Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der AGO AG Energie + Anlagen am 31. Januar 2019 soll unter dem einzigen Tagesordnungspunkt die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin (Squeeze-out) beschlossen werden.
Aus der Hauptversammlungseinladung:
Gemäß § 62 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 UmwG kann im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) ein Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach den § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a – 327f AktG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) durchgeführt werden, wenn der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin) mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören und die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der AGO AG Energie + Anlagen beträgt EUR 2.674.134,00. Es ist in 2.674.134 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 eingeteilt ("AGO-Aktien").
Die HCS Holding AG hält derzeit unmittelbar 2.417.453 der insgesamt 2.674.134 AGO-Aktien. Das entspricht rund 90,40% des Grundkapitals der AGO AG Energie + Anlagen. Die AGO AG Energie + Anlagen hält keine eigenen Aktien. Damit ist die HCS Holding AG Hauptaktionärin der AGO AG Energie + Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 5 S.1 UmwG.
Die HCS Holding AG beabsichtigt, von der Möglichkeit eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 und mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 dem Vorstand der AGO AG Energie + Anlagen die Absicht einer Verschmelzung der AGO AG Energie + Anlagen als übertragender Gesellschaft auf die HCS Holding AG als übernehmende Gesellschaft mitgeteilt und das Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG i.V.m. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG an den Vorstand der AGO AG Energie + Anlagen gerichtet, die Hauptversammlung der AGO AG Energie + Anlagen über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die HCS Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs.1 und Abs. 5 UmwG beschließen zu lassen.
Am 18. Dezember 2018 haben die HCS Holding AG und die AGO Energie + Anlagen einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die AGO AG Energie + Anlagen als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr.1, 60 ff. UmwG auf die HCS Holding AG als übernehmende Gesellschaft überträgt. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der AGO AG Energie + Anlagen nach § 62 Abs.5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs.1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AGO AG Energie + Anlagen auf die HCS Holding AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der HCS Holding AG wirksam wird, eingetragen wird. Die Verschmelzung ist als Konzernverschmelzung ohne Gegenleistung vorgesehen.
Auf Grundlage einer von der ROTTHEGE WASSERMANN GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen ("ROTTHEGE WASSERMANN"), als Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung der AGO AG Energie + Anlagen vom 30. November 2018 hat die HCS Holding AG am 10. Dezember 2018 eine angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 3,03 je AGO-Aktie festgelegt.
Die HCS Holding AG hat dem Vorstand der AGO AG Energie + Anlagen eine Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, vom 12. Dezember 2018 übermittelt. Durch diese Erklärung hat die COMMERZBANK Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 5 S. 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG die Gewährleistung der Erfüllung der Verpflichtung der HCS Holding AG übernommen, den Minderheitsaktionären der AGO AG Energie + Anlagen unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses (§§ 62 Abs. 5 S. 7 und 8, 20 Abs. 1 UmwG, § 327e Abs. 3 AktG) die festgelegte Barabfindung für jede übergegangene Aktie zu zahlen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RLT Ruhrmann Tieben & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, geprüft, die die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf Antrag der HCS Holding AG durch Beschluss vom 16. November 2018 als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt hat. Die RLT Ruhrmann Tieben & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf hat am 13. Dezember 2018 einen gesonderten schriftlichen Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 S. 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 S. 2 – 4 AktG erstattet und darin die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die HCS Holding AG hat am 18. Dezember 2018 einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
Die Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der AGO AG Energie + Anlagen ist nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der HCS Holding AG wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AGO AG Energie + Anlagen mit Sitz in Kulmbach werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der HCS Holding AG mit Sitz in Bayreuth (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 3,03 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der AGO AG Energie + Anlagen auf die Hauptaktionärin übertragen.
Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der AGO AG Energie + Anlagen beträgt EUR 2.674.134,00. Es ist in 2.674.134 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 eingeteilt ("AGO-Aktien").
Die HCS Holding AG hält derzeit unmittelbar 2.417.453 der insgesamt 2.674.134 AGO-Aktien. Das entspricht rund 90,40% des Grundkapitals der AGO AG Energie + Anlagen. Die AGO AG Energie + Anlagen hält keine eigenen Aktien. Damit ist die HCS Holding AG Hauptaktionärin der AGO AG Energie + Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 5 S.1 UmwG.
Die HCS Holding AG beabsichtigt, von der Möglichkeit eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 und mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 dem Vorstand der AGO AG Energie + Anlagen die Absicht einer Verschmelzung der AGO AG Energie + Anlagen als übertragender Gesellschaft auf die HCS Holding AG als übernehmende Gesellschaft mitgeteilt und das Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG i.V.m. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG an den Vorstand der AGO AG Energie + Anlagen gerichtet, die Hauptversammlung der AGO AG Energie + Anlagen über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die HCS Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs.1 und Abs. 5 UmwG beschließen zu lassen.
Am 18. Dezember 2018 haben die HCS Holding AG und die AGO Energie + Anlagen einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die AGO AG Energie + Anlagen als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr.1, 60 ff. UmwG auf die HCS Holding AG als übernehmende Gesellschaft überträgt. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der AGO AG Energie + Anlagen nach § 62 Abs.5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs.1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AGO AG Energie + Anlagen auf die HCS Holding AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der HCS Holding AG wirksam wird, eingetragen wird. Die Verschmelzung ist als Konzernverschmelzung ohne Gegenleistung vorgesehen.
Auf Grundlage einer von der ROTTHEGE WASSERMANN GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen ("ROTTHEGE WASSERMANN"), als Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung der AGO AG Energie + Anlagen vom 30. November 2018 hat die HCS Holding AG am 10. Dezember 2018 eine angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 3,03 je AGO-Aktie festgelegt.
Die HCS Holding AG hat dem Vorstand der AGO AG Energie + Anlagen eine Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, vom 12. Dezember 2018 übermittelt. Durch diese Erklärung hat die COMMERZBANK Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 5 S. 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG die Gewährleistung der Erfüllung der Verpflichtung der HCS Holding AG übernommen, den Minderheitsaktionären der AGO AG Energie + Anlagen unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses (§§ 62 Abs. 5 S. 7 und 8, 20 Abs. 1 UmwG, § 327e Abs. 3 AktG) die festgelegte Barabfindung für jede übergegangene Aktie zu zahlen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RLT Ruhrmann Tieben & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, geprüft, die die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf Antrag der HCS Holding AG durch Beschluss vom 16. November 2018 als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt hat. Die RLT Ruhrmann Tieben & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf hat am 13. Dezember 2018 einen gesonderten schriftlichen Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 S. 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 S. 2 – 4 AktG erstattet und darin die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die HCS Holding AG hat am 18. Dezember 2018 einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
Die Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der AGO AG Energie + Anlagen ist nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der HCS Holding AG wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AGO AG Energie + Anlagen mit Sitz in Kulmbach werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der HCS Holding AG mit Sitz in Bayreuth (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 3,03 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der AGO AG Energie + Anlagen auf die Hauptaktionärin übertragen.