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Samstag, 8. Juli 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Actris AG geht vor dem OLG Karlsruhe weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hat das LG Mannheim im letzten Jahr die angemessene Abfindung auf EUR 5,08 festgesetzt (+ 22,7 % im Vergleich zur angebotenen Barabfindung in Höhe von von lediglich EUR 4,14):
https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/11/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_56.html

Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Sie argumentieren u.a. mit den höheren Börsenkursen. Diesen Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2023 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Karlsruhe vorgelegt.

Nach Auffassung des LG Mannheim kann der Börsenkurs hier nicht als Untergrenze angewendet werden. Der Rückgriff auf den Börsenkurs scheide dann aus, wenn ein funktionierender Kapitalmarkt nicht gegeben sei, also über einen längeren Zeitraum mit Aktien des Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden bzw. eine Marktenge vorgelegen habe. Indizien für das Vorliegen einer Marktenge könnten dabei geringe Handelvolumina, ein Handel an nur wenigen Börsentagen oder ein geringer Streubesitz sein.

OLG Karlsruhe, Az. noch nicht bekannt
LG Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim

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