Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Mittwoch, 14. Oktober 2026
VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions Acquico SE: VINCI Energies schließt die Übernahme des deutschen Unternehmens All for One ab
- Erfolgreicher Abschluss des öffentlichen Übernahmeangebots für All for One
- All for One ist ein Spezialist für die Integration und Wartung von Geschäftsapplikationen
- Deutliche Stärkung von VINCI Energies im schnell wachsenden Geschäft mit digitalen Infrastruktur-Services
VINCI Energies hat die Übernahme der All for One Group SE abgeschlossen und hält nach Abwicklung des im Juli gestarteten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots nun rund 87,33 % der Aktien von All for One.
All for One mit Sitz in der Nähe von Stuttgart (Deutschland) ist ein lokal verwurzelter Spezialist für die Integration und Wartung von Geschäftsapplikationen. Das Unternehmen und seine 3.000 erfahrenen Mitarbeiter betreuen mehr als 4.500 mittelständische Kunden, vor allem in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Polen. All for One erzielte im Geschäftsjahr 2025 einen Umsatz von rund 500 Millionen Euro.
Die Übernahme stärkt die Marktposition und die Wachstumsambitionen von VINCI Energies mit seiner Marke Axians im schnell wachsenden Bereich digitaler Infrastruktur-Services, darunter Geschäftsapplikationen, Cloud-Dienste, Datenanalyse und KI. So kann VINCI Energies die Wachstumschancen, die sich aus der fortschreitenden digitalen Transformation in Europa ergeben, weiter erschließen.
About VINCI
VINCI is a world leader in concessions, energy solutions and construction, employing 294,000 people in more than 120 countries. We design, finance, build and operate infrastructure and facilities that help improve daily life and mobility for all. Because we believe in all-round performance, above and beyond economic and financial results, we are committed to operating in an environmentally and socially responsible manner. And because our projects are in the public interest, we consider that reaching out to all our stakeholders and engaging in dialogue with them is essential in the conduct of our business activities. VINCI’s ambition is to create long-term value for its customers, shareholders, employees, partners and society in general. www.vinci.com
Haftungsausschluss
Diese Pressemitteilung dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder ein Kaufangebot noch eine Aufforderung zum Verkauf von Aktien von All for One dar. Die endgültigen Bedingungen des Angebots sowie alle dafür geltenden Bestimmungen werden im Angebotsdokument näher erläutert. Anlegern wird dringend empfohlen, das Angebotsdokument sowie die gesamten Unterlagen zum Angebot unmittelbar nach deren Veröffentlichung zur Kenntnis zu nehmen.
Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung, das Angebot und/oder dessen Annahme können in bestimmten Ländern besonderen Vorschriften oder Beschränkungen unterliegen. Diese Pressemitteilung ist nicht zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Verbreitung in diesen Ländern bestimmt. Daher lehnen VINCI und ihre Tochtergesellschaften jegliche Haftung für einen möglichen Verstoß gegen diese Beschränkungen durch beliebige Personen ab.
Squeeze-out bei der Solaris SE
Auf der Hauptversammlung der Solaris SE wurde am 30. Juni 2026 ein Squeeze-out beschlossen. Dieser Squeeze-out-Beschluss ist aufgrund mehrerer Anfechtungsklagen noch nicht eingetragen worden.
Aus der Hauptversammlungseinladung:
"7. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die SBI Ventures Two Co., Ltd. mit Sitz in Tokio (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. §§ 327a ff. AktG (aktienrechtlicher Squeeze-out)
Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören („Hauptaktionär“), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out).
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 11.356.717,00 und ist eingeteilt in 11.356.717 auf den Namen lautende Stückaktien. Die SBI Ventures Two Co., Ltd. mit Sitz in Tokio, eingetragen im japanischen Unternehmensregister unter der Nummer 0104-01-120171, hält gegenwärtig 11.321.455 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von 99,69 % am Grundkapital der Gesellschaft. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die SBI Ventures Two Co., Ltd. ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die SBI Ventures Two Co., Ltd. hat der Gesellschaft mit Schreiben vom 16. Januar 2026 das Verlangen übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Gesellschaft auf sie gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen. Dieses Verlangen hat die SBI Ventures Two Co., Ltd. sodann mit Schreiben vom 20. Mai 2026 konkretisiert und die Höhe der Barabfindung, die den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien zu gewähren ist, auf EUR 38,51 je Aktie festgelegt. Die Festlegung erfolgte auf Grundlage einer Bewertung durch die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, die eine gutachtliche Stellungnahme vorgelegt hat.
Die SBI Ventures Two Co., Ltd. hat der Hauptversammlung der Gesellschaft in einem schriftlichen Bericht vom 21. Mai 2026 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgelegten Barabfindung erläutert und begründet. Bestandteil dieses Berichts ist auch die gutachtliche Stellungnahme der Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vom 21. Mai 2026. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Berlin II (Az.: 102 AR 2/26 AktG) am 2. Februar 2026 ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer IVA Valuation & Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (IVA), Frankfurt am Main, geprüft und in dem Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers vom 22. Mai 2026 bestätigt.
Die SBI Ventures Two Co., Ltd. hat dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG am 21. Mai 2026 eine Gewährleistungserklärung der Mizuho Bank Europe N.V., Frankfurt Branch, zugestellt. Danach übernimmt Mizuho Bank Europe N.V., Frankfurt Branch, die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der SBI Ventures Two Co., Ltd., den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die auf den Namen lautenden nennbetragslosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Solaris SE mit Sitz in Berlin werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der SBI Ventures Two Co., Ltd. mit Sitz in Tokio, Japan, (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 38,51 je Aktie der Solaris SE auf die Hauptaktionärin übertragen.“
Die folgenden Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt liegen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und können dort eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Ferner werden die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein:
- Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre;
- der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der SBI Ventures Two Co., Ltd. in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Gesellschaft erstattete schriftliche Bericht vom 21. Mai 2026 an die Hauptversammlung über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die SBI Ventures Two Co., Ltd. sowie zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme der Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vom 21. Mai 2026; sowie
- der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers IVA Valuation & Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (IVA), Frankfurt am Main, gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 293e AktG über die Angemessenheit der Barabfindung vom 22. Mai 2026."
Anfechtungsklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss bei der Solaris SE
Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Oktober 2026
Dienstag, 13. Oktober 2026
GBK Beteiligungen AG: Rossmann Beteiligungs GmbH hält Mehrheitsbeteiligung an der GBK Beteiligungen AG
Hannover, den 13.10.2026
Der Vorstand
Unternehmensprofil GBK Beteiligungen AG
Die GBK Beteiligungen AG ist eine banken- und branchenunabhängige deutsche Beteiligungsgesellschaft. Seit 1969 erwirbt sie Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften im deutschsprachigen Raum. Anleger können mit der GBK-Aktie in ein diversifiziertes Portfolio mittelständischer Unternehmen mit vielversprechender Entwicklungsperspektive investieren. Die Aktien von GBK werden im Freiverkehr der Wertpapierbörsen Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart sowie auf Tradegate gehandelt (ISIN: DE0005850903 / WKN: 585090).
Internet: www.gbk-ag.de
Aktienrückkaufangebot für Aktien der Cliq Digital AG zu EUR 6,07 je Aktie veröffentlicht
Zu der Angebotsunterlage der Gesellschaft vom 9. Oktober 2026:
Die Gesellschaft hatte zuletzt vom Mai bis Juli 2026 ein Aktienrückkaufangebot laufen, bei dem eine Gegenleistung von EUR 3,85 je Aktie angeboten wurde.
Squeeze-out bei der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau eingetragen
Die ordentliche Hauptversammlung der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau mit Sitz in Bad Brückenau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 2544 („Staatl. Mineralbrunnen AG“), vom 20. August 2026 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Staatl. Mineralbrunnen AG auf die VFHV GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 68351 („VFHV GmbH“), als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Oktober 2026 in das Handelsregister der Staatl. Mineralbrunnen AG beim Amtsgericht Schweinfurt unter HRB 2544 eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die VFHV GmbH übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Staatl. Mineralbrunnen AG eine von der VFHV GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 47,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Staatl. Mineralbrunnen AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Staatl. Mineralbrunnen AG mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Staatl. Mineralbrunnen AG ist am 7. Oktober 2026 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Oktober 2026
Montag, 12. Oktober 2026
Erfolgreiches Übernahmeangebot: VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE hält nunmehr 80,86 % des Grundkapitals von ALL FOR ONE bzw. ca. 87,33 % abzüglich eigener Aktien
DieVINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE, Frankfurt am Main, Deutschland (die „Bieterin“) hat am 12. August 2026 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das „Übernahmeangebot“) an die Aktionäre der ALL FOR ONE GROUP SE, Filderstadt, Deutschland („ALL FOR ONE“) zum Erwerb sämtlicher nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien der ALL FOR ONE (ISIN DE0005110001) (die „ALL FOR ONE-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 67,50 je ALL FOR ONE-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme dieses Übernahmeangebots endete am 15. September 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die weitere Frist für die Annahme dieses Übernahmeangebots gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG begann am 19. September 2026 und endete am 2. Oktober 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York) (die „Weitere Annahmefrist“).
I. Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpÜG
1. Bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist am 2. Oktober 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (der „Meldestichtag“) ist das Übernahmeangebot für insgesamt 3.512.303 ALL FOR ONE-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 70,50 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte von ALL FOR ONE. Abzüglich der zum Meldestichtag von der ALL FOR ONE gehaltenen 368.966 ALL FOR ONE-Aktien, entspricht dies einem Anteil von ca. 76,14 % der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte von ALL FOR ONE.
2. Zum Meldestichtag hält die Bieterin unmittelbar insgesamt 516.054 ALL FOR ONE-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 10,36 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte an ALL FOR ONE. Abzüglich der zum Meldestichtag von der ALL FOR ONE gehaltenen 368.966 ALL FOR ONE-Aktien entspricht dies einem Anteil von ca. 11,19 % der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte von ALL FOR ONE. Die mit diesen ALL FOR ONE-Aktien verbundenen Stimmrechte werden den Bieter-Mutterunternehmen (wie in Ziffer 6.3 der Angebotsunterlage definiert) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 WpÜG zugerechnet.
3. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar ALL FOR ONE-Aktien oder nach §§ 38, 39 WpHG mitzuteilende Instrumente in Bezug auf Stimmrechte von ALL FOR ONE. Darüber hinaus werden ihnen auch keine weiteren Stimmrechte nach § 30 WpÜG zugerechnet.
4. Die Gesamtzahl der ALL FOR ONE-Aktien, für die das Angebot am Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der ALL FOR ONE-Aktien, die von der Bieterin sowie von mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, beläuft sich am Meldestichtag demnach auf 4.028.357 ALL FOR ONE-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 80,86 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von ALL FOR ONE. Abzüglich der zum Meldestichtag von der ALL FOR ONE gehaltenen 368.966 ALL FOR ONE-Aktien, entspricht dies einem Anteil von ca. 87,33 % der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte von ALL FOR ONE.
II. Status des Eintritts der Angebotsbedingungen
1. Gemäß Ziffer 12 der Angebotsunterlage werden das Übernahmeangebot und die Verträge, die durch Annahme des Übernahmeangebots mit Aktionären der ALL FOR ONE zustande kommen, nur vollzogen, wenn die in Ziffer 12.1 der Angebotsunterlage aufgeführten Bedingungen (die „Angebotsbedingungen“) (i) innerhalb des relevanten Zeitrahmens eingetreten sind oder (ii) die Bieterin auf diese bis zu einem Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist (und vor Nichteintritt der jeweiligen Angebotsbedingung) wirksam verzichtet hat.
2. Wie bereits zuvor mitgeteilt, sind die folgenden in der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen bereits vor Veröffentlichung dieser Mitteilung eingetreten: Ziffer 12.1.1 (Mindestannahmeschwelle), Ziffer 12.1.2a) (fusionskontrollrechtliche Freigabe in der EU), Ziffer 12.1.2b) (fusionskontrollrechtliche Freigabe im Königreich Saudi-Arabien), Ziffer 12.1.3 (keine Kapitalmaßnahmen), Ziffer 12.1.4 (keine Insolvenz der ALL FOR ONE oder Mitglieder der ALL FOR ONE-Gruppe), Ziffer 12.1.5 (keine wesentliche nachteilige Veränderung bei ALL FOR ONE) und Ziffer 12.1.6 (kein wesentlicher Compliance-Verstoß).
3. Damit sind sämtliche in der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen eingetreten.
III. Abwicklung des Übernahmeangebots
Die Abwicklung des Übernahmeangebots erfolgt gemäß Ziffer 13.6 der Angebotsunterlage unverzüglich, spätestens jedoch am achten Bankarbeitstag (wie in Ziffer 2.1 der Angebotsunterlage definiert) nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, also spätestens am 19. Oktober 2026. Es wird erwartet, dass die Abwicklung des Übernahmeangebots am 13. Oktober 2026 stattfindet.
IV. Einstellung des Börsenhandels der Zum Verkauf Eingereichten ALL FOR ONE-Aktien
Der Handel mit den Zum Verkauf Eingereichten ALL FOR ONE-Aktien (ISIN DE000A41YH20) (wie in Ziffer 3 der Angebotsunterlage definiert) im regulierten Markt mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse wird mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt.
Frankfurt am Main, 7. Oktober 2026
VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 WpÜG und stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von ALL FOR ONE-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von ALL FOR ONE-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Übernahmeangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Angebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von ALL FOR ONE-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Diese Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Übernahmeangebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin und mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG sowie deren Tochterunternehmen behalten sich das Recht vor, im Rahmen des rechtlich Zulässigen weitere ALL FOR ONE-Aktien außerhalb des Übernahmeangebots direkt oder indirekt börslich oder außerbörslich zu erwerben, vorausgesetzt, dass solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen den anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts und der Rule 14e-5 des Securities Exchange Act von 1934 entsprechen. Das veröffentlichte Übernahmeangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Unternehmen gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen in den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen Rechtsordnungen unterscheiden.
Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://www.afo-offer.com
im Internet am: 07. Oktober 2026
Frankfurt am Main, den 07. Oktober 2026
Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Oktober 2026
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Synergieeffekte in der Unternehmensbewertung bei Spruchverfahren
Zur Neubestimmung der Abgrenzung von „echten“ und „unechten“ Synergien nach IDW S 1 i.d.F. 2026
Synergieeffekte sind im Spruchverfahren ein zentraler Werttreiber. Sie können aus höheren Umsätzen, Kostensenkungen, der gemeinsamen Nutzung von Daten, Technologien, Vertriebswegen und Personal, einer besseren Kapazitätsauslastung, günstigeren Finanzierungsbedingungen oder einer Verringerung von Risiken entstehen. Ebenso sind negative Verbundeffekte wie Integrations-, Koordinations- und Reibungskosten zu erfassen.
Für außenstehende Aktionäre ist die Behandlung von Synergien von besonderer Bedeutung. Der Mehrheitsaktionär erstrebt die Strukturmaßnahme vielfach gerade wegen der erwarteten Verbundvorteile. Werden diese gar nicht oder nur selektiv berücksichtigt, wird der durch das Bewertungsobjekt mitgeschaffene Mehrwert ohne angemessene Teilhabe der Minderheitsaktionäre beim Mehrheitsaktionär konzentriert.
Die bis 2026 herrschende Terminologie des IDW S 1 i.d.F. 2008 unterschied zwischen „echten“ und „unechten“ Synergien. Diese Zweiteilung ist im IDW S 1 i.d.F. 2026 aufgegeben. An ihre Stelle tritt eine am bestehenden oder konkret erwartbaren Verbund, an Eintrittswahrscheinlichkeit, Plausibilität und Zurechnung orientierte Prüfung. Das ändert die gesetzlichen Maßstäbe der Abfindung nicht unmittelbar, verlangt aber eine Neubestimmung der sachgerechten Abgrenzung im Spruchverfahren.
Die angemessene Barabfindung soll den außenstehenden Aktionär wirtschaftlich so stellen, als verbliebe er Anteilseigner. Maßgeblich ist daher der volle Anteilswert am Bewertungsstichtag. Künftige Erträge sind zu berücksichtigen, soweit ihre tatsächlichen und wirtschaftlichen Ursachen am Stichtag bereits angelegt waren.
Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 29. September 2025 (Az. 20 W 15/23) verdeutlicht die Grenzen einer rückschauenden Überprüfung. Spätere Ist-Ergebnisse dürfen eine am Stichtag vertretbare Planung nicht deshalb verdrängen, weil sie sich nachträglich als zu vorsichtig oder zu optimistisch erweist. Plan-Ist-Abweichungen sind kein Ersatz für die ex-ante-Prüfung. Sie können jedoch Anlass geben, die am Stichtag verfügbare Informationsbasis, die Konsistenz der Planung und mögliche bereits angelegte Ursachen näher aufzuklären. Beruhte der spätere Erfolg auf Umständen, die am Stichtag bereits konkret erkennbar und bewertungsrelevant waren, ist nicht der spätere Erfolg als solcher, wohl aber die damals vorhandene Erwartung in die Bewertung einzubeziehen.
Das Stichtagsprinzip rechtfertigt damit keine Ausblendung konkret erwartbarer Synergien. Es verbietet lediglich, erst nach dem Stichtag entstandene oder erst später erkennbar gewordene Entwicklungen wertsteigernd oder wertmindernd zu verwerten. Für Synergien lautet die entscheidende Frage: Waren die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen ihrer Realisierung am Stichtag bereits vorhanden oder hinreichend konkret vorbereitet?
Die reguläre Unternehmensplanung ist nicht auf nachträgliche Richtigkeit, sondern auf Vertretbarkeit zu kontrollieren. Sie muss auf einer zutreffenden Informationsgrundlage beruhen, realistische Annahmen verwenden und in sich widerspruchsfrei sein. Vertretbare unternehmerische Annahmen dürfen nicht durch andere ebenfalls vertretbare Annahmen ersetzt werden.
Dieser Maßstab schließt eine wirksame Prüfung der Synergieplanung nicht aus. Gerade wenn der Mehrheitsaktionär, die Gesellschaft oder deren Berater Synergien intern quantifizieren, gegenüber Finanzierern, Aufsichtsgremien oder dem Kapitalmarkt herausstellen oder in Integrationsprogrammen vorsehen, bedarf es einer Erklärung, weshalb dieselben Effekte in der Planungsrechnung des Bewertungsobjekts dann nicht nicht abgebildet sind. Die Planung darf nicht anlassbezogen asymmetrisch sein: Verbundkosten und Integrationslasten dürfen nicht dem Bewertungsobjekt zugerechnet werden, während die korrespondierenden Ertrags- und Kostenvorteile vollständig beim Mehrheitsaktionär verbleiben.
III. Die herkömmliche Abgrenzung
Nach der herkömmlichen Sicht sind unechte Synergien Vorteile, die auch ohne die konkrete, den Bewertungsanlass bildende Strukturmaßnahme realisierbar wären. Sie wurden beim objektivierten Unternehmenswert berücksichtigt, wenn die synergiestiftende Maßnahme am Stichtag bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert war.
Hierzu können etwa die bereits geplante Bündelung von Einkauf, Vertrieb oder IT, die Nutzung vorhandener gemeinsamer Strukturen, konkret vorbereitete Effizienzprogramme, eine aus eigener Kraft umsetzbare Restrukturierung oder eine realistische Kooperation gehören. Entscheidendes Kriterium ist nicht die vollständige Realisierung am Stichtag, sondern die hinreichende Konkretisierung und Erwartbarkeit.
2. Echte Synergien
Echte Synergien wurden demgegenüber als Vorteile verstanden, die erst durch die konkrete Strukturmaßnahme und gerade durch die Verbindung mit dem vorgesehenen Partner entstehen. Dazu zählen nach der bisherigen Terminologie insbesondere Effekte aus einer tiefgreifenden Integration, dem Zugriff auf besondere Ressourcen des Erwerbers, einer rechtlich gesicherten einheitlichen Leitung oder der Verschmelzung. Sie sollten lediglich den individuellen Grenzpreis des Erwerbers betreffen und bei der objektivierten Abfindungsbewertung grundsätzlich außer Ansatz bleiben.
Diese Formel ist nicht trennscharf. Ein Verbundvorteil entsteht häufig nicht punktuell, sondern stufenweise: Ein Teil kann aufgrund bestehender Zusammenarbeit bereits realisiert werden, ein weiterer Teil aufgrund konkret vorbereiteter Maßnahmen erwartbar sein und nur ein Rest eine besondere, erst durch die Strukturmaßnahme gewährleistete Integration voraussetzen. Es ist daher unzulässig, einen gesamten Synergieblock ohne Einzelanalyse als „echt“ und damit abfindungsneutral zu behandeln.
3. Rechtsprechungslinie
Die Instanzrechtsprechung hat die Unterscheidung bislang überwiegend fortgeführt. Sie stellt auf die konkrete wirtschaftliche Möglichkeit ab, einen Vorteil unabhängig von der Strukturmaßnahme und grundsätzlich auch mit einem anderen Unternehmen zu erzielen. Vorteile, die eine tiefergreifende, gerade mit dem konkreten Partner mögliche Integration erfordern, werden häufig als echte Synergien qualifiziert.
Die ausgewerteten Entscheidungen zeigen jedoch zugleich, dass die Einordnung eine konkrete Plausibilitätsprüfung verlangt. Umsatzsynergien können in die Detail- und Grobplanung einfließen. Marketingeffekte können sich in höheren Margen niederschlagen. Kostensynergien bedürfen eines belastbaren Nachweises. Daraus folgt für Spruchverfahren: Pauschale Quoten oder die schematische Halbierung von Synergien sind ohne nachvollziehbare Herleitung nicht tragfähig.
IV. Neubestimmung nach IDW S 1 i.d.F. 2026
Der IDW S 1 i.d.F. 2026 verwendet die Kategorien „echt“ und „unecht“ nicht mehr. Damit wird nicht angeordnet, sämtliche vom Erwerber erhofften Vorteile in die Abfindung einzubeziehen. Aufgegeben wird vielmehr eine begriffliche Abkürzung, die die entscheidenden Tatsachenfragen verdecken konnte.
Bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts sind positive und negative Veränderungen der Zukunftserfolge aus einem am Bewertungsstichtag bestehenden Verbund zu berücksichtigen. Besteht lediglich die konkrete Möglichkeit, einen Verbund einzugehen, zu intensivieren oder zu erweitern, ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu würdigen, ob und in welcher Höhe die daraus folgenden Effekte einzubeziehen sind.
In der Praxis bedeutet dieser Perspektivwechsel: Bei verwirklichten oder konkret beabsichtigten Verbünden sind Synergien nicht nach einer formelhaften Kategorie, sondern nach Plausibilität und Erwartbarkeit zu beurteilen. Nicht plausible Effekte sind aus der Planung zu entfernen. Hinreichend konkrete und plausible Effekte sind dagegen in der Zukunftserfolgsplanung zu ergänzen, sofern sie dort fehlen. Der Standard verlangt damit weder einen pauschalen Vollansatz noch eine pauschale Ausklammerung.
2. Bestehender Verbund
Ein bereits bestehender wirtschaftlicher Verbund prägt die Ertragskraft des Bewertungsobjekts. Dies gilt nicht nur für einen formal voll konsolidierten Konzern. Auch gelebte Liefer-, Vertriebs-, Finanzierungs-, IT-, Technologie- oder Personalbeziehungen können wertrelevant sein. Ihre positiven und negativen Wirkungen sind symmetrisch zu erfassen.
Das Bewertungsobjekt darf für Bewertungszwecke nicht künstlich aus seinem tatsächlichen Umfeld herausgelöst werden. Wer konkrete Vorteile eines bestehenden Verbunds nicht berücksichtigt, muss erklären, weshalb diese nicht fortgeführt werden können oder dem Bewertungsobjekt nicht zugutekommen sollen.
3. Konkret erwartbarer Verbund
Ist der Verbund am Stichtag noch nicht vollständig verwirklicht, kommt es auf die konkrete Möglichkeit seiner Begründung, Intensivierung oder Erweiterung an. Relevante Indizien können Beschlüsse, Budgets, Projektpläne, Integrationsprogramme, Verantwortlichkeitszuweisungen, vorbereitete Verträge, Verhandlungsstände, Vorstandsvorlagen und Präsentationen gegenüber Aufsichtsrat, Banken oder Kapitalmarkt sein.
Die Prüfung muss sämtliche Rahmenbedingungen einbeziehen: Zustimmungserfordernisse, gesellschafts- und kartellrechtliche Grenzen, Finanzierung, technische und personelle Umsetzbarkeit, Integrationskosten, Realisierungsdauer und Eintrittswahrscheinlichkeit. Eine bloße Idee genügt nicht. Umgekehrt verlangt das Stichtagsprinzip nicht, dass sämtliche Umsetzungshandlungen bereits abgeschlossen sind.
4. Zurechnung und Synergieaufteilung
Die neue Sicht verschiebt den Schwerpunkt auf die Zurechnung. Ein Vorteil gehört nicht allein deshalb vollständig dem Mehrheitsaktionär, weil dieser die Strukturmaßnahme veranlasst oder durch Mehrheitsmacht durchsetzt. Synergien beruhen häufig auch auf Kundenbeziehungen, Technologien, Daten, Marktstellung, Personal und Marken des Bewertungsobjekts.
Bei der Bewertung ist deshalb offenzulegen, welcher Wertbeitrag von welchem Unternehmen stammt. Ergänzend ist zu fragen, welchen Anteil unabhängige, nicht dominierte und im Interesse ihrer Anteilseigner handelnde Verhandlungspartner dem Bewertungsobjekt eingeräumt hätten. Eine solche Betrachtung begründet keine schematische hälftige Teilung. Sie verhindert aber, dass die rechtliche Durchsetzungsmacht des Mehrheitsaktionärs unbesehen an die Stelle eines wirtschaftlichen Zurechnungsmaßstabs tritt.
V. Konsequenzen für Spruchverfahren
Aus dem Stichtagsprinzip folgt kein Verzicht auf Aufklärung. Im Gegenteil müssen die am Stichtag vorhandenen Informationen vollständig ermittelt werden. Spätere Ist-Daten können nicht als selbstständige Ersatzplanung dienen. Sie können aber als Prüfimpuls aufklären helfen, ob am Stichtag bereits konkrete Tatsachen, Hinweise oder Risiken bestanden, die in der Planung unbeachtet blieben.
Für Synergieeffekte ist die Verbindung von Stichtagsprinzip und neuerem IDW-Ansatz besonders wichtig: Nachträgliche Realisationen dürfen nicht rückwirkend allein wegen ihres Erfolgs angesetzt werden. Haben sie jedoch ein am Stichtag bereits beschlossenes, budgetiertes, dokumentiertes oder sonst hinreichend konkretisiertes Programm verwirklicht, ist dessen ex-ante erwartbarer Nettoeffekt zu bewerten. Entscheidend sind die damaligen Ursachen, nicht die spätere Gewissheit.
2. Erforderliche Unterlagen
Die Informationsasymmetrie liegt regelmäßig bei der Antragsgegnerin und dem Mehrheitsaktionär. Zur Überprüfung sind insbesondere vorzulegen oder nachvollziehbar zu erläutern:
- sämtliche Synergie-, Integrations- und Restrukturierungsplanungen einschließlich ihrer Versionen
- Überleitungsrechnungen vom Brutto- zum Nettoeffekt
- Einmalkosten, laufende Kosten, Realisierungszeitpunkt und Eintrittswahrscheinlichkeit
- Zuordnungsrechnungen zwischen den beteiligten Gesellschaften
- Alternativszenarien und Unterlagen zu realistischen Kooperationsmöglichkeiten
- Vorstandsvorlagen, Aufsichtsratsunterlagen und Finanzierungs- oder Kapitalmarktpräsentationen
- die Gründe, aus denen konkrete Synergien nicht in der regulären Planung des Bewertungsobjekts enthalten sind.
Unsicherheit rechtfertigt nicht den vollständigen Ausschluss einer Synergie. Unternehmensbewertung ist stets zukunftsgerichtet. Risiken sind durch nachvollziehbare Annahmen zu Realisierungsdauer, Umsetzungsaufwand, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikoabschlägen abzubilden. Ein sachgerechtes Modell trennt den Bruttovorteil, die Integrations- und Restrukturierungskosten, den zeitlichen Hochlauf, das Eintrittsrisiko und die Zurechnung des verbleibenden Nettoeffekts.
Eine asymmetrische Behandlung ist unzulässig. Werden negative Verbundwirkungen, Abhängigkeiten oder Kosten beim Bewertungsobjekt angesetzt, sind auch die korrespondierenden positiven Effekte nach denselben Zurechnungsgrundsätzen zu prüfen.
VI. Praktische Prüfungsreihenfolge
Die sachgerechte Prüfung beginnt nicht mehr mit der Frage, ob eine Synergie „echt“ oder „unecht“ sei. Sie folgt vielmehr dieser Reihenfolge:
1. Welcher konkrete Umsatz-, Kosten-, Finanzierungs-, Risiko- oder sonstige Effekt wird behauptet?
2. Bestand am Stichtag bereits ein wirtschaftlicher Verbund, dessen Wirkungen die Zukunftserfolge prägen?
3. War die Begründung, Intensivierung oder Erweiterung eines Verbunds konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich?
4. Welche Tatsachen belegten dies am Stichtag?
5. Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, Kosten, Verzögerungen und Risiken standen der Umsetzung entgegen?
6. Welcher nachhaltige Nettoeffekt war danach erwartbar?
7. Welcher Teil des Effekts beruht auf Wertbeiträgen des Bewertungsobjekts und welcher Anteil hätte ihm bei unabhängiger Verhandlung zugestanden?
VII. Fazit
Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Synergien bleibt für die bisherige Rechtsprechung und für historische Bewertungsstichtage als Beschreibungsmuster relevant. Sie ist aber keine tragfähige Endformel mehr. Der IDW S 1 i.d.F. 2026 richtet die Prüfung auf den bereits bestehenden oder konkret erwartbaren Verbund, auf Plausibilität, Eintrittswahrscheinlichkeit, Nettoeffekt und Zurechnung aus.
Das Stichtagsprinzip des OLG Stuttgart steht dieser Entwicklung nicht entgegen. Es verbietet den Rückschaufehler, nicht die vollständige Bewertung konkret angelegter künftiger Ertragschancen. Spätere Ist-Daten dürfen keine rückwirkende neue Planung erzeugen. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass am Stichtag vorhandene, dokumentierte und erwartbare Synergieeffekte übersehen werden. Gerade bei erheblichen Synergievolumina ist die vollständige Offenlegung und eine einzelfallbezogene Komponentenrechnung unerlässlich.
Die maßgebliche Leitfrage lautet deshalb: War der Verbundvorteil am Stichtag im bestehenden oder konkret erwartbaren wirtschaftlichen Umfeld hinreichend angelegt, mit welchem Nettoeffekt war er realisierbar und welcher Anteil dieses Effekts war dem Bewertungsobjekt zuzurechnen? Nur diese Prüfung verhindert, dass Synergien durch ein bloßes Etikett zulasten der außenstehenden Aktionäre aus der Abfindungsbewertung ausgeblendet werden.
Beschwerdeverfahren zum Squeeze-out bei der IMW Immobilien SE verzögert sich
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der (aus der ehemaligen Garny AG hervorgegangenen) IMW Immobilien SE hatte das LG Berlin II mit Beschluss vom 10. März 2026 die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben 23 Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt.Sonntag, 11. Oktober 2026
Branicks Group AG: Außerordentliche Hauptversammlung stimmt nicht allen Tagesordnungspunkten zu
Frankfurt am Main, 09. Oktober 2026. Die heute virtuell abgehaltene außerordentliche Hauptversammlung der Branicks Group AG („Branicks“), ISIN: DE000A1X3XX4 und DE000A41YEE3, eines der führenden deutschen börsennotierten Immobilienunternehmen, hat lediglich drei der vier Beschlussvorschlägen der Verwaltung mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt. Die heutige Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 4 (Zustimmung zu Beraterverträgen) nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Zudem haben die Aufsichtsratskandidaten Dr. Matthias Danne und Dr. Johannes Conradi erklärt, dass sie die Wahl in den Aufsichtsrat noch nicht annehmen, sondern sich die Ablehnung vorbehalten. Damit ist eine wesentliche Vollzugsbedingung für die Umsetzung des mit Ad hoc Mitteilung vom 30. Juli 2026 bekanntgemachten Sanierungskonzepts nicht eingetreten. Die Gesellschaft prüft derzeit die nächsten Schritte und Optionen. Sollte keine Lösung mit den wesentlichen Gläubigern der Gesellschaft gefunden werden, ist der Fortbestand der Gesellschaft unmittelbar gefährdet. Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Fortgang entsprechend der gesetzlichen Pflichten rechtzeitig informieren.
Die Hauptversammlung hat unter Tagesordnungspunkt 1 der Etablierung einer sogenannten doppelstöckigen LuxCo-Struktur der Gesellschaft zugestimmt und damit ihre Zustimmung erteilt zu einem Umstrukturierungskonzept betreffend wesentliche Teile des Gesellschaftsvermögens der Branicks Group AG, im Wesentlichen bestehend aus der Einbringung bzw. Übertragung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an mehreren Gesellschaften durch noch abzuschließende Einbringungs- bzw. Übertragungsverträge zwecks Einbringung in bzw. Übertragung auf eine LuxCo 1 bzw. (zum Teil im Wege einer weiteren Einbringung bzw. Übertragung) auf eine LuxCo 2a bzw. LuxCo 2b.
Des Weiteren hat die heutige Hauptversammlung der Branicks Group AG unter Tagesordnungspunkt 2 die Verkleinerung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung der Satzung in § 8 Absatz 1 beschlossen. Der Aufsichtsrat soll künftig statt aus fünf nur noch aus drei Mitgliedern bestehen.
Unter Punkt 3 der Tagesordnung hat die Hauptversammlung die zuvor bereits gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder, Herrn Dr. Johannes Conradi und Herrn Dr. Matthias Danne, bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2030 entscheidet, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Im Hinblick auf die Ablehnung des Tagesordnungspunkts 4 durch die Hauptversammlung haben die Kandidaten erklärt, dass sie die Wahl in den Aufsichtsrat noch nicht annehmen, sondern sich die Ablehnung vorbehalten.
Dem Tagesordnungspunkt 4 hinsichtlich Beraterverträgen mit der BLACKLAKE Management Partners GmbH und der MDC Matthias Danne Consulting GmbH hat die Hauptversammlung nicht zugestimmt.
Auf der Hauptversammlung waren 55,19 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Branicks Group AG vertreten.
Über die Branicks Group AG:
Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien sowie Renewable Assets mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 30.06.2026 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 10,1 Mrd. Euro.
Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.
Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen.
Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4 und DE000A41YEE3).
Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.
Mehr Informationen unter www.branicks.com
Die Änderungen des Spruchverfahrensgesetzes durch das StoFöG: Spruchverfahren in Delisting-Fällen
Das Standortfördergesetz (StoFöG) vom 4. Februar 2026 hat das Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) mit Wirkung zum 10. Februar 2026 in mehreren Punkten geändert. Der Schwerpunkt liegt auf der gerichtlichen Überprüfung der Gegenleistung bei einem Delisting. Daneben wurden die Vorschriften über Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsgegner und Bekanntmachung angepasst.
1. Überblick über die Änderungen
Vorschrift Wesentliche Änderung
§ 1 SpruchG Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die gerichtliche Überprüfung§ 3 SpruchG Anpassung der Antragsberechtigung an den neuen Delisting-Tatbestand
§ 4 SpruchG Regelung der Antragsfrist und der Anforderungen an die Antragsbegründung
für diesen Fall
§ 5 SpruchG Anpassung der Regelung über den Antragsgegner
§ 14 SpruchG Anpassung der Bekanntmachungsvorschriften
Die Änderungen erfolgten durch Art. 1 StoFöG.
2. Die zentrale Neuerung: Spruchverfahren beim Delisting
a) Neuer § 1 Nr. 8 SpruchG
Der Anwendungsbereich des SpruchG wurde um die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag erweitert, der auf einem Angebot im Zusammenhang mit einem bestimmten Delisting beruht. Gemeint ist der Widerruf der Börsenzulassung auf Antrag des Emittenten nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BörsG.
Damit ist nunmehr gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dass die Angemessenheit der Gegenleistung in diesem Delisting-Fall in einem Spruchverfahren überprüft werden kann.
Wichtig ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs: Die Neuregelung erfasst nicht ohne Weiteres sämtliche Fälle, in denen Aktien nicht mehr börslich gehandelt werden. Entscheidend sind die konkrete gesetzliche Grundlage des Widerrufs und das damit verbundene Angebot.
b) Wer darf einen Antrag stellen? – § 3 Nr. 7 SpruchGAntragsberechtigt ist nur, wer das Angebot im Zusammenhang mit dem betreffenden Widerruf der Börsenzulassung auch angenommen hat.
Das unterscheidet sich von klassischen Spruchverfahren, bei denen die Antragsberechtigung häufig an die Stellung als außenstehender oder ausgeschiedener Aktionär anknüpft.
Praktisch bedeutet das: Für die Antragsberechtigung ist gerade die Annahme des Angebots maßgeblich. Die bloße Tatsache, dass ein Anleger Aktien der Gesellschaft gehalten hat, reicht nach dem Wortlaut dieser neuen Regelung nicht aus.
c) Antragsfrist – § 4 Abs. 1 SpruchG
Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Für den neuen Delisting-Tatbestand knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 8 SpruchG an den Tag an, an dem der Antrag auf Widerruf der Zulassung wirksam geworden ist.
Die Frist sollte daher nicht ohne Prüfung des konkreten Verfahrensablaufs allein anhand des letzten Handelstags oder des Ablaufs der Angebotsfrist berechnet werden.
d) Wer ist Antragsgegner? – § 5 Nr. 8 SpruchGDer Antrag ist gegen den Bieter zu richten. Damit legt das Gesetz fest, gegen wen sich das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Gegenleistung richtet.
e) Bekanntmachung – § 14 Nr. 8 SpruchG
Die rechtskräftige Entscheidung muss durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten bekannt gemacht werden.
Die Neuregelung schafft einen ausdrücklichen gesetzlichen Weg zur Überprüfung der Gegenleistung bei dem erfassten Delisting. Daraus ergeben sich insbesondere folgende praktische Konsequenzen:
Antragsberechtigung genau prüfen: Entscheidend ist, ob das konkrete Delisting unter § 1 Nr. 8 SpruchG fällt und der (potentielle) Antragsteller das maßgebliche Angebot angenommen hat.
Fristkontrolle: Der dreimonatige Zeitraum muss anhand des gesetzlich maßgeblichen Ereignisses berechnet werden.
Bewertungsfragen bleiben relevant: Die Neuregelung schafft den Verfahrensweg, entscheidet aber nicht bereits darüber, nach welchen Bewertungsmethoden die Angemessenheit der Gegenleistung im konkreten Fall zu beurteilen ist.
Die wichtigste Änderung ist die ausdrückliche Einbeziehung eines bestimmten Delisting-Angebots in das SpruchG. Die übrigen Änderungen in §§ 3, 4, 5 und 14 SpruchG setzen diesen neuen Verfahrensgegenstand um.
Für die anwaltliche Praxis liegt der erste Prüfungsschritt daher nicht bei der Unternehmensbewertung, sondern bei der Frage, ob der jeweilige Delisting-Vorgang überhaupt vom neuen § 1 Nr. 8 SpruchG erfasst wird. Erst anschließend sind Antragsberechtigung, Frist und Bewertungsrügen zu prüfen.
Persistent sichert sich eine starke Mehrheitsbeteiligung: Übernahmeangebot für Nagarro erfolgreich abgeschlossen
- Bei Ablauf der zusätzlichen Annahmefrist waren rund 94,04 %1 des Grundkapitals von Nagarro gesichert, womit die Mindestannahmeschwelle von 50 % zuzüglich einer Aktie deutlich überschritten wurde
- Ablauf der zusätzlichen Annahmefrist waren rund 94,04 %1 des Grundkapitals von Nagarro gesichert, womit die Mindestannahmeschwelle von 50 % zuzüglich einer Aktie deutlich überschritten wurde
- Die Transaktion wird voraussichtlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres 2027 abgeschlossen sein, wobei nur noch eine begrenzte Anzahl von behördlichen Genehmigungen aussteht
MÜNCHEN und PUNE, Indien, 10. Oktober 2026 -- Die Galaxy Germany Holding SE (der „Bieter"), eine hundertprozentige direkte Tochtergesellschaft der Persistent Systems Limited (zusammen „Persistent"), gab heute die endgültigen Ergebnisse ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für alle ausstehenden Aktien der Nagarro SE („Nagarro") (das „Angebot") bekannt, nachdem die gesetzliche Nachfrist am 6. Oktober 2026 um Mitternacht (MESZ) abgelaufen war.
Während der zusätzlichen Annahmefrist wurden weitere 1.335.114 Nagarro-Aktien im Rahmen des Angebots angedient. Zusammen mit den 7.568.145 Nagarro-Aktien, die während der ersten Annahmefrist angedient wurden, wurden nun insgesamt 8.903.259 Nagarro-Aktien im Rahmen des Angebots angedient, was etwa 71,94 %1 des Grundkapitals und der Stimmrechte von Nagarro entspricht. Zusammen mit dem Anteil von rund 22,10 %1, den Persistent bereits im Rahmen des Aktienkaufvertrags mit der Lantano Beteiligungen GmbH („Lantano") erworben hat, hält Persistent nun rund 94,04 %1 des Grundkapitals und der Stimmrechte von Nagarro. Dieses Ergebnis liegt deutlich über der für den Abschluss des Angebots erforderlichen Mindestannahmeschwelle von 50 % plus einer Aktie.
Sandeep Kalra, Chief Executive Officer und Executive Director bei Persistent Systems Limited:
„Die endgültigen Ergebnisse unseres Angebots für Nagarro sind ein klarer Beleg für die strategische Logik, die hinter dem Zusammenschluss von Persistent und Nagarro steht. Wir freuen uns nun darauf, die verbleibenden Schritte bis zum Abschluss der Transaktion zu vollziehen. Gemeinsam werden wir das globale, KI-gestützte Unternehmen für digitales Engineering aufbauen, das wir uns vorstellen."
Nach Abschluss des Angebots und im Rahmen einer Strategie zur Privatisierung plant Persistent, nachdem das Unternehmen mehr als 90 % des Aktienkapitals1 und der Stimmrechte von Nagarro gesichert hat, nach Abschluss der Transaktion einen Squeeze-out der verbleibenden Minderheitsaktionäre von Nagarro einzuleiten. Es wurde noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Persistent wird zu gegebener Zeit weitere Einzelheiten zu den konkreten Maßnahmen bekannt geben.
Persistent geht davon aus, dass die Transaktion bis zum Ende des 1. Quartals des Kalenderjahres 2027 abgeschlossen sein wird, vorbehaltlich nur einer begrenzten Anzahl noch ausstehender behördlicher Genehmigungen.
1. Eigenanteile ausgenommen.
Freitag, 9. Oktober 2026
Neues Buch von Prof. Dr. Leonhard Knoll zur Bewertungspraxis
Die immer wieder aphoristisch bemühte Behauptung, dass Kunst die Unternehmensbewertung und ihre Ergebnisse stärker beeinflusse als Wissenschaft, dient dem vorliegenden Essay als Ausgangspunkt einer Kritik am Status quo der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung. Dabei zeigt sich schnell, dass hier unter „Kunst“ die herrschenden Usancen der Bewertungspraxis zu verstehen sind. Ihre Dominanz gegenüber wissenschaftlicher Strenge geht so weit, dass Bewerter und Richter oft sogar systematische Verstöße gegen elementare Denkgesetze begehen oder ...
Die unternehmerische "Planungsvorhand" im Spruchverfahren: Schutz der Prognoseentscheidung – nicht jeder Planungszahl
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Im Spruchverfahren ist nicht jede im Bewertungsgutachten verwendete Zahl schon
deshalb geschützt, weil sie als „Planung“ bezeichnet wird. Maßgeblich ist
vielmehr, ob es sich um eine reguläre unternehmerische Planung handelt.
Nur dann greift die häufig als "Planungsvorhand" bezeichnete Planungshoheit des Unternehmens mit voller Wirkung; bei Sonder- oder
Anlassplanungen ist bereits die Entstehung der Zahlen selbst intensiver zu
prüfen.
Keine gerichtliche Ersatzplanung
Der rechtliche Ausgangspunkt ist klar: Eine auf zutreffender
Tatsachengrundlage beruhende und vertretbare und plausible Prognose darf nicht durch eine
andere, ebenfalls nur vertretbare Prognose ersetzt werden. Zugleich ist der
Unternehmenswert im Spruchverfahren nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Planungsrechnung
unangreifbar wäre. Geschützt ist die unternehmerische Prognoseentscheidung,
nicht jede beliebige Rechengröße aus dem Bewertungskontext.
Planungshoheit setzt echte Unternehmensplanung voraus
Die entscheidende Vorfrage lautet daher: Woher stammen
die Planzahlen? Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen regulärer Planung
einerseits und Sonder- oder Anlassplanung andererseits.
Liegt eine reguläre, im Unternehmen verankerte Planung
vor, beschränkt sich die Kontrolle grundsätzlich auf Plausibilität. Zu prüfen
ist dann insbesondere,
- ob
die Planung auf einer zutreffenden Informationsgrundlage beruht,
- ob
die Annahmen realistisch sind,
- ob
die Planung in sich widerspruchsfrei ist und
- ob
die Unternehmensleitung ex ante vernünftigerweise von ihrer Realistik
ausgehen durfte.
Fehlen diese Voraussetzungen oder wurden Zahlen erst außerhalb
des formalen Planungsprozesses für Bewertungszwecke erstellt, ist der
Schutz deutlich schwächer.
Sonderplanung: Die Herkunft der Zahlen zählt
Die zentrale Zuspitzung liegt in der
Sonderplanungsrechtsprechung. Danach sind Planannahmen, die ausschließlich zu
Bewertungszwecken und außerhalb des regulären Unternehmensplanungsprozesses
erstellt wurden, kritisch zu würdigen und fallen nur bedingt unter die
Planungshoheit.
Dogmatisch ist das kein Angriff auf die Planungsautonomie,
sondern eine Voraussetzungskontrolle: Bevor sich die Gesellschaft auf
Planungshoheit berufen kann, muss feststehen, dass die streitigen Zahlen
überhaupt Ergebnis eines echten unternehmerischen Planungsprozesses sind (und nicht von der Hauptaktionärin vorgegeben wurden).
Reguläre Planung bleibt geschützt
Die Gegenlinie ist ebenso wichtig. Ist die Planung regulär (ohne
Einfluss des Hauptaktionärs) zustande gekommen und inhaltlich vertretbar,
dürfen Gericht oder Sachverständiger sie nicht durch eigene, nur ebenfalls
vertretbare Annahmen ersetzen.
Gerade darin liegt die Balance der Rechtsprechung: keine
freie Ersatzplanung, aber ebenso keine Privilegierung bloßer
Bewertungsrechnungen.
Anlassplanung: Verdacht genügt nicht
Besonders praxisrelevant ist die Frage der Anlassplanung.
Der Entwurf stellt heraus, dass der bloße zeitliche Zusammenhang mit einer
Strukturmaßnahme nicht genügt. Auch die Existenz eines Mehrheitsaktionärs oder
personelle Verflechtungen beweisen für sich genommen noch keine manipulative
Planung. Allerdings könnte bei einer derartigen Fallgestaltung eine genauere Prüfung des Planungsprozesses und ein Abgleich mit der bisherigen Planungspraxis erforderlich sein.
Entscheidend sind konkrete Tatsachen zur
Entstehung und Änderung der Planung, etwa
- Protokolle,
- Planversionen,
- Forecasts,
- dokumentierte
Änderungswünsche,
- Kommunikationsunterlagen
und
- Vorgaben
zu einzelnen Planparametern.
Der Fokus verschiebt sich damit weg von bloß abstrakten
Machtüberlegungen hin zur forensischen Rekonstruktion des tatsächlichen
Planungsprozesses.
Mehrheitsaktionär und Top-down-Vorgaben
Der Entwurf betont zu Recht die Unterscheidung zwischen Einflussmöglichkeit
und konkreter Einflussnahme. Eine bloße Mehrheitsposition allein trägt die
Rüge einer Bewertungsmanipulation regelmäßig nicht. Erheblich werden erst
nachweisbare Eingriffe in die streitigen Planparameter oder "Incentives" für die planenden Personen bzw. deren Beteiligung an der Transaktionsstruktur im Rahmen einer "Roll-over"-Vereinbarung, siehe:
Dasselbe gilt für Top-down-Anpassungen. Sie sind
nicht per se unzulässig, sondern können Bestandteil eines regulären
Konzernplanungsprozesses sein. Kritisch werden sie vor allem dann, wenn sie
erstmals anlässlich der Strukturmaßnahme auftreten, frühere operative Zahlen
ohne neue Tatsachen deutlich verdrängen oder gerade die bewertungsrelevanten Planjahre
treffen.
Gerichtliche Kontrolle bleibt eigenverantwortlich
Dabei darf das Gericht die
Prüfungsverantwortung nicht auf den sachverständigen Prüfer verlagern.
Eine bloße (häufig verwendete) Formel, die Planung sei „plausibel“, reicht nicht aus; die tragenden
Tatsachen und zentralen Annahmen müssen nachvollziehbar geprüft werden.
Planungshoheit begrenzt also die Ersetzung
vertretbarer Prognosen, nicht die gerichtliche Aufklärung ihrer
Grundlagen.
Prozessualer Kern: Aufklärung statt Gegenplanung
Die praktisch wichtigste Konsequenz lautet: Wer eine Planung
angreifen will, sollte nicht nur eine günstigere Gegenrechnung präsentieren.
Erfolgversprechender ist regelmäßig die gezielte Aufklärung des
Planungsprozesses, insbesondere zu
- Planungskalendern
und Budgetrichtlinien,
- früheren
und finalen Planversionen,
- Vorstands-
und Aufsichtsratsunterlagen,
- Plan-Ist-Abweichungen,
- Dokumentationen
von Planänderungen und
- Kommunikation
über zentrale Planparameter.
Gerade darin liegt nach dem Entwurf die prozessuale Stärke
eines auf § 7 Abs. 7 SpruchG gestützten Vorlagebegehrens (siehe hierzu:
Kernaussagen auf einen Blick:
- Geschützt ist die vertretbare unternehmerische Prognoseentscheidung, nicht jede Planungszahl.
- Reguläre Planung genießt nach Plausibilitätsprüfung starken Schutz.
- Sonder- und Anlassplanungen sind hinsichtlich Entstehung, Tatsachengrundlage und Zwecksetzung intensiver zu prüfen.
- Mehrheitsmacht allein beweist keine Manipulation; entscheidend sind konkrete Einflussakte.
- Prozessual gewinnt regelmäßig nicht die bessere Gegenplanung, sondern die bessere Tatsachenaufklärung zum Planungsprozess.
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- 1&1 AG: Kommt Squeeze-out zugunsten der United Internet AG? United Internet AG hat 35.352.929 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage der 1&1 AG durch Einbringung einer Darlehensforderung der United Internet AG gegen die mittelbare 1&1 Tochter 1&1 Versatel GmbH in die 1&1 AG erworben.
- All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
- AUSTRIACARD HOLDINGS AG (Österreich): Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.
- Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Übernahmeangebot durch SAZERAC COMPANY, INC.
- Biogena Group Invest AG (Österreich): Verschmelzung auf die Biogena Good Vibes AG, Hauptversammlung am 28. September 2026
- capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli 2026 eingetragen (Fristende am 2. November 2026)
- CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
- Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
- Evonik Industries AG: ggf. freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch die BASF SE
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
- Fernheizwerk Neukölln AG: Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel hat Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, Zustimmung auf der ao. Hauptversammlung am 23. Oktober 2026, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
- LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Spruchverfahren nur für annehmende Aktionäre
- Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
- niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026, Eintragung im Handelsregister am 12. August 2026
- Northern Data AG: Squeeze-out zugunsten der Rumble Deutschland AG angekündigt
- NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
- PSI Software SE: Übernahmeangebot durch Warburg Pincus, Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
- RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
- Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
- Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich, Kursverfall
- Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (BRANICKS Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, jetzt am 27. August 2026 eingetragen, Kursverfall von BRANICKS- und VIB-Aktien
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Donnerstag, 8. Oktober 2026
Westwing Group SE: Veröffentlichung zum Aktienrückkaufprogramm
München, 8. Oktober 2026 // Der Vorstand der Westwing Group SE (die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Rückkaufprogramm mit einem Volumen von bis zu maximal 640.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht ca. 3,26 % des heutigen Grundkapitals) zu einem maximalen Gesamtkaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten von bis zu EUR 10 Millionen (das „Aktienrückkaufprogramm“) durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 12. Oktober 2026 (einschließlich) und kann bis zum 31. März 2027 (einschließlich) durchgeführt werden.
Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2026. Danach ist der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ermächtigt, bis zum 8. Juni 2031 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder, falls dieser Wert niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft, zu erwerben. Werden die eigenen Aktien an der Börse erworben, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Preis einer Aktie der Gesellschaft oder, falls keine Eröffnungsauktion stattfindet, den ersten an diesem Handelstag (in Frankfurt am Main) im Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) für eine Aktie der Gesellschaft gezahlten Preis um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Auf dieser Grundlage und gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (die „Marktmissbrauchsverordnung“) sollen die erworbenen Aktien für die in der von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung genannten Zwecke verwendet werden, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung stehen.
Das Aktienrückkaufprogramm wird zu Marktpreisen von einem unabhängigen Kreditinstitut in eigenem Namen und auf Rechnung der Gesellschaft sowie gemäß den in Artikel 5 der Marktmissbrauchsverordnung definierten Safe-Harbour-Regeln in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (die „Delegierte Verordnung “) durchgeführt. Aktien dürfen nicht zu einem Preis erworben werden, der über dem höheren der beiden folgenden Werte liegt: dem Kurs des letzten unabhängigen Handelsgeschäfts und dem höchsten aktuellen unabhängigen Kaufgebot an dem Handelsplatz, an dem der Kauf erfolgt, auch wenn die Aktien an verschiedenen Handelsplätzen gehandelt werden. An jedem Handelstag werden nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen Tagesvolumens der Aktien an dem Handelsplatz, an dem der Kauf erfolgt, erworben. Das durchschnittliche Tagesvolumen basiert auf dem durchschnittlichen Tageshandelsvolumen während der 20 Handelstage vor dem Kaufdatum.
Das unabhängige Kreditinstitut entscheidet über den Zeitpunkt des Aktienerwerbs, unabhängig von der Gesellschaft und ohne Beeinflussung durch diese, im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung, selbst wenn Aktien der Gesellschaft während einer Sperrfrist im Sinne von Artikel 19 Absatz 11 der Marktmissbrauchsverordnung oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die Gesellschaft beschlossen hat, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Marktmissbrauchsverordnung aufzuschieben.
Informationen über die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Aktienrückkaufprogramm werden spätestens bis zum Ende des siebten Handelstages nach dem Datum der Ausführung dieser Transaktionen in einer den Anforderungen des Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung entsprechenden Weise offengelegt. Darüber hinaus werden alle Transaktionen wöchentlich auf der Website der Gesellschaft (www.ir.westwing.com) im Bereich „Investor Relations“ unter der Unterrubrik „Aktie“ veröffentlicht. Die offengelegten Informationen werden der Öffentlichkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren ab dem Datum ihrer Veröffentlichung zugänglich gehalten.
Soweit erforderlich und rechtlich zulässig, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit auszusetzen, zu beenden oder wieder aufzunehmen.
Die Gesellschaft hält derzeit 1.324.161 eigene Aktien. Dies entspricht ca. 6,73 % des heutigen Grundkapitals.
Westwing Group SE: Westwing beschließt Aktienrückkauf
München, 8. Oktober 2026 // Der Vorstand der Westwing Group SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bis zu maximal 640.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht ca. 3,26 % des Grundkapitals) zu einem maximalen Gesamtkaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten von bis zu EUR 10 Millionen im Zeitraum vom 12. Oktober 2026 bis zum 31. März 2027 zurückzukaufen.
Der Aktienrückkauf erfolgt auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2026.
Der Erwerb soll über die Börse erfolgen. Dabei darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an diesem Handelstag im Xetra-Handel (in Frankfurt am Main) in der Eröffnungsauktion festgestellten Preis für eine Aktie der Gesellschaft oder – sofern keine Eröffnungsauktion stattfindet – den ersten bezahlten Preis für eine Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Die erworbenen Aktien können für alle rechtlich zulässigen Zwecke verwendet werden.
Der Aktienrückkauf wird durch ein unabhängiges Kreditinstitut und im Einklang mit den Safe-Harbour-Regeln gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 durchgeführt. Das unabhängige Kreditinstitut entscheidet über den Zeitpunkt des Aktienerwerbs unabhängig von und unbeeinflusst durch die Westwing Group SE. Alle Transaktionen werden nach ihrer Durchführung wöchentlich auf der Website der Gesellschaft im Bereich Investor Relations (www.ir.westwing.com) veröffentlicht.
Die Gesellschaft behält sich vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit auszusetzen oder zu beenden.
Die Gesellschaft hält derzeit 1.324.161 eigene Aktien. Dies entspricht ca. 6,73 % des heutigen Grundkapitals.
InTiCa Systems SE wechselt zum 14. Oktober 2026 in das Börsensegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse
Wie bereits am 13. August 2026 bekanntgegeben, hatte der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Wechsel in das Scale-Segment beschlossen. Der letzte Handelstag der Aktien im Prime Standard ist der 13. Oktober 2026. Ab dem 14. Oktober 2026 werden die Aktien der InTiCa Systems SE im Scale-Segment gehandelt. Die Handelbarkeit der Aktien bleibt dabei durchgehend gewährleistet.
Weniger Regulierung bei gleicher Kapitalmarktnähe
Das Segment Scale richtet sich gezielt an wachstumsorientierte kleine und mittelständische Unternehmen und entspricht nach Einschätzung des Vorstands besser der aktuellen Unternehmensgröße sowie der Kapitalmarktausrichtung der InTiCa Systems SE. Der Segmentwechsel ermöglicht eine deutliche Reduzierung des regulatorischen und administrativen Aufwands, ohne die Präsenz am Kapitalmarkt zu beeinträchtigen. Das Scale-Segment bietet einen geeigneten und angemessenen Handelsrahmen für die Aktien der InTiCa Systems SE, die dadurch Ressourcen verstärkt für das operative Geschäft einsetzen kann, ohne auf eine öffentliche Handelbarkeit der Aktien an einer deutschen Wertpapierbörse zu verzichten.
Rechtsgrundlage für diesen Schritt ist das seit Februar 2026 geltende Standortförderungsgesetz (StoFöG), das einen Wechsel aus dem regulierten Markt in einen KMU-Wachstumsmarkt ohne ein begleitendes Delisting-Erwerbsangebot ermöglicht (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) BörsG).
Die InTiCa Systems SE wird ihre Aktionärinnen und Aktionäre sowie den Kapitalmarkt weiterhin transparent und zeitnah über alle wesentlichen Entwicklungen informieren.
InTiCa Systems SE
Der Vorstand
PUMA SE: PUMA begrüßt ANTA Sports als neuen größten Aktionär
Herzogenaurach, 07. Oktober 2026 – Das Sportunternehmen PUMA begrüßt ANTA Sports Products Limited („ANTA Sports“) als neuen größten Aktionär. ANTA Sports hat die Übernahme des zuvor von Artémis SAS gehaltenen Anteils von 29,06 % erfolgreich abgeschlossen.
Mit ANTA Sports als neuem größten Aktionär beginnt ein neues Kapitel für PUMA.
„PUMA hat eine der bekanntesten Sportmarken der Welt aufgebaut mit einer großartigen Geschichte, hoher Glaubwürdigkeit im Sport, globaler Präsenz, führenden Innovationen und starken Partnern. Wir heißen ANTA Sports als unseren größten Aktionär willkommen. Für uns ist das langfristige Engagement von ANTA Sports ein großer Vertrauensbeweis in unsere Strategie, unser Managementteam und unsere Zukunft“, sagte Arthur Höld, CEO der PUMA SE. „Auf unserem Weg, eine der Top-3 Sportmarken weltweit zu werden, freuen wir uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit und darauf, zu erkunden, wo unsere jeweiligen Stärken nachhaltigen Wert für PUMA und seine Aktionärinnen und Aktionäre schaffen können.“
PUMA wird weiterhin als unabhängig geführtes Unternehmen agieren. ANTA Sports hat seinen uneingeschränkten Respekt für PUMAs Geschichte im Sport, die unverwechselbare Markenidentität, die Unternehmenskultur, die unabhängige Unternehmensführung und Markenautonomie zum Ausdruck gebracht.
Ding Shizhong, Board Chairman von ANTA Sports, kommentiert: „Wir freuen uns sehr, PUMAs größter Anteilseigner und langfristiger strategischer Partner zu werden. PUMA ist eine ikonische Marke mit einer reichen Tradition und erheblichem langfristigem Potenzial. Wir haben volles Vertrauen in das Managementteam und die strategische Ausrichtung. Gleichzeitig freuen wir uns, die Erfahrungen und Kompetenzen der ANTA Gruppe einzubringen, um PUMAs künftiges Wachstum zu unterstützen und dabei gleichzeitig das zu bewahren, was die Marke so einzigartig macht.“
PUMA bedankt sich bei Artémis für die Unterstützung und Zusammenarbeit während der Zeit als Großaktionär von PUMA. „Wir sind dankbar für die konstruktive Partnerschaft und den vertrauensvollen Austausch mit Artémis in den vergangenen Jahren. Wir schätzen das langjährige Engagement für PUMA sehr“, sagte Arthur Höld.
Héloïse Temple-Boyer, Vorsitzende des Aufsichtsrats von PUMA, sagte: „Im Namen des Aufsichtsrats heiße ich ANTA Sports als neuen größten Anteilseigner von PUMA willkommen. Wir sind zuversichtlich, dass das langfristige Engagement und die Kompetenz im Sport von ANTA Sports zur weiteren Entwicklung und zum Erfolg von PUMA beitragen werden.“
PUMA
PUMA ist eine der weltweit führenden Sportmarken, die Schuhe, Textilien und Accessoires designt, entwickelt und verkauft. PUMA wurde 1948 gegründet und verhilft den besten Athlet*innen und Teams der Welt mit innovativen Produkten zu Höchstleistungen. Das Unternehmen, das für sein Logo mit der ikonischen Katze und den Formstrip bekannt ist, bietet Performance-Produkte in Kategorien wie Fußball, Running und Training an. Die Sportstyle-Kollektionen des Unternehmens haben ihre Wurzeln im Sport und begeistern Konsument*innen durch eine starke Verbindung zur Kultur des Sports. Mit seiner langen Geschichte und seinem starken Erbe ist PUMA stolz auf eines der umfangreichsten Archive der Branche, das viele ikonische Produkte wie den Suede und den Speedcat umfasst. Zur PUMA-Gruppe gehören die Marken PUMA, Cobra Golf und stichd. Das Unternehmen vertreibt seine Produkte in über 120 Ländern und hat rund 20.000 Mitarbeitende. Die Firmenzentrale befindet sich in Herzogenaurach/Deutschland. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: https://about.puma.com.
Branicks Group AG: Laufzeitverlängerung der 400 Mio. EUR-Anleihe vollzogen
Frankfurt am Main, 7. Oktober 2026. Im Anschluss an ihre Mitteilung vom 21. September 2026 gibt die BRANICKS Group AG (ISIN: DE000A1X3XX4 und DE000A41YEE3) (die „Gesellschaft“) bekannt, dass die von den Anleihegläubigern in der Abstimmung ohne Versammlung vom 15. bis 17. August 2026 beschlossenen Änderungen der Anleihebedingungen ihrer EUR 400.000.000-Unternehmensanleihe (ISIN: XS2388910270; die „Anleihe“) am 5. Oktober 2026 durch Ergänzung der beim Clearingsystem hinterlegten Globalurkunde über die Anleihe formal vollzogen wurden. Die Laufzeit der Anleihe wurde damit bis zum 31. Dezember 2026 verlängert; eine weitere Verlängerung bis zum 31. März 2027 ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Wiederaufnahme des Handels mit der Anleihe an der Luxemburger Börse wird in Kürze erwartet.
Als nächster Schritt ist vom 17. bis 19. Oktober 2026 eine weitere Abstimmung der Anleihegläubiger ohne Versammlung über die umfassende Restrukturierung der Anleihe und einer umfassenden Änderung der Anleihebedingungen, einschließlich einer weiteren Laufzeitverlängerung bis 2030, vorgesehen. Die entsprechende Aufforderung zur Stimmabgabe wurde am 2. Oktober 2026 im Bundesanzeiger und auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht.
Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen über den weiteren Fortgang der Restrukturierung informieren.
Über die Branicks Group AG:
Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.
Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen.
Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4).
Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.
Mehr Informationen unter www.branicks.com
Dienstag, 6. Oktober 2026
Sachverhaltsaufklärungsanträge gemäß § 7 Abs. 7 SpruchG: Das Instrument gegen Informationsasymmetrie im Spruchverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
1. Ausgangspunkt: Der ausgeschlossene Aktionär soll einen Wert überprüfen, den er nicht selbst ermitteln kann
Im aktienrechtlichen Spruchverfahren steht der ausgeschlossene
Minderheitsaktionär vor einem strukturellen Problem: Mit dem Übergang seiner
Aktien verliert er die Beteiligung, ohne zugleich Zugriff auf die internen
Bewertungsgrundlagen des Unternehmens zu erhalten. Typischerweise liegen ihm lediglich der Übertragungsbericht, der Prüfungsbericht und die veröffentlichten
Unterlagen (Geschäftsberichte etc.) vor. Die detaillierten Planungsmodelle für die Bewertung, frühere Forecasts, interne
Gremienunterlagen, Transaktionsdokumente, Synergie-Modelle und bestimmte
Unterlagen zur Ableitung von Kapitalisierungsparametern liegen dagegen
regelmäßig in der Sphäre der Gesellschaft, des Hauptaktionärs oder der
beteiligten Berater.
Genau hier setzt § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG an. Danach hat der
Antragsgegner sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts
erheblich sind, auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem
Gericht und gegebenenfalls einem gerichtlich bestellten Sachverständigen
unverzüglich vorzulegen. Die Norm ist damit kein allgemeines Recht auf Einsicht
in die gesamte Unternehmensakte, aber ein wesentliches Verfahrensinstrument,
wenn eine konkrete Bewertungsfrage ohne die begehrte Unterlage nicht
zuverlässig geklärt werden kann.
Für den ausgeschlossenen Minderheitsaktionär lautet die
praktische Leitfrage daher nicht: „Welche Unterlagen könnte es geben?“ Sondern:
„Welche konkrete Information fehlt mir, welche Bewertungsfrage hängt davon ab,
und welchen möglichen Einfluss kann die Aufklärung auf die Barabfindung haben?“
2. Der gesetzliche Rahmen: § 4, § 7 und die Grenze zur
Ausforschung
Die Bedeutung von § 7 Abs. 7 SpruchG erschließt sich erst
zusammen mit § 4 Abs. 2 SpruchG. Der Antragsteller muss innerhalb der
dreimonatigen Antragsfrist konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der
Kompensation oder gegen den zugrunde gelegten Unternehmenswert vorbringen,
soweit die hierfür relevanten Angaben in den nach § 7 Abs. 3 SpruchG einzureichenden
Unterlagen enthalten sind. Fehlen ihm diese Unterlagen aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen, kann eine angemessene Verlängerung der Begründungsfrist
beantragt werden, wenn zugleich die Überlassung der Unterlagen verlangt wird.
Das erzeugt einen wichtigen Spannungsbogen: Der Aktionär
muss konkret rügen, obwohl ihm gerade die Informationen fehlen können, mit
denen sich die Rüge vollständig belegen lässt. Die Lösung ist ein zweistufiges Vorgehen: erstens die bereits
erkennbaren Bewertungsansätze präzise angreifen; zweitens die konkrete
Unterlage verlangen, die zur weiteren Überprüfung dieser Rüge benötigt wird.
Die Rechtsprechung setzt dem Informationsbegehren allerdings
Grenzen. So hat das OLG Karlsruhe betont, dass (in den Gesetzgebungsmaterialien
als vorzulegende Unterlagen genannte) Arbeitspapiere nicht schon deshalb
vorzulegen sind, weil sie vom Sachverständigen oder Prüfer verwendet wurden. Der
Antragsteller muss vielmehr die konkrete Entscheidungserheblichkeit darlegen.
Auch ältere Entscheidungen stellen darauf ab, dass nicht sämtliche bewertungsbezogenen
Unterlagen automatisch offenzulegen sind.
Für die Antragspraxis folgt daraus eine einfache Regel: Je
näher der Antrag an einer bestimmten Bewertungsfrage, einem bestimmten
Zeitraum, einem bestimmten Dokumenttyp und einem bestimmten möglichen
Bewertungseffekt liegt, desto weniger ähnelt er einer (nach deutschem
Prozessrecht) unzulässigen Ausforschung (zu dem anders strukturierten Discovery-Verfahren in den USA siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/09/us-discovery-gegen-kkr-im.html, das auch die Vorlage von Unterlagen von Dritten ermöglicht).
3. Die Perspektive des Minderheitsaktionärs: informationsgestützte Plausibilitätskontrolle
Aus Sicht des ausgeschlossenen Aktionärs sollte der
Vorlageantrag nicht den Eindruck erwecken, das Gericht solle eine unbestimmte
Suche nach Bewertungsfehlern durchführen. Ziel ist vielmehr, die
Informationsbasis der gerichtlichen Schätzung zu verbessern. Das ist besonders
wichtig, weil der Unternehmenswert nach § 287 ZPO im Spruchverfahren geschätzt
werden kann und die konkrete Auswahl und Anwendung einer anerkannten
Bewertungsmethode in hohem Maße von den Tatsachen des Einzelfalls abhängt.
Der BGH hat zudem klargestellt, dass der Börsenwert
grundsätzlich eine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts sein
kann. Welche Methode im konkreten Fall die Beteiligung zutreffend abbildet, ist
dagegen eine Frage der tatsächlichen Würdigung anhand wirtschafts- und
betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse. Für den Aktionär bedeutet das:
Vorlageanträge sollten nicht auf eine einzige „richtige“ Bewertungsmethode
verengt werden, sondern die Tatsachen offenlegen, die die gewählte Methode,
ihre Parameter oder ihre konkrete Anwendung fragwürdig machen können (etwa ein deutlich höherer NAV oder intrasparente Transaktionen).
4. Die wichtigsten Fallgruppen für gezielte
Vorlageanträge
4.1 Unternehmensplanung, Forecasts und Gremienunterlagen
Die Unternehmensplanung ist häufig der zentrale Werttreiber
einer Ertragswertbewertung. Besonders aussagekräftig sind nicht nur die im
Bewertungsgutachten verwendeten Planjahre, sondern die Planungsentwicklung
davor: Long-Range-Plan, Budget, Quartals-Forecast, Mittelfristplanung und die
schließlich für die Bewertung verwendete Planung. Abweichungen können sachlich
gerechtfertigt sein; sie können aber ebenso auf eine veränderte Erwartungslage
hinweisen, die erklärt werden muss.
Aus Sicht des Minderheitsaktionärs sollten daher – soweit
vorhanden und entscheidungserheblich – insbesondere Vorstandsvorlagen,
Aufsichtsratsunterlagen und Protokolle zur Verabschiedung oder Änderung der
Planung verlangt werden. Der Antrag sollte nicht pauschal „alle Planungsunterlagen“
verlangen, sondern etwa die Planung für einen konkreten Zeitraum und die
unmittelbar vorausgehenden Forecasts.
Prüffragen: Welche Planung war vor dem Bewertungsstichtag
bereits beschlossen? Welche Umsätze, Margen, Investitionen und Cashflows wurden
früher erwartet? Wann und warum wurden Annahmen geändert? Wurden die Änderungen
vor oder nach der Einleitung der Strukturmaßnahme vorgenommen? Widersprechen
interne Unterlagen den im Bewertungsgutachten dargestellten Erwartungen?
4.2 Vorerwerbe, Paketerwerbe und Transaktionspreis
Vorerwerbspreise sind rechtlich nicht automatisch die
richtige oder gar zwingende Untergrenze einer Barabfindung. Das zeigt etwa die
Entscheidung des LG München I vom 28. Juni 2024 im Audi-Squeeze-out: Das
Gericht hielt Erwerbspreise des Großaktionärs in sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang mit dem Squeeze-out für die Bemessung der angemessenen Barabfindung
nicht für maßgeblich. Das OLG Frankfurt am Main hat dagegen in seiner ANZAG-Entscheidung
festgestellt, dass die Schätzung des Unternehmenswertes im Einzelfall anhand
eines Vorerwerbspreises erfolgen kann (https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/12/anzag-entscheidung-des-olg-frankfurt-am.html). Dies gelte insbesondere dann, wenn die
Vertragsverhandlungen auf Augenhöhe erfolgten und ein Paketzuschlag
ausgeschlossen werden könne.
Gleichwohl können Transaktionsunterlagen als Tatsachenquelle
erhebliche Bedeutung haben. Sie können offenlegen, welche Informationen dem
Erwerber zur Verfügung standen, welche Zukunftserwartungen in der Transaktion
eine Rolle spielten und ob neben einem nominellen Kaufpreis weitere
wirtschaftliche Leistungen vereinbart wurden. Der Vorlageantrag sollte daher
nicht behaupten, der Vorerwerbspreis sei automatisch der „richtige“ Wert. Er
sollte darlegen, welche konkrete Information aus dem Vertrag für eine konkrete
Bewertungsfrage gewonnen werden kann.
4.3 Roll-over-Strukturen und wirtschaftlicher Gesamtpreis
Besonders aufklärungsbedürftig können Transaktionen sein,
bei denen ein bisheriger Großaktionär einen Teil seiner Aktien gegen Barzahlung
veräußert und einen anderen Teil als Roll-over in eine Erwerbsstruktur
einbringt (siehe hierzu: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/09/roll-over-strukturen-im-spruchverfahren.html). Dann kann der wirtschaftliche Vorteil des Verkäufers nicht allein
aus dem Barpreis abgelesen werden.
Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang insbesondere Kaufverträge und Nebenvereinbarungen,
Einbringungsvereinbarungen, Cap Tables, Gesellschaftervereinbarungen,
Liquidationspräferenzen, Gesellschafterdarlehen, Optionsrechte sowie Exit- und
Rückbeteiligungsregelungen. Entscheidend ist die Formulierung des Antrags:
Nicht „die Roll-over-Struktur beweist einen höheren Unternehmenswert“, sondern
„die Unterlagen sind erforderlich, um festzustellen, welche Gegenleistung und
welche Wertsteigerungserwartungen der Transaktion tatsächlich zugrunde lagen und
ob daraus Erkenntnisse für die zum Bewertungsstichtag maßgebliche Planung oder
Plausibilitätskontrolle folgen“.
4.4 Investment Memoranda, Investment-Committee-Unterlagen
und Wertsteigerungspläne
Bei Private-Equity- oder strategischen Erwerbern können Investment
Memoranda besonders informativ sein. Sie enthalten häufig Marktannahmen,
operative Wertsteigerungsprogramme, Synergieerwartungen, Finanzierungsmodelle
und Exit-Annahmen. Solche Unterlagen sind nicht allein deshalb irrelevant, weil
sie aus dem Erwerberkreis stammen.
Entscheidend ist die zeitliche und sachliche Nähe zum
Bewertungsstichtag. Je stärker ein Dokument konkrete, damals bereits erwartete
Entwicklungen beschreibt, desto eher lässt sich eine Entscheidungserheblichkeit
begründen. Bloße ex-post-Szenarien oder nach dem Bewertungsstichtag entwickelte
Business Cases sind dagegen deutlich schwächer.
4.5 Peer Group, Beta-Faktor und Kapitalkosten
Bei Streit über den Kapitalisierungszinssatz sollte der
Antrag nicht bei der Aussage stehen bleiben, der Beta-Faktor sei „zu hoch“ oder
die Peer Group „unpassend“. Verlangt werden können – soweit konkret
bewertungsrelevant – etwa Long Lists der Vergleichsunternehmen,
Ausschlussgründe, verwendete Kursreihen, Beobachtungszeiträume,
Referenzindizes, Regressionsdaten, Verschuldungsgrade, Debt-Betas und
Rebeta-Berechnungen.
Damit wird eine überprüfbare Frage formuliert: Warum wurden
bestimmte Unternehmen ausgeschlossen? Welche statistischen Daten führten zum
verwendeten Beta? Wie verändern alternative, sachlich begründete
Vergleichsgruppen den Kapitalisierungszinssatz und damit den Unternehmenswert?
4.6 Sonderwerte, Liquidität und steuerliche Positionen
Sonderwerte verdienen eine eigenständige
Dokumentenstrategie. Dazu gehören überschüssige Liquidität, Immobilien, Marken,
Software, Beteiligungen, nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände und
steuerliche Verlustvorträge. Bei Verlustvorträgen können Aufstellungen nach
Gesellschaft und Steuerjurisdiktion, Höhe, Verfall, Nutzungsplanung und
angenommener Steuerwirkung relevant sein.
Aus Aktionärssicht ist besonders wichtig, die Brücke
zwischen dem Sonderwert und dem Bewertungskalkül zu zeigen: Wo taucht der Wert
im Modell auf? Wurde er vollständig oder nur teilweise berücksichtigt? Wurde
eine Position im Terminal Value bereits implizit berücksichtigt? Besteht die
Gefahr einer Doppelberücksichtigung oder Nichtberücksichtigung?
5. Wie ein belastbarer Vorlageantrag aufgebaut sein
sollte
Ein guter Antrag besteht aus vier Bausteinen:
- Dokument präzise bezeichnen: Dokumenttyp, Zeitraum, Gremium/Urheber, Transaktion und – soweit bekannt – Datum.
- Bewertungsfrage benennen: Planung, Synergie, Vorerwerb, Roll-over, Beta, Marktrisikoprämie, Sonderwert oder Steuerposition.
- Entscheidungserheblichkeit erläutern: Welche konkrete Erkenntnis soll die Unterlage liefern und weshalb kann diese Erkenntnis die gerichtliche Schätzung beeinflussen?
- Zugriffssphäre und Geheimhaltung berücksichtigen: Soweit möglich erklären, warum die Unterlage bei der Antragsgegnerin vorhanden sein dürfte; hilfsweise Vorlage an Gericht und Sachverständigen beantragen und eine eingeschränkte Zugänglichkeit akzeptieren.
Besonders hilfreich ist eine Formulierung nach dem Muster:
„Die Unterlage ist erheblich, weil sie die Frage X betrifft; diese Frage ist
für Parameter Y des Bewertungskalküls relevant; ohne die Unterlage kann nicht
überprüft werden, ob Annahme Z bereits zum Bewertungsstichtag bestand.“