von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem zwischen der INTERSEROH SE (nunmehr: ALBA SE) als abhängiger Gesellschaft und der ALBA Group plc & Co. KG als herrschendem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 23. Februar 2018 den Ausgleich auf EUR 4,91 brutto bzw. EUR 4,17 netto festgesetzt. Die Antragsgegnerin hatte deutlich weniger, nämlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 3,25 netto (bzw. EUR 3,94 brutto) angeboten. Dies entspricht einer Erhöhung um 28,31 % bei den Nettobeträgen bzw. 24,62 % bei den Bruttobeträgen. Diese Anhebung beruht auf einem vom Sachverständigen angesetzten, deutlich höheren Verrentungszinssatz von 8,99 % anstelle von 7 %.
Das Gericht hat den von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 46,38 nicht angehoben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Christian Aders, CVA, CEFA von der ValueTrust Financial Advisors SE kam in seinem Gutachten zu einer nach seiner Auffassung angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 47,87 je Aktie, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2015/02/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html. Das Landgericht hält eine Anhebung dennoch für nicht erforderlich, da das Barabfindungsangebot innerhalb der ermittelten Ertragswert- und Multiplikator-Bandbreiten liege (S. 55).
Die Aktien der nunmehrigen ALBA SE notierten in der Zwischenzeit (seit Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags) meist über EUR 60,-, zuletzt im Januar 2018 sogar über EUR 80,- und aktuell bei ca. EUR 75,-. Dies deutet auf eine weitere Strukturmaßnahme hin.
LG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, Az. 82 O 66/11
Wiederhold u.a. ./. ALBA Group plc & Co. KG
84 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ALBA Group plc & Co. KG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zu dem zwischen der INTERSEROH SE (nunmehr: ALBA SE) als abhängiger Gesellschaft und der ALBA Group plc & Co. KG als herrschendem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 23. Februar 2018 den Ausgleich auf EUR 4,91 brutto bzw. EUR 4,17 netto festgesetzt. Die Antragsgegnerin hatte deutlich weniger, nämlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 3,25 netto (bzw. EUR 3,94 brutto) angeboten. Dies entspricht einer Erhöhung um 28,31 % bei den Nettobeträgen bzw. 24,62 % bei den Bruttobeträgen. Diese Anhebung beruht auf einem vom Sachverständigen angesetzten, deutlich höheren Verrentungszinssatz von 8,99 % anstelle von 7 %.
Das Gericht hat den von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 46,38 nicht angehoben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Christian Aders, CVA, CEFA von der ValueTrust Financial Advisors SE kam in seinem Gutachten zu einer nach seiner Auffassung angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 47,87 je Aktie, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2015/02/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html. Das Landgericht hält eine Anhebung dennoch für nicht erforderlich, da das Barabfindungsangebot innerhalb der ermittelten Ertragswert- und Multiplikator-Bandbreiten liege (S. 55).
Die Aktien der nunmehrigen ALBA SE notierten in der Zwischenzeit (seit Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags) meist über EUR 60,-, zuletzt im Januar 2018 sogar über EUR 80,- und aktuell bei ca. EUR 75,-. Dies deutet auf eine weitere Strukturmaßnahme hin.
LG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, Az. 82 O 66/11
Wiederhold u.a. ./. ALBA Group plc & Co. KG
84 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ALBA Group plc & Co. KG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
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