von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Odeon Film AG hatte das LG München I bei dem Termin am 19. Januar 2023 die Abfindungsprüfer, Herrn WP Andreas Suerbaum und Herrn WP Martin Laumayer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte, angehört.
Das Gericht hat nunmehr mit Beschluss vom 8. März 2023 die Abfindungsprüfer um eine Alternativberechnung des Unternehmenswerts gebeten. Dabei sollen ein Basiszinssatz von 0,3 % und unterschiedliche Betafaktoren (berechnet auf Basis 2 Jahre wöchentlich bzw. 5 Jahre monatlich gegenüber dem MSCI World bzw. dem größten nationalen Index als Referenzindex) zugrunde gelegt werden. Die bislang verwendete Peer Group hält das Gericht für problematisch. Es sollen daher die genannten Gesellschaften für die alternative Berechnung ausgeschieden werden:
"Die Bid-Ask-Spreads der Mondo TV France S.A., der Pantaflix AG und der Splendid Medien AG liegen weit oberhalb des üblicherweise anzusetzenden Grenzwerts von 1,25 %. Das Bestimmtheitsmaß R², das in der Rechtsprechung als Maßstab durchaus kritisch gesehen wird, liegt bei Mondo TV France S.A. unterhalb des vielfach bei 0,1 angesetzten Grenzwerts und liegt bei den beiden anderen Gesellschaften nur vergleichsweise geringfügig darüber. Von daher bestehen Bedenken, inwieweit diese Gesellschaften tatsächlich einzubeziehen sein werden, weil der Beta-Faktor nicht aussagekräftig sein könnte."
LG München I, Az. 5 HK O 12034/21Langhorst, K. u.a. ./. LEONINE Licensing AG68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte BAYER KRAUSS HUEBER Partnerschaft von Rechtsanwälte mbB, 80807 München
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