von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Klöckner-Werke AG, Duisburg, hat das Landgericht Düsseldorf eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 20. Februar 2014, Az. 31 O 6/11 AktE). Die Antragsgegnerin, die Salzgitter Mannesmann GmbH (jetzt: Salzgitter Klöckner-Werke GmbH), hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 14,33 je Klöckner-Aktie angeboten.
Nach Ansicht des LG Düsseldorf ergibt eine Ermittlung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode einen geringeren Wert. Neben dem gerichtlich bestellen Vertragsprüfer sei kein weiterer Sachverständiger heranzuziehen (S. 9).
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum OLG Düsseldorf eingelegt werden.
LG Düsseldorf, Az. 31 O 6/11 AktE
73 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Möller, c/o WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber GmbH & Co. KG, 42103 Wuppertal
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Salzgitter Mannesmann GmbH (jetzt: Salzgitter Klöckner-Werke GmbH): Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn
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