Zum Video auf YouTube:
https://www.youtube.com/watch?v=fv_4kN6cRxE&t=10sFür eine schnelle Hintergrundinformation siehe die Präsentation für den Vortrag vor dem Aktienclub München: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/vortrag-vor-dem-aktienclub-munchen.html
Ein
verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out ist bereits
ab einer Beteiligung von mehr als 90 % möglich, ein aktienrechtlicher Squeeze-out ab 95 %. Für einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag benötigt man 75 % der Stimmen in der
Hauptversammlung.
Die Verzinsung für die
Nachbesserung ist in § 327b Abs. 2 AktG geregelt: "Die Barabfindung ist
von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen
(...)".
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