Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH
Frankfurt am Main
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens
wegen des Squeeze-outs bei der Andreae Noris Zahn Aktiengesellschaft
Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Andreae Noris Zahn Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 29,02 je Aktie auf die Hauptaktionärin, Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, Frankfurt am Main, übertragen.
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Andreae Noris Zahn Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, auf die Hauptaktionärin Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, Frankfurt am Main, hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-05 O 43/13) mit Beschluss vom 25. November 2014 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Andreae Noris Zahn Aktiengesellschaft auf EUR 32,72 je Aktie festgesetzt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 38/15) hat mit Beschluss vom 13. September 2021 die gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main eingelegten Beschwerden zurückgewiesen.
Die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind nunmehr rechtskräftig und werden hiermit gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gemacht:
I. Landgericht Frankfurt am Main (3-05 O 43/13)
In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung für die ausgeschlossenen Aktionäre der Andreae Noris Zahn AG
Thomas Zürn u.a.
Antragsteller
Rechtsanwalt Dr. Matthias Schüppen, Rechtsanw. Graf Kanitz, Schuppen & Partner, Pariser Platz 7, 70173 Stuttgart
– Gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
gegen
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer, Rathausallee 10, 53757 Sankt Augustin,
Antragsgegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Allen & Overy LLP, Haus am OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2, 60306 Frankfurt am Main
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Juretzek und Mükusch nach mündlicher Verhandlung vom 25.11.2014 am 25.11.2014 beschlossen:
Der angemessene Abfindungsbetrag gem. § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Andreae Noris Zahn AG wird auf EUR 32,72 je Aktie der Andreae Noris Zahn AG festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern jeweils die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 1.579.049,-- festgesetzt.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt.
II. Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21 W 38/15)
In dem Spruchstellenverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung für die ausgeschlossenen Aktionäre der Andreae Noris Zahn AG
Thomas Zürn u.a.
Antragsteller,
Rechtsanwalt Dr. Matthias Schüppen, c/o Graf Kanitz, Schuppen & Partner, Pariser Platz 7, 70173 Stuttgart,
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre und Beschwerdeführer,
gegen
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH vertreten durch d. Geschäftsführer, Rathausallee 10, 53757 Sankt Augustin,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Allen & Overy LLP, Rechtsanwälte Dr. Helge Schäfer und Dr. Jonas Wittgens,·Hanseatic Trade Center, Kehrwieder 12, 20457 Hamburg,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth nach mündlicher Verhandlung vom 02.07.2021 am 13. September 2021 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die Beschwerden der Antragsteller zu 37) und 38), zu 40) und 41), zu 90) und 92), zu 94) und 97) und die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 3) bis 11), zu 25) und 26) sowie zu 84) bis 88) werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Darüberhinaus hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der beschwerdeführenden Antragsteller zu 3) bis 11), zu 25) und 26), zu 37) und 38), zu 40) und 41), zu 84) bis 88) zu 90) und 92) und zu 94) und 97).
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.579.049,- € festgesetzt.
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung
Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der
UniCredit Bank AG, München.
Die ehemaligen Aktionäre, die zur Abfindung berechtigt sind und die
- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen, sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut; sowie
- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben.
Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht binnen drei Monaten ab Auszahlung durch die zentrale Abwicklungsstelle erfolgen (z. B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH über die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet.
Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 31. Januar 2013 zu zahlen.
Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre provisions- und spesenfrei sein.
Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.
Frankfurt am Main, im Dezember 2021
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Dezember 2021