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Montag, 10. Juli 2023

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA

Taurecon Invest II GmbH
Berlin

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA mit dem Sitz in Berlinund deren Abfindung

Die Hauptversammlung der SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA mit dem Sitz in Berlin (die „Gesellschaft“) vom 12. Mai 2023 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin, der Taurecon Invest II GmbH mit dem Sitz in Berlin, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. Juli 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg (HRB 231773) eingetragen. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Taurecon Invest II GmbH übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Taurecon Invest II GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 7,55 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie an der Gesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,805578. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der KFS Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg als vom Landgericht Berlin auf Antrag der Taurecon Invest II GmbH durch Beschluss vom 7. März 2023 (Az.: 102 AR 3/23 AktG) gerichtlich ausgewähltem und bestelltem Prüfer geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der

Quirin Privatbank AG mit dem Sitz in Berlin

zentralisiert. Aktionäre der Gesellschaft, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Gesellschaft rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären gewährt werden. 

Berlin, im Juli 2023

Taurecon Invest II GmbH
Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeigervom 10. Juli 2023

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