von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Als Alternativansatz zu dem vor allem von den größeren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprägten IDW hatte die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. (DVFA) im Dezember 2012 „Best-Practice-Empfehlungen“ vorgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/dvfa-best-practice-empfehlungen.html .
Nunmehr hat nach meiner Kenntnis erstmalig ein deutsches Gericht auf diesen Standard hingewiesen. In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG hat das Landgericht Köln angekündigt, diesbezüglich seinen Beweisbeschluss vom 6. Juli 2010 ergänzen zu wollen. Nach Auffassung des Gerichts soll der Sachverständige den Unternehmenswert nicht nur nach IDW S1 ermitteln, sondern in Anlehnung an diese Best-Practice-Empfehlungen plausibilisieren. Damit solle erreicht werden, das das Bewertungsziel - Verkehrswert des Unternehmens - im Sinne einer Bandbreitenbestimmung erreicht werden.
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Die Best-Practice-Empfehlungen sind abrufbar unter:
http://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/DVFA_Best_Practice_Empfehlungen_Unternehmensbewertung.pdf
1 Kommentar:
Wenn man sich die Liste der Mitglieder des 21 Personen umfassenden DVFA-Arbeitskreises „Corporate Transactions and Valuation“, auf welchen die Best-Practice-Empfehlungen zur Unternehmensbewertung zurückgehen, anschaut, dann darf man auch hier getrost von "Interessen geleiteten" Empfehlungen (zugunsten der jeweiligen Großaktionäre) ausgehen. Alleine ein Drittel (= 7 Mitglieder) sind Mitarbeiter/Partner großer Anwaltskanzleien, welche regelmäßig in zahlreichen Spruchverfahren auf Seiten der Antragsgegner die Interessen der Mehrheitsaktionäre vertreten. Mehrere weitere Mitglieder des Arbeitskreises laufen aufgrund ihrer beruflichen Vita ebenfalls nicht in Gefahr, irgendwelche Empfehlungen zur Unternehmensbewertung abzugeben, welche auch die Interessen der Minderheitsaktionären in irgendeiner Form berücksichtigen würden.
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