von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 30. Juni 2016 beschlossenen Squeeze-out bei der net mobile AG hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 27. Mai 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Gericht stellte dabei ausschließlich auf den Börsenkurs ab und folgte damit der umstrittenen und noch nicht obergerichtlich geklärten neueren Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main und des LG Stuttgart, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_5.htmlDen von mehreren Antragstellern, darunter der Aktionärsvereinigung SdK, eingelegten Beschwerden hatte das LG Düsseldorf nicht abgeholfen. In seinem Nichtabhilfebeschluss bestätigte das Landgericht lediglich, dass nach seiner Auffassung ausschließlich auf den Börsenkurs abgestellt werden könne.
Das OLG Düsseldorf hat nunmehr mit Beweisbeschluss vom 21. Dezember 2021 angekündigt, ein Sachverständigengutachten zur Aussagekraft des Börsenkurses einholen zu wollen. Als Sachverständiger soll der Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, 60311 Frankfurt am Main bestellt werden. Der Sachverständige soll bei der vorzunehmenden Liquiditätsanalyse neben den Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AV für das Vorliegen einer Marktenge insbesondere Liquiditätskennziffern wie etwa das Handelsvolumen pro Tag, auch im Verhältnis zum gesamten Aktienbestand und zum Streubesitz, die Relation aus Tagen mit Handel zu möglichen Börsen-/Handelstagen, der Free Float sowie die durchschnittliche relative Geld-Brief-Spanne gemessen an dem durchschnittlichen Wert von Indizes herangezogen werden.
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 4/21 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2020, Az. 33 O 79/16 (AktG)
Helfrich u.a. ./. DOCOMO Digital Limited (als Rechtsnachfolgerin der DOCOMO Digital GmbH)
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DOCOMO Digital Limited:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 40211 Düsseldorf
Helfrich u.a. ./. DOCOMO Digital Limited (als Rechtsnachfolgerin der DOCOMO Digital GmbH)
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DOCOMO Digital Limited:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 40211 Düsseldorf
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