Erlangen, 11. Mai 2009. Die im Prime Standard der Deutschen Börse AG notierte WaveLight AG (Geschäftsanschrift: Am Wolfsmantel 5, 91058 Erlangen; ISIN: DE0005125603) teilt mit, dass die Alcon, Inc. mit Sitz in Hünenberg, Schweiz, dem Vorstand der WaveLight AG mit Schreiben vom 8. Mai 2009 das förmliche Verlangen gemäß 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt hat, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Alcon, Inc. als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. Squeeze-Out).
Die Alcon, Inc. hält ausweislich einer dem Vorstand der WaveLight AG übermittelten Bestandsbestätigung vom 8. Mai 2009 eine Beteiligung von ca. 95,04 % am Grundkapital der WaveLight AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der vorbenannte Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 gefasst werden, die für den 28. August 2009 geplant ist.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Dienstag, 12. Mai 2009
Freitag, 8. Mai 2009
SCHWARZ PHARMA AG: Squeeze-out Barabfindung auf 111,44 EUR je Aktie festgelegt
Die UCB SP GmbH hat dem Vorstand der SCHWARZ PHARMA AG in Konkretisierung des bereits am 06. Februar 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SCHWARZ PHARMA AG auf die Hauptaktionärin UCB SP GmbH gemäß § 327a AktG (Squeeze-out) auf EUR 111,44 EUR je Aktie festgelegt hat.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der SCHWARZ PHARMA AG, welche für den 08. Juli 2009 geplant ist.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der SCHWARZ PHARMA AG, welche für den 08. Juli 2009 geplant ist.
Montag, 4. Mai 2009
BGH: Wertpapierdarlehen zur Mehrheitserlangung für Squeeze-out nicht rechtsmissbrächlich
BGH, Urteil vom 16. 3. 2009 - II ZR 302/ 06
a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.
b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i. S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.
c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.
d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179).
e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
Diese Entscheidung betrifft die Lindner Holding KGaA.
a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.
b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i. S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.
c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.
d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179).
e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
Diese Entscheidung betrifft die Lindner Holding KGaA.
Mittwoch, 29. April 2009
Antrag auf reguläres Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien
Der Vorstand der COMPUTERLINKS AG hat heute beschossen, auf Grundlage des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2008 einen Antrag auf Widerruf der Zulassung aller Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die COMPUTERLINKS-Aktien zugelassen sind (reguläres Delisting), zu stellen.
Zuvor hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 23. April 2009 auf Antrag der Gesellschaft im Freigabeverfahren nach § 246a AktG festgestellt, dass die von Minderheitsaktionären erhobenen Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2008 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH einer Eintragung des Vertrags in das Handelsregister aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Klagen nicht entgegenstehen; die gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die gegen den Hauptversammlungsbeschluss zum regulären Delisting erhobenen Klagen sind nahezu inhaltsgleich.
Der Vorstand wird den Antrag auf das reguläre Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien zeitnah bei der Frankfurter Wertpapierbörse stellen und rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt in den nächsten Monaten wirksam wird.
München, 29. April 2009
Der Vorstand
Zuvor hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 23. April 2009 auf Antrag der Gesellschaft im Freigabeverfahren nach § 246a AktG festgestellt, dass die von Minderheitsaktionären erhobenen Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2008 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH einer Eintragung des Vertrags in das Handelsregister aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Klagen nicht entgegenstehen; die gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die gegen den Hauptversammlungsbeschluss zum regulären Delisting erhobenen Klagen sind nahezu inhaltsgleich.
Der Vorstand wird den Antrag auf das reguläre Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien zeitnah bei der Frankfurter Wertpapierbörse stellen und rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt in den nächsten Monaten wirksam wird.
München, 29. April 2009
Der Vorstand
Montag, 27. April 2009
Jerini AG: Barabfindung für Squeeze-out festgelegt
Die zum britischen Pharmakonzern Shire plc gehörende Shire Deutschland Investments GmbH mit Sitz in Köln hat am Freitag die Höhe der Barabfindung für die noch ausstehenden Aktien der Jerini AG bekannt gegeben.
Demnach wurde die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini AG auf die Shire Deutschland Investments GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (so genannter Squeeze-Out) auf 7,53 Euro je Jerini-Aktie festgelegt.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der am 16. Juni 2009 stattfindenden Hauptversammlung der Jerini AG.
Demnach wurde die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini AG auf die Shire Deutschland Investments GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (so genannter Squeeze-Out) auf 7,53 Euro je Jerini-Aktie festgelegt.
Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der am 16. Juni 2009 stattfindenden Hauptversammlung der Jerini AG.
Donnerstag, 16. April 2009
D+S europe AG: Squeeze-out Verlangen der Pyramus S.à r.l.
Die Pyramus S.à r.l., eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg und kontrolliert von Fonds, die durch Apax Partners Worldwide LLP beraten werden, hat heute gegenüber dem Vorstand der D+S europe AG das förmliche Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der D+S europe AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der D+S europe AG auf die Pyramus S.à r.l. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. Squeeze-out).
Die Pyramus S.à r.l. hält eine Beteiligung von rund 95,15% an der D+S europe AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die voraussichtlich im August 2009 in Hamburg stattfindende ordentliche Hauptversammlung der D+S europe AG vorgesehen. Die den Minderheitsaktionären zu zahlende angemessene Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Unternehmensbewertung ermittelt werden.
Die Pyramus S.à r.l. hält eine Beteiligung von rund 95,15% an der D+S europe AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die voraussichtlich im August 2009 in Hamburg stattfindende ordentliche Hauptversammlung der D+S europe AG vorgesehen. Die den Minderheitsaktionären zu zahlende angemessene Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Unternehmensbewertung ermittelt werden.
Freitag, 10. April 2009
DBV-Winterthur Holding AG: Squeeze-Out wirksam
Meldung vom 9. April 2009
Der Beschluss der Hauptversammlung der DBV-Winterthur Holding AG vom 03. Juli 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 70,71 EUR wurde am heutigen Tag in das Handelsregister der DBV-Winterthur Holding AG eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der DBV-Winterthur Holding AG verbriefen damit ab sofort nur noch den Anspruch auf die Barabfindung (§327e Abs. 3 AktG). Zusätzlich zu der Barabfindung erhalten die Minderheitsaktionäre, die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der DBV-Winterthur Holding AG ausgeschieden sind, von der AXA Konzern AG einen Betrag in Höhe des zeitanteiligen Ausgleichs gem. § 304 AktG (Garantiedividende) aus dem im September 2008 wirksam gewordenen Beherrschungsvertrag zwischen der WinCom Versicherungs-Holding AG und der DBV-Winterthur Holding AG.
Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wird in Kürze eingestellt.
Der Beschluss der Hauptversammlung der DBV-Winterthur Holding AG vom 03. Juli 2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 70,71 EUR wurde am heutigen Tag in das Handelsregister der DBV-Winterthur Holding AG eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der DBV-Winterthur Holding AG auf die AXA Konzern AG als Hauptaktionärin übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der DBV-Winterthur Holding AG verbriefen damit ab sofort nur noch den Anspruch auf die Barabfindung (§327e Abs. 3 AktG). Zusätzlich zu der Barabfindung erhalten die Minderheitsaktionäre, die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der DBV-Winterthur Holding AG ausgeschieden sind, von der AXA Konzern AG einen Betrag in Höhe des zeitanteiligen Ausgleichs gem. § 304 AktG (Garantiedividende) aus dem im September 2008 wirksam gewordenen Beherrschungsvertrag zwischen der WinCom Versicherungs-Holding AG und der DBV-Winterthur Holding AG.
Die Notierung der Aktien der DBV-Winterthur Holding AG wird in Kürze eingestellt.
Dienstag, 7. April 2009
T-Online-Aktionäre wollen höhere Nachzahlung
Mehrere ehemalige T-Online-Aktionäre halten die vom Landgericht Frankfurt am Main festgesetzte Nachzahlung von EUR 1,15 je Aktie für unzureichend. Gegen die Entscheidung des Landgerichts sei daher Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt worden.
Samstag, 28. März 2009
BERU AG: Squeeze-out Barabfindung auf 73,39 EUR je Aktie festgelegt
Die BorgWarner Germany GmbH hat dem Vorstand der BERU AG in Konkretisierung des bereits am 7. Januar 2009 gestellten Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BERU AG auf die Hauptaktionärin BorgWarner Germany GmbH gemäß § 327a AktG (Squeeze out) auf 73,39 EUR je Aktie festgelegt hat.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der BERU AG, welche für den 20. Mai 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der BERU AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
27.03.2009
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der BERU AG, welche für den 20. Mai 2009 geplant ist. Die von Vorstand und Aufsichtsrat der BERU AG heute verabschiedete Einladung zur Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
27.03.2009
ersol Solar Energy AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren
Die Robert Bosch GmbH hat dem Vorstand der ersol Solar Energy Aktiengesellschaft heute auf der Grundlage des § 327a AktG das Verlangen übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Robert Bosch GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. "Squeeze-out"). Die Robert Bosch GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der ersol Solar Energy Aktiengesellschaft und ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der ersol Solar Energy Aktiengesellschaft gefasst werden, die für den 23. Juli 2009 geplant ist.
Erfurt, den 27. März 2009
Der Vorstand
Erfurt, den 27. März 2009
Der Vorstand
Sonntag, 22. März 2009
FranconoRheinMain AG: Barabfindung für Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG festgelegt
Frankfurt am Main, 20. März 2009 - Die Grainger FRM GmbH, Frankfurt am Main, hat dem Vorstand der Francono Rhein-Main AG (ISIN DE000A0J2LC4) mit Schreiben vom 20. März 2009 mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Francono Rhein-Main AG auf sich als Hauptaktionärin der Francono Rhein-Main AG gemäß § 327a AktG (sog. Squeeze-out) auf EUR 2,04 je Stückaktie festgesetzt hat. Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird gegenwärtig durch den gerichtlich bestellten Prüfer, die Stüttgen & Haeb AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, überprüft. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die ordentliche Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG am 18. Mai 2009 in Frankfurt am Main vorgesehen.
Frankfurt am Main, 20. März 2009
Francono Rhein-Main AG
Der Vorstand
Frankfurt am Main, 20. März 2009
Francono Rhein-Main AG
Der Vorstand
Donnerstag, 19. März 2009
EPCOS AG: TDK Corporation legt Barabfindung für Squeeze-out bei der EPCOS AG fest
Die Hauptaktionärin der EPCOS AG, die TDK Corporation, Tokio, Japan, hat dem Vorstand der EPCOS AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der EPCOS AG auf die TDK Corporation als Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG (sogenannter 'Squeeze-out') auf EUR 18,14 je auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der EPCOS AG Beschluss gefasst werden, die am 20. Mai 2009 stattfinden wird.
München, den 19. März 2009
Der Vorstand
EPCOS Aktiengesellschaft
München, den 19. März 2009
Der Vorstand
EPCOS Aktiengesellschaft
Lindner Holding KGaA: Squeeze-out Verfahren, Urteil des Bundesgerichtshofs
Am 25. Februar 2005 hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Gegen diesen Beschluss waren von verschiedenen Aktionären Anfechtungsklagen erhoben worden. Zuletzt erging hierzu das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006. Gegen dieses Urteil hatte die Gesellschaft Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird.
Arnstorf, den 18.03.2009
Rückfragehinweis:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
unser Aktionärsbüro, Frau Christine Nußbaumer
Lindner Holding KGaA
Postfach 11 80
D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-21 02
Fax: (0 87 23) 20-23 50
Nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird.
Arnstorf, den 18.03.2009
Rückfragehinweis:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
unser Aktionärsbüro, Frau Christine Nußbaumer
Lindner Holding KGaA
Postfach 11 80
D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-21 02
Fax: (0 87 23) 20-23 50
Mittwoch, 11. März 2009
Neues Squeeze-out-Zertfikat von Sal. Oppenheim
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bankhaus Sal. Oppenheim hat ein neues Squeeze-out-Basket-Zertifikat emittiert (WKN SAL2QZ), dessen Zeichnung noch bis zum 23. März 2009 läuft. Dieses Zertfikat soll die bewährte Anlagestrategie des laufenden Zertifikats fortführen und in Unternehmen investieren, die demnächst vom Kurszettel der Börse verschwinden könnten. Die Börseneinführung soll zum 3. April 2009 erfolgen.
Der Vorgänger dieses Zertifkats musste im Zuge des Kursverfalls an den Aktienmärkten zwar einen deutlichen Kursverlust gegenüber seinem Höchststand am 31. Mai 2007 hinnehmen, aber seit der Emission am 28. April 2004 hat es nach Gebühren eine Rendite von 24,34 Prozent erzielt. Da das Zertifikat am 7. April 2009 fällig wird, bietet das Bankhaus Sal. Oppenheim nunmehr ein Nachfolgeprodukt an.
Das neue Squeeze-out II Basket-Zertifikat investiert in deutsche Unternehmen, bei denen ein Abfindungsangebot an die Kleinaktionäre wahrscheinlich ist. Anteilseigner haben seit 2002 die Möglichkeit, ab einem Besitz von 95 Prozent die verbliebenen Minderheitsaktionären gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft hinauszudrägen (sog. Squeeze-out). Sie können damit das Unternehmen von der Börse nehmen und dadurch u. a. Publizitätsaufwand sparen.
Häufig gibt es bei Squeeze-out-Fällen eine Nachbesserung, da die vom Hauptaktionär einseitig fetsgesetzte Abfindung in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden kann. Eine derartige Nachbesserung kommt bei dem Zertifikat allerdings nur dann den Anlegern zugute, wenn vor dem letzten Bewertung-, Kündigungs- bzw. Ausübungstag bereits die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der Auszahlung feststehen. Angesichts der in der Regel sehr langen Dauer von Spruchverfahren (mehrere Jahre) werden die Käufer des Zertifikats wohl nur dann von einer Nachbesserung profitieren, wenn relativ schnell eine vergleichsweise Lösung gefunden werden kann.
Anders als beim Vorgängerprodukt kann der neue Basket mehr als zehn Werte enthalten. Die Anzahl der Aktien ist unbeschränkt. Falls nicht genügend attraktive Aktien zur Verfügung stehen, kann der Basket eine unverzinste Barkomponente von maximal fünfzig Prozent des jeweiligen fortlaufenden Basketwerts enthalten.
Für den strategischen Investmentansatz berechnet Sal. Oppenheim eine Management-Gebühr von 0,25 Prozent pro Quartal (d.h. 1% im Jahr). Hinzu kommt eine Performance Fee von zehn Prozent bezogen auf die Differenz, um die der Basketwert am Ende eines Kalenderquartals den bisherigen Höchststand am Ende vorangegangener Kalenderquartale überschreitet (High Watermark-Prinzip). Die endgültige Auswahl der Basketbestandteile sowie eine Entscheidung über deren Anteil am Basket erfolgen am anfänglichen Referenztag, dem 30. März 2009. Bewertungstag des Zertifikats ist der 31. März 2014.
Das Bankhaus Sal. Oppenheim hat ein neues Squeeze-out-Basket-Zertifikat emittiert (WKN SAL2QZ), dessen Zeichnung noch bis zum 23. März 2009 läuft. Dieses Zertfikat soll die bewährte Anlagestrategie des laufenden Zertifikats fortführen und in Unternehmen investieren, die demnächst vom Kurszettel der Börse verschwinden könnten. Die Börseneinführung soll zum 3. April 2009 erfolgen.
Der Vorgänger dieses Zertifkats musste im Zuge des Kursverfalls an den Aktienmärkten zwar einen deutlichen Kursverlust gegenüber seinem Höchststand am 31. Mai 2007 hinnehmen, aber seit der Emission am 28. April 2004 hat es nach Gebühren eine Rendite von 24,34 Prozent erzielt. Da das Zertifikat am 7. April 2009 fällig wird, bietet das Bankhaus Sal. Oppenheim nunmehr ein Nachfolgeprodukt an.
Das neue Squeeze-out II Basket-Zertifikat investiert in deutsche Unternehmen, bei denen ein Abfindungsangebot an die Kleinaktionäre wahrscheinlich ist. Anteilseigner haben seit 2002 die Möglichkeit, ab einem Besitz von 95 Prozent die verbliebenen Minderheitsaktionären gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft hinauszudrägen (sog. Squeeze-out). Sie können damit das Unternehmen von der Börse nehmen und dadurch u. a. Publizitätsaufwand sparen.
Häufig gibt es bei Squeeze-out-Fällen eine Nachbesserung, da die vom Hauptaktionär einseitig fetsgesetzte Abfindung in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden kann. Eine derartige Nachbesserung kommt bei dem Zertifikat allerdings nur dann den Anlegern zugute, wenn vor dem letzten Bewertung-, Kündigungs- bzw. Ausübungstag bereits die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der Auszahlung feststehen. Angesichts der in der Regel sehr langen Dauer von Spruchverfahren (mehrere Jahre) werden die Käufer des Zertifikats wohl nur dann von einer Nachbesserung profitieren, wenn relativ schnell eine vergleichsweise Lösung gefunden werden kann.
Anders als beim Vorgängerprodukt kann der neue Basket mehr als zehn Werte enthalten. Die Anzahl der Aktien ist unbeschränkt. Falls nicht genügend attraktive Aktien zur Verfügung stehen, kann der Basket eine unverzinste Barkomponente von maximal fünfzig Prozent des jeweiligen fortlaufenden Basketwerts enthalten.
Für den strategischen Investmentansatz berechnet Sal. Oppenheim eine Management-Gebühr von 0,25 Prozent pro Quartal (d.h. 1% im Jahr). Hinzu kommt eine Performance Fee von zehn Prozent bezogen auf die Differenz, um die der Basketwert am Ende eines Kalenderquartals den bisherigen Höchststand am Ende vorangegangener Kalenderquartale überschreitet (High Watermark-Prinzip). Die endgültige Auswahl der Basketbestandteile sowie eine Entscheidung über deren Anteil am Basket erfolgen am anfänglichen Referenztag, dem 30. März 2009. Bewertungstag des Zertifikats ist der 31. März 2014.
Montag, 2. März 2009
Techem AG: Squeeze-out eingetragen
Der Macquarie European Infrastructure Fund II (MEIF II) ist nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses alleiniger Eigentümer der Techem AG. Das Amtsgericht Franfurt habe den Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2008 bezüglich der Übertragung aller Aktien auf den Hauptaktionär in das Handelsregister eingetragen, teilte der Energiedienstleister heute mit. Die Kleinaktionäre erhalten laut Beschluss eine Barabfindung in Höhe von 59,86 Euro je Techem-Aktie.
Constantin Film AG: Highlight Communications AG legt Barabfindung auf EUR 17,64 je Aktie der Constantin Film AG fest
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Konkretisiertes Squeeze-Out-Verlangen: Highlight Communications AG legt Barabfindung auf EUR 17,64 je Aktie der Constantin Film AG fest
München, 02. März 2009 - Die Highlight Communications AG, Pratteln/Schweiz, hat mit Schreiben vom 02.03.2009 ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an die Constantin Film AG (ISIN DE0005800809) vom 02.12.2008 konkretisiert. Im Schreiben vom 02.12.2008 hatte die Highlight Communications AG als Hauptaktionär ein Verlangen an die Constantin Film AG gerichtet, auf der nächsten Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Siehe insoweit auch unsere Ad-hoc-Mitteilung vom 02.12.2008. Mit dem heutigen Schreiben vom 02.03.2009 hat die Highlight Communications AG ihr Verlangen vom 02.12.2008 konkretisiert und die von ihr festgelegte und den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 17,64 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Constantin Film AG mitgeteilt. Die Constantin Film AG beabsichtigt, im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung dem Verlangen der Highlight Communications AG entsprechend dem Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung der genannten Barabfindung durch die Highlight Communications AG zur Abstimmung zu stellen.
Konkretisiertes Squeeze-Out-Verlangen: Highlight Communications AG legt Barabfindung auf EUR 17,64 je Aktie der Constantin Film AG fest
München, 02. März 2009 - Die Highlight Communications AG, Pratteln/Schweiz, hat mit Schreiben vom 02.03.2009 ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an die Constantin Film AG (ISIN DE0005800809) vom 02.12.2008 konkretisiert. Im Schreiben vom 02.12.2008 hatte die Highlight Communications AG als Hauptaktionär ein Verlangen an die Constantin Film AG gerichtet, auf der nächsten Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Siehe insoweit auch unsere Ad-hoc-Mitteilung vom 02.12.2008. Mit dem heutigen Schreiben vom 02.03.2009 hat die Highlight Communications AG ihr Verlangen vom 02.12.2008 konkretisiert und die von ihr festgelegte und den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 17,64 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Constantin Film AG mitgeteilt. Die Constantin Film AG beabsichtigt, im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung dem Verlangen der Highlight Communications AG entsprechend dem Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung der genannten Barabfindung durch die Highlight Communications AG zur Abstimmung zu stellen.
OLG München: Beweisanordnungen im Spruchverfahren sind nicht anfechtbar
OLG München, Beschluss vom 10. November 2008, Az. 31 Wx 87/08
Fundstelle: WM 2009, 411 f.
Leitsatz:
Gegen verfahrensleitende Verfügungen in Spruchverfahren, wie Beweisanordnungen, bei denen die in die Unternehmebswertung einzustellenden Positionen festgelegt werden, ist kein Rechtsmittel gegeben.
Rechtsanwalt Martin Arendts
Fundstelle: WM 2009, 411 f.
Leitsatz:
Gegen verfahrensleitende Verfügungen in Spruchverfahren, wie Beweisanordnungen, bei denen die in die Unternehmebswertung einzustellenden Positionen festgelegt werden, ist kein Rechtsmittel gegeben.
Rechtsanwalt Martin Arendts
Aktienverpfändung nicht schädlich für Squeeze-out-Verlangen
OLG München, Beschluss vom 12. November 2008, Az. 7 W 1775/08
Fundstelle: ZIP 2009, 416 ff.
eigene Leitsätze:
1. Der Hauptaktionär kann trotz Verpfändung von Aktien einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG verlangen, da er Vollrechtsinhaber bleibt und sich somit an der Berechnung des maßgeblichen 95%-Quorums nichts ändert.
2. Hinsichtlich dieser 95%-Schwelle kommt es auf den Zeitpunkt des Übertragungsverlangens und der Beschlussfassung in der Hauptversammlung an (nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder der Eintragung des Übertragungsbeschlusses.
Rechtsanwalt Martin Arendts
Fundstelle: ZIP 2009, 416 ff.
eigene Leitsätze:
1. Der Hauptaktionär kann trotz Verpfändung von Aktien einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG verlangen, da er Vollrechtsinhaber bleibt und sich somit an der Berechnung des maßgeblichen 95%-Quorums nichts ändert.
2. Hinsichtlich dieser 95%-Schwelle kommt es auf den Zeitpunkt des Übertragungsverlangens und der Beschlussfassung in der Hauptversammlung an (nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder der Eintragung des Übertragungsbeschlusses.
Rechtsanwalt Martin Arendts
Samstag, 7. Februar 2009
SCHWARZ PHARMA AG: Einleitung Squeeze Out Verfahren
Die UCB SP GmbH, Monheim, hat dem Vorstand der SCHWARZ PHARMA AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die UCB SP GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 'Squeeze Out'). Die UCB SP GmbH hält eine Beteiligung von 99,59% am Grundkapital der SCHWARZ PHARMA AG (unter Abzug eigener Aktien) und ist damit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 gefasst werden, die für den 8. Juli 2009 geplant ist.
Monheim, den 6. Februar 2009
Der Vorstand
SCHWARZ PHARMA Aktiengesellschaft
Monheim, den 6. Februar 2009
Der Vorstand
SCHWARZ PHARMA Aktiengesellschaft
Freitag, 23. Januar 2009
EPCOS AG: Einleitung Squeeze-Out-Verfahren und Vorbereitung eines Beherrschungsvertrages
Die TDK Corporation, Tokyo, Japan, hat dem Vorstand der EPCOS AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der EPCOS AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die TDK Corporation als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 'Squeeze Out'). Der TDK Corporation gehören unmittelbar und mittelbar Aktien in Höhe von mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der EPCOS AG.
Darüber hinaus haben der Vorstand der EPCOS AG und die Geschäftsführung der TDK Germany GmbH, Düsseldorf, heute beschlossen, den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der TDK Germany GmbH als herrschender und der EPCOS AG als beherrschter Gesellschaft vorzubereiten. Die Bedingungen des Beherrschungsvertrags, insbesondere die Höhe der vorzusehenden Ausgleichszahlung und die Höhe des Abfindungsangebots, werden in den kommenden Wochen ermittelt und vereinbart. Gleiches gilt für die Ermittlung der Höhe der Barabfindung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre. Die Maßnahmen unterliegen der Zustimmung der Hauptversammlung der EPCOS AG. Beide Beschlüsse sollen in der ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich Ende Mai stattfinden wird.
Darüber hinaus haben der Vorstand der EPCOS AG und die Geschäftsführung der TDK Germany GmbH, Düsseldorf, heute beschlossen, den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der TDK Germany GmbH als herrschender und der EPCOS AG als beherrschter Gesellschaft vorzubereiten. Die Bedingungen des Beherrschungsvertrags, insbesondere die Höhe der vorzusehenden Ausgleichszahlung und die Höhe des Abfindungsangebots, werden in den kommenden Wochen ermittelt und vereinbart. Gleiches gilt für die Ermittlung der Höhe der Barabfindung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre. Die Maßnahmen unterliegen der Zustimmung der Hauptversammlung der EPCOS AG. Beide Beschlüsse sollen in der ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich Ende Mai stattfinden wird.
Donnerstag, 22. Januar 2009
TA Triumph-Adler AG: Eintritt der Vollzugsbedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Kyocera Mita Corp.
Wie die TA Triumph-Adler AG heute erfahren hat, hat die Europäische Kommission heute die kartellrechtliche Freigabe für die öffentliche Übernahme der TA Triumph-Adler AG durch die Kyocera Mita Corporation, Osaka, Japan, erteilt. Bereits gestern hatten die Kartellbehörden der Republik Südafrika mitgeteilt, dass sie keine kartellrechtlichen Einwände gegen die geplante stärkere Beteiligung der Kyocera Mita Corporation an der TA Triumph-Adler AG erheben. Damit sind sämtliche Vollzugsbedingungen, unter denen das öffentliche Übernahmeangebot der Kyocera Mita Corporation vom 13. Dezember 2008 gemäß Ziffer 4.1 der Angebotsunterlage steht, erfüllt.
Die Kyocera Mita Corporation hält damit künftig einen Stimmrechtsanteil von über 88% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG. Bis zum 2. Februar 2009, 24.00 h, läuft ferner die weitere Annahmefrist, in der weitere Aktionäre der TA Triumph-Adler AG das Angebot annehmen können.
Durch den Eintritt der Vollzugsbedingungen steht daher nun fest, dass die Kyocera Mita Corporation im Zuge ihres Übernahmeangebots die bedeutsame Stimmrechtsschwelle von 75% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG überschreitet und einen Anteil von über 50% hinzuerwirbt. Letzteres hat - wie in der Ad-hoc-Mitteilung vom 19.01.2009 bereits geschildert - zur Folge, dass gemäß § 8 c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verlustvorträge der TA Triumph-Adler AG und ihrer inländischen Tochtergesellschaften nicht mehr abzugsfähig sind.
Im Zwischenabschluss des TA Triumph-Adler Konzerns zum 30. September 2008 waren die steuerlichen Vorteile aus diesen Verlustvorträgen gemäß IFRS 12 als latente Steuern in Höhe von rund 20 Mio. EUR aktiviert. Diese Position ist vollständig wertzuberichtigen. Das Konzernergebnis im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008 wird daher in entsprechendem Umfang niedriger ausfallen und das Konzerneigenkapital belastet.
Dieser bilanzielle Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Bilanz der rechtlich relevanten Muttergesellschaft TA Triumph-Adler AG und ist operativ nicht liquiditätswirksam. Auswirkungen auf die Finanzierungskomponenten des Konzerns können jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit war den Beteiligten im Vorfeld der Unterbreitung des Übernahmeangebots bekannt. Der Vorstand der TA Triumph-Adler AG verweist in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 7.2 der Angebotsunterlage, in der Kyocera Mita die Absicht erklärt, "durch geeignete Maßnahmen eine Fortführung der Finanzierung oder eine entsprechende Ersatzfinanzierung zu ermöglichen".
Die Kyocera Mita Corporation hält damit künftig einen Stimmrechtsanteil von über 88% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG. Bis zum 2. Februar 2009, 24.00 h, läuft ferner die weitere Annahmefrist, in der weitere Aktionäre der TA Triumph-Adler AG das Angebot annehmen können.
Durch den Eintritt der Vollzugsbedingungen steht daher nun fest, dass die Kyocera Mita Corporation im Zuge ihres Übernahmeangebots die bedeutsame Stimmrechtsschwelle von 75% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG überschreitet und einen Anteil von über 50% hinzuerwirbt. Letzteres hat - wie in der Ad-hoc-Mitteilung vom 19.01.2009 bereits geschildert - zur Folge, dass gemäß § 8 c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verlustvorträge der TA Triumph-Adler AG und ihrer inländischen Tochtergesellschaften nicht mehr abzugsfähig sind.
Im Zwischenabschluss des TA Triumph-Adler Konzerns zum 30. September 2008 waren die steuerlichen Vorteile aus diesen Verlustvorträgen gemäß IFRS 12 als latente Steuern in Höhe von rund 20 Mio. EUR aktiviert. Diese Position ist vollständig wertzuberichtigen. Das Konzernergebnis im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008 wird daher in entsprechendem Umfang niedriger ausfallen und das Konzerneigenkapital belastet.
Dieser bilanzielle Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Bilanz der rechtlich relevanten Muttergesellschaft TA Triumph-Adler AG und ist operativ nicht liquiditätswirksam. Auswirkungen auf die Finanzierungskomponenten des Konzerns können jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit war den Beteiligten im Vorfeld der Unterbreitung des Übernahmeangebots bekannt. Der Vorstand der TA Triumph-Adler AG verweist in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 7.2 der Angebotsunterlage, in der Kyocera Mita die Absicht erklärt, "durch geeignete Maßnahmen eine Fortführung der Finanzierung oder eine entsprechende Ersatzfinanzierung zu ermöglichen".
Mittwoch, 21. Januar 2009
Bundesfinanzhof: Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig
Bundesfinanzhof
- Beschluss vom 08.10.08 I R 95/04 -
- Urteil vom 27.08.08 I R 78/01 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8c KStG blockieren deswegen den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der Kapitalgesellschaft vor und nach dem Anteilseignerwechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche Übergangsvorschriften erforderte. Bei der grundlegenden Regelungsverschärfung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1997 war danach (gemäß § 54 Abs. 6 KStG 1996) wie folgt zu unterscheiden:
• Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1997 an.
• Gleiches galt auch für Verluste, welche im Jahre 1997 nach dem 6. August, dem Tag der Beschlussfassung über die Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag, aufgelaufen waren.
• Für Verluste, welche im Jahre 1997 vor dem 6. August aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes hingegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an.
Der BFH hatte nun zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen für solche Verluste zu entscheiden, die vor dem 6. August 1997 erwirtschaftet worden waren:
• Die Übergangsregelung für die Altverluste hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. August aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrauensschutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 das BVerfG angerufen.
• Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. August entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil vom 27. August 2008 I R 78/01 nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der Missbrauchsabwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden. Der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.
Dem Ausgang dieser Verfahren kommt für eine Vielzahl offener Fälle zum Mantelkauf im besonderen und für Übergangsregelungen im allgemeinen nach wie vor aktuelle Bedeutung zu.
Pressemitteilung des BFH
- Beschluss vom 08.10.08 I R 95/04 -
- Urteil vom 27.08.08 I R 78/01 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8c KStG blockieren deswegen den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der Kapitalgesellschaft vor und nach dem Anteilseignerwechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche Übergangsvorschriften erforderte. Bei der grundlegenden Regelungsverschärfung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1997 war danach (gemäß § 54 Abs. 6 KStG 1996) wie folgt zu unterscheiden:
• Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1997 an.
• Gleiches galt auch für Verluste, welche im Jahre 1997 nach dem 6. August, dem Tag der Beschlussfassung über die Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag, aufgelaufen waren.
• Für Verluste, welche im Jahre 1997 vor dem 6. August aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes hingegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an.
Der BFH hatte nun zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen für solche Verluste zu entscheiden, die vor dem 6. August 1997 erwirtschaftet worden waren:
• Die Übergangsregelung für die Altverluste hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. August aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrauensschutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 das BVerfG angerufen.
• Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. August entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil vom 27. August 2008 I R 78/01 nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der Missbrauchsabwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden. Der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.
Dem Ausgang dieser Verfahren kommt für eine Vielzahl offener Fälle zum Mantelkauf im besonderen und für Übergangsregelungen im allgemeinen nach wie vor aktuelle Bedeutung zu.
Pressemitteilung des BFH
Sonntag, 18. Januar 2009
BERU AG: Einleitung Squeeze-out-Verfahren
Die BorgWarner Germany GmbH, Ketsch, hat dem Vorstand der BERU AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die BorgWarner Germany GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 'Squeeze Out').
Die BorgWarner Germany GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der BERU AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 gefasst werden, die derzeit für den 20. Mai 2009 geplant ist.
Der Vorstand 07.01.2009
Die BorgWarner Germany GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der BERU AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 gefasst werden, die derzeit für den 20. Mai 2009 geplant ist.
Der Vorstand 07.01.2009
Dienstag, 13. Januar 2009
Francono Rhein-Main AG: Squeeze-out geplant
Die verbliebenen Aktionäre der Francono Rhein-Main AG sollen zwangsabgefunden werden. Die Grainger FRM GmbH habe gegenüber dem Vorstand das förmliche Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Grainger FRM GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt, teilte das Unternehmen mit. Die Grainger FRM GmbH habe dem Vorstand ferner mitgeteilt, dass sie 97,38 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft hält. Ein sogenannter Squeeze-out ist ab einer Beteiligung von 95 Prozent möglich.
Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG gefasst werden. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.
Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG gefasst werden. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.
Samstag, 10. Januar 2009
AWD Holding AG: Barabfindung für Squeeze Out und Gewinnabführungsvertrag auf EUR 30,00 festgelegt
Ad-hoc-Mitteilung
AWD Holding AG: Barabfindung für Squeeze Out und Gewinnabführungsvertrag auf EUR 30,00 festgelegt / Ausgleich unter dem Gewinnabführungsvertrag beträgt EUR 2,34 brutto
Die Swiss Life Beteiligungs GmbH, Hannover, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Swiss Life Holding AG, Zürich/Schweiz, hat dem Vorstand der AWD Holding AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding AG auf die Swiss Life Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squee-ze-Out) auf EUR 30,00 je Stückaktie der AWD Holding AG festgelegt hat.
Des Weiteren haben die Swiss Life Beteiligungs GmbH und die AWD Holding AG am heutigen Tage einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Für die außenstehenden Aktionäre der AWD Holding AG ist ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 30,00 und ein jährlicher Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 2,34 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 2,07) je Stückaktie vorgesehen. Die-se Zahlungsverpflichtungen werden durch eine Patronatserklärung der Swiss Life Holding AG zusätzlich gesichert.
Sowohl die Barabfindung für den Squeeze-Out als auch das Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG und der Ausgleich gemäß § 304 AktG basieren auf Bewertungsgutachten der Price-waterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main ('PwC'). Nach den Ergebnissen der Bewertung durch PwC beträgt der Wert der AWD Holding AG EUR 1.087,5 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 28,14 pro Aktie. Dieser Wert liegt über dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate zum Tag der Ankündigung der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. November 2008 in Höhe von EUR 27,93 pro Aktie. Die Geschäftsführung der Swiss Life Beteiligungs GmbH hat ent-schieden, gleichwohl eine Abfindung in Höhe von EUR 30,00 pro Aktie in dem Gewinnabfüh-rungsvertrag mit der AWD Holding AG zu vereinbaren bzw. im Rahmen des Squeeze-out anzu-bieten. Dieser Betrag entspricht dem Angebotspreis, den die Swiss Life Beteiligungs GmbH den AWD-Aktionären im Rahmen des Übernahmeangebots gezahlt hat.
Der Squeeze-Out und der Gewinnabführungsvertrag bedürfen jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der AWD Holding AG. Hierüber soll in der außerordentlichen Hauptver-sammlung am 24. Februar 2009 Beschluss gefasst werden.
Hannover, 8. Januar 2009
AWD Holding AG: Barabfindung für Squeeze Out und Gewinnabführungsvertrag auf EUR 30,00 festgelegt / Ausgleich unter dem Gewinnabführungsvertrag beträgt EUR 2,34 brutto
Die Swiss Life Beteiligungs GmbH, Hannover, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Swiss Life Holding AG, Zürich/Schweiz, hat dem Vorstand der AWD Holding AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding AG auf die Swiss Life Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squee-ze-Out) auf EUR 30,00 je Stückaktie der AWD Holding AG festgelegt hat.
Des Weiteren haben die Swiss Life Beteiligungs GmbH und die AWD Holding AG am heutigen Tage einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Für die außenstehenden Aktionäre der AWD Holding AG ist ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 30,00 und ein jährlicher Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 2,34 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 2,07) je Stückaktie vorgesehen. Die-se Zahlungsverpflichtungen werden durch eine Patronatserklärung der Swiss Life Holding AG zusätzlich gesichert.
Sowohl die Barabfindung für den Squeeze-Out als auch das Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG und der Ausgleich gemäß § 304 AktG basieren auf Bewertungsgutachten der Price-waterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main ('PwC'). Nach den Ergebnissen der Bewertung durch PwC beträgt der Wert der AWD Holding AG EUR 1.087,5 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 28,14 pro Aktie. Dieser Wert liegt über dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate zum Tag der Ankündigung der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. November 2008 in Höhe von EUR 27,93 pro Aktie. Die Geschäftsführung der Swiss Life Beteiligungs GmbH hat ent-schieden, gleichwohl eine Abfindung in Höhe von EUR 30,00 pro Aktie in dem Gewinnabfüh-rungsvertrag mit der AWD Holding AG zu vereinbaren bzw. im Rahmen des Squeeze-out anzu-bieten. Dieser Betrag entspricht dem Angebotspreis, den die Swiss Life Beteiligungs GmbH den AWD-Aktionären im Rahmen des Übernahmeangebots gezahlt hat.
Der Squeeze-Out und der Gewinnabführungsvertrag bedürfen jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der AWD Holding AG. Hierüber soll in der außerordentlichen Hauptver-sammlung am 24. Februar 2009 Beschluss gefasst werden.
Hannover, 8. Januar 2009
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