München, 20. Dezember 2021 - Der Vorstand der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft (ISIN DE0006789605) hat heute beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Börse München nach § 39 Abs. 2 BörsG anzustreben (sog. Delisting). Der Handel der Aktien im Freiverkehr der Börse München soll möglich bleiben.
Der Vorstand der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats mit der Bernd Luft Familien-Vermögensverwaltung GmbH ("Bieterin"), Dreieich, die mit 85,68 % an der Gesellschaft beteiligt ist, eine Vereinbarung über die Durchführung des Delisting abgeschlossen. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Bieterin, den Aktionären der Gesellschaft ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien gegen eine Geldleistung gemäß §§ 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 3 BörsG, 14 Abs. 2 WpÜG zu unterbreiten. Die Bieterin hat vorbehaltlich der Bestimmung des Mindestpreises und der endgültigen Festlegung in der Angebotsunterlage einen Angebotspreis von EUR 7,67 angekündigt. Die Konditionen des Barangebots werden im Übrigen in der von der Bieterin noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage mitgeteilt. Als Delisting-Erwerbsangebot wird das Angebot nicht unter Bedingungen stehen.
Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Börse München zu stellen und wird im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse des § 27 WpÜG zum Delisting-Erwerbsangebot Stellung nehmen.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien und über die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs wird die Geschäftsführung der Börse München nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Der Vorstand der Gesellschaft geht davon aus, dass der Widerruf voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2022 wirksam werden wird. Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden.
Das Delisting erfolgt aus Kostengründen. Die Kosten der Zulassung zum regulierten Markt und der damit verbundenen Folgepflichten stehen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem daraus für die Gesellschaft entstehenden Nutzen. Die Gesellschaft möchte ihren Aktionären jedoch weiterhin ermöglichen, ihre Aktien im Freiverkehr der Börse zu handeln und wird deshalb beantragen, die Aktien der Gesellschaft zeitgleich mit dem Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung in den Freiverkehr der Börse München einzubeziehen.
München, 20. Dezember 2021
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen