https://www.boersen-zeitung.de/recht-kapitalmarkt/zukunftsfinanzierungsgesetz-ii-im-neuen-gewand
"Weitreichende Änderungen sieht der Gesetzesentwurf auch beim Delisting aus dem regulierten Markt vor. Nun soll es eine Unternehmensbewertung zur Festlegung des Angebotspreises für ein Delisting-Angebot an die außenstehenden Aktionäre erforderlich sein, wenn der Börsenkurs im Sechsmonatszeitraum vor Angebotsankündigung für die Preisbestimmung unangemessen niedrig ist, da er durch „besondere Umstände“ beeinflusst wurde."
"Zudem soll es nach einem Delisting-Angebot möglich sein, die Angemessenheit des Angebotspreises in einem Spruchverfahren überprüfen zu lassen. Spruchverfahren sind jedoch oftmals langwierig und teuer. Deshalb wäre es sinnvoll gewesen, zunächst die bestehenden Forderungen für eine Reform des Spruchverfahrensgesetzes aufzugreifen, bevor dessen Anwendungsbereich ausgeweitet wird. So könnte die vorgeschlagene Neuerung eher zu erheblichen Unsicherheiten bei der Durchführung von Delistings führen, was für den Finanzstandort Deutschland hinderlich wäre."
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