NICHT ZUR (VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN) VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS EINEM ANDEREN LAND, IN DEM DIES GEGEN DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DES JEWEILIGEN LANDES VERSTOSSEN WÜRDE
Bornheim (Pfalz), 20. Dezember 2021
Der Vorstand der HORNBACH Baumarkt AG (die "Gesellschaft") (ISIN DE0006084403 / WKN 608440) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, in Abstimmung mit der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA ("HORNBACH Holding"), die ca. 76,4% der Aktien der Gesellschaft hält, ein Delisting der Aktien der Gesellschaft durchzuführen und hierzu zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung eines Delisting-Erwerbsangebots durch die HORNBACH Holding einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen.
Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft heute, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, mit der HORNBACH Holding eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Im Rahmen der Delisting-Vereinbarung hat sich die HORNBACH Holding verpflichtet, den Aktionären der Gesellschaft anzubieten, ihre Aktien gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 47,50 je Aktie der HORNBACH Baumarkt AG zu erwerben.
Die Gesellschaft hat sich - vorbehaltlich einer Prüfung der Angebotsunterlage und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten - verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen und das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen. Die Gesellschaft wird im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse des § 27 WpÜG zum Delisting-Erwerbsangebot Stellung nehmen.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand geht davon aus, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird. Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden.
Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der HORNBACH Baumarkt AG. Die endgültigen Bestimmungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Regelungen werden in einer von der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu veröffentlichenden Angebotsunterlage aufgeführt sein. Investoren und Inhabern von Aktien der HORNBACH Baumarkt AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft heute, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, mit der HORNBACH Holding eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Im Rahmen der Delisting-Vereinbarung hat sich die HORNBACH Holding verpflichtet, den Aktionären der Gesellschaft anzubieten, ihre Aktien gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 47,50 je Aktie der HORNBACH Baumarkt AG zu erwerben.
Die Gesellschaft hat sich - vorbehaltlich einer Prüfung der Angebotsunterlage und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten - verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen und das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen. Die Gesellschaft wird im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse des § 27 WpÜG zum Delisting-Erwerbsangebot Stellung nehmen.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand geht davon aus, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird. Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden.
Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der HORNBACH Baumarkt AG. Die endgültigen Bestimmungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Regelungen werden in einer von der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu veröffentlichenden Angebotsunterlage aufgeführt sein. Investoren und Inhabern von Aktien der HORNBACH Baumarkt AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach Maßgabe des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes und des Börsengesetzes, sowie bestimmter anwendbarer
wertpapierrechtlicher Bestimmungen des U.S. Securities Exchange Act
veröffentlicht. Die Angebotsunterlage sowie weitere Dokumente hinsichtlich
des Delisting-Erwerbsangebots werden auf www.pluto-offer.com verfügbar sein.
Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Delisting-Erwerbsangebots geschlossen
wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und
ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Soweit nach anwendbarem Recht zulässig und in Übereinstimmung mit deutscher
Marktpraxis können die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, mit ihr verbundene
Unternehmen oder für sie tätige Broker außerhalb des
Delisting-Erwerbsangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist
unmittelbar oder mittelbar Aktien der HORNBACH Baumarkt AG erwerben bzw.
entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für
andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in
bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der HORNBACH Baumarkt AG gewähren. Diese
Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu
ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe
werden auf www.pluto-offer.com veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen
Rechtsordnung erforderlich ist.
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Anmerkung der Redaktion:
Laut LTO wurde die Hornbach Holding im Hinblick auf den Abschluss der Delisting-Vereinbarung und dem Erwerbsangebot an die Aktionäre von Hornbach Baumarkt von einem Team der Kanzlei Gleiss Lutz beraten. Die Federführung liegt bei Dr. Stephan Aubel und Dr. Dirk Wasmann.
Hogan Lovells berät Hornbach Baumarkt im Kontext des Delisting-Angebots mit einem Team um Prof. Dr. Michael Schlitt und Dr. Tim Oliver Brandi.
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