von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Keramag AG (heute: KERAMAG Keramische Werke GmbH) hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf eine Erhöhung der auf EUR 66,36 festgelegten Barabfindung abgelehnt und die Anträge der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre zurückgewiesen (Az. 33 O 155/08 AktE), siehe unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/01/squeeze-out-bei-keramag-ag-lg.html .
Die Hauptaktinonärin, die Allia Holding GmbH, hatte bereits Ende 2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen. Aufgrund des "neues Geschäftsmodells" war die Gesellschaft nur noch als Auftragsfertiger für die herrschende Gesellschaft tätig. In dem diesbezüglich laufenden Spruchverfahren hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 30. August 2012 (Az. 31 O 4/06 AktE) die angemessene Barabfindung je Keramag-Aktie mit EUR 62,16 und den Ausgleich auf EUR 4,15 festgesetzt.
Dagegen von mehreren Antragtellern eingelegte Beschwerden sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG Düsseldorf nunmehr zurückgewiesen (Az. I-26 W 22/12). Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
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