Ephios Bidco GmbH
München
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der SYNLAB AG
München
- ISIN DE000A2TSL71 / WKN A2TSL7 -
Die ordentliche Hauptversammlung der SYNLAB AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 246540 („SYNLAB“), vom 16. Mai 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SYNLAB auf die Hauptaktionärin, die Ephios Bidco GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 286393 („Ephios Bidco“), die unmittelbar über 95 % der Aktien der SYNLAB hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Juni 2025 in das Handelsregister der SYNLAB eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der SYNLAB in das Eigentum der Ephios Bidco übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die Minderheitsaktionäre eine von der Ephios Bidco zu zahlende Barabfindung i.H. von EUR 12,44 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der SYNLAB. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht München ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte A&M GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der SYNLAB an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 27. Juni 2025 in das Handelsregister der SYNLAB ist ebenfalls am 27. Juni 2025 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
Deutsche Bank AG
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (zzgl. angefallener Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank, die für die Weiterleitung der Barabfindung (zzgl. angefallener Zinsen) an die jeweiligen Minderheitsaktionäre verantwortlich ist. Von den Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung, die provisions- und spesenfrei erfolgen, nichts zu veranlassen.
Falls in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Minderheitsaktionären der SYNLAB gewährt werden.
München, im Juli 2025
Ephios Bidco GmbH
Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Juli 2025
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
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