Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Blaubeuren, 15. Mai 2026 – Die Centrotherm AcquiCo AG, Frankfurt am Main („Hauptaktionärin“), hat der centrotherm international AG („Gesellschaft“) heute ihr konkretisiertes Verlangen zur Durchführung eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1, 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt.
Bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 hatte die Hauptaktionärin das Verlangen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, im Zusammenhang mit einer Konzernverschmelzung der Gesellschaft als übertragendender Gesellschaft auf die Hauptaktionärin als übernehmender Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft („Minderheitsaktionäre“) an die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1, 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG in einer noch einzuberufenden Hauptversammlung der Gesellschaft beschließen zu lassen ("Squeeze-Out")..
Mit ihrem heutigen Schreiben vom 15. Mai 2026 hat die Hauptaktionärin mitgeteilt, dass ihr weiterhin Aktien an der Gesellschaft in Höhe von 90,00 % des Grundkapitals der Gesellschaft gehören und sie die Höhe der angemessenen Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf EUR 8,74 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft festgelegt hat. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat bereits in Aussicht gestellt, dass er nach derzeitigem Stand die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigen wird.
Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und der Hauptaktionärin als übernehmender Gesellschaft werden noch am heutigen Tag stattfinden. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen, die am 30. Juni 2026 stattfinden wird.
Das Wirksamwerden des Squeeze-Out hängt von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft und der Eintragung dieses Beschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ab. Erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin über.
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