von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Hamburg hat in dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG eine Erhöhung des den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 3. März 2014, Az. 412 HKO 111/12). Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde zum OLG Hamburg eingelegt werden.
Im Anschluss an die Verhandlung am 9. September 2013 hatte das Landgericht Hamburg noch eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 1,50 vorgeschlagen (von ursprünglich gebotenen EUR 18,86 auf EUR 20,36 je INFO-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/spruchverfahren-info-ag-gericht-schlagt.html .
Nunmehr hält das Gericht keine Erhöhung für erforderlich. Der Basiszinssatz sei richtig angesetzt. Eine Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern sei plausibel. Auch der Wachstumsabschlag von 2 % sei angemessen.
LG Hamburg, Az. 412 HKO 111/12
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Vors. Richter am OLG a.D. Helmuth Büchel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, QSC AG:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln
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