Düsseldorf
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der RIB Software SE, Stuttgart
– ISIN DE000A0Z2XN6 / WKN A0Z 2XN –
Die außerordentliche Hauptversammlung der RIB Software SE vom 3. November 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der RIB Software SE auf die Hauptaktionärin, die Schneider Electric Investment AG, Düsseldorf, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 14. Dezember 2021 in das Handelsregister der RIB Software SE beim Amtsgericht Stuttgart (HRB 760459) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der RIB Software SE auf die Schneider Electric Investment AG übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Schneider Electric Investment AG zu zahlende Barabfindung i.H. von € 41,72 je auf den Namen lautende Nennbetragsaktie der RIB Software SE. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart – Zweigniederlassung Köln – als dem mit Beschluss vom 1. August 2021 vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der RIB Software SE an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
Deutsche Bank AG
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an, die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der RIB Software SE eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 21. Dezember 2021 Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RIB Software SE provisions- und spesenfrei sein.
Düsseldorf, im Dezember 2021
Schneider Electric Investment AG
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Dezember 2021
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