Empfohlener Beitrag

Mehr als fünf Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 15. Juli 2025

Mehrheitsbeteiligung des Grifols-Konzerns an der Biotest AG

Biotest Aktiengesellschaft
Dreieich

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die Grifols Biotest Holdings GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 128108, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien als auch eine Mehrheitsbeteiligung im Hinblick auf die Kapitalmehrheit sowie die Stimmenmehrheit an der Biotest Aktiengesellschaft gehört.
 
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG
 
Zudem hat uns die Grifols S.A., eine nach dem Recht des Königreichs Spanien gegründete und bestehende Gesellschaft, eingetragen im Registro Mercantil de Barcelona, Hoja B-92.799, Tomo 39951, Folio 153, mit der eingetragenen Anschrift Av. De la Generalitat, 152-158, Parc Empresarial Can Sant Joan, 08174 Sant Cugat des Vallés, Barcelona, Spanien, gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4, § 16 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien als auch eine Mehrheitsbeteiligung im Hinblick auf die Kapitalmehrheit sowie die Stimmenmehrheit an der Biotest Aktiengesellschaft gehört. Die entsprechenden Aktien werden zum Teil von der Grifols S.A direkt und zum Teil von der von der Grifols S.A. abhängigen Grifols Biotest Holdings GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 128108, gehalten. 
 
Frankfurt am Main, im Juli 2025
 
Biotest Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 11. Juli 2025

Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an außenstehende Aktionäre der SUMIDA AG

SUMIDA AG
Erlau

ISIN DE 0007659302
ISIN DE 0007659336

und

SUMIDA Europe GmbH
94130 Obernzell

Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG

Aufgrund des Beherrschungsvertrags zwischen der SUMIDA AG, Obernzell-Erlau, und der SUMIDA Europe GmbH, Obernzell, vom 22. Januar 2009 erhalten die außenstehenden Aktionäre der SUMIDA AG als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil. Der Ausgleich beträgt brutto EUR 0,68 je Stammaktie und brutto EUR 0,70 je Vorzugsaktie für jedes volle Geschäftsjahr der SUMIDA AG abzüglich von der SUMIDA AG hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %, woraus sich für das Geschäftsjahr 2024 eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt netto EUR 0,57 je Stammaktie und netto EUR 0,59 je Vorzugsaktie ergibt.

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer werden von der Ausgleichszahlung nicht abgezogen, da es sich um eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft im Sinne von § 27 KStG handelt.

Die Ausgleichszahlung wird ab 10.07.2025 über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Kreditinstitute ausgezahlt. Zahlstelle ist die DZ Bank AG. 

Obernzell, im Juli 2025

                SUMIDA AG                               SUMIDA Europe GmbH
                Der Vorstand                              Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 11. Juli 2025

SHS VIVEON AG: Sidetrade AG übermittelt konkretisiertes Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung für Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SHS Viveon AG auf EUR 3,05 fest

Corporate News

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG INNERHALB DER BZW. IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER INNERHALB EINER BZW. IN EINE SONSTIGE RECHTSORDNUNG BESTIMMT, IN DER EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN

München, 15. Juli 2025, Die Sidetrade AG, Frankfurt am Main, („Sidetrade") hat heute das gegenüber dem Vorstand der SHS Viveon AG („Gesellschaft“) am 7. April 2025 gestellte Verlangen gerichtet auf die Einberufung einer Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Sidetrade gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft auf die Sidetrade gemäß § 62 Abs. 1 und 5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (verschmelzungsrechtlicher Squeezeout) konkretisiert.

In diesem Zusammenhang hat die Sidetrade dem Vorstand der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie circa 91,995 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, somit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes ist und die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf EUR 3,05 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft festgelegt hat. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung hat die Angemessenheit der von der Sidetrade festgelegten Barabfindung bestätigt.

Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Sidetrade sind auf Grundlage des am 24. Juni 2025 aufgestellten finalen Entwurfes am 2. Juli 2025 durch notarielle Urkunde UVZ-Nr. 3132/25 des Notars Professor Dr. Hartmut Wicke erfolgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.

Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Sidetrade gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 3,05 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden, die voraussichtlich am 27. August 2025 stattfinden wird.

Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Sidetrade ab.

Über SIDETRADE S.A.


SIDETRADE (Euronext Growth: ALBFR.PA) bietet eine SaaS-Plattform zur Sicherung und Beschleunigung des Cashflows. SIDETRADEs KI der nächsten Generation, genannt Aimie, analysiert täglich B2B-Zahlungstransaktionen im Wert von 6,1 Billionen US-Dollar in der SIDETRADE Cloud, um das Zahlungsverhalten von Kunden und das Abwanderungsrisiko von mehr als 38 Millionen Käufern weltweit vorherzusagen. Aimie empfiehlt die besten operativen Strategien, automatisiert intelligent Maßnahmen im gesamten Order-to-Cash-Prozess und dematerialisiert Kundentransaktionen, um Produktivität, Leistung und Working Capital zu verbessern. SIDETRADE ist weltweit tätig mit mehr als 400 talentierten Mitarbeitern an den Standorten Paris, London, Birmingham, Dublin, Houston und Calgary, die internationale Unternehmen in mehr als 85 Ländern betreuen. SIDETRADE ist Mitglied des Global Compact der Vereinten Nationen und hält sich an dessen prinzipienbasierten Ansatz für verantwortungsvolles Handeln.

Für weitere Informationen besuchen Sie uns unter www.sidetrade.com oder folgen Sie uns auf X @Sidetrade.

Über die SHS VIVEON AG

Die SHS VIVEON AG ist ein führender internationaler Anbieter von Software und Services für Governance, Risk-Management und Compliance (GRC). Die Emittentin will es Unternehmen weltweit ermöglichen aus Risiken nachhaltigen Wert zu schaffen. Mit der von der Emittentin angebotenen offenen PaaS- und SaaS-Plattform (die „Plattform“) erhalten Unternehmen einen ganzheitlichen Überblick über die Chancen und Risiken ihrer Kunden oder Lieferanten und können diese automatisiert managen. Die Emittentin unterstützt ihre Kunden dabei, objektiv bessere und schnellere Entscheidungen zu Risk und Credit-Management sowie zu Compliance zu treffen, nachhaltige Kundenbeziehungen aufzubauen, ihre finanzielle und nicht-finanzielle Performance zu verbessern und einen klaren Wettbewerbsvorteil in der digitalen Welt zu erlangen - alles in der (hybriden) Cloud oder On-Premise (d.h. auf dem eigenen Server). Mehr als 150 Kunden, vom Mittelständler bis zum Weltkonzern, nutzen derzeit die Plattform, um ihre Prozesse zu automatisieren.

Weitere Informationen stehen unter https://www.shs-viveon.com bereit.

Mutares SE & Co. KGaA: BaFin untersagt Kaufangebot

Die BaFin hat mit Bescheid vom 11.06.2025 das Kaufangebot der CAUSA Verwaltungs GmbH, München, an die Aktionäre der Mutares SE & Co. KGaA, München, wie es am 23.05.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, untersagt.

Die Untersagung erfolgte auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG).

Die CAUSA Verwaltungs GmbH, München, hatte keine von der BaFin gebilligte Angebotsunterlage veröffentlicht, die die nach dem WpÜG erforderlichen Angaben enthält. Auch hatte die CAUSA Verwaltungs GmbH, München, bei der BaFin keine Angebotsunterlage eingereicht, die den Anforderungen des WpÜG entspricht.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Aktien zum Handel am regulierten Markt im Inland oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind (Zielgesellschaft), grundsätzlich nicht ohne eine zuvor von der BaFin gestattete und vom Bieter veröffentlichte Angebotsunterlage durchgeführt werden. Das öffentliche Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft ohne eine von der BaFin gestattete Angebotsunterlage stellt einen Verstoß gegen die Pflichten des WpÜG dar und ist gemäß § 15 Abs. 1 WpÜG zu untersagen.

In dem Gestattungsverfahren einer Angebotsunterlage prüft die BaFin, ob die Angebotsunterlage die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und nicht offensichtlich gegen die Vorschriften des WpÜG verstößt. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Angaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen oder die Seriosität des Bieters zu beurteilen.

Ein Verstoß gegen das WpÜG kann mit einer Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro bzw. fünf Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Anlegerinnen und Anlegern, öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen anzunehmen.

Ob ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren auf Grundlage einer von der BaFin gestatteten Angebotsunterlage erfolgt, können Sie in der Liste der veröffentlichten Angebotsunterlagen überprüfen.

Quelle: BaFin

Börsen-Zeitung: Wirtschaftsprüfer wollen Klarheit bei Squeeze-outs

Bei Squeeze-outs führt die Frage nach der fairen Abfindung oft zu heftigen Diskussionen und langwierigen Gerichtsverfahren. Das Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelt nun einen neuen Standard, der für Orientierung bei der Suche nach dem wahren Wert sorgen soll.

https://www.boersen-zeitung.de/meinung-analyse/wirtschaftspruefer-wollen-klarheit-bei-squeeze-outs

Zu dem Entwurf eines IDW-Standards "Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensationen":

https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/06/entwurf-eines-idw-standards-beurteilung.html

SdK vertritt Mitglieder auf der Hauptversammlung der Vivanco AG am 31. Juli 2025

Am 31. Juli 2025 findet in Ahrensburg die Hauptversammlung der Vivanco AG statt. Auf der Tagesordnung steht unter anderem die Umwandlung der Vivanco AG in eine (nicht börsennotierte) GmbH.

Vivanco-Aktionären wird im Rahmen dieses Umwandlungsbeschlusses ein Abfindungsbetrag in Höhe von 0,22 € je Aktie angeboten, sofern sie auf der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars erklären bzw. erklären lassen.

Die Aktionärsvereinigung SdK bietet ihren Mitgliedern an, deren Stimmrechte auf der HV wahrzunehmen und ggf. auch den erforderlichen Widerspruch zu Protokoll zu geben, damit diese den Abfindungsbetrag geltend machen können.

So gehen Sie vor:

  1. Bestellen Sie Ihre Eintrittskarte zur Hauptversammlung bitte auf Ihren eigenen Namen.
  2. Sobald Ihnen die Eintrittskarte vorliegt, füllen Sie die Vollmacht auf der Rückseite der Eintrittskarte aus – mit Dr. Christian Werner als Bevollmächtigten.
  3. Senden Sie die Eintrittskarte per E-Mail an info@sdk.org bis spätestens 29. Juli 2025.
  4. Bitte teilen Sie der SdK in der E-Mail auch ausdrücklich mit, ob für Sie Widerspruch zu Protokoll erklärt werden soll.

Ein Widerpruch ist auch Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung des angebotenen Barabfindungsbetrags in einem Spruchverfahren.

Bekanntmachung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STEMMER IMAGING AG

Ventrifossa BidCo AG
München

Abfindungsangebot
an die außenstehenden Aktionäre der STEMMER IMAGING AG
München

aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Die Ventrifossa BidCo AG, München, ("Ventrifossa") als herrschende Gesellschaft und die STEMMER IMAGING AG, München, ("STEMMER") als abhängige Gesellschaft haben am 21. Februar 2025 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der "Vertrag") gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Die außerordentliche Hauptversammlung der Ventrifossa hat dem Vertrag durch Beschluss vom 4. April 2025 zugestimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung der STEMMER hat dem Vertrag am 9. April 2025 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von STEMMER beim Amtsgericht München am 23. Mai 2025 wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB am 23. Mai 2025 bekannt gemacht.

In diesem Vertrag hat sich die Ventrifossa verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs von STEMMER dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien von STEMMER mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (jeweils eine "STEMMER-Aktie") gegen eine Barabfindung von

EUR 48,38 je STEMMER-Aktie (die "Abfindung")

zu erwerben (das "Abfindungsangebot").

Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d. h. vom 24. Mai 2025 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst, aktuell somit insgesamt mit 7,27 %.

Die Verpflichtung der Ventrifossa zum Erwerb der STEMMER-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes von STEMMER nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist endet demgemäß am Mittwoch, den 23. Juli 2025. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre von STEMMER, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre von STEMMER.

Die Pflicht der STEMMER zur Gewinnabführung besteht rückwirkend erstmals für das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr der STEMMER. Daher hat sich die Ventrifossa in dem Vertrag verpflichtet, den außenstehenden Aktionären der STEMMER für die Dauer des Vertrags, erstmals für das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr der STEMMER, als angemessenen Ausgleich eine wiederkehrende Geldleistung (die "Ausgleichszahlung") zu zahlen.

Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr von STEMMER jeweils brutto EUR 3,40 je STEMMER-Aktie (der "Bruttoausgleichsbetrag"), abzüglich eines etwaigen Betrags für die Körperschaftsteuer sowie den Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den im Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag von EUR 2,77 vorzunehmen ist, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne von STEMMER bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gelangen auf diesen Teilbetrag von EUR 2,77 je STEMMER-Aktie 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, d.h. EUR 0,44, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 0,63 je STEMMER-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag ein Nettoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 2,96 je STEMMER-Aktie für ein volles Geschäftsjahr von STEMMER.

Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main nach der ordentlichen Hauptversammlung von STEMMER für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr von STEMMER fällig, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahrs der STEMMER endet oder STEMMER während der Dauer des Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Ausgleichszahlung für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.

Die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung wurde durch den Vorstand der Ventrifossa und den Vorstand von STEMMER auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des neutralen Bewertungsgutachters Alvarez & Marsal Deutschland GmbH festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und der Ausgleichszahlung ist von dem gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, geprüft und bestätigt worden.

Die außenstehenden Aktionäre von STEMMER, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen STEMMER-Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 48,38 je STEMMER-Aktie

ab sofort

auf dem Girosammelwege der

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Zweigstelle Frankfurt am Main,

als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Den Aktionären, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird die Abfindung in Höhe von EUR 48,38 je STEMMER-Aktie zzgl. Zinsen über ihre Depotbank, gemäß den in den Wertpapiermitteilungen veröffentlichten Richtlinien zur Abwicklung des Abfindungsangebots an die außenstehenden Aktionäre der STEMMER, durch die Zentralabwicklungsstelle innerhalb von 15 Bankarbeitstagen in München nach Zugang der Annahmeerklärung bei der Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung gestellt.

Die Ausbuchung der STEMMER-Aktien im Rahmen des Abfindungsangebots soll für die außenstehenden Aktionäre von STEMMER kosten- und spesenfrei erfolgen. Ventrifossa wird den depotführenden Instituten daher einen marktüblichen Betrag für Provisionen und Spesen erstatten.

Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt oder in einem gerichtlich protokollierten oder gemäß §11 Abs. 4 SpruchG gerichtlich festgestellten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens eine höhere Ausgleichszahlung vereinbart wird, können alle außenstehenden Aktionäre von STEMMER, einschließlich der bereits nach Maßgabe von § 5 des Vertrags abgefundenen außenstehenden Aktionäre von STEMMER, eine entsprechende Ergänzung der Ausgleichszahlung verlangen. 

Frankfurt am Main, im Mai 2025

Ventrifossa BidCo AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Mai 2025

___________________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft.

Übernimmt die Helaba die Aareal Bank?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) prüft die Übernahme der Gewerbeimmobilien-Finanziererin Aareal-Bank AG. Laut Börsen-Zeitung befinden sich die Gespräche aber noch "in einem frühen Stadium". Mit der Aareal Bank könnte die Helaba eine führende Rolle bei der Finanzierung von Gewerbeimmobilien übernehmen.

Die Aareal Bank wird derzeit mehrheitlich von den Finanzinvestoren Advent und Centerbridge sowie dem kanadischen Pensionsfonds CPIB gehalten. Das Konsortium, Atlantic Bidco genannt, hatte die Aareal 2023 zu einer Bewertung von rund zwei Milliarden Euro übernommen und kürzlich ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre, einen sog. Squeeze-out, durchgeführt, der im Oktober 2024 wirksam wurde.

Bei der Bewertung für den Squeeze-out wurde das Bankgeschäft praktisch mit Null angesetzt, wenn man den unmittelbar nach dem Squeeze-out erfolgten Verkauf der Tochtergesellschaft Aareon berücksichtigt, der eine "Super-Dividende" ermöglichte. Die WirtschaftsWoche berichtete im März über die Dividendenzahlung:

"Die Eigentümer der Aareal Bank lassen sich nach dem lukrativen Verkauf der IT-Tochter Aareon eine milliardenschwere Dividende ausschütten. 1,9 Milliarden Euro sollen unter den Investoren verteilt werden, wie der Wiesbadener Immobilienfinanzierer am Donnerstag mitteilte.

Mit der Ausschüttung haben die Beteiligungsgesellschaften Advent, Centerbridge (je 39 Prozent), Goldman Sachs (knapp fünf Prozent) und der kanadische Pensionsfonds CPPIB (knapp 20 Prozent) den Kaufpreis für die ganze Bank von rund zwei Milliarden Euro bereits wieder in der Tasche. Aareon war im vergangenen Jahr für 3,9 Milliarden Euro an den Finanzinvestor TPG Capital verkauft worden; dabei blieb ein Gewinn von rund zwei Milliarden hängen."

Wie das Handelsblatt zu einem möglichen Verkauf des Bankgeschäfts berichtet, wäre ein schneller Ausstieg für die Investoren von Vorteil, da sie eine (noch) höhere Rendite auf das eingesetzte Kapital, die sogenannte „Internal Rate of Return“ ausweisen könnten.

Montag, 14. Juli 2025

Francotyp-Postalia Holding AG: Delisting-Rückerwerbsangebot veröffentlicht

Die Francotyp-Postalia Holding AG hat ihren Aktionären ein öffentliches Delisting- Rückerwerbsangebot gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 2,27 je Aktie der Francotyp-Postalia Holding AG unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 9. Juli 2025 bis zum 7. August 2025.

Zu der Angebotsunterlage der Francotyp-Postalia Holding AG vom 9. Juli 2025: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/Francotyp.html

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der PharmaSGP Holding SE veröffentlicht

Die FUTRUE GmbH hat den Aktionären der PharmaSGP Holding SE ein öffentliches Delisting- Erwerbsangebot (Barangebot) gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 28,- je Aktie der PharmaSGP Holding SE unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 14. Juli 2025 bis zum 11. August 2025.

Zu der Angebotsunterlage der FUTRUE GmbH vom 14. Juli 2025: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/PharmaSGP.html

Danach dürfte ein umwandlungsrechtlicher bzw. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out folgen.

Stimmrechtsmitteilung der ABOUT YOU Holding SE

Wie die ABOUT YOU Holding SE heute mitteilte, hält die Zalando SE nunmehr nach dem Vollzug des Übernahmeangebots 85,35 % der Stimmrechte (alle in Aktien, zuvor 67,26 %, davon 6,36 % direkt und 60,89 % über Instrumente.

Quelle: Stimmrechtsmitteilung vom 14. Juli 2025

InVision AG: Acme 42 GmbH konkretisiert Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung fest

P R E S S E I N F O R M A T I O N

Düsseldorf, 14. Juli 2025 – Die Hauptaktionärin der InVision Aktiengesellschaft („InVision“), die Acme 42 GmbH („Acme“), hat dem Vorstand der InVision heute das konkrete förmliche Verlangen übermittelt, die Hauptversammlung der InVision über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der InVision (Minderheitsaktionäre) auf die Acme gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (aktienrechtlicher Squeeze-out). Der erforderliche Beschluss soll in der für den 28. August 2025 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung der InVision gefasst werden. Die Acme hält Aktien der InVision in Höhe von rund 95,71 % des Grundkapitals der InVision. Die Höhe der von der Acme den Minderheitsaktionären der InVision für die Übertragung der Aktien angebotenen Barabfindung beträgt auf der Grundlage einer durchgeführten Unternehmensbewertung EUR 5,63 je auf den Inhaber lautenden Stückaktie der InVision. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigt.

_____________________

Anmerkung der Reaktion:

Die Angemessenheit der den InVision-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

secunet Security Networks AG zum ersten Halbjahr 2025: Deutliche Steigerung gegenüber Vorjahr

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

[Essen, 14. Juli 2025]  Die secunet Security Networks AG (ISIN DE0007276503, WKN 727650) erzielte nach vorläufigen Berechnungen deutlich bessere Ergebnisse im ersten Halbjahr 2025 als im Vorjahr. Im ersten Halbjahr 2025 wurde ein vorläufiger Konzernumsatz von ca. 171,7 Mio. Euro erreicht. Dies entspricht einer Zunahme von 19 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum (144,3 Mio. Euro). Die vorläufige EBITDA-Marge lag bei 9,7 % gegenüber 7,7 % im ersten Halbjahr 2024 (+ 26 %). Die vorläufige EBIT-Marge verbesserte sich um 332 % auf 4,2 % (Vorjahr: 1,0 %).

Die starke Steigerung von Umsatz, EBITDA- und EBIT-Marge erklärt sich insbesondere durch den Effekt eines starken ersten Quartals 2025. Das erste Quartal profitierte umsatzseitig von besonders hohen Bestellungen zum Jahresende 2024 im Segment Public Sector, die im ersten Quartal 2025 verbucht wurden. Bedingt durch Veränderungen im Produktmix hat sich der Effekt aus dem ersten Quartal zwischenzeitlich abgeschwächt.

Auf Basis der positiven Halbjahresergebnisse bestätigt der Vorstand die Jahresprognose 2025 mit einem erwarteten Konzernumsatz von rund 425 Mio. Euro, einer EBITDA-Marge von 14,5 % bis 16,5 % und einer EBIT-Marge zwischen 9,5 % und 11,5 %.

Die vollständigen Ergebnisse des ersten Halbjahrs 2025 werden mit dem Halbjahresfinanzbericht 2025 planmäßig am 12. August 2025 veröffentlicht und werden unter https://www.secunet.com/ueber-uns/investoren/finanzmitteilungen zum Download bereitstehen. Außerdem wird secunet eine online-Analystenkonferenz durchführen.

Shareholder Value Beteiligungen AG: Öffentliches Aktienrückkaufangebot zum Erwerb von bis zu 10.000 Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Vorstand der Shareholder Value Beteiligungen AG, Frankfurt, ISIN DE000A168205, WKN A16820, hat heute auf Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 12. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft beschlossen, bis zu 10.000 eigene Aktien der Shareholder Value Beteiligungen AG (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von 1,43 %) im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots zu erwerben.

Die Annahmefrist beginnt am 17.07.2025, 00:00 Uhr (MESZ) und endet vorbehaltlich einer Verlängerung am 31.07.2025, 12:00 Uhr (MESZ). In diesem Zeitraum können die Aktionäre der Gesellschaft ihre Aktien zu einem Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von 91,00 Euro je Namensaktie der Shareholder Value Beteiligungen AG anbieten. Der Erwerbspreis entspricht einer Prämie rund 5 % auf den Referenzpreis (den Durchschnitt, der an den jeweils vorangehenden zehn Börsentagen zuletzt bezahlten Kursen der Aktie im XETRA-Handel) und einer Prämie von 5,2 % auf den Schlusskurs vom 11.07.2025.

Sofern im Rahmen des Angebotes mehr als 10.000 Aktien zum Rückkauf eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig berücksichtigt, d.h. nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquote), gerundet jeweils auf eine ganze Aktie

Der Aktienrückkauf wurde aufgrund der hohen Differenz zwischen Börsenkurs und Innerem Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG zur Wertverdichtung beschlossen.

Die Einzelheiten des Angebots inklusive der Modalitäten zur Anpassung der Anzahl der von dem Angebot umfassten Aktien und der Verlängerung der Annahmefrist, wird die Gesellschaft kurzfristig im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite unter www.svb-ag.de veröffentlichen.

Frankfurt, den 14. Juni 2025

Shareholder Value Beteiligungen AG
Der Vorstand

Kirchhoff Consult GmbH: Zwischen Krise und Comeback – Immobilienaktien am Wendepunkt

KIRCHHOFF STIMMUNGSINDIKATOR IMMOBILIEN-AKTIEN | H1 2025

  • Stimmungsindex steigt auf 53,3 Punkte – Analysten zeigen sich optimistisch, Trendwende nach der Krise 2022 setzt sich fort (H2 2024: 47,7 Punkte)
  • Wohnimmobilien bleiben klarer Favorit – mit 69,7 Punkten deutlich vor Gewerbeimmobilien (41,0 Punkte)
  • Attraktives Chance-Risiko-Profil für Wohnimmobilien – stabile Nachfrage sorgt für hohe Bewertungssicherheit
  • Immobilienaktien hinken Gesamtmarkt weiter hinterher – DAX mit deutlich besserer Performance im 6- und 12-Monatsvergleich
  • Bewertungsabschläge bleiben hoch – Substanzwerte sind bei Wohn- und Gewerbeimmobilien noch nicht eingepreist
  • Finanzierungsumfeld und ESG-Anforderungen gelten als größte kurzfristige und langfristige Herausforderungen

Hamburg, 14. Juli 2025 – Die Hamburger Kommunikations- und Strategieberatung für Finanzkommunikation und ESG, Kirchhoff Consult, hat die zwölfte Ausgabe des „Kirchhoff Stimmungsindikator Immobilienaktien“ veröffentlicht. Die befragten Analysten blicken verhalten optimistisch auf den weiteren Verlauf der Immobilienaktien-Kurse: Der Stimmungsindex steigt leicht auf 53,3 Punkte (H2 2024: 47,7 Punkte) und signalisiert damit eine moderate, aber stabile Verbesserung der Marktstimmung.

Jens Hecht, Managing Partner bei Kirchhoff Consult, kommentiert: „Die Kursentwicklungen am Immobilienmarkt zeigen eine Stabilisierung, auch wenn die Werte weiterhin deutlich unter ihren Substanzniveaus notieren. Das hohe Bewertungsdelta unterstreicht jedoch nach wie vor das Aufholpotenzial der Branche. Insbesondere bei Wohnimmobilien sehen wir, dass sich der Markt zunehmend konsolidiert und Investoren die Resilienz dieses Segments neu bewerten. Trotz anspruchsvoller Rahmenbedingungen – wie einem herausfordernden Zinsumfeld und verschärften ESG-Vorgaben – bleibt die Branche aus unserer Sicht langfristig attraktiv.“

Stetige Erholung deutscher Immobilienaktien
In den vergangenen sechs Monaten legten die Aktien der zehn größten börsennotierten Immobilienbestandshalter in Deutschland im Durchschnitt um +2,4% zu. Gewerbeimmobilienaktien entwickelten sich mit +3,0% überdurchschnittlich, während Wohnimmobilienwerte mit +1,9% leicht unter dem Branchenschnitt blieben. Damit bleiben Immobilienaktien weiterhin deutlich hinter dem Gesamtmarkt zurück – der DAX verzeichnete im gleichen Zeitraum einen Zuwachs von +19,5%.

Trotz dieser unterdurchschnittlichen Performance weist die Branche weiterhin ein hohes Bewertungsdelta auf: Der durchschnittliche Abschlag zum Substanzwert beträgt -39,9% – ein klares Zeichen für anhaltende Zurückhaltung auf Investorenseite. Gleichzeitig birgt diese Lücke ein erhebliches Aufholpotenzial. Ein positiver Impuls, etwa durch eine weitere Lockerung der Zinspolitik oder eine konjunkturelle Belebung, könnte aus Sicht der Analysten die notwendige Dynamik bringen, um diese Bewertungslücke spürbar zu verkleinern.

Wohnimmobilien bleiben Favorit der Analysten
Die Stimmung unter Analysten fällt für Wohnimmobilien weiterhin deutlich positiver aus (69,7 Punkte) als für Gewerbeimmobilien (41,0 Punkte). Auch im langfristigen Kursvergleich der letzten drei Jahre zeigen Wohnimmobilien eine überdurchschnittliche Performance von +8,4% gegenüber lediglich +0,7% im Branchenschnitt. Haupttreiber bleibt die nachhaltig hohe Nachfrage nach Wohnraum.

Immobilienaktien-Analysten sehen bei Wohnimmobilien zudem das attraktivste Chance-Risiko-Profil – vor allem aufgrund der stabilen Ertragslage und der robusten Marktnachfrage. Eine kürzlich veröffentlichte Analyse von BNP Paribas Real Estate bestätigt diesen Trend: Das Transaktionsvolumen auf dem deutschen Wohninvestmentmarkt stieg im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um über 30% auf rund 4,5 Milliarden Euro. Auch andere Marktbeobachter wie JLL, NAI Apollo, Colliers und CBRE melden Transaktionsvolumina zwischen 3,9 und 4,4 Milliarden Euro.

Büroimmobilien mit größter Unsicherheit behaftet
Zwar bleibt auch die Stimmung für Gewerbeimmobilien im positiven Bereich (41,0 Punkte), doch hat sich der Wert gegenüber dem Vorhalbjahr (43,2 Punkte) kaum verändert. Innerhalb des Segments gelten insbesondere Büroimmobilien laut Analysten weiterhin als unsicherste Asset-Klasse – bedingt durch strukturelle Veränderungen im Arbeitsumfeld, anhaltende Flächenüberhänge in B- und C-Lagen sowie schwierige Vermarktungsperspektiven.

Die Auswertung zur Risikowahrnehmung verschiedener Immobiliensegmente zeigt, dass Büro- und Einzelhandelsimmobilien am häufigsten als besonders unsicher eingeschätzt werden. Die anhaltende Diskussion um „New Work“, Flächeneffizienz und ESG-Kriterien verstärkt diese Wahrnehmung zusätzlich und dämpft sowohl Investitionsbereitschaft als auch Bewertungsperspektiven im börsennotierten Segment.

Finanzierungsumfeld und ESG-Anforderungen gelten als aktuell größte Herausforderungen
Als wesentliche Herausforderungen nennen die befragten Analysten das weiterhin anspruchsvolle Finanzierungsumfeld sowie die zunehmende Komplexität regulatorischer ESG-Vorgaben. Beide Faktoren wirken sowohl kurzfristig als auch langfristig belastend auf Geschäftsmodelle, Investitionsentscheidungen und die Bewertungsspielräume.

Trotz jüngster politischer Diskussionen über eine mögliche Reduzierung einzelner ESG-Vorgaben – etwa im Bereich Berichterstattung oder Lieferkettengesetz – gehen Immobilienanalysten nicht davon aus, dass energiebezogene Kriterien in der Branche an Relevanz verlieren. Im Gegenteil: Sie werden erwartungsgemäß zunehmend direkt mit der Finanzierungsfähigkeit von Objekten verknüpft und spielen auch bei Mietentscheidungen institutioneller Nutzer eine zentrale Rolle. ESG-Standards – und vor allem die Energieeffizienz von Immobilien – entwickeln sich damit weiter zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor, der sowohl den Zugang zu Kapital als auch die Marktpositionierung langfristig prägt.

Weitere Informationen
Die Studie finden Sie unter folgendem Link: https://www.kirchhoff.de/fileadmin/static/pdfs/2025_news/20250714_Stimmungsindikator_Immobilienaktien.pdf

METHODIK DER ERHEBUNG
Der „Kirchhoff Stimmungsindikator Immobilienaktien“ von Kirchhoff Consult ist der Stimmungsindikator für den deutschen Immobilienaktienmarkt. Bei den wichtigsten Analysten für deutsche Immobilienaktien fragt Kirchhoff Consult regelmäßig ab, wie sich der Immobilienaktienmarkt nach ihrer Einschätzung in den kommenden drei beziehungsweise zwölf Monaten entwickeln wird. Dabei wird auch separat nach der Kursentwicklung von Gewerbe- und Wohnimmobilienaktien gefragt. Für die Beantwortung steht dem Analysten oder Unternehmensvertreter eine Skala von +2 (stark steigend, über +15 Prozent) bis –2 (stark fallend, unter –15 Prozent) zur Verfügung. Ein Wert von „0“ bedeutet, dass mit keinen oder nur sehr geringfügigen Veränderungen (+/–5 Prozent) gerechnet wird. Die Auswertung bildet den Durchschnitt aller abgegebenen Einschätzungen ab.

Im Rahmen der Analyse für den „Kirchhoff Stimmungsindikator Immobilienaktien“ für das erste Halbjahr 2025 gaben zehn der befragen Immobilienanalysten ihre Einschätzung ab.

Sonntag, 13. Juli 2025

Zalando SE: Transaktion erfolgreich abgeschlossen: Zalando und ABOUT YOU bündeln ihre Kräfte, um gemeinsam den europäischen Mode- und Lifestyle-E-Commerce zu gestalten

Corporate News

BERLIN / HAMBURG, 11. Juli 2025 // Zalando SE (“Zalando”) und ABOUT YOU Holding SE („ABOUT YOU“) haben heute den erfolgreichen Abschluss ihres strategischen Zusammenschlusses bekannt gegeben. Durch die Transaktion bündeln beide Unternehmen ihre Kräfte, um die Bedürfnisse ihrer Kund*innen und Partner in Europa noch gezielter zu erfüllen. Mit ihren komplementären Business-to-Consumer- und Business-to-Business-Angeboten bauen die beiden Gründer-geführten Unternehmen das E-Commerce-Ökosystem für den europäischen Mode- und Lifestyle-Markt auf. Gemeinsam decken sie künftig einen noch größeren Anteil des europäischen Marktes für Mode und Lifestyle ab.

Die Europäische Kommission hatte bereits am 1. Juli 2025 die fusionskontrollrechtliche Freigabe für die Transaktion einschließlich des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre von ABOUT YOU erteilt. Zalando hat nun 91,45 % des Grundkapitals von ABOUT YOU (ohne Berücksichtigung eigener Aktien) erworben.

Zalando hat weiterhin die feste Absicht, als nächsten Schritt einen Squeeze-out der verbliebenen Minderheitsaktionäre von ABOUT YOU durchzuführen und die verbleibenden ABOUT YOU-Aktien gegen eine angemessene Barabfindung zu erwerben. Der Squeeze-out soll im Rahmen einer Verschmelzung von ABOUT YOU auf eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Zalando erfolgen.

Seit der Ankündigung des geplanten Zusammenschlusses am 11. Dezember 2024 haben sich Zalando und ABOUT YOU auf diese nächste Phase vorbereitet. Beide Unternehmen haben konkrete Pläne ausgearbeitet, um eine reibungslose Zusammenarbeit nach dem Abschluss der Transaktion sicherzustellen – mit dem Ziel, ihre komplementären Stärken zu bündeln und gleichzeitig ihre jeweils eigenständige Identität zu wahren.

„Zalando und ABOUT YOU haben sich von lokalen Start-ups zu europäischen Erfolgsgeschichten entwickelt. Uns verbindet ein klarer Fokus auf Qualität, Innovation und Kund*innennähe. Gemeinsam werden wir ein unschlagbares Team sein und den europäischen Mode- und Lifestyle-E-Commerce aktiv gestalten“, sagte Robert Gentz, Co-CEO und Mitgründer von Zalando. „Im B2C-Bereich können wir unseren Kund*innen und Marken differenzierte und attraktive Einkaufserlebnisse bieten. Mit der Bündelung unserer komplementären Logistik- und Softwarelösungen ZEOS, Tradebyte und SCAYLE schaffen wir im B2B-Bereich ein noch leistungsfähigeres E-Commerce-Betriebssystem – damit Marken und Händler*innen ihr Multichannel-Geschäft in ganz Europa und darüber hinaus effizient steuern können.“

„Im Zentrum dieser Partnerschaft steht unser gemeinsames Ziel, Mode- und Lifestyle-Shopping neu zu definieren und echten Mehrwert für unsere Kund*innen und Partner zu schaffen. Wir freuen uns sehr darauf, gemeinsam mit Zalando Innovationen voranzutreiben und neue Wachstumspotenziale für SCAYLE und ABOUT YOU zu erschließen“, sagte Tarek Müller, Co-CEO und Mitgründer von ABOUT YOU. „Diese strategische Transaktion eröffnet uns große Chancen zur Zusammenarbeit und ermöglicht uns gleichzeitig, die Individualität und Energie zu erhalten die ABOUT YOU ausmacht.“

Gemeinsamer Fokus auf Wachstum und langfristige Wertschöpfung

Das Geschäft von ABOUT YOU trägt zur Skalierung bei, bringt komplementäre Fähigkeiten ein und passt nahtlos zur im März 2024 vorgestellten Ökosystem-Strategie von Zalando, ein führendes E-Commerce-Ökosystem für den europäischen Mode- und Lifestyle-Markt aufzubauen. Da beide Unternehmen derselben Branche angehören, bietet der Zusammenschluss erhebliche Wertschöpfungspotenziale, unter anderem in den Bereichen B2B, Logistik, Zahlungsabwicklung und der kommerziellen Zusammenarbeit. Zalando strebt beim Gruppen-EBIT längerfristig signifikante Synergien in Höhe von rund 100 Millionen Euro pro Jahr an.

Im B2C-Bereich plant Zalando in Zusammenarbeit mit ABOUT YOU die Einführung einer Zwei-Marken-Strategie. Die Strategie ermöglicht es beiden Marken, ihre jeweilige Markenidentität beizubehalten. Gleichzeitig entstehen Synergien in den Bereichen Logistik, Zahlungsabwicklung und kommerzielle Zusammenarbeit. Die kombinierte Unternehmensgruppe kann Kund*innen maßgeschneiderte und differenzierte Einkaufserlebnisse anbieten, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen.

Im B2B-Bereich ergänzt SCAYLE Zalandos Vision eines ganzheitlichen Betriebssystems für Mode und Lifestyle. ZEOS, Tradebyte und SCAYLE bündeln künftig ihre Kräfte. Sie bieten Marken und Händler*innen eine integrierte Lösung aus Logistik, Software und Services zur Steuerung ihres Multichannel-Geschäfts in ganz Europa und darüber hinaus.

Die Vorstandsmitglieder von ABOUT YOU, Sebastian Betz, Tarek Müller und Hannes Wiese, werden ihre erfolgreiche Arbeit in ihren bisherigen Funktionen innerhalb der kombinierten Gruppe fortsetzen.

Zalando hat im Dezember 2024 bereits seine mittelfristige Prognose für die kombinierte Gruppe bestätigt und unterstreicht damit die Überzeugung des Managements in Bezug auf das Wertschöpfungspotenzial dieser Transaktion. Zalando, einschließlich ABOUT YOU, prognostiziert bis 2028 eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate von 5-10 %*, sowohl beim Bruttowarenvolumen (GMV) als auch beim Umsatz. Die kombinierte Unternehmensgruppe erwartet im Jahr 2028 eine bereinigte EBIT-Marge von 6-8 % zu erwirtschaften. Dies würde einer erheblichen Steigerung des absoluten Gewinns entsprechen. Gemeinsam wollen Zalando und ABOUT YOU langfristig einen größeren Teil des europäischen 450-Milliarden-Euro-Marktes für Mode und Lifestyle abdecken.

Zalando wird den ersten Ausblick für das kombinierte Geschäft für das Gesamtjahr 2025 im Rahmen der Veröffentlichung der Ergebnisse für das zweite Quartal am 6. August 2025 bekanntgeben.

Wachstum made in Europe

Die Partnerschaft vereint zwei Gründer-geführte Teams, deren Kultur, Denkweise und Fähigkeiten hervorragend zusammenpassen. Beide Unternehmen verstehen die Vielfalt Europas und fördern Europas Stärken - kulturelle Vielfalt und Innovation über Grenzen hinweg.

„Zalando und ABOUT YOU zeigen, dass Europa Wachstumsunternehmen für das digitale Zeitalter hervorbringen kann“, sagte Gentz. „Wir freuen uns auf das nächste Kapitel unserer gemeinsamen Reise – mit dem Ziel, europaweit Innovation und nachhaltiges Wachstum zu gestalten.“

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.the-perfect-fit.de.

*Ausgangsjahr 2023 

ÜBER ZALANDO

Zalando ist Europas führende E-Commerce-Plattform für Mode und Lifestyle, gegründet 2008 in Berlin. Zalando baut ein Ökosystem entlang zweier Wachstumsfelder: Business-to-Consumer (B2C) und Business-to-Business (B2B). Im B2C-Bereich bieten wir mehr als 52 Millionen aktiven Kund*innen in 25 Märkten ein inspirierendes und hochwertiges Einkaufserlebnis für Mode- und Lifestyle-Produkte, mit zahlreichen Marken aus einer Hand. Im B2B-Bereich öffnet Zalando seine Logistik-, Software- und Service-Infrastruktur für Markenpartner und Einzelhändler. Damit unterstützen wir deren E-Commerce-Transaktionen in ganz Europa – sowohl auf als auch außerhalb der Zalando-Plattform. Durch unsere Ökosystem-Vision wollen wir zu einem positiven Wandel in der Mode- und Lifestyle-Branche beitragen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://corporate.zalando.de

ÜBER ABOUT YOU

Die ABOUT YOU Group ist eine international operierende E-Commerce-Gruppe und in verschiedene strategische Geschäftsfelder gegliedert: Der Online-Fashion-Store ABOUT YOU bildet das Business-to-Consumer-Geschäft. Mit über 12 Mio. aktiven Kund*innen ist ABOUT YOU einer der größten Onlinehändler für Fashion und Lifestyle in Europa und der führende Anbieter eines personalisierten Einkaufserlebnisses auf dem Smartphone. In der ausgezeichneten ABOUT YOU App und auf aboutyou.com finden die Kund*innen neben Inspiration ein Sortiment mit rund 750.000 Artikeln von nahezu 4.000 Marken. Das Business-to-Business-Geschäft der Group wird größtenteils durch die SCAYLE GmbH abgebildet. SCAYLE bietet ein modernes, cloud-basiertes Enterprise-Shop-System, welches es Marken und Händlern ermöglicht, ihr Digitalgeschäft schnell und flexibel zu skalieren und an steigende Kundenbedürfnisse anzupassen. Rund 300 Online-Shops haben sich für die SCAYLE Commerce-Technologie im Lizenzmodell entschieden, darunter führende Marken und Händler wie Harrods, Manchester United, Deichmann, Fielmann und der FC Bayern. Weitere Informationen finden Sie unter: corporate.aboutyou.de

Covestro AG: Prognose für 2025 gesenkt

11.07.2025 / 13:14 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Covestro senkt seine Prognose für EBITDA, Free Operating Cash Flow (FOCF) und Return on Capital Employed über dem gewichteten Kapitalkostensatz (ROCE über WACC) für das Geschäftsjahr 2025. Dies resultiert aus einer weiter schwachen Gesamtkonjunkturlage ohne Anzeichen einer kurzfristigen Erholung.

Covestro passt seine Prognose für das Geschäftsjahr 2025 wie folgt an:

- Das EBITDA wird zwischen EUR 700 Mio. und EUR 1.100 Mio. erwartet. Der bisherige Ausblick ging von einem EBITDA zwischen EUR 1.000 Mio. und EUR 1.400 Mio. aus. Der Konsensus erwartete für diese Kennzahl EUR 931 Mio. 

- Der Free Operating Cash Flow (FOCF) wird zwischen EUR -400 Mio. und EUR +100 Mio. erwartet. Der bisherige Ausblick ging von einem FOCF zwischen EUR 0 Mio. und EUR 300 Mio. aus. Der Konsensus erwartete für diese Kennzahl EUR 106 Mio. Der Return on Capital Employed über dem gewichteten Kapitalkostensatz (ROCE über WACC) wird zwischen -9 und -5 Prozentpunkten erwartet. Der bisherige Ausblick ging von einem ROCE über WACC zwischen -6 und -3 Prozentpunkten aus.

- Die Treibhausgasemissionen, gemessen an den CO2-Äquivalenten, werden unverändert zwischen 4,2 Mio. Tonnen und 4,8 Mio. Tonnen erwartet.

Im zweiten Quartal 2025 erzielte Covestro ein vorläufiges EBITDA in Höhe von EUR 270 Mio., das damit im Rahmen des bisherigen Ausblicks zwischen EUR 200 Mio. und EUR 300 Mio. liegt. Dies wurde begünstigt durch die Auflösung von Bonusrückstellungen in Höhe von EUR 43 Mio. im Zuge der reduzierten Gesamtjahresprognose. Der Konsensus erwartete für diese Kennzahl EUR 220 Mio.

Der Finanzbericht zum zweiten Quartal 2025 wird am 31. Juli 2025 veröffentlicht.

Die Kapitalmarkterwartungen basieren auf dem Mittelwert der jüngsten Konsensus-Schätzungen von Finanzanalysten, zuletzt veröffentlicht durch Vara Research am 7. Juli 2025.

Mountain Alliance AG beschließt Barkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital im Zuge des geplanten Ausbaus des Portfolios mit verstärkt strategischem Fokus im Bereich Defence Tech

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 11. Juli 2025 – Der Vorstand der Mountain Alliance AG (MA) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft beschlossen, unter teilweiser Ausnutzung des bestehenden genehmigten Kapitals das Grundkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von EUR 6.885.584 auf EUR 7.985.584 durch Ausgabe von maximal bis zu 1.100.000 neuen Aktien (dies entspricht 16,0 Prozent des bisherigen Grundkapitals) gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien werden im Rahmen einer Privatplatzierung angeboten.

Der Ausgabebetrag liegt bei EUR 2,90 und entspricht dem Kurs der Aktie der Gesellschaft am Tag der Festlegung des Ausgabebetrages.

Die Emissionserlöse aus der Transaktion in Höhe von max. EUR 3,19 Mio. sollen für den geplanten Ausbaus des Portfolios mit verstärkt strategischem Fokus im Bereich Defence Tech bei der Mountain Alliance AG eingesetzt werden. Die neuen Aktien werden ab dem 01. Januar 2025 gewinnberechtigt sein. Sie werden nach der ordentlichen Hauptversammlung 2025 der Mountain Alliance AG in die bestehende Notierung der Aktien der Gesellschaft im Mittelstandssegment m:access der Börse München einbezogen werden.

Freitag, 11. Juli 2025

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot, fusionskontrollrechtliche Freigabe erfolgt, Squeeze-out folgt
  • alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Eintragung im Handelsregister am 23. Mai 2025 (Fristende: 24. August 2025)
  • artnet AG: öffentliches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH
  • APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG, Hauptversammlung am 29. Juli 2025
  • Beta Systems Software AG: Verschmelzung auf die SPARTA AG, Hauptversammlungen am 18. März (SPARTA) bzw. 20. März 2025 (Beta Systems), maßgebliche Handelsregistereintragung am 16. Juni 2025 (Fristende: 16. September 2025)
  • Biotest AG: Delisting-Erwerbsangebot für Stamm- und Vorzugsaktien
  • Cliq Digital AG: “Potenzielles Teilrückkaufangebot“, Überlegungen zu einem Delisting

  • CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot von CVC, Delisting-Angebot der Caesar BidCo GmbH (CVC), nunmehr Delisting zum Ablauf des 24. Juni 2025
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, folgt Squeeze-out?

  • DATAGOUP SE: öffentliches Erwerbsangebot durch KKR
  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, nunmehr vergleichsweise beigelegt
  • DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.) zu EUR 17,23, Hauptversammlung am 16. Juli 2025

  • GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG, Eintragung des Beschlusses am 13. Mai 2025 (Fristende: 13. August 2025)
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • InVision AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Acme 42 GmbH

  • Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský) in Höhe von EUR 5,33 je METRO-Aktie, jetzt neues Erwerbsangebot
  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH 

  • New Work SE: Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE für EUR 105,65 je Aktie, Hauptversammlung am 23. Juni 2025

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), nunmehr Squeeze-out
  • niiio finance group AG: Delisting

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS
  • PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out

  • Pulsion Medical Systems SE: Squeeze-out zugunsten der MAQUET Medical Systems AG (Tochtergesellschaft der Getinge AB), Hauptversammlung voraussichtlich im 4. Quartal 2025

  • Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft

  • SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG
  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 30. Juni 2025

  • STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 23. Mai 2025 (Fristende: 24. August 2025)

  • SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.), Eintragung im Handelsregister am 27. Juni 2025 (Fristende: 29. September 2025)

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen)

  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Abfindung in Höhe von EUR 10,93 bzw. Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,47 brutto/EUR 0,40 netto, Eintragung und Bekanntmachung am 23. Juni 2025 (Fristende: 23. September 2025) 
  • Vivanco Gruppe AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH, Hauptversammlung am 31. Juli 2025, Widerspruch zum Protokoll des Notars erforderlich
  • VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Blitz 24-250 GmbH (Investmentgesellschaft Main Capital Partners) zu EUR 10,57 je Aktie
  • Westag AG: Delisting-Erwerbsangebot der Broadview Industries AG
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 10. Juli 2025

Voltabox AG Voltabox-Hauptversammlung beschließt Umfirmierung in Voltatron AG – Weitere Voraussetzungen zur Umsetzung der Wachstumsstrategie geschaffen

Corporate News

Paderborn/Nürnberg, 10. Juli 2025 – Die ordentliche Hauptversammlung 2025 der Voltabox AG (DE000A2E4LE9) hat allen zur Beschlussfassung vorgelegten Tagesordnungspunkten mit großer Mehrheit zugestimmt. Damit unterstützt sie die konsequente Fortführung der laufenden umfassenden Neuausrichtung der Gesellschaft und schafft die Grundlage für eine zielgerichtete dynamische Unternehmensentwicklung. Beschlossen wurden unter anderem die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025 sowie eines Bedingten Kapitals 2025 I als Baustein zur Realisierung der M&A-Wachstumsagenda, die Umfirmierung des Unternehmens, die Verlegung des Sitzes sowie die Erweiterung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands. Vom Grundkapital der Gesellschaft waren 14.446.471 Aktien vertreten. Dies entspricht einem Anteil von 68,59 %.

Der Unternehmenssitz wird gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung künftig Fürth sein. Damit zielt das Management auf eine effizientere Steuerung mit einem Team aus Experten in verschiedenen Kernfunktionen ab. In diesem Zusammenhang entschied sich das Unternehmen, die ordentliche Hauptversammlung 2025 im Mövenpick Hotel Nürnberg Airport und damit in unmittelbarer Nähe zum neuen Unternehmenssitz durchzuführen.

Auch der Name der Gesellschaft ändert sich. Aus der Voltabox AG wird die Voltatron AG. Die Umfirmierung erfolgt mit Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister. Der Unternehmensname nimmt Bezug auf Alessandro Volta als Pionier der Elektrizität und damit der Batterietechnik sowie auf das Elektron als zentrales Element der Elektronik. Damit unterstreicht die Gesellschaft ihren Fokus auf die Batterie- und Energiespeichertechnik neben weiteren industriellen Anwendungen und legt ausgehend von den bestehenden Kompetenzen den inhaltlichen Schwerpunkt auf den Bereich der Entwicklung und Herstellung elektronischer Lösungen. Die Marke „Voltatron“ steht dabei für Innovation, Kundenfokus, Integrität, unternehmerischen Mut mit Weitblick, Partnerschaft auf Augenhöhe und langfristigen Erfolg.

Der Namenswechsel macht die Transformation zu einem spezialisierten Anbieter von elektronischen Komponenten, Geräten und Systemlösungen deutlich – basierend auf einem umfassenden Produktions- und Technologie-Know-how.

CEO Martin Hartmann betonte im Rahmen der Hauptversammlung mit Blick auf die strategischen Weichenstellungen und die angestrebte Positionierung im Markt: „Durch die umgesetzten Maßnahmen der vergangenen Monate ist das Unternehmen heute klar stabilisiert. Auf Basis unserer Strategie befinden wir uns auf einem guten Weg, die Organisation zügig und gezielt weiterzuentwickeln. Unser Anspruch ist es, ein Angebot aufzubauen, mit dem wir ein einzigartiges Portfolio zuverlässiger und passgenauer Elektroniklösungen bereitstellen können. Der Fokus liegt dabei – neben weiteren Wachstumsbranchen – unverändert auf der Batterie- und Energiespeicherindustrie. Damit liefern wir unseren Kunden den Schlüssel, um in ihren Märkten langfristig erfolgreich zu sein.“

Zur Finanzierung des angestrebten Wachstums hat die Hauptversammlung wesentliche Voraussetzungen beschlossen. Mit der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und der Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025 I steht zukünftig ein Instrument zur Verfügung, um flexibel und schnell Wandelinstrumente zu begeben und zu bedienen. Es ersetzt das bisherige Bedingte Kapital 2017 vollständig und liegt mit bis zu 10.531.536,00 Euro innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenze von 50% des Grundkapitals.

Parallel dazu wurde das bestehende, teilweise ausgenutzte Genehmigte Kapital 2023 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2025 ersetzt. Es ermöglicht dem Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu 10.531.536,00 Euro zu erhöhen. Damit wird die finanzielle Handlungsfähigkeit des Unternehmens bei der Umsetzung der strategischen Ziele, insbesondere im Hinblick auf die M&A-Wachstumsagenda, gestärkt.

CFO Florian Seitz erklärte dazu: „Die heutigen Beschlüsse verschaffen uns die notwendige Flexibilität, um zielgerichtet auf sich bietende Chancen im Markt reagieren zu können. Potenzielle Kapitalmaßnahmen verfolgen dabei ausschließlich das Ziel, profitables Wachstum zu ermöglichen und unsere strategische Position nachhaltig zu stärken. Die Voraussetzungen im Markt sind dafür aktuell grundsätzlich gegeben. Die weiteren Expansionsschritte gehen wir sehr sorgfältig an und bewerten diese nach klaren wirtschaftlichen Maßgaben.“

Weiterhin stimmte die Hauptversammlung einem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Voltabox AG und der EKM Elektronik GmbH zu. Ziel ist die steuerliche und wirtschaftliche Integration der Tochtergesellschaft sowie die Nutzung bestehender Verlustvorträge.

Ebenfalls bestätigte die Hauptversammlung ein leicht angepasstes Vergütungssystem für den Vorstand und billigte die bestehende Aufsichtsratsvergütung.

Die vollständigen Abstimmungsergebnisse sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung 2025 sind auf der Website der Gesellschaft unter ir.voltabox.ag verfügbar.

1&1 AG kommentiert Indexentscheidung von STOXX

Corporate News

Montabaur, 10. Juli 2025. Die 1&1 AG (ISIN DE 0005545503) nimmt die Mitteilung von STOXX Ltd. zur Kenntnis, wonach das Unternehmen am 11. Juli 2025 aus dem SDAX, HDAX und TecDAX ausgeschlossen wird. Als Grund wird eine „Übernahme“ gemäß Ziffer 8.3.2 des DAX Equity Index Calculation Guide genannt.

Aus Sicht der 1&1 AG sind die Voraussetzungen des genannten Regelwerks nicht erfüllt. Es liegt weder eine Übernahme vor, noch befindet sich die Gesellschaft in einem Übernahmeverfahren. Bei dem Angebot der United Internet AG vom 5. Juni 2025 handelte es sich um ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots. Nach Vollzug dieses Angebots hält die United Internet AG 85,10 % des Grundkapitals (und 85,32 % der Stimmrechte) der 1&1 AG. Die Entscheidung von STOXX Ltd. ist daher für die 1&1 AG nicht nachvollziehbar.

Die 1&1 AG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass weiterhin ein ausreichender Freefloat von rund 15 Prozent gegeben ist. Mit dieser Meldung reagiert das Unternehmen auch auf zum Teil unzutreffende Darstellungen in den Medien.

Montabaur, 10. Juli 2025

1&1 AG
Der Vorstand

Über die 1&1 AG

Die 1&1 AG mit Sitz in Montabaur ist ein börsennotierter Telekommunikationsanbieter und Teil der United Internet Gruppe.

Mit Fokus auf den deutschen Markt stärkt 1&1 gezielt die digitale Souveränität des Landes. 1&1 betreibt als erster Netzbetreiber Europas ein vollständig virtualisiertes 5G-Mobilfunknetz auf Basis der innovativen Open-RAN-Technologie – unabhängig, technologieoffen und bereit für Echtzeitanwendungen der Zukunft. Als viertes Netz steht das 1&1 O-RAN für mehr Wettbewerb und Innovation in der deutschen Mobilfunklandschaft.

Neben einem umfassenden Mobilfunkportfolio bietet 1&1 Breitbandanschlüsse, die zumeist auf dem deutschlandweiten Glasfaser-Transportnetz von 1&1 Versatel sowie für die letzte Meile auf regionalen Netzen von City Carriern und Deutscher Telekom basieren.

Die Marke 1&1 adressiert Value- und Premiumsegmente, während die Discount-Marken des Konzerns preisbewusste Zielgruppen ansprechen.

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der SYNLAB AG

Ephios Bidco GmbH
München

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der SYNLAB AG
München
- ISIN DE000A2TSL71 / WKN A2TSL7 - 

Die ordentliche Hauptversammlung der SYNLAB AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 246540 („SYNLAB“), vom 16. Mai 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SYNLAB auf die Hauptaktionärin, die Ephios Bidco GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 286393 („Ephios Bidco“), die unmittelbar über 95 % der Aktien der SYNLAB hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Juni 2025 in das Handelsregister der SYNLAB eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der SYNLAB in das Eigentum der Ephios Bidco übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die Minderheitsaktionäre eine von der Ephios Bidco zu zahlende Barabfindung i.H. von EUR 12,44 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der SYNLAB. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht München ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte A&M GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der SYNLAB an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 27. Juni 2025 in das Handelsregister der SYNLAB ist ebenfalls am 27. Juni 2025 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (zzgl. angefallener Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank, die für die Weiterleitung der Barabfindung (zzgl. angefallener Zinsen) an die jeweiligen Minderheitsaktionäre verantwortlich ist. Von den Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung, die provisions- und spesenfrei erfolgen, nichts zu veranlassen.

Falls in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Minderheitsaktionären der SYNLAB gewährt werden. 

München, im Juli 2025
Ephios Bidco GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Juli 2025

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 9. Juli 2025

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Team Agrar AG ohne Erhöhung

In dem Spruchverfahren zu dem am 7. Februar 2024 eingetragenen Squeeze-out bei der Team Agrar AG gab es keine Erhöhung der auf EUR 12,97 festgelegten Barabfindung. Das LG Flensburg hatte den von einem einzigen Antragsteller eingereichten Spruchantrag Ende 2024 zurückgewiesen. Mit der dagegen eingereichten Beschwerde war der Antragsteller nicht erfolgreich. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) ließ aber die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 17. Juni 2025 zu.

LG Flensburg, Beschluss vom 7. November 2024, Az. 6 O 24/24
OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2025, Az. 9x W 13/24

Elbstein AG beschließt Kapitalerhöhung in Form einer gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Seebeck Werftquartier GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

„NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN, VOLLSTÄNDIGEN ODER AUSZUGSWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER ÜBERTRAGUNG IN ODER AN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN ODER EINE ANDERE RECHTSORDNUNG, IN DER EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER ÜBERTRAGUNG RECHTSWIDRIG WÄRE“

Hamburg, 9. Juli 2025

Der Vorstand der Elbstein AG (ISIN: DE000A1YDGT7; „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 15 Mio. durch Ausgabe von bis zu 15 Mio. neuen Aktien gegen Einlagen unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung wird als gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung durchgeführt. Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gewährt. Große Aktionäre haben sich gegenüber der Gesellschaft bereit erklärt, ihre Bezugsrechte auf insgesamt 13.987.782 neue Aktien nicht auszuüben, sondern den Gesellschaftern der Seebeck Werftquartier GmbH mit dem Sitz in Bremerhaven zum Zwecke der Zeichnung gegen Sacheinlagen zur Verfügung zu stellen. Hierdurch sollen insgesamt 89,9 % der Geschäftsanteile an der Seebeck Werftquartier GmbH („Zielgesellschaft“) in die Elbstein AG gegen Ausgabe von 13.987.782 neuen Aktien eingebracht werden („Sachkapitalerhöhung“). Die Zielgesellschaft hält umfangreichen Grundbesitz in Bremerhaven, auf dem schwerpunktmäßig Wohnimmobilienprojekte realisiert werden sollen. Die Bebauungspläne stehen derzeit noch aus.

Vorbehaltlich der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) des gesetzlich erforderlichen Wertpapierinformationsblatts werden die verbleibenden 1.012.218 neuen Aktien den Aktionären der Gesellschaft, die ihre Bezugsrechte ausüben möchten, während der Bezugsfrist von 14 Tagen auf der Grundlage eines im Bundesanzeiger voraussichtlich am 14. Juli 2025 zu veröffentlichenden Bezugsangebots in einem Bezugsverhältnis von 2:1 (2 bestehende Aktien gewähren ein Bezugsrecht auf 1 neue Aktie) zum Bezugspreis von EUR 1,85 je neuer Aktie angeboten („Barkapitalerhöhung“). Die Aktionäre sind zudem berechtigt, bereits bei Ausübung ihrer Bezugsrechte verbindliche Kaufaufträge für weitere neue Aktien zum Bezugspreis abzugeben („Überbezug“). Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung oder vorrangige Zuteilung im Rahmen des Überbezugs besteht nicht.

Der Nettoemissionserlös aus der Barkapitalerhöhung soll überwiegend in die Finanzierung der Projektentwicklungen der Seebeck Werftquartier GmbH einfließen.

Vonovia SE: Anfechtungsklage gegen den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutsche Wohnen SE vergleichsweise beigelegt

Vonovia SE
Bochum
ISIN: DE000A1ML7J1 / WKN: A1ML7J

Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass die Anfechtungsklage von Aktionären gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Januar 2025 über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Vonovia SE und der Deutsche Wohnen SE, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025 und die entsprechende Änderung der Satzung durch Einfügung eines § 6a (Landgericht Dortmund, Az. 20 O 3/25) durch einen Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurde. Zudem hat die Gesellschaft mit Zustimmung der Kläger ihren Antrag im Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG beim Oberlandesgericht Hamm (Az. I-8 AktG 1/25) zurückgenommen.

Der durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2025 festgestellte Inhalt des Vergleichs lautet - bis auf die Anschriften der Parteien, die Angaben zu ihren Vertretern und die Angaben zu den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten - wie folgt:

PROZESSVERGLEICH

zwischen

der
Vonovia SE, [...]
- nachfolgend Gesellschaft -

und

... GmbH, [...]
- nachfolgend Klägerin zu 1) -

Herrn M. N., [...]
- nachfolgend Kläger zu 2) -

und

Herrn M. R., [...]
- nachfolgend Kläger zu 3),

- nachfolgend gemeinsam auch Kläger -

Gesellschaft und Kläger werden nachfolgend auch gemeinsam als die Parteien und einzeln als Partei bezeichnet.

Präambel

(A) Die Gesellschaft hat am 15. Dezember 2024 als herrschende Gesellschaft mit der Deutsche Wohnen SE als abhängiger Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) geschlossen. Am 23. Januar 2025 hat die außerordentliche Hauptversammlung der Deutsche Wohnen SE dem Abschluss des BGAV mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Am 24. Januar 2025 hat die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft mit der erforderlichen Mehrheit die Zustimmung zum Abschluss des BGAV sowie die Schaffung eines für die Durchführung des BGAV erforderlichen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2025) samt entsprechender Satzungsänderung beschlossen.

(B) Die Kläger haben gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zur Zustimmung zum Abschluss des BGAV und über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2025 unter dem 24. Februar 2025 jeweils Anfechtungsklage beim Landgericht Dortmund erhoben. Das Anfechtungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 20 O 3/25 geführt.

(C) Die Gesellschaft hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 beim Oberlandesgericht Hamm einen Antrag auf Feststellung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 246a AktG, hilfsweise eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO, gestellt, dass die Anfechtungsklage weder der bestandskräftigen Eintragung des BGAV im Handelsregister der Deutsche Wohnen SE noch der Eintragung des Bedingten Kapitals 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft entgegensteht. Das Freigabeverfahren wird unter dem Aktenzeichen I-8 AktG 1/25 geführt. Die Parteien sind unterschiedlicher Rechtsauffassung, ob das Freigabeverfahren in diesem Fall statthaft ist.

(D) Die Parteien sind nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung gelangt, das Anfechtungsverfahren sowie das Freigabeverfahren einvernehmlich zu beenden.

(E) Ziel dieses Prozessvergleichs (Vergleich) ist es auch, eine unverzügliche, reibungslose und bestandskräftige Eintragung des BGAV in das Handelsregister der Deutsche Wohnen SE zu gewährleisten.

(F) Dies vorausgeschickt schließen die Vertragsparteien ohne Aufgabe der jeweils vertretenen Rechtsansichten und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage auf Anraten des Gerichts folgenden Prozessvergleich:

1. Verpflichtungen der Gesellschaft

1.1 Die Gesellschaft verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Eintragung des BGAV im Handelsregister der Deutsche Wohnen SE auf ihrer Homepage Informationen zu veröffentlichen, in denen beschrieben wird, in welchen Szenarien die Ausgabe neuer Aktien, die als Abfindung nach Maßgabe des BGAV gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 AktG aus dem Bedingten Kapital 2025 gewährt werden, mit einer Gewinnberechtigung für das abgelaufene Geschäftsjahr „rechtlich und tatsächlich möglich“ sein soll (wie es in § 6a Absatz 3 der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Januar 2025 beschlossenen Satzungsänderung zur Schaffung des Bedingten Kapitals 2025 vorgesehen ist).

1.2 Die Parteien stimmen überein, dass Dividendenansprüche für ein Geschäftsjahr für Aktionäre der Gesellschaft, die für dasselbe Geschäftsjahr bereits in ihrer bisherigen Eigenschaft als Aktionär der Deutsche Wohnen SE eine Dividende der Deutsche Wohnen SE oder eine Ausgleichszahlung unter dem BGAV erhalten und im Anschluss das Abfindungsangebot angenommen haben, zu vermeiden sind. Eine solche “doppelte“ Dividendenberechtigung könnte insbesondere entstehen, und dies wurde auch von den Klägern anfechtungshalber gerügt, wenn in einem Geschäftsjahr die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Wohnen SE zeitlich vor derjenigen der Gesellschaft stattfindet, der Aktionär der Deutsche Wohnen SE das Abfindungsangebot nach dem Dividendenstichtag der Deutsche Wohnen SE annimmt und vor dem Dividendenstichtag der Gesellschaft neue Aktien der Gesellschaft erhält, die (zwecks Vermeidung illiquider neuer Aktien mit separater ISIN) mit den gleichen Dividendenrechten ausgestattet sind, wie die alten Aktien der Gesellschaft. Zur Vermeidung der Gewährung von Sondervorteilen an solchermaßen abfindungsberechtigte Aktionäre der Deutsche Wohnen SE wird die Gesellschaft daher ihre ordentliche Hauptversammlung ab dem Geschäftsjahr 2027 jeweils zeitlich vor derjenigen der Deutsche Wohnen SE abhalten, soweit dies möglich ist und solange die außenstehenden Aktionäre der Deutsche Wohnen SE zur Annahme des Abfindungsangebots unter dem BGAV (einschließlich gemäß § 5 Abs. 7 des BGAV) berechtigt sind. Überdies beabsichtigt die Gesellschaft, ihre ordentliche Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2026 nicht später als drei Geschäftstage nach der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Wohnen SE abzuhalten, um das vorgeschilderte Risiko zu minimieren.

1.3 Die Gesellschaft beabsichtigt zudem, bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der BGAV beendet wird, eine Beschränkung der Redezeit von Aktionären bei ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlungen grundsätzlich frühestens eine Stunde nach Beginn der Debatte vorzunehmen.

1.4 Die Gesellschaft verpflichtet sich, das vorstehend nach Ziffer ‎1.2 und Ziffer ‎1.3 Vereinbarte ab dem Zeitpunkt der Eintragung des BGAV im Handelsregister der Deutsche Wohnen SE auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

2. Verpflichtung der Kläger

2.1 Die Kläger stimmen im Gegenzug ausdrücklich und unwiderruflich der Eintragung des BGAV in das Handelsregister der Deutsche Wohnen SE und des Beschlusses über das Bedingte Kapital 2025 samt entsprechender Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft zu.

2.2 Die Kläger verpflichten sich des Weiteren, auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, die erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die notwendig oder hilfreich sein können, um die jeweilige Handelsregistereintragung zu ermöglichen.

2.3 Etwaige gegenüber dem jeweiligen Registergericht bereits erhobene Einwände gegen die jeweilige Eintragung und von ihnen hierzu beim Registergericht etwaige gestellte Anträge werden die Kläger unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem jeweiligen Registergericht zurücknehmen bzw. für erledigt erklären.

2.4 Mit der Wirksamkeit dieses Vergleichs gemäß Ziffer ‎6.1 sind alle Ansprüche der Kläger aus den der Anfechtungsklage zugrundeliegenden Anfechtungsrügen, seien diese bekannt oder unbekannt, vergangen, gegenwärtig oder zukünftig, vorhersehbar oder unvorhersehbar (vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 2.7), abgegolten und erledigt. Die Verpflichtungen der Gesellschaft unter Ziffer ‎1.1 und Ziffer ‎1.4 sowie die Erklärungen unter Ziffer ‎1.2 und Ziffer ‎1.3 bleiben hiervon unberührt.

2.5 Die Kläger verzichten auf sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der von den Hauptversammlungen der Gesellschaft und der Deutsche Wohnen SE gefassten Beschlüsse zur Zustimmung zum BGAV sowie zum Bedingten Kapital 2025. Zudem verpflichten sich die Kläger, solche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände nicht geltend zu machen. Auch beteiligen sie sich nicht an solchen Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen oder sonstigen Einwänden, die von dritten Personen geführt werden, und werden diese nicht unterstützen. Die Kläger werden die Eintragung des BGAV in das Handelsregister der Deutsche Wohnen SE sowie des Bedingten Kapitals 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft nicht behindern (insbesondere mittels Einwänden oder Anträgen gegenüber dem für die Deutsche Wohnen SE oder gegenüber dem für die Gesellschaft zuständigen Registergericht).

2.6 Die Kläger verzichten auf sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Mai 2025 gefassten Beschlüsse. Zudem verpflichten sich die Kläger, solche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände nicht geltend zu machen. Auch beteiligen sie sich nicht an solchen Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen oder sonstigen Einwänden, die von dritten Personen geführt werden, und werden diese nicht unterstützen. Die Kläger werden die Eintragung der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Mai 2025 gefassten Beschlüsse in das Handelsregister der Gesellschaft nicht behindern (insbesondere mittels Einwänden oder Anträgen gegenüber dem für die Gesellschaft zuständigen Registergericht).

2.7 Mit den Klägern verbundene Personen sind auch Aktionäre der Deutsche Wohnen SE. Die Parteien stellen klar und vereinbaren ausdrücklich, dass dieser Prozessvergleich sämtliche Rechte der Kläger und/oder mit diesen verbundenen Personen auf Einleitung von Spruchverfahrensanträgen nach dem SpruchG unberührt lässt.

3. Verfahrensbeendigung

3.1 Mit der Wirksamkeit dieses Vergleichs gemäß Ziffer ‎6.1 ist das Anfechtungsverfahren erledigt.

3.2 Vorsorglich erklären die Kläger das Anfechtungsverfahren für erledigt; die Gesellschaft schließt sich der Erledigungserklärung an.

3.3 Die Kläger nehmen die Anfechtungsklage höchst vorsorglich zurück, soweit nicht schon dieser Vergleich oder die Erledigungserklärung das Anfechtungsverfahren beenden. Die Gesellschaft erklärt für diesen Fall rein vorsorglich ihre Einwilligung in die Klagerücknahme.

3.4 Vonovia verpflichtet sich, den Freigabeantrag unverzüglich zurückzunehmen. Die Kläger erklären rein vorsorglich bereits jetzt ihre Zustimmung zur Rücknahme des Freigabeantrags.

3.5 Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Anfechtungsklage und die Gesellschaft verzichtet hiermit unwiderruflich auf die Fortführung des Freigabeverfahrens.

4. Kosten

4.1 Die Gesellschaft trägt die Gerichtskosten des beim Landgericht Dortmund anhängigen Anfechtungsverfahrens sowie die Gerichtskosten des beim Oberlandesgericht Hamm anhängigen Freigabeverfahrens.

4.2 Die Gesellschaft trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage der Kläger, dem Freigabeverfahren (soweit dieses die Kläger und deren Anfechtungsklage betrifft) und in Bezug auf diesen Vergleich selbst.

4.3 Die Gesellschaft erstattet den Klägern nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ihre jeweiligen Rechtsanwaltskosten für das Anfechtungs- sowie das Freigabeverfahren einschließlich der Verhandlungen und dem Abschluss dieses Vergleichs. Dies erfolgt auf Grundlage des vom Landgericht vorläufig festgesetzten Streitwerts in Höhe von EUR 500.000 für das Anfechtungsverfahren, eines Streitwerts wie von der Gesellschaft vorgeschlagen in Höhe von EUR 500.000 für das Freigabeverfahren und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 750.000 aufgrund der in Ziffern ‎1.1 bis ‎1.4 dieses Vergleichs enthaltenen Regelungen über zusätzliche Streitgegenstände.

4.4 Die Kläger werden die Kosten in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach Maßgabe der vorstehenden Streitwerte festsetzen lassen. Die Gesellschaft verzichtet auf sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen den Kostenfestsetzungsantrag, sofern dieser in Übereinstimmung mit den vorgenannten Streitwerten in Ziffer 4.3 gestellt wird.

4.5 Die nach Ziffer ‎4.3 zu erstattenden Kosten sind 14 Bankarbeitstage nach Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den jeweiligen Kläger zur Zahlung fällig.

4.6 Weitere Kosten oder Auslagen als die vorgenannten werden den Klägern im Zusammenhang mit diesem Vergleich nicht erstattet. Die Kostenregelung in dieser Ziffer 4 ist insoweit abschließend und ausschließlich. Die Parteien verpflichten sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Änderung der in diesem Vergleich getroffenen Kostenregelung führen können.

5. Veröffentlichung

Gemäß § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 und 3 AktG wird der Vorstand der Gesellschaft diese Vereinbarung im vollständigen Wortlaut sowie mit den Namen der Parteien im Bundesanzeiger bekanntmachen.

6. Sonstiges

6.1 Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wirksam.

6.2 Für alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen oder mehreren Klägern aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich das Landgericht Dortmund zuständig.

6.3 Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

6.4 Die Parteien erklären, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt und solche auch nicht gefordert worden sind.

6.5 Die Parteien verpflichten sich, die Erreichung des aus der Präambel und den Vorschriften dieses Vergleichs ersichtlichen Zwecks des Vergleichs nach besten Kräften zu fördern und verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder sonstige Rückabwicklung dieses Vergleichs.

6.6 Sollten Bestimmungen dieses Vergleichs oder eine künftige Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vergleichs nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vergleich eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen bzw. zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien rechtlich und wirtschaftlich gewollt haben bzw. nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vergleichs oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

6.7 Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und geht allen etwaigen mündlichen und schriftlichen Absichtserklärungen vor, welche die Vertragsparteien in Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen abgegeben haben.

6.8 Änderungen oder Ergänzungen dieses Prozessvergleichs (einschließlich dieses Absatzes) bedürfen der Schriftform.

___________________

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Juli 2025

Damit kann der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutsche Wohnen SE im Handelsregister eingetragen werden.

I-ADVISE AG: Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen

Düsseldorf, Juli 2025:

Die aktuelle Ausgabe der Praxisstudie zeigt die Bewertungspraxis anlässlich aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen in den Jahren 2010 bis 2024. Wie in der Vorauflage gehen wir detaillierter auf einzelne Bewertungen des abgelaufenen Jahres ein.

Aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Börsenkurs als mögliche Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts haben wir ergänzend bereits die Fälle der Bewertungen mit Stichtag im ersten Halbjahr 2025 hinsichtlich der Verwendung des Börsenkurses anstelle des Ertragswerts zur Schätzung des Unternehmenswerts analysiert.

In keinem der analysierten Squeeze-out oder BGAV im Jahr 2024 wurde die Abfindung auf Basis des Börsenkurses vorgenommen, ohne eine Ertragswertermittlung durchzuführen. In drei Fällen war in 2024 der Ertragswert höher als der Börsenkurs, so dass nach der BGH-Rechtsprechung bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen die Abfindung auf Basis des Börsenkurses grundsätzlich geeignet sein könnte. Jedoch wurde in diesen Fällen den Börsenkurs nicht als hinreichend belastbar angesehen, so dass die Abfindungen aus den höheren Ertragswerten abgeleitet wurden. Bei einer Verschmelzung wurde im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben den Ertragswerten auch die Börsenkursrelation berücksichtigt.

Auch in den 5 Fällen des ersten Halbjahrs 2025, in denen der Börsenkurs geringer war als der Ertragswert, wurde die Abfindung auf Basis des Ertragswerts vorgenommen.

Der Mittelwert der nachhaltigen Wachstumsraten beträgt in 2024 1,38 %, nach 1,23 % im Vorjahr.

Darüber hinaus zeigt die Studie zahlreiche Details zur Ableitung der Kapitalisierungszinssätze in 2024, 

- z.B. einen Rückgang des verwendeten Basiszinssatzes auf 2,5 % zum Jahresende
- die durchgängige Anwendung einer Marktrisikoprämie von 5,75 % nach Steuern
- die vorherrschende Verwendung von sog. raw Betafaktoren und Verzicht auf ausschließliche Anwendung von adjusted Betafaktoren
- die über die Jahre stark gestiegene Bedeutung des Debt Beta.

Die Studie stellen wir Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung und stehen gerne für den Austausch oder Rückfragen zur Verfügung:

Studie Bewertungspraxis 2024/25

Wenn Sie automatisch über Updates unserer Studien informiert werden möchten, können Sie sich dafür in unserem Studien-Alert eintragen.

EPH Group AG: Einigung auf den Erwerb von drei weiteren Hotelprojekten über Sachkapitalerhöhung, Börsenlisting der Aktien und Barkapitalerhöhung geplant

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wien, am 09.07.2025: Die EPH Group AG („EPH“) hat heute mit zwei Grundstückseigentümern eine grundsätzliche Einigung dahingehend erzielt, dass EPH von den Verkäufern drei Hotelprojekte für einen lastenfreien Kaufpreis im niedrigen zweistelligen Millionen-Euro-Bereich erwirbt. Dabei handelt es sich um Liegenschaften am Großglockner, im Raum Ossiacher See und im Nationalpark Kalkalpen, auf denen neue Hotelprojekte entwickelt werden sollen. Die entsprechenden Widmungen liegen bereits vor. Alle drei Projekte befinden sich im Stadium vor Baugenehmigung.

Der Erwerb der Projekte ist jeweils als Asset Deal über drei neu zu gründende Tochtergesellschaften der EPH geplant, an welchen EPH mit 90% und die jeweilige Verkäuferin mit 10% beteiligt sein wird (die „Projektgesellschaften“). Die nach Abzug von auf den Projektliegenschaften lastenden Bankverbindlichkeiten verbleibenden Kaufpreisforderungen der Verkäuferinnen gegenüber den Projektgesellschaften von rund EUR 3,35 Millionen (die „einzubringenden Forderungen“) sind von den Projektgesellschaften nicht zu begleichen, sondern sollen von den Verkäuferinnen gegen den Erhalt von Aktien an der EPH als Sacheinlage über eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der bestehenden Aktionäre in die EPH eingebracht werden. Die auf den Projektliegenschaften lastenden Bankverbindlichkeiten im höheren einstelligen Millionenbereich sollen nach Möglichkeit von den finanzierenden Banken weiter finanziert oder ansonsten durch die jeweilige Projektgesellschaft rückgeführt werden. Die Transaktion steht daher seitens EPH unter Finanzierungsvorbehalt.

Im Zuge der beschriebenen Transaktion wird die EPH eine Einbeziehung ihrer Aktien in das Vienna MTF der Wiener Börse (direct market oder direct market plus) veranlassen. Die den Verkäuferinnen zu übertragende Anzahl an neuen Aktien der EPH wird sich durch Division der einzubringenden Forderungen mit dem Referenzpreis für das Börsenlisting am Vienna MTF der Wiener Börse bemessen.

Vor Einbeziehung der Aktien in das Vienna MTF ist eine Barkapitalerhöhung bei der EPH im Wesentlichen aus dem bestehenden Aktionärskreis in einer Größenordnung von EUR 430.000 bis EUR 930.000 durch Zufuhr von Eigenmitteln in die EPH geplant. Für die Zeit nach dem Börsenlisting werden derzeit weitere Finanzierungsoptionen geprüft.

Das Signing der Liegenschaftskaufverträge soll – einen weiteren positiven Verlauf der durch EPH noch abzuschließenden Due Diligence-Prüfung vorausgesetzt – binnen vier Wochen erfolgen. Das Börsenlisting der Aktien der EPH ist bis Ende September 2025, die Umsetzung der Sachkapitalerhöhung bis Jahresende geplant. Infolge des Closings der Sach- und der Barkapitalerhöhung würde sich berechnet auf Basis der Bilanz der EPH zum 31.12.2024 und unter Annahme der Durchführung der Barkapitalerhöhung um EUR 930.000 die Eigenkapitalausstattung der EPH von rund minus EUR 1,5 Millionen auf plus EUR 2,8 Millionen verbessern, was einer Eigenkapitalquote von rund 27,5% entspräche.

Ende der adhoc-Meldung

Über die EPH Group AG:

Die EPH Group AG besteht aus einer Gruppe von Investoren, Projektentwicklern, Hotelimmobilien-, Finanzierungs- und Kapitalmarkt-Experten. Das Unternehmen plant den Aufbau eines diversifizierten Portfolios von renditestarken Hotels und Resorts im Premium- und Luxussegment in Österreich, Deutschland und anderen europäischen Top-Destinationen. Aufgrund der langjährigen Erfahrung des EPH Teams besteht ein hervorragender Marktzugang und eine volle Akquisitionspipeline. In den Bereichen Feasibility Study, Due Diligence, Bewertung, Contract Management, M&A, Portfolio Strategy, Development und Construction arbeitet die EPH Group AG mit den führenden Hotel- und Tourismus-Consulting-Unternehmen in Österreich und Deutschland zusammen. So kann die Gesellschaft auf eine umfassende Expertise zurückgreifen und für jedes Projekt die bestmögliche Strategie entwickeln.

Die Anleihe der EPH Group AG (ISIN: DE000A3LJCB4 / WKN: A3LJCB) notiert im Open Market (Quotation Board) der Frankfurter Wertpapierbörse, im Vienna MTF der Wiener Börse und im Rahmen eines dualen Listings an der Euronext Paris im Segment Euronext Access.

Weitere Informationen finden Sie unter www.eph-group.com.