Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014
Ingolstadt, den 16. Juni 2020 - Die Volkswagen AG, Wolfsburg, hat heute gegenüber der AUDI AG ihr förmliches Verlangen vom 28. Februar 2020 hinsichtlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUDI AG auf die Volkswagen AG gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG bestätigt. Die Volkswagen AG hat in diesem Zusammenhang konkretisierend mitgeteilt, dass sie die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien zu zahlende Barabfindung auf 1.551,53 Euro je Aktie der AUDI AG festgelegt hat.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der AUDI AG gefasst werden, die voraussichtlich im Juli oder im August 2020 stattfindet.
Ingolstadt, den 16. Juni 2020 - Die Volkswagen AG, Wolfsburg, hat heute gegenüber der AUDI AG ihr förmliches Verlangen vom 28. Februar 2020 hinsichtlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUDI AG auf die Volkswagen AG gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG bestätigt. Die Volkswagen AG hat in diesem Zusammenhang konkretisierend mitgeteilt, dass sie die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien zu zahlende Barabfindung auf 1.551,53 Euro je Aktie der AUDI AG festgelegt hat.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der AUDI AG gefasst werden, die voraussichtlich im Juli oder im August 2020 stattfindet.
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