von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_17.htmlDen gegen die erstinstanzliche Entscheidung von 17 Antragstellern eingelegten Beschwerden hatte das Landgericht mit Beschluss vom 24. September 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vorgelegt. Das OLG schlägt nunmehr mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 eine Anhebung des Barabfindung auf EUR 80,- je Aktie vor.
Nach Auffassung des OLG stellt der vom Landgericht herangezogene Börsenkurs keine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts dar. Angesichts der Angaben der Prüferin ("ineffektive Bewertung" der dem Kapitalmarkt zugänglich gemachten Informationen) konnte das Landgericht die Frage der Aussagekraft des Börsenkurses nicht hiervon abweichend ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden. Angesichts dieses Verfahrensfehlers beabsichtige das OLG, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn sich die Beteiligten nicht vergleichsweise einigen könnten.
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 135/20
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München
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