Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Hamburg, den 7. März 2025 – Die ABOUT YOU Holding SE (ISIN DE000A3CNK42) (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass die Zalando SE („Zalando“) dem Vorstand der Gesellschaft heute die feste Absicht mitgeteilt hat, nach Vollzug des Übernahmeangebots und der mit den Großaktionären der Gesellschaft geschlossenen Verträge einen verschmelzungsrechtlichen oder aktienrechtlichen Squeeze-out der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung durchzuführen.
Zalando wird nach eigenen Angaben nach Vollzug des Übernahmeangebots und der mit den Großaktionären der Gesellschaft geschlossenen Verträge mindestens 159.448.689 Aktien der Gesellschaft halten. Dies entspricht abzüglich der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien einer Beteiligung von über 90 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Die weitere Annahmefrist für das Übernahmeangebot endete am 6. März 2025 um Mitternacht (MEZ). Die endgültigen Ergebnisse des Übernahmeangebots werden voraussichtlich am 11. März 2025 veröffentlicht.
Damit werden nach Angaben von Zalando die Voraussetzungen für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out nach § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 UmwG vorliegen. Im Falle eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs beabsichtigt Zalando, den Squeeze-out im Rahmen einer Verschmelzung der Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger auf Zalando oder eine 100 %-Tochtergesellschaft von Zalando als übernehmendem Rechtsträger durchzuführen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, dass sich die Beteiligung von Zalando anhand der finalen Annahmequote des Übernahmeangebots und/oder durch weitere Aktienerwerbe bei oder nach Vollzug des Übernahmeangebots auf mindestens 95 % des Grundkapitals (ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien) belaufen wird. In diesem Fall lägen nach Angaben von Zalando die Voraussetzungen für einen aktienrechtlichen Squeeze-Out nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vor.
Zalando hat außerdem mitgeteilt, zu gegebener Zeit ein förmliches verschmelzungsrechtliches oder aktienrechtliches Squeeze-out Verlangen an die Gesellschaft zu richten. Die Höhe der angemessenen Barabfindung wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
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