre") auf die Hauptaktionärin, die Blitz 24-250 GmbH (heute: VOQUZ Labs BidCo GmbH) mit Sitz in München (die "Hauptaktionärin"), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen (der "Übertragungsbeschluss").

Der Übertragungsbeschluss wurde am 23. Oktober 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 230153 eingetragen. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Gesellschaft eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 11,08 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft gilt gemäß § 10 Abs. 1 HGB als am 23. Oktober 2025 bekannt gemacht.

Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der Quirin Privatbank AG, vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags (zzgl. Zinsen) an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Gesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei sein.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden. 

München, im Oktober 2025
VOQUZ Labs BidCo GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2026

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