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Dienstag, 11. März 2014

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der GBW AG

Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG

München

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der GBW AG, München

ISIN DE0005863203 / WKN 586320

 
Die außerordentliche Hauptversammlung der GBW AG, München, („GBW“) vom 28. November 2013 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der GBW („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG, München („Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. März 2014 in das Handelsregister der GBW beim Amtsgericht München unter HRB 42090 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der GBW in das Eigentum der Hauptaktionärin übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der GBW eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 21,32 je auf den Inhaber lautender Stammaktie der GBW mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts München in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der GBW erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der GBW nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt.

Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien sind für die Minderheitsaktionäre der GBW provisions- und spesenfrei.

Soweit Aktionäre der GBW AG im Jahr 1999 für kraftlos erklärte Aktienurkunden bisher noch nicht eingetauscht haben, wird die auf diese Aktien entfallende Barabfindung an die betreffende, damalige Hinterlegungsstelle ausgezahlt.

Die Preisfeststellung im Freiverkehr der Aktien der GBW wird voraussichtlich zeitnah nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, also zeitnah nach dem 5. März 2014, eingestellt werden.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der GBW gewährt werden.

München, im März 2014
 
Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG
Die persönlich haftende Gesellschafterin
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 10. März 2014

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