Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Monheim am Rhein, 5. März 2025. Die Zentiva AG („Zentiva“) hat heute der APONTIS PHARMA AG („APONTIS PHARMA“ oder die „Gesellschaft“, Ticker APPH / ISIN DE000A3CMGM5) ein Verlangen gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG übermittelt, wonach zwischen der Gesellschaft und der Zentiva AG ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen und die Hauptversammlung der APONTIS PHARMA über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Zentiva als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).
Zentiva hat APONTIS PHARMA mitgeteilt, dass sie nach Abzug der Anzahl der eigenen Aktien der APONTIS PHARMA (170.000 Stück) gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG rund 93,83 % am Grundkapital der Gesellschaft hält. Damit ist die Zentiva die Hauptaktionärin der APONTIS PHARMA im Sinne von § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 AktG.
Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die Zentiva den übrigen Aktionären der Gesellschaft für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird Zentiva zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.
APONTIS PHARMA wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über den Zeitpunkt der Hauptversammlung, in der ein entsprechender Übertragungsbeschluss gefasst werden soll, informieren.
Die Zentiva hat die Aufnahme von Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag zwischen Zentiva und APONTIS PHARMA vorgeschlagen.
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Mittwoch, 5. März 2025
APONTIS PHARMA AG: Zentiva AG stellt förmliches Verlangen zur Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der APONTIS PHARMA AG – Verschmelzungsvertrag geplant
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