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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 12. Juli 2023

Steuler Fliesengruppe AG hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt

04 Juli 2023 um 10:03 Uhr

Ad-hoc-Mitteilung

Die Steuler Fliesengruppe AG (ISIN DE006770001), die NordCeram Produktion GmbH, die Steuler Fliesen Produktion GmbH und die Kerateam Produktion GmbH & Co. KG haben heute beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt.

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Anmerkung der Redaktion:

Bei der Steuler Fliesengruppe AG handelt es sich um die umfirmierte Norddeutsche Steingut AG. Die Gruppe produziert keramische Wand- und Bodenfliesen. Das Unternehmen ist sowohl national als auch international tätig und kann auf eine über 140 Jahre lange Tradition zurückblicken.

Dienstag, 11. Juli 2023

IGP Advantag AG: Verändertes Marktumfeld und neue Erkenntnisse veranlassen Vorstand zu Wertberichtigung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 11.07.2023 – Der Vorstand der IGP Advantag AG (ISIN DE000A1EWVR2, WKN A1EWVR) ist im Rahmen abschließender Tätigkeiten zum Konzernabschluss für das am 31.12.2022 endende Geschäftsjahr zu der Einschätzung gelangt, gegenüber den bereits veröffentlichten vorläufigen Zahlen unterschiedliche Positionen bei Tochtergesellschaften neu zu bewerten.

Es handelt sich hierbei saldiert insgesamt um einen Betrag in Höhe von EUR 2,16 Mio., der sich aus geringfügigen Anpassungen von Bestandsbewertungen im Konzern sowie einer Einzelwertberichtigung in Höhe von EUR 2,00 Mio. auf eine Forderung einer Tochtergesellschaft zusammensetzt. Hier ist der Vorstand nach eingehender Prüfung und auch mit Blick auf das erheblich veränderte Marktumfeld aus kaufmännischer Vorsicht zu der Überzeugung gelangt, eine vollumfängliche, nicht liquiditätswirksame Wertberichtigung durchzuführen.

Hieraus ergibt sich nach den noch vorläufigen Zahlen im Konzern ein Ergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) von EUR 1,01 Mio. (nach EUR 3,17 Mio. gem. der Meldung vom 01.06.2023) sowie ein Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von EUR -2,25 Mio. und ein Jahresfehlbetrag von EUR 2,88 Mio.

Montag, 10. Juli 2023

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA

Taurecon Invest II GmbH
Berlin

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA mit dem Sitz in Berlinund deren Abfindung

Die Hauptversammlung der SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA mit dem Sitz in Berlin (die „Gesellschaft“) vom 12. Mai 2023 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin, der Taurecon Invest II GmbH mit dem Sitz in Berlin, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. Juli 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg (HRB 231773) eingetragen. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Taurecon Invest II GmbH übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Taurecon Invest II GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 7,55 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie an der Gesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,805578. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der KFS Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg als vom Landgericht Berlin auf Antrag der Taurecon Invest II GmbH durch Beschluss vom 7. März 2023 (Az.: 102 AR 3/23 AktG) gerichtlich ausgewähltem und bestelltem Prüfer geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der

Quirin Privatbank AG mit dem Sitz in Berlin

zentralisiert. Aktionäre der Gesellschaft, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Gesellschaft rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären gewährt werden. 

Berlin, im Juli 2023

Taurecon Invest II GmbH
Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeigervom 10. Juli 2023

va-Q-tec AG: Voraussichtliche Höhe von Abfindung und Ausgleich im Rahmen des geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Würzburg, 10. Juli 2023. Der va-Q-tec AG (ISIN DE0006636681 / WKN 663668, die „Gesellschaft“) wurde heute von ihrer Hauptaktionärin, der Fahrenheit AcquiCo GmbH, einer von EQT Private Equity kontrollierten Holdinggesellschaft, mitgeteilt, dass sie im Rahmen des aktuell in Verhandlung befindlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Fahrenheit AcquiCo GmbH als herrschendem und der Gesellschaft als beherrschtem Unternehmen eine Abfindung nach § 305 AktG in Höhe von EUR 21,80 je va-Q-tec Aktie vorschlägt. Des Weiteren schlägt sie einen jährlichen Ausgleich nach § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 1,18 abzüglich der von der va-Q-tec AG darauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) vor. Auf Basis des derzeitigen Körperschaftssteuersatzes (inklusive Solidaritätszuschlag) ergäbe sich damit ein Ausgleich von EUR 1,16 je va-Q-tec Aktie. Die Gesellschaft hält die vorgeschlagene Höhe der Abfindung und des jährlichen Ausgleichs für angemessen und schließt sich den Vorschlägen der Fahrenheit AcquiCo GmbH zur Höhe der Abfindung nach § 305 AktG und dem jährlichen Ausgleich nach § 304 AktG daher an.

Die vorgeschlagene Höhe der Abfindung und des jährlichen Ausgleichs wurde von der Fahrenheit AcquiCo GmbH auf Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer gutachtlichen Stellungnahme der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn („EY“), festgelegt. EY war als unabhängiger Parteigutachter gemeinsam vom Vorstand der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Fahrenheit AcquiCo GmbH beauftragt worden, eine angemessene Abfindung bzw. einen angemessenen Ausgleich im Rahmen des beabsichtigten Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu ermitteln. Die Angemessenheit der Abfindung und des jährlichen Ausgleichs ist ferner Gegenstand der Prüfung durch den auf gemeinsamen Antrag des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Fahrenheit AcquiCo GmbH gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Köln („Ebner Stolz“). Insofern besteht noch ein Vorbehalt der noch nicht abgeschlossenen Prüfung.

Die von der Hauptaktionärin vorgeschlagene und von der Gesellschaft, vorbehaltlich der Vorlage des finalen Parteigutachtens von EY und des finalen Prüfungsberichts von Ebner Stolz, akzeptierte Abfindung nach § 305 AktG liegt damit sowohl unter dem angekündigten Angebotspreis in Höhe von EUR 26,00 je va-Q-tec Aktie für das von der Fahrenheit AcquiCo GmbH mit Bekanntmachung vom 30. Juni 2023 angekündigte Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der Gesellschaft, als auch unter dem Xetra-Schlusskurs der va-Q-tec Aktie vom 7. Juli 2023, dem letzten Handelstag vor dieser Mitteilung, von EUR 26,65 je va-Q-tec Aktie.

Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, nach Vorlage des finalen Parteigutachtens von EY und des finalen Prüfungsberichts von Ebner Stolz zur angemessenen Höhe der Abfindung und des Ausgleichs, über die Festlegung abschließend zu entscheiden. Im Anschluss soll die für den 29. August 2023 geplante ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft über die Zustimmung zu dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags entscheiden.

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Anmerkung der Redaktion:

Die Bezeichnung als "unabhängiger Parteigutachter" dürfte der sprachlichen Figur Oxymoron zuzuordnen sein (Beispiel: "beredtes Schweigen").

Die Übernehmergruppe um die Fahrenheit AquiCo GmbH hält laut Stimmrechtsmitteilung vom 10. Juli 2023 nunmehr 85,75 % der Stimmrechte.

Biofrontera AG: Biofrontera vergleicht sich mit ihren Großaktionären

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Maruho nimmt Anfechtungsklage gegen Wahl von Frau Prof. Dr. Lergenmüller in den Aufsichtsrat zurück

Leverkusen (10.07.2023/13:50 UTC+2)

Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113) gibt bekannt, dass auch die letzte gegen ihre Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtete Klage erledigt ist. Der Großaktionär Maruho Deutschland GmbH hat am 4. Juli 2023 seine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. August 2022 und der außerordentlichen Hauptversammlung vom 9. Januar 2023 zurückgenommen. Damit ist die beschlussgegenständliche Wahl Frau Prof. Dr. Lergenmüllers in den Aufsichtsrat endgültig. Die Klagerücknahme ist Teil eines außergerichtlichen Vergleichs, mit dem zugleich ein Streit über mögliche Stimmrechtsverluste der Maruho Deutschland GmbH bei vergangenen Hauptversammlungen beigelegt wurde. Des Weiteren wurde ein Verfahren zur Vermeidung von Stimmrechtsverlusten bei zukünftigen Hauptversammlungen vereinbart.

Bereits im April 2023 wurde ein weiterer außergerichtlicher Vergleich mit der Biofrontera Inc. geschlossen, der zu einer Rücknahme der gegenseitigen Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse führte. Wesentliche Bestandteile dieses Vergleichs sind die Ernennung eines neuen, von der Biofrontera AG benannten Mitglieds für das Board of Directors der Biofrontera Inc., die einvernehmliche Suche nach einem neuen unabhängigen Mitglied für das Board of Directors der Biofrontera Inc. sowie die gegenseitige Verpflichtung, die Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft nicht wesentlich zu erhöhen und auch keine zusätzlichen Verwässerungsmaßnahmen durchzuführen, die verhindern könnten, dass im Falle von Kapitalerhöhungen die Beteiligungen gehalten werden können.

Beide Vereinbarungen sind in den Bekanntmachungen der Biofrontera AG im Bundeanzeiger gemäß § 248a AktG im Detail wiedergegeben.

"Wir sind überaus erfreut, dass wir uns mit unseren Großaktionären nun einigen konnten. Die Vergleiche ermöglichen es uns, all unsere Ressourcen und Anstrengungen auf unser operatives Geschäft zu konzentrieren und die langjährigen Unstimmigkeiten im Aktionariat hinter uns zu lassen. Mit Ameluz® haben wir ein hochwirksames Produkt mit großem Wachstumspotenzial und gepaart mit unserem Knowhow auf dem Gebiet der photodynamischen Therapie wollen wir zum führenden Experten bei der Behandlung von sonneninduzierten Hautkrebsformen werden", kommentiert Frau de la Huerta, Finanzvorständin der Biofrontera AG.

HELMA Eigenheimbau AG einigt sich mit Banken zur zukünftigen Finanzierung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Lehrte, 7. Juli 2023 – Die HELMA Eigenheimbau AG gibt eine Einigung mit der Bankenseite zur zukünftigen Finanzierung bekannt.

Wie bereits in der Ad-hoc-Mitteilung vom 23. Mai 2023 berichtet, befindet sich die HELMA Eigenheimbau AG in konstruktiven Gesprächen mit ihren finanzierenden Banken und arbeitet mit diesen an der Umsetzung einer finanziellen Restrukturierung des Unternehmens.

Im Zuge dessen ist es gelungen, ein gemeinsames Verständnis mit den wesentlichen Finanzierungspartnern zu finden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde am heutigen Tag von allen beteiligten Parteien unterzeichnet.

Konkret geht es in dieser Vereinbarung insbesondere um Tilgungs- und Kündigungsrechte bei bestehenden Kreditlinien.

Es ist ferner vorgesehen, ein auch extern zu evaluierendes Restrukturierungskonzept bis Ende Oktober 2023 zu erarbeiten, in dem insbesondere die Neuausrichtung und Stärkung des Kerngeschäfts und das Re-Design der Finanzierungsstrukturen der Helma Eigenheimbau AG aufgenommen werden. Ggf. werden im Rahmen der Erstellung dieses Restrukturierungskonzepts auch Maßnahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Unternehmen Anwendung finden.

Diese Vereinbarung gibt Helma für die kommenden Monate Planungssicherheit, um in dieser Zeit die Grundlagen für die neue Finanzierungsstruktur der Helma Eigenheimbau AG zu schaffen. Zugleich wird hiermit das operative Geschäft längerfristig abgesichert.

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Anmerkung der Redaktion:

Eine hier angedeutene Anwendung der Möglichkeiten des StaRUG ("Maßnahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens") wäre für Minderheitsaktionäre nicht unbedingt erfreulich.

Stimmrechtsmitteilungen bezüglich der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG

Wie die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG mitteilte, hält ein Pool um Herrn Claus Sauter (Gründer und Vorstandsvorsitzender), Herrn Bernd Sauter (Vorstand Europa), Frau Daniela Sauter und der Firma Pollert Holding GmbH & Co. KG nunmehr 70,82 % der Aktien. Es erfolgte eine Stimmrechtszurechnung aufgrund Beitritts zum Poolvertrag.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ISRA VISION AG: OLG Frankfurt am Main will auch den Ertragswert berücksichtigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ISRA VISION AG hatte das LG Frankfurt am Main die Sache am 21. Juli 2022 verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Landgericht stellte dabei maßgeblich auf den durchschnittlichen Börsenkurs ab.

Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das über  diese Beschwerden entscheidene OLG Frankfurt am Main mit Verfügung vom 7. Juli 2023 mitgeteilt, abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung die Schätzung des inneren Wertes der Gesellschaft zumindest auch auf den Ertragswert zu stützen. Eine mündliche Anhörung der sachverständigen Prüferin halte man aber nur dann für erforderlich hält, sofern aus Sicht des Senats – wie es derzeit nicht der Fall ist – die sachverständige Prüferin noch offene Bewertungsfragen im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu klären habe.

Die Beteiligten können hierzu bis zum 1.September 2023 Stellung nehmen.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 129/22
LG Frankfurt a. M., Az. 3-05 O 57/21
SCI AG u.a. ./. ISRA VISION GmbH (zuvor: ISRA VISION AG, vormals: Atlas Copco Germany Holding AG)
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:Rechtsanwälte Gibson Dunn & Crutcher LLP, 60310 Frankfurt am Main

Sonntag, 9. Juli 2023

I-ADVISE: Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen

Düsseldorf, Juli 2023: Die nun in neunter Auflage erscheinende Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen zeigt die Entwicklung der Bewertungspraxis bei Squeeze-outs, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, Verschmelzungen und Rechtsformwechseln in den Jahren 2010 bis 2022 und umfasst mittlerweile 244 untersuchte Bewertungsfälle.

Die Studie stellen wir Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung und stehen Ihnen gerne für den Austausch oder Rückfragen zur Verfügung:

💬 Studie Bewertungspraxis 2022

Quelle: I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Übersicht zu "Altverfahren": Dokumente zu Spruchverfahrenswerten sichern!

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Mehrere Depotbanken haben schon vor einiger Zeit angekündigt, Abrechnungen und sonstige Dokumente nur noch für zehn Jahre vorrätig zu halten. Bei noch laufenden Spruchverfahren sollten daher die entsprechenden Dokumente zur Sicherheit ausgedruckt bzw. gespeichert werden, da in zunehmenden Maße keine automatische Auszahlung der Nachbesserung mehr erfolgt (u.a. ein Grund, sich an einem Spruchverfahren zu beteiligen). 

Ein Update der Liste der "Altverfahren" (nicht abschließend):

- Actris AG (Squeeze-out), LG Mannheim, Az. 23 AktE 25/10, OLG Karlsruhe, Az. noch nicht bekannt

- Altana AG (Squeeze-out), LG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020, Az. 39 O 50/10 (AktE), OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 13/20 (AktE) 

- DOUGLAS HOLDING AG (Squeeze-out): LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE

- GAUSS Interprise AG (Beherrschung), LG Hamburg, Az. 404a HKO 52/04 (bisher: 404 O 52/04), OLG Hamburg

- GAUSS Interprise AG (Squeeze-out), LG Hamburg, Az. 404a HKO 201/06 (bisher: 404 O 201/06), OLG Hamburg

- Holsten AG (Squeeze-out), LG Hamburg, Az. 404a O 103/06 (zuvor: 404 O 103/06), OLG Hamburg
 
- hotel.de AG: Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 5. März 2020, Az. 1 HK O 8584/13 (Squeeze-out), Az. 1 HK O 7833/12 (Ergebnisabführungsvertrag)

- HypoVereinsbank (Squeeze-out), LG München I, Az. 5 HK O 16226/08, BayObLG

- IDS Scheer (BuG), OLG Saarbrücken, Az. 1 W 5/19, LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 7KfH O 34/10

- IDS Scheer AG (Fusion), LG Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11, kürzlich vom OLG Saarland bestätigt, Beschluss vom 3. April 2023, Az. 1 W 31/13

- Kölnische Rück (Squeeze-out), LG Köln, Az. 82 O 2/09
 
- Landesbank Berlin Holding AG (Squeeze-out): LG Berlin, Beschluss vom 15. November 2022, Az. 102 O 100/12.SpruchG

- Vattenfall Europe Aktiengesellschaft (Squeeze-out), LG Berlin, Az. 102 O 88/08 AktG

- Versatel AG (Squeeze-out): LG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2021, Az. 102 O 25/12.SpruchG, Kammergericht, Az. 2 W 28/21 SpruchG

- Volksfürsorge Holding AG (Squeeze-out), OLG Hamburg, LG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2021, Az. 404 HKO 175/03

- W.O.M. World of Medicine AG (Squeeze-out), LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG

- Liste wird fortgesetzt -

Samstag, 8. Juli 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Actris AG geht vor dem OLG Karlsruhe weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hat das LG Mannheim im letzten Jahr die angemessene Abfindung auf EUR 5,08 festgesetzt (+ 22,7 % im Vergleich zur angebotenen Barabfindung in Höhe von von lediglich EUR 4,14): https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/11/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_56.html

Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Sie argumentieren u.a. mit den höheren Börsenkursen. Diesen Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2023 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Karlsruhe vorgelegt.

Nach Auffassung des LG Mannheim kann der Börsenkurs hier nicht als Untergrenze angewendet werden. Der Rückgriff auf den Börsenkurs scheide dann aus, wenn ein funktionierender Kapitalmarkt nicht gegeben sei, also über einen längeren Zeitraum mit Aktien des Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden bzw. eine Marktenge vorgelegen habe. Indizien für das Vorliegen einer Marktenge könnten dabei geringe Handelsvolumina, ein Handel an nur wenigen Börsentagen oder ein geringer Streubesitz sein.

OLG Karlsruhe, Az. noch nicht bekannt
LG Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim

Änderung der Mehrheitsbeteiligung an der Hertha BSC GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Hertha BSC GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) („Gesellschaft“)
Berlin

Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG

1. Die 777 SDL B.V. mit Sitz in Brüssel, Belgien, eingetragen in der Zentralen Datenbank für Unternehmen des Königreichs Belgiens unter 0784.328.142, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft gehört.

2. Die Nutmeg Acquisition LLC, mit Sitz in Delaware, USA, eingetragen im Gesellschaftsregister des Bundesstaates Delaware unter der Registernummer 6828876, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft gehört, da ihr diese Beteiligung gemäß § 16 Abs. 4 AktG über die 777 SDL B.V. zuzurechnen ist.

3. Die 600 Partners LLC, mit Sitz in Delaware, USA, eingetragen im Gesellschaftsregister des Bundesstaates Delaware unter der Registernummer 6269759, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft gehört, da ihr diese Beteiligung gemäß § 16 Abs. 4 AktG über (i) die Nutmeg Acquisition LLC und (ii) die 777 SDL B.V. zuzurechnen ist.

4. Die SPA II LLC, mit Sitz in Delaware, USA, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft gehört, da ihr diese Beteiligung gemäß § 16 Abs. 4 AktG über (i) die 600 Partners LLC, (ii) die Nutmeg Acquisition LLC und (iii) die 777 SDL B.V. zuzurechnen ist.

5. Die MTCP LLC, mit Sitz in Florida, USA, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft gehört, da ihr diese Beteiligung gemäß § 16 Abs. 4 AktG über (i) die SPA II LLC, (ii) die 600 Partners LLC, (iii) die Nutmeg Acquisition LLC und (iv) die 777 SDL B.V. zuzurechnen ist.

6. Steven W. Pasko wohnhaft in Miami, USA, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft gehört, da ihm diese Beteiligung gemäß § 16 Abs. 4 AktG über (i) die MTCP LLC, (ii) die SPA II LLC, (iii) die 600 Partners LLC, (iv) die Nutmeg Acquisition LLC, und (v) die 777 SDL B.V. zuzurechnen ist.

7. Die Peil Investment B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, eingetragen in der Kamer van Koophandel des Königreichs der Niederlande unter CCI Nummer 75020130, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihr nicht mehr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der Gesellschaft gehört, und sie auch nicht länger eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft hält.

8. Der Tennor Holding B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, eingetragen in der Kamer van Koophandel des Königreichs der Niederlande unter CCI Nummer 34355195, gehört nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie nicht mehr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gem. § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft, da ihr die Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG über die Peil Investment B.V. zuzurechnen war, welche gemäß vorstehender Ziffer 7 nicht länger an der Gesellschaft beteiligt ist.

Es ist keine Mitteilung der Tennor Holding B.V. gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG erfolgt.

9. Der Latitude Finance B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, eingetragen in der Kamer van Koophandel des Königreichs der Niederlande unter CCI Nummer 69009236, gehört nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie nicht mehr eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft, da ihr die Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar über die Peil Investment B.V. zuzurechnen war, welche gemäß vorstehender Ziffer 7 nicht länger an der Gesellschaft beteiligt ist.

Es ist keine Mitteilung der Latitude Finance B.V. gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG erfolgt.

10. Der Zuglex Trustee AG mit Sitz in Zug, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zug unter Nummer CHE-464.553.640, gehört nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie nicht mehr eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft, da ihr die Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar über die Peil Investment B.V. zuzurechnen war, welche gemäß vorstehender Ziffer 7 nicht länger an der Gesellschaft beteiligt ist.

Es ist keine Mitteilung der Zuglex Trustee AG gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG erfolgt.

11. Der Noble Trust Company AG mit Sitz in Zug, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zug unter Nummer CHE-114.375.010, gehört nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie nicht mehr eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft, da ihr die Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar über die Peil Investment B.V. zuzurechnen war, welche gemäß vorstehender Ziffer 7 nicht länger an der Gesellschaft beteiligt ist.

Es ist keine Mitteilung der Noble Trust Company AG gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG erfolgt.

12. Herrn Sébastien Moerman mit Wohnsitz in Zug, Schweiz, gehört nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie nicht mehr eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft, da ihm die Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar über die Peil Investment B.V. zuzurechnen war, welche gemäß vorstehender Ziffer 7 nicht länger an der Gesellschaft beteiligt ist.

Es ist keine Mitteilung durch Herrn Sébastien Moerman gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG erfolgt.

13. Herrn Mike Beattie mit Sitz in Littleworth, Amberley, Stroud, Großbritannien, gehört nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie nicht mehr eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft, da ihm die Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar über die Peil Investment B.V. zuzurechnen war, welche gemäß vorstehender Ziffer 7 nicht länger an der Gesellschaft beteiligt ist.

Es ist keine Mitteilung durch Herrn Mike Beattie gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG erfolgt.

14. Der Serene Holdings Limited mit Sitz in St. Peter Port, Guernsey, eingetragen im Guernsey Register unter Nummer 64993, gehört nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie nicht mehr eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft, da ihr die Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar über die Peil Investment B.V. zuzurechnen war, welche gemäß vorstehender Ziffer 7 nicht länger an der Gesellschaft beteiligt ist.

Es ist keine Mitteilung der Serene Holdings Limited gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG erfolgt.

15. Herrn Lars Windhorst mit Wohnsitz in Zug, Schweiz, gehört nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft sowie nicht mehr eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft, da ihm die Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar über die Peil Investment B.V. zuzurechnen war, welche gemäß vorstehender Ziffer 7 nicht länger an der Gesellschaft beteiligt ist.

Es ist keine Mitteilung durch Herrn Lars Windhorst gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG erfolgt. 

Berlin, im März 2023

Hertha BSC GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin Hertha BSC Verwaltung GmbH
Der Geschäftsführer

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Juli 2023

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der OSRAM Licht AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der ams-OSRAM-Tochtergesellschaft ams Offer GmbH mit der OSRAM Licht AG, München, als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es daher keine Erhöhung der angebotenen Barabfindung und des Ausgleichs ("Garantiedividende").
 
Mehrere Antragsteller haben angekündigt, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden einzulegen. Über diese entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht.
 
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2023, Az. 5 HK O 4509/21
SCI AG u.a. ./. ams Offer GmbH
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60329 Frankfurt am Main 

Freitag, 7. Juli 2023

VIB Vermögen AG erhöht Prognose aufgrund signifikanter Zinseinnahmen durch Abschluss eines Darlehensvertrags mit der DIC Asset AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die VIB Vermögen AG (ISIN: DE000A2YPDD0) wird aufgrund des Abschlusses eines Darlehensvertrages mit der DIC Asset AG erhebliche Zinseinnahmen realisieren. Die Prognosekennzahl Funds from Operations (FFO) vor Steuern und Minderheiten* wird hierdurch nunmehr vom Vorstand in einer Bandbreite zwischen EUR 68 und 74 Mio. erwartet (bislang: EUR 58-64 Mio.).

Die VIB Vermögen AG hat heute nach Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat einen Darlehensvertrag zur Gewährung eines zu Marktkonditionen verzinsten Darlehens in Höhe von EUR 200 Millionen und einer Laufzeit bis zu 2 Jahren an die Muttergesellschaft DIC Asset AG abgeschlossen. Das Darlehen ist marktüblich mit einem Sicherheitenpaket zugunsten der Gesellschaft besichert.

Der Vorstand der VIB Vermögen AG

HELMA Eigenheimbau AG hält ordentliche Hauptversammlung ab und gibt den Wechsel im Aufsichtsrat bekannt

Corporate | 7 Juli 2023 16:15

Lehrte, 7. Juli 2023 – Die HELMA Eigenheimbau AG hat heute ihre ordentliche Hauptversammlung abgehalten und gibt den Wechsel im Aufsichtsrat der Gesellschaft bekannt.

Ordentliche Hauptversammlung:
Die HELMA Eigenheimbau AG hat heute ihre ordentliche Hauptversammlung abgehalten. Der Vorstand der Gesellschaft hat im Rahmen dessen über die gelungene Einigung mit den wesentlichen Finanzierungspartnern zur Sicherung der Liquiditäts- und Finanzierungsposition sowie das Maßnahmenkonzept zur strategischen Adjustierung des HELMA-Konzerns berichtet. Wesentliche Eckpfeiler sind dabei insbesondere die Forcierung des profitablen Unternehmenswachstums, die nachhaltige Optimierung der Aufbauorganisation sowie die Harmonisierung, Standardisierung und Digitalisierung der Ablauforganisation.

Wechsel im Aufsichtsrat der HELMA Eigenheimbau AG:
Die HELMA Eigenheimbau AG befindet sich in einer Phase der konsequenten Neuausrichtung ihres Geschäfts, um angesichts der aktuellen, massiven Marktveränderungen ihr angestammtes Geschäft zu stabilisieren und schnell wieder qualitativ zu wachsen. Gleichzeitig wurde auch die Besetzung des Aufsichtsgremiums einem Assessment unterzogen. Ziel ist es, den Aufsichtsrat weiter zu verjüngen, zu diversifizieren und die konkrete Expertise in den Bereichen Branchen-Knowhow, Digitalisierung und Nachhaltigkeit zu stärken. Dieser Prozess vollzieht sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben auch mit Hilfe darauf spezialisierter Berater und entsprechender, branchenüblicher Regeln für die mittelfristig gewünschte Struktur des Aufsichtsrats.

Als Ergebnis dieses Prozesses werden Andreas Zschiesche, Großpösna, und Oliver Bletgen, Hannover, mit sofortiger Wirkung in den Aufsichtsrat der HELMA Eigenheimbau AG eintreten. Ihre Bestellung wurde am gestrigen Tag vom Amtsgericht Hildesheim verkündet. Herr Zschiesche, 50, ist Diplom-Bauingenieur und verfügt über langjährige und sehr detaillierte Erfahrungen im Baugeschäft. Von 2018 bis 2021 war er bereits in der Projektentwicklung für HELMA am Standort Leipzig tätig. Herr Bletgen, 42, ist Steuerberater und hat 2009 eine eigene Kanzlei mit mittlerweile mehr als 20 Mitarbeitern aufgebaut. Zudem ist er Aufsichtsratsmitglied bei der net.de AG, Hannover.

Parallel hierzu sind zum 30. Juni 2023 die Herren Sven Aßmann, Paul Heinrich Morzynski und Dr. Peter Plathe aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Karl-Heinz Maerzke, Aufsichtsratsvorsitzender der HELMA Eigenheimbau AG: „Ich danke den Herren Aßmann, Morzynski und Dr. Plathe für ihren langjährigen Einsatz für die HELMA-Gruppe und Ihren jederzeit fachlich guten Rat. Mit den Herren Zschiesche und Bletgen setzen wir auf konsequente Verjüngung und neue Impulse. Wir freuen uns, dass wir Herrn Zschiesche als erfahrenen Branchenkenner wieder an Bord der HELMA begrüßen können. Herr Bletgen wird uns mit seiner Fachexpertise im steuerlichen, rechtlichen und kommerziellen Bereich eine große Hilfe sein. Über die Besetzung der dritten offenen Position im Aufsichtsrat wird zügig entschieden und dann das Bestellungsverfahren eingeleitet.“

Über die HELMA Eigenheimbau AG: 

Die HELMA Eigenheimbau AG (HELMA) ist einer der führenden deutschen Baudienstleister mit Full-Service-Angebot. Der Fokus liegt dabei auf der Entwicklung, der Planung, dem Verkauf sowie der Bauregie von individuell geplanten Einfamilienhäusern, welche in traditioneller Massivbauweise („Stein auf Stein“) auf den Grundstücken der Kunden gebaut werden. Über die Tochtergesellschaft HELMA Wohnungsbau GmbH, welche als breit diversifizierter Projektentwickler und Bauträger auftritt, besteht in verschiedenen Metropolregionen Deutschlands ferner die Möglichkeit, das individuelle Traumhaus auch zusammen mit einem passenden Grundstück aus einer Hand zu erwerben. Darüber hinaus verwirklicht die HELMA Wohnungsbau GmbH in ausgesuchten Lagen hochwertige Doppelhaus-, Reihenhaus- und Wohnungsbauprojekte.

Mit der Realisierung von Ferienhäusern und -wohnungen an infrastrukturell gut entwickelten Standorten, vorwiegend an der Nord- und Ostseeküste sowie attraktiven Seen- und Flusslagen und in den Mittelgebirgen in Deutschland, ist die Tochtergesellschaft HELMA Ferienimmobilien GmbH mittlerweile die führende Anbieterin in ihrem Marktsegment. Das Angebot richtet sich überwiegend an Privatkunden zur Selbstnutzung oder als Kapitalanlage.

Das Tochterunternehmen Hausbau Finanz GmbH komplettiert als Finanzierungs- und Bauversicherungsvermittler das Angebot der HELMA-Gruppe.

Seit der Gründung von HELMA im Jahr 1980 konnten weit über 10.000 attraktive Wohn- und Ferienimmobilien an zufriedene Kunden übergeben werden. Über 400 Mitarbeiter und Fachberater stellen sicher, dass mittlerweile jährlich ca. 1.000 weitere hinzukommen. HELMA - Wir bauen für Ihr Leben gern.

SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Verwaltungsrat und Geschäftsführendes Direktorium von SNP mit neutraler Stellungnahme zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot

Corporate News

Heidelberg, 7. Juli, 2023 – Der Verwaltungsrat und das Geschäftsführende Direktorium der SNP Schneider-Neureither & Partner SE, einem führenden Anbieter von Software für digitale Transformationen, automatisierte Datenmigrationen und Datenmanagement im SAP-Umfeld, haben ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Abs. 1 WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) zum freiwilligen öffentlichen Übernahmenagebot (Barangebot) der Octapharma AG an die Aktionäre von SNP veröffentlicht. Sie sehen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bewertungsmöglichkeiten des Angebots von einer Empfehlung an die SNP-Aktionäre ab (sogenannte „neutrale Stellungnahme“).

Die neutrale Stellungnahme basiert auf der unabhängigen Prüfung und eingehenden Bewertung der von der Octapharma AG veröffentlichten Angebotsunterlage inklusive der darin dargestellten wirtschaftlichen und strategischen Absichten von Octapharma in Bezug auf SNP. Aus Sicht von SNP ist das Angebot weitgehend neutral zu betrachten. Der Verwaltungsrat und das Geschäftsführende Direktorium sehen aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung und des Unternehmensgegenstandes der Bieterin im Vergleich zu SNP keine Synergiepotenziale. Die Bieterin hat zudem angekündigt, die Beteiligung an der Zielgesellschaft als Finanzbeteiligung zu halten.

Der Verwaltungsrat und das Geschäftsführende Direktorium sind zu der Überzeugung gelangt, dass der von der Bieterin in der Angebotsunterlage angebotene Angebotspreis von EUR 33,50 je Aktie insbesondere für kurzfristig orientierte Anleger finanziell angemessen ist. Diese Bewertung basiert insbesondere auf den Informationen in der Angebotsunterlage und der Fairness Opinion, die Macquarie Capital France SA, Niederlassung Deutschland im Zuge der Prüfung der finanziellen Angemessenheit des Angebots aus Sicht der Aktionäre von SNP gegenüber Verwaltungsrat und Geschäftsführendem Direktorium abgegeben hat. Weitere Details dazu können in der gemeinsamen begründeten Stellungnahme eingesehen werden.

Aus Sicht von Verwaltungsrat und Geschäftsführendem Direktorium kann es für eher langfristig orientierte Anleger aufgrund der jüngsten positiven Geschäftsentwicklung und der andauernden strategischen Transformation von SNP mit Fokus auf das Segment Software von Interesse sein, auch künftig an den positiven Entwicklungen des Unternehmenswertes und des Börsenkurses zu partizipieren.

Jens Amail, CEO von SNP, kommentiert: „Als Geschäftsführendes Direktorium haben wir die zukünftige Entwicklung und Potenziale unseres Unternehmens im Blick. Wir sind in einem robusten und wachsenden Markt exzellent positioniert und werden unsere Wachstumsstrategie konsequent weiterverfolgen. Daher haben alle Geschäftsführenden Direktoren sich entschlossen, ihre Aktien nicht im Rahmen das Übernahmeangebots zu veräußern. Auch die Mitglieder des Verwaltungsrats beabsichtigen, das Angebot nicht anzunehmen.”

Die Aktionäre von SNP können das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Octapharma AG über ihre Depotbank annehmen. Die Annahmefrist wird voraussichtlich am 24. Juli 2023, 24:00 Uhr MESZ enden. Die detaillierten Bedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots können der Angebotsunterlage entnommen werden. Dies ist unter https://www.angebot-2023.de erhältlich.

Die gemeinsame begründete Stellungnahme des Verwaltungsrats und des Geschäftsführenden Direktoriums von SNP zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Octapharma AG, veröffentlicht am 10. Juli 2023, ist kostenlos erhältlich bei der SNP SE, Investor Relations, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, Telefon +49 6221 6425-637, Telefax: +49 6221 6425-20, E-Mail: investorrelations@snpgroup.com. Darüber hinaus wurde die Stellungnahme auf der Website von SNP veröffentlicht: https://investor-relations.snpgroup.com/de/.

Unabhängig von der Stellungnahme weisen Verwaltungsrat und Geschäftsführendes Direktorium darauf hin, dass alle SNP-Aktionäre unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie ihrer persönlichen Situation und Einschätzung bezüglich der möglichen künftigen Entwicklung des Werts und des Börsenkurses der SNP-Aktie für sich selbst entscheiden müssen, ob sie das Angebot annehmen oder nicht.

Bitte beachten Sie, dass allein die gemeinsame begründete Stellungnahme des Verwaltungsrats und der Geschäftsführenden Direktoren maßgeblich ist. Die Informationen in dieser Pressemitteilung stellen keine Erläuterung oder Ergänzung zu den Inhalten der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dar.

Über SNP


SNP (Ticker: SHF.DE) unterstützt Unternehmen weltweit dabei, das volle Potenzial ihrer Daten zu entfalten und ihre ganz individuelle Reise in eine digitale Zukunft zu gestalten.

Mit der Data Excellence Platform CrystalBridge® und dem BLUEFIELD™-Ansatz hat SNP einen umfassenden Branchenstandard geschaffen, um SAP-Systeme schneller und sicherer zu re-strukturieren, modernisieren und datengetriebene Innovationen in der Cloud zu realisieren.

Weltweit vertrauen rund 2.600 Kunden aller Branchen und Größen auf SNP, unter ihnen 21 der DAX40 und 95 der Fortune 500. Die SNP-Gruppe beschäftigt weltweit rund 1.400 Mitarbeitende an über 40 Standorten in 15 Ländern. Das Unternehmen mit Stammsitz in Heidelberg erzielte im Geschäftsjahr 2022 einen Umsatz von 173,4 Mio. EUR.

Weitere Informationen unter www.snpgroup.com  

Abfindungsangebot an die Minderheitsaktionäre der HolidayCheck Group AG

Burda Digital SE
München

Abfindungsangebot
an die außenstehenden Aktionäre der
HolidayCheck Group AG
München
aufgrund des Beherrschungsvertrages
- ISIN DE0005495329 / WKN 549532 -

Die Burda Digital SE, München, („Burda Digital SE“) und die HolidayChech Group AG, München, („HolidayCheck AG“) haben am 26. Mai 2023 einen Beherrschungsvertrag (der „Vertrag“) gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen, mit dem die HolidayCheck AG die Leitung ihrer Gesellschaft der Burda Digital SE unterstellt. Die Burda Digital SE ist zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichtet. Die Hauptversammlung der Burda Digital SE hat dem Vertrag am 24. Mai 2023 zugestimmt. Die ordentliche Hauptversammlung der HolidayCheck AG hat dem Vertrag am 24. Mai 2023 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der HolidayCheck AG beim Amtsgericht München am 29. Juni 2023 wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregister.de am 29. Juni 2023 bekannt gemacht.

Im Vertrag hat sich die Burda Digital SE verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der HolidayCheck AG dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der HolidayCheck AG (ISIN DE0005495329) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 1,- je Aktie („HolidayCheck-Aktie“) gegen eine Barabfindung in Höhe von

Euro 3,21 je HolidayCheck-Aktie

(„Abfindung“) zu erwerben („Abfindungsangebot“).

Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 30. Juni 2023 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Die Verpflichtung der Burda Digital SE zum Erwerb der HolidayCheck-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrages im Handelsregister des Sitzes der HolidayCheck AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist aufgrund des Vertrages endet demgemäß am Dienstag, den 29. August 2023. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das nach dem Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der HolidayCheck AG, die das Abfindungsangebot nicht an-nehmen wollen, bleiben Aktionäre der HolidayCheck AG. Ihnen garantiert die Burda Digital SE als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Beherrschungsvertrages eine jährlich wiederkehrende Geldleistung („Ausgleichszahlung“).

Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der HolidayCheck AG für jede HolidayCheck-Aktie jeweils brutto Euro 0,22 („Bruttoausgleichsbetrag“) abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz („Nettoausgleichsbetrag“), wobei dieser Abzug nur auf den Teil des Bruttoausgleichsbetrags vorzunehmen ist, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne von HolidayCheck AG bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages entfällt keine positive steuerliche Bemessungsgrundlage auf Deutschland, so dass der Nettoausgleichsbetrag dem Bruttoausgleichsbetrag entspricht und sich damit eine Ausgleichszahlung in Höhe von Euro 0,22 je HolidayCheck-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der HolidayCheck AG ergibt. Klarstellend wurde vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (z.B. Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) vom Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden.

Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der HolidayCheck AG, in dem der Vertrag nach Ziffer 6.2 des Vertrages wirksam wird, gewährt und wird gemäß Ziffer 4.3 des Vertrages am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der HolidayCheck AG für das abgelaufene Geschäftsjahr der HolidayCheck AG, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der HolidayCheck AG fällig. Soweit die für ein Geschäftsjahr der HolidayCheck AG gezahlte Dividende (einschließlich etwaiger Abschlagszahlungen) je Stückaktie der HolidayCheck AG hinter der Ausgleichszahlung zurückbleibt, wird Burda Digital SE jedem außenstehenden Aktionär der HolidayCheck AG den entsprechenden Differenzbetrag je Stückaktie der HolidayCheck AG ausgleichen.

Die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung wurde durch den Verwaltungsrat der Burda Digital SE und den Vorstand der HolidayCheck AG auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des neutralen Bewertungsgutachters TAP Dr. Schlumberger Krämer & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und der Ausgleichszahlung ist vom gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt worden.

Die außenstehenden Aktionäre der HolidayCheck AG, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen HolidayCheck-Aktien (WKN 549532) in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von Euro 3,21 je HolidayCheck-Aktie

ab sofort

auf dem Girosammelwege der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Den Aktionären, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird die Abfindung in Höhe von Euro 3,21 je HolidayCheck-Aktie zzgl. Zinsen spätestens auf den 18. Bankarbeitstag nach Zugang der Annahmeerklärung bei der Commerzbank AG gutgeschrieben.

Die Ausbuchung der HolidayCheck-Aktien im Rahmen des Abfindungsangebots soll für die außenstehenden Aktionäre der HolidayCheck AG, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten- und spesenfrei erfolgen. Die Burda Digital SE wird den depotführenden Instituten daher einen marktüblichen Betrag für Provisionen und Spesen erstatten. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Aktionär der HolidayCheck AG selbst zu tragen.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung bzw. der angemessenen Ausgleichszahlung eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung und/oder eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt, können auch die außenstehenden Aktionäre der HolidayCheck AG, die das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, eine entsprechende Ergänzung ihrer Abfindung bzw. der auf ihre HolidayCheck-Aktien zwischenzeitlich gezahlten Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der HolidayCheck AG gleichgestellt, wenn in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens eine höhere Abfindung und/oder eine höhere Ausgleichszahlung vereinbart wird. 

München, im Juli 2023

Burda Digital SE
Der Verwaltungsrat

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. Juli 2023

_________________
 
Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Für Fragen: kanzlei@anlageanwalt.de

Die Annahmefrist verlängert sich entsprechend (s.o.).

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Atlantic BidCo GmbH hält ca. 90 %, Squeeze-out?

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags schon Ende 2021 angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: erfolgreiches Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot der SD Thesaurus GmbH, Delisting von Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 20. Juni 2023
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, ehemals: Digital Identification Solutions AG): Erwerbsangebot der Matica Technologies Group SA
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits vor mehr als einem Jahr am 22. April 2022)

  • GK Software SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 190,- je Aktie

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt
  • Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA: Verschmelzung auf die FinLab AG (Umtauschverhältnis: Für 12 Heliad-Aktien 5 FinLab-Aktien)

  • HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG): Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE als herrschender Gesellschaft, Eintragung am 29. Juni 2023
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Delisting-Erwerbsangebot, folgender Squeeze-out? (Streubesitz knapp über 5 %)
  • ifa systems AG: Delisting

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Eintragung am 27. Juni 2023

  • Leoni AG: Enteignung der Minderheitsaktionäre in einem StaRUG-Verfahren, Zustimmung des Restrukturierungsgerichts
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, Eintragung am 14. Juni 2023

  • MS Industrie AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • onoff AG: Squeeze-out zugunsten der SpiraTec AG zu EUR 2,25 je Aktie, Hauptversammlung am 5. Juli 2023
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out zu EUR 2,20 je Aktie, virtuelle HV am 27. Juni 2023
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Eintragung im Handelsregister am 16. Mai 2023
  • SECANDA AG: Delisting

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG, Hauptversammlung am 13. Juli 2023

  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Übernahmeangebot der Octapharma AG

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023, Eintragung des Beschlusses durch Anfechtungsklagen verzögert
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Delisting zum 9. Mai 2023, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023, Eintragung am 13. Juni 2023
  • Voltabox AG : Pflichtangebot

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 6. Juli 2023

LEHNER INVESTMENTS AG: Außerordentliche Hauptversammlung

Corporate | 6 Juli 2023 21:00

LEHNER INVESTMENTS AG
München
– ISIN DE000A2DA406 –
– WKN A2DA40 –

„Die ‚Hauptversammlung‘, die für den 21. Juli 2023 einberufen wurde, ist nicht durch die Gesellschaft selbst einberufen worden. Die ordentliche Hauptversammlung 2023 der Gesellschaft findet voraussichtlich am 18. August 2023 in München statt. Die ‚Hauptversammlung‘, für die diese Mitteilung versandt wird, ist aufgrund gerichtlicher Ermächtigung vom 30. Mai 2023 durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. Mai 2023 (Az.HRB 228209 Fall 39) durch die Aktionärin Kugelbake Beteligungs UG einberufen worden. Die Gesellschaft hält die Ermächtigung für falsch und geht gegen diese mit der Beschwerde vor. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die ‚Hauptversammlung‘, die auf den 21. Juli 2023 einbrufen wurde, keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen kann, weil die Kugelbake Beteiligungs UG die zwingenden Anforderungen des Aktienrechts an eine Einladung zur Hauptversammlung bei ihrer Veröffentlichung nicht eingehalten hat. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Ermächtigung auf ihre Beschwerde hin aufgehoben wird. Solange der Beschluss des AG München nicht aufgehoben ist, bitten wir die Aktionäre aber, wie bei einer ordentlichen Hauptversammlung vorzugehen. Die Gesellschaft weist ihre Aktionäre aber ausdrücklich darauf hin, dass alle Korrespondenz nur mit der Gesellschaft geführt werden kann. Vor allem Anmeldungen zur Hauptversammlung und Anträge aller Art von Aktionären sind bei der Gesellschaft selbst einzureichen.“

(...)

Alexanderwerk AG: Ordentliche Hauptversammlung vom 6. Juli 2023 beschließt Aktiensplit im Verhältnis 1 zu 2

Insiderinformation gem. Art. 17 MAR

Die ordentliche Hauptversammlung der Alexanderwerk AG hat heute unter anderem beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. EUR 4.680.000, zerlegt in 1.800.000 Stückaktien ohne Nennbetrag, neu einzuteilen und die Satzung entsprechend zu ändern.

An die Stelle einer Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,60 treten zwei Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,30 (Aktiensplit im Verhältnis 1 zu 2). Das Grundkapital wird damit neu eingeteilt in 3.600.000 Stückaktien.

Die Satzungsänderung wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft. Der Aktiensplit bedarf anschließend noch der technischen Umsetzung in den Börsenhandelssystemen. Über diese weiteren Schritte wird die Gesellschaft den Kapitalmarkt zu gegebener Zeit gesondert informieren.

Remscheid, den 6. Juli 2023

Alexanderwerk AG
Der Vorstand

Mittwoch, 5. Juli 2023

MATICA TECHNOLOGIES GROUP SA : Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in bar an die außenstehenden Aktionäre der DISO Verwaltungs AG, Esslingen am Neckar

Pressemitteilung

Nur zur Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Nicht zur Veröffentlichung, Versendung, Verteilung, oder Verbreitung in, innerhalb oder aus Ländern bestimmt, in denen dies rechtswidrig wäre.

Frankfurt, 5. Juli 2023

Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in bar
an die außenstehenden Aktionäre der DISO Verwaltungs AG, Esslingen am Neckar (ISIN DE000A0JELZ5 / WKN: A0JELZ) vom 15. Juni 2023.


Die Matica Technologies Group SA mit Sitz in Zug (Schweiz) strebt an, ihre Beteiligung mit derzeit mehr als 85 Prozent der Aktien an der DISO Verwaltungs AG (ISIN DE000A0JELZ5 / WKN: A0JELZ) mit Sitz in Esslingen am Neckar (Deutschland) aufzustocken. Hierzu hat sie am 15. Juni 2023 den übrigen Aktionären ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot unterbreitet. Der Angebotspreis beträgt 0,85 Euro je Aktie. Der Angebotspreis bietet gegenüber dem Preis, der zum letzten Kurs im Freiverkehr am 12. Juni erzielt werden konnte, einen Zuschlag von mehr als 112 %.

Die erste Abrechnung des Angebots ist am 4. Juli 2023 erfolgt. Alle Aktionäre, die Ihre Aktien bis zum 30. Juni eingereicht hatten, wurden bei dieser Abrechnung berücksichtigt.

Die übrigen Aktionäre haben noch bis zum 14. Juli 2023 Gelegenheit, das Angebot durch Weisungserteilung an ihre Depotbank anzunehmen.

Sofern die Hauptversammlung der DISO Verwaltungs AG bis zum 30. Juni 2024 einen Ausschluss von Minderheitsaktionären beschließt, der Beschluss eingetragen wird und die beschlossene Barabfindung den Angebotspreis übersteigt, erhalten die annehmenden Aktionäre eine Nachbesserung des Angebotspreises in Höhe der Differenz. Gleiches gilt, falls die Hauptversammlung der DISO Verwaltungs AG bis zu diesem Datum die Zustimmung zu einem zwischen dieser und der Bieterin zu schließenden aktienrechtlichen Unternehmensvertrag oder einen umwandlungsrechtlichen Vertrag beschließen, der im zuständigen Handelsregister der DISO Verwaltungs AG eingetragen wird und eine Abfindung für die Aktionäre vorsieht, die den Angebotspreis übersteigt.

Es gelten ausschließlich die Bedingungen der Angebotsunterlage und das Erwerbsangebot kann nur zu den in der Angebotsunterlage vorgesehenen Bedingungen angenommen werden. Die Angebotsunterlage ist auf der hierfür eingerichteten Internetseite der Bieterin unter maticagroup-offer.de erhältlich. Darüber hinaus ist keine weitere Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorgesehen. Alle sonstigen Veröffentlichungen und sonstigen Mitteilungen der Bieterin im Zusammenhang mit diesem Angebot erfolgen, soweit nicht eine weitergehende Veröffentlichungspflicht besteht, ausschließlich auf der Internetseite der Bieterin unter maticagroup-offer.de. Dort sind auch Hinweise zu finden, auf welchem Wege Interessenten das Erwerbsangebot der Matica Technologies Group SA annehmen können.

Soweit die in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten, auf die insbesondere Begriffe wie „erwarten“, „glauben“, „der Ansicht sein“, „davon ausgehen“, „schätzen“, „beabsichtigen“ oder „anstreben“ (einschließlich der Verneinung dieser Begriffe) hindeuten, beruhen diese Aussagen auf der Matica Technologies Group SA zum Datum ihrer Tätigung vorliegenden Informationen und bringen lediglich gegenwärtige Absichten, Ansichten oder Erwartungen der Matica Technologies Group SA zum Ausdruck. Diese unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die regelmäßig nicht im Einflussbereich der Matica Technologies Group SA liegen, und können sich als unzutreffend herausstellen. Es ist auch möglich, dass die Matica Technologies Group SA ihre geäußerten Absichten nachträglich ändert. Die Matica Technologies Group SA wird diese Aussagen nur aktualisieren, soweit sie dazu nach rechtlichen Vorschriften verpflichtet sein sollte.

VARTA AG: Weiterer Fortschritt bei Restrukturierung der VARTA AG

04. Juli 2023

Die Restrukturierung der VARTA AG hat einen weiteren entscheidenden Schritt genommen. Das Ellwanger Technologieunternehmen hat mit seinen finanzierenden Banken und dem Mehrheitsaktionär eine umfassende Sanierungsvereinbarung unterzeichnet und eine Abänderung der bestehenden Kreditbedingungen bei Aufrechterhaltung der bestehenden Finanzierung bis Ende 2026 vereinbart. Die am 30. Juni unterzeichnete Vereinbarung ist die Grundlage für die weitere Umsetzung des Restrukturierungsprogramms, um das Unternehmen zurück auf einen Erfolgskurs zu bringen.

Die VARTA AG hatte sich bereits Ende März grundsätzlich mit Banken und Mehrheitsaktionär auf weitreichende Restrukturierungsmaßnahmen geeinigt. Sie sind notwendig, da sich die globalen Krisen und die in Folge eingetrübte Konsumlaune im vergangenen Jahr negativ auf das Geschäft der Kunden ausgewirkt und das Ergebnis der VARTA AG stark belastet hatten. Die Restrukturierung sieht umfangreiche Kosteneinsparungen und Prozessoptimierungen in allen Bereichen des Unternehmens ebenso vor wie Programme zur Neukundengewinnung und zur operativen Stärkung. Auch wird VARTA gezielt in Wachstumsmärkte wie die Energiespeicher investieren, um so ihren Marktanteil in einem weiter stark wachsenden Geschäftsfeld noch weiter auszubauen.

Dr. Markus Hackstein, Sprecher des Vorstands der VARTA AG: „Die Restrukturierung macht Fortschritte. Wir sehen in vielen Bereichen, dass die beschlossenen Maßnahmen greifen. Die Unterzeichnung der Sanierungsvereinbarung macht noch einmal deutlich, dass die Banken und unser Mehrheitseigentümer gemeinsam mit uns den Weg zurück zu einem Erfolgskurs gehen wollen.“

Etliche der Restrukturierungsmaßnahmen sind bereits eingeleitet. Unter anderem hatten sich Geschäftsleitung und Betriebsrat der VARTA Microbattery GmbH vergangene Woche im Rahmen der notwenigen Kostenreduzierung im Personalbereich auf ein bis zum 31. Juli laufendes Freiwilligenprogramm am Standort Ellwangen (mit Neunheim) geeinigt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG nunmehr vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 506,04 angehoben. Im Verhältnis zu der von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 315,47 je Stammaktie (WKN 515 450) im Nennbetrag von DM 100,00 entspricht dies einer Erhöhung um 60 %. Das Landgericht stellte dabei entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BGH auf den Barwert der Ausgleichzahlungen ab.

Die Antragsgegnerin und sechs Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das OLG Karlsruhe, bei dem das Verfahren nunmehr anhängig ist, hat den Beteiligten Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerden bis zum 31. August 2023 gesetzt.

OLG Karlsruhe, Az. 12 W 14/23
LG Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 23 AktE 1/14
Vogel u.a. ./. badenova AG & Co. KG
20 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, badenova AG & Co. KG:
Rechtsanwälte Rödl & Partner (Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81925 München)

Dienstag, 4. Juli 2023

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Generali Deutschland Holding AG geht vor dem OLG Düsseldorf weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Generali Deutschland Holding AG hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 die Barabfindung deutlich auf EUR 135,99 je Generali-Deutschland-Aktie angehoben (+ 26,19 %).

Sowohl die Antragsgegnerin wie auch einige Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden einlegen. Mit dem nunmehr zugestellten Nichtabhilfebeschluss vom 19. Mai 2023 hat das LG Köln den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt.

LG Köln, Az. 82 O 49/14
Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH i.L. u.a. ./. Assicurazioni Generali S.p.A.
131 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Assicurazioni Generali S.p.A.:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

OLG Düsseldorf: Eine nur "inter partes" vereinbarter Vergleich ist kein Gegenstand der Angemessenheitsprüfung in einem Spruchverfahren

Amtliche Leitsätze:

1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte Kompensationsleistung bildet (nur) dann den Gegenstand der Angemessenheitsprüfung in einem nachfolgenden Spruchverfahren, wenn sie mit Verbindlichkeit und damit mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre zugesagt wurde. Daran fehlt es, wenn ein Vergleich oder eine nach dem Bewertungsstichtag geschlossene, sich auf die Kompensationsleistung erhöhend auswirkende Vereinbarung über den Abkauf etwaiger Abfindungsergänzungsansprüche - hier: im Anschluss an die wechselseitig angegriffene landgerichtliche Entscheidung mit den Inhabern von etwa 40 % der potentiell nachbesserungsberechtigten Aktien - ausschließlich inter partes und zudem nicht mit der Zielsetzung der Erhöhung der Kompensation geschlossen wird. Die darin in Ansatz gebrachten Preise können weder als Maßstab für den objektivierten Unternehmenswert herangezogen werden, noch besteht Anlass, sie als Untergrenze im Rahmen der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts heranzuziehen.

2. Bei der Bewertung eines Versicherungsunternehmens sind die verschiedenen Geschäftsbereiche und ihre Erfolgsquellen separat zu untersuchen und die verschiedenen Versicherungszweige bei der Analyse des Versicherungsgeschäfts hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Risikostrukturen getrennt zu analysieren. Die für die ewige Rente angesetzte nachhaltige Gesamt-Schadenquote ist dann nicht zu beanstanden und der Ermittlung der nachhaltigen Ergebnisse zugrunde zu legen, wenn bei ihrer Ableitung die für die Wertermittlung maßgeblichen Unterschiede der Schadensentwicklung in den betriebenen Versicherungssparten und die Beitragsanteile je Sparte sowie etwaige Sondereinflüsse im Marktzyklus berücksichtigt wurden und sich die für die einzelnen Versicherungssparten angesetzten nachhaltigen Schadenquoten sowohl unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erzielten spartenbezogenen Werte als auch im Vergleich zum Gesamtmarkt als plausibel erweisen.

3. Der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Stichtag Juli 2006 nicht zu beanstanden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2022, Az. I-26 W 3/20 [AktE] - AXA Konzern


Die Entscheidung betrifft das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG. In der I. Instanz hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG Düsseldorf mit dem Beschluss vom 20. Juni 2022 zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die in I. Instanz von dem Landgericht bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den vom Landgericht zunächst zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.