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Freitag, 13. Oktober 2017

Vtion Wireless Technology AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Vtion Wireless Technology AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse / Angekündigtes freiwilliges Erwerbsangebot der Awill Holdings Limited

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Der Vorstand der Vtion Wireless Technology AG (nachfolgend die "Gesellschaft") mit Sitz in Frankfurt am Main (ISIN: DE000CHEN993, WKN: CHEN99) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft (nachfolgend die "Vtion-Aktien") zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Absatz 2 BörsG zu beantragen (sog. Delisting).

Die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die Awill Holdings Limited (nachfolgend: die "Bieterin") mit Sitz in Hong Kong hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ein für das Delisting nach § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG erforderliches öffentliches Erwerbsangebot abzugeben. Die Bieterin hält 7.854.422 Vtion-Aktien und damit ca. 64,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft. Vorbehaltlich der finalen Festlegung der Angebotsgegenleistung in der Angebotsunterlage beabsichtigt die Bieterin, den Aktionären der Gesellschaft eine Geldleistung in Höhe von EUR 0,53 je Vtion-Aktie anzubieten.

Die Gesellschaft wird den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Vtion-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse während der Annahmefrist des Erwerbsangebots stellen. Der Widerruf der Zulassung wird gemäß der Regularien der Frankfurter Wertpapierbörse mit einer Frist von drei Börsentagen nach deren Veröffentlichung wirksam (§ 44 Abs. 3 S. 1 BörsO FWB).

Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Frankfurt am Main, 12. Oktober 2017

Vtion Wireless Technology AG
Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Matth. Hohner AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hatte in dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei dem 1857 gegründeten und weltweit bekannten Musikinstrumentenhersteller Matth. Hohner AG mit Beschluss vom 22. Mai 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt, siehe  https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/squeeze-out-bei-der-matth-hohner-ag-lg.html. Mehrere Antragsteller haben gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Diesen Beschwerden hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 28. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Stuttgart vorgelegt.

LG Stuttgart, Az. 31 O 26/14 KfH Spruch
Zürn ./. HS Investment Group Inc.
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter:  RA Dr. Peter Maser, c/o Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HS Investment Group Inc., Tortola, British Virgin Islands: Rechtsanwälte Dr. Heiss & Partner, 80801 München

Squeeze-out bei der Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG) eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der früher als Roth & Rau AG firmierenden Meyer Burger (Germany) AG, Hohenstein-Ernstthal, ist nunmehr der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) am 9. Oktober 2017 im Handelsregister eingetragen und noch am gleichen Tag bekannt gemacht worden.

Die Hauptaktionärin, die MBT Systems GmbH mit Sitz in Zülpich, hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 10,68 angeboten. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Die zum Meyer Burger-Konzern gehörende Hauptaktionärin, die  MBT Systems GmbH, hatte der damals noch als Roth & Rau AG firmierenden Gesellschaft bereits am 2. Juni 2014 ein Begehren zur Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG ("Squeeze-Out Verfahren") übermittelt, https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/roth-rau-ag-mbt-systems-gmbh.html, dieses dann am 11. August 2014 aber wieder zurückgenommen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/roth-rau-ag-mbt-systems-gmbh-nimmt.html.

Mittwoch, 11. Oktober 2017

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MWG-Biotech AG: Zeitplan des OLG München für das Beschwerdeverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG hatte das LG München I mit Beschluss vom 28. April 2017 eine Erhöhung von Ausgleich und Abfindung abgelehnt. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt.

Das OLG München, das über die Beschwerden entscheiden wird, hat nunmehr einen Zeitplan für das zweitinstanzliche Verfahren vorgelegt: Demnach können die Beschwerden bis zum 15. Januar 2018 (ergänzend) begründet werden. Hierauf kann bis zum 15. April 2018 erwidert werden. Abschließend kann der gemeinsame Vertreter bis zum 15. Juni 2018 Stellung nehmen. Eine abschließende Entscheidung wird daher frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2018 ergehen.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der MWG-Biotech AG am 13. Dezember 2016 ist zwischenzeitlich ein Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Eurofins Genomics B.V. gefasst werden (Squeeze-out). Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung hierfür erheblich höher als bei dem BuG auf EUR 3,20 je Aktie festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/squeeze-out-bei-der-mwg-biotech.html.

OLG München, Az. 31 Wx 341/17
LG München I, Beschluss vom 28. April 2017, Az. 5 HK O 4736/11
Jaeckel, U. u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Dr. Slavik) 

Solventis Endspielstudie 2017

Mitteilung der Solventis Beteiligungen GmbH:

Es ist wieder soweit, die 12. Endspiel-Studie von Solventis ist fertig!

Unter „Endspielen“ verstehen wir Unternehmen, die  Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) oder Squeeze-out bereits angekündigt haben oder bei denen eine solche Strukturmaßnahme anstehen könnte. Endspiele haben ein günstigeres Risikoprofil als Aktieninvestments mit vergleichbarer Rendite.

Vor dem Hintergrund der Übernahmeaktivitäten chinesischer Investoren in Deutschland wurde die Außenwirtschaftsordnung geschärft. Wir haben die Neuerungen herausgearbeitet. Man muss nun abwarten, ob und wie sich die AWV n.F. in der Praxis auswirkt. Ein europäischer Ansatz dürfte aufgrund divergierender Interessen auf Ebene der Mitgliedsstaaten hinter der AWV n.F. zurückbleiben.

Erneut haben wir einen Blick auf die Delisting-Aktivitäten im Geregelten Markt und Freiverkehr geworfen und arbeiten die Kursreaktionen heraus. Es gibt Hinweise darauf, dass die Abfindung - der 6-Monats-Durchschnitt vor Ankündigung - die Minderheiten benachteiligt. Damit stellt sich die Frage, ob der §39 BörsG n.F. nachgebessert wird. Die Bundesregierung soll sich dazu bis Jahresende äußern.

Die im Rahmen von Spruchverfahren erzielten Nachbesserungen (inkl. Nuller) beliefen sich seit unserer letzten Endspiel-Studie auf 33,5% inklusive Zinsen und damit deutlich oberhalb der Renditen der letzten Jahre. Dazu trugen einige Ausreißer maßgeblich bei.

Sehr erfreulich haben sich unsere 11 Favoriten aus der Endspiel-Studie 2016 entwickelt. Inklusive Dividenden betrug die Performance über 30%. Damit konnte das bereits gute Vorjahr (+24,8%) deutlich übertroffen werden. Gemessen an dem geringen Risikoprofil der Werte ein beachtliches Ergebnis.

Wieder mehr als 200 Unternehmen umfasst unser Endspiel-Universum 2017. Es ist nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstrukturkritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst.

Unsere neu zusammengestellten Endspiel-Favoriten halten wir unter fundamentalen Gesichtspunkten für kaufenswert. Sie bieten Kurspotential und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel.

Abgerundet wird die 80-seitige Studie von einer übersichtlichen Zusammenstellung der wesentlichen Eckdaten der mehr als 200 Unternehmen.

Bestellungen bei:

Solventis Beteiligungen GmbH
- Research -
Am Rosengarten 4
55131 Mainz
Tel.: 06131 - 4860 - 654
Fax: 06131 - 4860 - 659
e-mail: ulengerich@solventis.de
Internet: http://www.solventis.de

Stellungnahme der SdK zum Übernahmeangebot der Linde plc an die Aktionäre der Linde AG

Der Vorstand der Linde AG („Linde“) strebt seit dem Jahr 2016 einen Zusammenschluss mit dem Konkurrenten Praxair Inc. („Praxair“) an. Nachdem die Verhandlungen Mitte September 2016 zunächst gescheitert waren, einigte man sich im Dezember 2016 schließlich auf einen Zusammenschluss der beiden Unternehmen unter Gleichen. Konkret bedeutet dies, dass die gemeinsame neue Obergesellschaft namens Linde plc den Aktionären der Linde AG das Angebot unterbreitet, ihre Aktien der Linde AG in Aktien der Linde plc zu tauschen. Dabei erhalten Anteilseigner für jede zum Umtausch eingereichte Aktie der Linde AG 1,54 Aktien der neuen Holding Linde plc. Die Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bzgl. der Angemessenheit des Übernahmeangebotes finden Sie hier.

Quelle: SdK

Übernahmeangebot für Aktien der NORDWEST Handel AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit §§ 34, 29 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:

Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH 
Spessartstraße 2-4 
65779 Kelkheim (Taunus) Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus unter der Nummer HRB 5701

Zielgesellschaft:

NORDWEST Handel AG 
Robert-Schuman-Straße 17 
44263 Dortmund Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Nummer HRB 28436
ISIN: DE0006775505

Die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Kelkheim (Taunus) ('Rothenberger') hat am 11. Oktober 2017 entschieden, den Aktionären der NORDWEST Handel AG mit Sitz in Dortmund im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der NORDWEST Handel AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von gerundet EUR 5,15 je Aktie ('NORDWEST-Aktien') zu erwerben.

Rothenberger beabsichtigt, als Gegenleistung einen Geldbetrag je NORDWEST- Aktie in Höhe des während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung nach Umsätzen gewichteten Durchschnittskurses der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte in NORDWEST-Aktien (Mindestpreis gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 WpÜG- Angebotsverordnung) anzubieten. Dieser Preis wird unverzüglich veröffentlicht, sobald er Rothenberger von der BaFin mitgeteilt wurde.

Rothenberger hält derzeit 960.000 NORDWEST-Aktien. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital der NORDWEST Handel AG von 29,95 Prozent.

Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WpÜG sowie die Veröffentlichung weiterer das Angebot betreffender Informationen im Internet wird unter http://www.rothenberger-holding-angebot.de erfolgen.

Weitere Informationen:

Rothenberger ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Anif, Österreich, deren sämtliche Anteile wiederum von der Dr. Helmut Rothenberger Privatstiftung mit Sitz in Anif, Österreich gehalten werden.

Wichtiger Hinweis:


Diese Bekanntmachung stellt kein Angebot zum Kauf oder Tausch von Aktien der NORDWEST Handel AG oder der Bieterin oder eine Aufforderung zur Abgabe von Kauf- oder Tauschangeboten dar. Das Übernahmeangebot wird ausschließlich zu den in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen unterbreitet werden. Investoren sowie Aktionären der NORDWEST Handel AG wird geraten, die Angebotsunterlage sowie alle weiteren Dokumente hinsichtlich des Übernahmeangebots zu lesen, die von der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH veröffentlicht werden.

Kelkheim, den 11. Oktober 2017

Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH

DSW: Umtauschangebot für Linde-Aktionäre nicht attraktiv

Pressemitteilung der DSW vom 9. Oktober 2017

Die geplante Fusion der Linde AG mit ihrem US-Wettbewerber Praxair geht in eine entscheidende Phase. Bis zum 24. Oktober haben die Aktionäre des deutschen Industriegasekonzerns noch Zeit, sich zu entscheiden, ob sie das Umtauschangebot der neuen Holdinggesellschaft Linde plc annehmen wollen, in der die beiden Unternehmen zusammengeführt werden sollen. 1,54 Aktien der neuen Gesellschaft, deren Sitz in Irland sein wird, gibt es pro Linde-Anteilsschein. „Lange galt unsere Kritik vor allem der Tatsache, dass die Linde-Aktionäre nicht über den Zusammenschluss im Rahmen einer Hauptversammlung abstimmen konnten“, sagt Daniela Bergdolt, Vizepräsidentin der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz) und langjährige DSW-Sprecherin auf den Linde-Hauptversammlungen. „Wir haben nun das Business Combination Agreement, das dem Tauschangebot zugrunde liegt, und das Angebot selbst intensiv geprüft. Wir sind der Meinung, dass das Angebot für die Linde-Anteilseigner nicht einmal attraktiv ist. Es fällt schlicht zu niedrig aus“, ergänzt DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler.

Die intensive Analyse des Business Combination Agreement (BCA) und der Angebotsunterlage habe ergeben, dass die Linde-Aktionäre ihre Papiere auf Basis einer Bewertung tauschen sollen, die nicht angemessen ist. „Das ist für uns absolut nicht nachvollziehbar. Warum sollte ein Linde-Anteilseigner seine Papiere tauschen, wenn ihm dafür faktisch nur der aktuelle Börsenwert geboten wird? Linde bringt so viel mehr an Werten in diese Fusion ein. Das müsste berücksichtigt werden“, sagt Bergdolt. Zudem sei fraglich, warum die Fusion zu der von der Linde-Spitze in Aussicht gestellten Verbesserung der Bewertung führen solle. „Die Praxair-Fantasie ist weitgehend ausgereizt und bei Linde sieht ja offenbar selbst die neue Holding keinen Grund für eine höhere Bewertung“, fasst Bergdolt zusammen.

Neben der Frage danach, ob ein Zusammenschluss unter den angekündigten Konditionen sinnvoll ist, beschäftigt sich die DSW auch weiter mit dem „wie“ der Fusion. „Wir sind der Ansicht, dass die Linde-Aktionäre im Rahmen einer Hauptversammlung über eine derart gravierende und einschneidende Veränderung hätten abstimmen müssen. Was nicht geschehen ist“, sagt Tüngler. Um in dieser Frage Klarheit zu bekommen, werde die DSW in den kommenden Tagen eine Feststellungsklage einreichen. „Wir wollen gerichtlich klären lassen, ob – wovon wir ausgehen – der Vorstand seinen Zuständigkeitsbereich verlassen hat und nicht vielmehr die Hauptversammlung hier zu entscheiden hatte. Mit einer gerichtlichen Klärung wollen wir auch sicherstellen, dass ein ähnlicher Fall ohne Befragung der Hauptversammlung in Zukunft so nicht mehr möglich sein wird“, so Tüngler weiter.

Geplante Fusion der Linde AG: Aktionärsvereinigung DSW rät vom Umtausch ab

Die geplanten Fusion der Linde AG und Praxair zum weltgrößten Gasekonzern liegt derzeit in den Händen der Linde-Aktionäre. Sie haben noch gut zwei Wochen Zeit, zu entscheiden, ob sie ihre Anteile in Aktien der neuen Holding Linde plc tauschen. Nur wenn 75 Prozent mitmachen, kommt die Fusion laut bisherigen Planungen zustande. Kritik kommt insbesondere von der Aktionärsvereinigung Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), wie das Handelsblatt berichtet. So halte die DSW das Angebot als „schlicht zu niedrig.“ Bislang hatte die DSW vor allem das Procedere kritisiert. So bemängelte DSW-Vizepräsidentin Daniela Bergdolt, dass die Praxair-Aktionäre auf einer Hauptversammlung über die Fusion abstimmen durften – die von Linde aber nicht.

Quelle: Handelsblatt

Dienstag, 10. Oktober 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, HV am 23. August 2017
  • BWT AG: Squeeze-out 
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss, HV am 29. August 2017
  • CREATON Aktiengesellschaft: Squeeze-out eingetragen
  • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • DVB Bank SE: Squeeze-out eingetragen
  • F24 AG: Squeeze-out eingetragen
  • FIDOR Bank AG: Squeeze-out
  • GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
  • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Oktober 2017
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, am 31. Juli 2017 eingetragen
  • Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Squeeze-out
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss eingetragen
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Beschwerdebegründung der BNP Paribas S.A.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, mit Schriftsatz vom 24. August 2017 Beschwerde eingelegt und diese nunmehr entsprechend der gerichtlichen Aufforderung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 begründet. Nach Auffassung der Antragsgegner hat das Landgericht mit der Reduzierung der Marktrisikoprämie (5% statt der von der Antragsgegnerin angesetzten 5,5%) und der Absenkung des Beta-Faktors (0,7 statt 1,1) eine "willkürliche Schätzung" vorgenommen (S. 2). Das Gericht habe keine "aus fachwissenschaftlicher Sicht" plausible Grundlage für seine Schätzung benannt.

In der weiteren Begründung wirft die Antragsgegnerin dem Landgericht vor, die gerichtliche Prüfungskompetenz überschritten zu haben. Das Spruchverfahren diene nicht als Richtigkeits-, sondern nur als Vertretbarkeitskontrolle (was allerdings verfassungsrechtlich nicht ganz unproblematisch ist). Dem Gericht stehe es daher nicht zu, "Parameter willkürlich zu verschieben" (S. 6). Auch sei das gerichtliche Bewertungsergebnis "abschließend auf seine Plausibilität hin zu verproben". Aufgrund der Erhöhung der Abfindung würde sich die Notwendigkeit einer Plausibilisierung geradezu aufdrängen" (S. 10). Die Antragsgegnerin verweist hierzu u.a. auf das erfolgreiche Übernahmeangebot und Analystenkursziele.

Bezüglich der nach Ansicht der Antragsgegnerin unzutreffenden Reduzierung der Marktrisikoprämie legt die Antragsgegnerin eine ergänzende Stellungnahme der von ihr bezahlten Auftragsgutachterin KPMG vor. Nach Auffassung der Antragsgegnerin müssten auch die impliziten Renditen berücksichtigt werden.

Bezüglich des vom Gericht von 1,1 auf 0,7 reduzierten Beta-Faktors verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Unternehmen der aus mehreren Discount Brokern gebildete alternativen Peer Group mit der DAB Bank nicht vergleichbar seien und die von der Antragsgegnerin zusammengestellte Peer Group aus weltweit agierenden Geschäftsbanken mit Filialnetz viel aussagekräftiger sei. Die comdirect bank AG und die Swissquote Group Holding S.A, wiesen höhere Bid-Ask-Spreads auf (S. 44 f) und nur relativ geringe durchschnittliche Handelsvolumina (S. 46).

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Montag, 9. Oktober 2017

Verlängerung des Übernahmeangebots für Softship-Aktien

Mitteilung meines Depotbank:

Wir hatten sie bereits darüber informiert, dass Ihnen als Aktionär der SOFTSHIP AG O.N. durch die CargoWise GmbH, Bremen, ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den nachfolgenden Konditionen angeboten wird. Bitte beachten Sie die fettgedruckten Änderungen bezüglich der verlängerten Annahmefrist!

Angebot

Wertpapiername: SOFTSHIP AG O.N.
WKN: 575830
Frist bis: 03.11.2017, 24:00 Uhr (MEZ)
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: CargoWise GmbH, Bremen
Zwischen-WKN: A2GSZN
Abfindungspreis: 10,00 EUR je Aktie
Sonstiges: Die Bieterin behält sich das Recht vor, die Annahmefrist nochmals zu verlängern.  (...)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der primion Technology AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat die zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der primion Technology AG eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 1. September 2017 zu dem führenden Aktenzeichen 31 O 12/17 KfHSpruchG verbunden. Gleichzeitig hat das Gericht Herrn Rechtsanwalt Ulrich Wecker zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre bestellt. Der Antragsgegnerin, der spanischen Azkoyen S.A., wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2017 auf die Spruchanträge zu erwidern.

LG Stuttgart, Az. 31 O 12/17 KfHSpruchG
Bäßler u.a. ./. Azkoyen S.A.
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Azkoyen S.A.:
Rechtsanwälte Oppenländer und Kollegen, 70174 Stuttgart

____

Nachtrag: Das LG Stuttgart hat die Frist zur Antragserwiderung mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 bis zum 2. Mai 2018 verlängert.

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Hauptversammlung am 17. November 2017 beschließt über Beherrschungsvertrag

Die außerordentliche Hautversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG am 17. November 2017 soll über dem mit der TLG Immobilien AG als herrschenden Unternehmen am 5. Oktober 2017 abgeschlossenen Beherrschungsvertrag abstimmen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen beider Vertragsparteien.

Aus der Einladung zur ao. Hauptversammlung:

"Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 17. November 2017, um 11 Uhr (MEZ), im Hotel Sofitel Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, 10789 Berlin, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 

Tagesordnung

Beschlussfassung über Zustimmung zum Beherrschungsvertrag vom 6. Oktober 2017 mit der TLG IMMOBILIEN AG, Berlin


Die Gesellschaft hat am 6. Oktober 2017 mit ihrer Mehrheitsaktionärin, der TLG IMMOBILIEN AG in Berlin, als herrschender Gesellschaft, einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen beider Vertragsparteien.

Der Beherrschungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: „Beherrschungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 1 - nachfolgend „TLG IMMOBILIEN AG” genannt - und der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 55695 (...)
"

Freitag, 6. Oktober 2017

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Insolvenzgericht folgt dem Antrag der SKW auf vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirm

Dr. Christian Gerloff vorläufiger Sachwalter

- Zuständiges Amtsgericht München ordnet antragsgemäß vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirm an

- Vorstand der SKW wird in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter einen Insolvenzplan erarbeiten


München, 29. September 2017 - Das Amtsgericht in München hat als zuständiges Insolvenzgericht Dr. jur. Christian Gerloff, Partner der Kanzlei Gerloff Liebler Rechtsanwälte in München, zum vorläufigen Sachwalter der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG bestellt und die vorläufige Eigenverwaltung nebst Schutzschirm angeordnet. Gerloff war unter anderem Insolvenzverwalter der Escada AG und Restrukturierungsgeschäftsführer bei der Wöhrl AG. Der vorläufige Sachwalter begleitet und kontrolliert den Vorstand im Interesse der Gläubiger.

"Das Unternehmen hat sich gut auf den Schritt vorbereitet, deswegen gibt es keine Einschränkungen auf den Geschäftsbetrieb und es bestehen gute Sanierungschancen", sagt Gerloff.

Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG wird in Abstimmung mit Gerloff einen Insolvenzplan erarbeiten, um die Gesellschaft finanziell zu restrukturieren und die Zukunft der SKW Gruppe zu gestalten.

Die operativen Tochtergesellschaften sind von dem Insolvenzantrag der Holding nicht betroffen.

Das operative Geschäft der SKW-Gruppe läuft weltweit unverändert weiter.

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG strebt finanzielle Sanierung mittels Insolvenzplanverfahren an

- SKW Stahl-Metallurgie Holding AG stellt Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

- Tochtergesellschaften nicht betroffen, operatives Geschäft läuft ohne Einschränkungen weiter

- Aktivistischer Aktionär Dr. Marx blockiert außergerichtliche Lösung


München, 27. September 2017. Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG musste heute beim zuständigen Amtsgericht München Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung stellen. Ziel ist die finanzielle Sanierung der Holdinggesellschaft mit ihren 13 Beschäftigten in einem Schutzschirmverfahren. Die operativen Tochtergesellschaften sind von dem Insolvenzantrag der Holding nicht betroffen. Das operative Geschäft der SKW-Gruppe läuft damit weltweit ohne Einschränkungen weiter.

Der Insolvenzantrag war erforderlich, weil die Aktionärin MCGM GmbH, deren Geschäftsführer Dr. Olaf Marx zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG ist, das vom Vorstand ausgearbeitete Konzept der Gesellschaft für die finanzielle Restrukturierung unter Einbindung des Investors Speyside Equity blockiert. Der Vorstand musste davon ausgehen, dass das Konzept auf der für den 10. Oktober 2017 angesetzten Hauptversammlung nicht die erforderliche Mehrheit erhalten wird. Damit war die positive Fortführungsprognose für die bilanziell überschuldete Gesellschaft entfallen und der Vorstand musste nunmehr die Insolvenz einleiten. Der Gesellschaft lagen auch keine tragfähigen und erfolgsversprechenden Alternativangebote für eine finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft vor. Aufgrund des eingeleiteten Insolvenzverfahrens wird die für den 10. Oktober 2017 angesetzte Hauptversammlung abgesagt.

Der Insolvenzantrag hat keine Auswirkungen auf das operative Geschäft der Tochtergesellschaften. Hierzu führt Dr. Kay Michel, der CEO der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, aus: "Wir sind weltweit operativ besser aufgestellt als viele Wettbewerber und damit im Geschäftsbetrieb durch diese Maßnahme nicht bedroht. Die Finanzierung der operativen Tochtergesellschaften erfolgt zudem vornehmlich über regionale Banken vor Ort und nicht über die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Deswegen bleiben unsere Tochterunternehmen solvent und werden ihre Kunden in gewohnter Qualität und mit der gewohnten Termintreue beliefern."

Das beantragte Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung ist ein Verfahren, das auf die Fortführung eines Unternehmens ausgerichtet ist. Es ermöglicht, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, der die erforderlichen Sanierungsschritte und deren Umsetzung exakt festlegt. Ziel ist es, die eingeleitete finanzielle Restrukturierung zusammen mit dem Investor Speyside Equity unter Beteiligung der Gläubiger und Aktionäre im Verfahren über den Insolvenzplan zu erreichen. Für die Aktionäre der Gesellschaft bedeutet der heutige Schritt allerdings voraussichtlich den Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Das Sanierungskonzept des Vorstands sah einen Kapitalschnitt und eine Sachkapitaleinlage im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps durch den branchenerfahrenen Finanzinvestor Speyside Equity vor.

Speyside Equity hat zwischenzeitlich mit den Banken des Konsortialkreditvertrages einen Kaufvertrag über die Forderungen aus diesem Vertrag gegen die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG in Höhe von rund 74 Millionen Euro abgeschlossen. Der Vollzug dieser Transaktionen wird für Mitte Oktober erwartet.

Der Erwerb der Forderungen durch Speyside Equity ist unabhängig von der Durchführung einer Hauptversammlung und dem nunmehr eingeleiteten Insolvenzverfahren. Auch der Investor Speyside Equity hat deshalb ein vitales Interesse daran, dass der Geschäftsbetrieb bei den operativen Gesellschaften unverändert fortgeführt wird.

"Wir bedauern sehr, dass eine Sanierung unter Einbeziehung unserer Hauptversammlung durch das unverantwortliche Verhalten der MCGM blockiert wurde", so CEO Michel. "Unser festes Ziel muss es nun sein, den Geschäftsbetrieb der SKW-Gruppe für unsere Kunden und unsere Mitarbeiter weltweit vollumfänglich fortzuführen, und unserem Unternehmen wieder eine gesunde und tragfähige finanzielle Grundlage zu geben, auf der wir den positiven Trend im operativen Geschäft fortsetzen und die Gruppe strategisch weiterentwickeln können."

DSW warnt vor Kaufangebot für ehemalige Kontron-Aktionäre

Die Aktionärsvereinigung DSW warnt vor unangemessen niedrigen Kaufangeboten, aktuell vor einem Angebot für Aktien der ehemaligen Kontron AG, die mittlerweile auf die S&T AG verschmolzen wurde. „Wer darauf ohne genauere Prüfung eingeht, macht in der Regel ein schlechtes Geschäft. In den meisten Fällen liegt das Angebot deutlich unter dem echten Wert des jeweiligen Papiers“, so DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler.

Quelle: DSW

Stimmrechtsmitteilung bei der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft

Mitteilung nach § 27a Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz 

Am 24. August 2017 hat JP’s Nevada Trust gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass durch Erwerb von 49.841 Stückaktien und Stimmrechten am 19. August 2017 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte an der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft überschritten wurden und seit diesem Datum der JP’s Nevada Trust ein Stimmrechtsanteil von insgesamt 91,54 %, entsprechend 49.841 Stückaktien und Stimmrechten von insgesamt 54.450 Stückaktien und Stimmrechten an der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft („Gesellschaft“), zusteht.

Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele teilt JP’s Nevada Trust hiermit gemäß § 27a Abs. 1 S.1 und 3 WpHG mit, dass JP’s Nevada Trust

1. die Beteiligung an der Gesellschaft als langfristiges strategisches Investment betrachtet;
2. innerhalb der nächsten 12 Monate im Rahmen des Pflichtangebots gemäß § 35 WpÜG aufgrund der am 25. August 2017 veröffentlichen Mitteilung über die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 WpÜG beabsichtigt, weitere Stimmrechte zu erwerben;
3. eine Repräsentanz im Aufsichtsrat anstreben wird und ihre Stimmrechte entsprechend auszuüben beabsichtigt;
4. derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, anstrebt.

Des Weiteren teilt die JP’s Nevada Trust gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 und 4 WpHG hinsichtlich der Herkunft der für den Erwerb der Stimmrechte verwendeten Mittel mit, dass der Erwerb mit Eigenmitteln finanziert wurde.

14. September 2017

JP’s Nevada Trust

Kaufangebot für Aktien der Aktienbrauerei Kaufbeuren AG durch den neuen Hauptaktionär

Die JP's Nevada Trust hat den Aktionären der Aktienbrauerei Kaufbeuren AG ein Pflichtangebot mit einer Annahmefrist vom 5. Oktober 2017 bis zum 2. November 2017 unterbreitet. Der neue Hauptaktionär der Aktienbrauerei Kaufbeuren AG bietet EUR 391,71 je Aktie. Der Börsenkurs liegt derzeit deutlich über EUR 400,- (bei minimalen Umsätzen). Laut comdirect bank beträgt der Streubesitz lediglich 8,50%.

Angebotsunterlage bei der BaFin:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/aktienbrauerei_kaufbeuren.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34%), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html. Die Antragsgegnerin und mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt, so dass das Verfahren fortgeführt wird.

LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

TLG IMMOBILIEN AG: 86% der WCM-Aktionäre haben das Übernahmeangebot der TLG IMMOBILIEN AG angenommen

Pressemitteilung

Berlin, 4. Oktober 2017 - Die TLG IMMOBILIEN AG ('TLG IMMOBILIEN') hat heute die finale Annahmequote für das freiwillige öffentlichen Übernahmeangebot für sämtliche Aktien der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft ('WCM') zum Ende der verlängerten Annahmefrist bekanntgegeben. Die verlängerte Annahmefrist, in der weitere 11.143.424 WCM Aktien angedient wurden, lief am 26. September 2017 um 24.00 Uhr (Mitternacht) (CEST) ab. Insgesamt wurden damit 117.505.327 Aktien angedient, was rund 86% des Grundkapitals der WCM entspricht.

Wie in der Angebotsunterlage beschrieben, hat die TLG IMMOBILIEN eine neue, auf den Inhaber lautende Stückaktie im Tausch gegen je 5,75 WCM-Aktien (4:23) angeboten. Die neuen Aktien werden aus dem bestehenden genehmigten Kapital der TLG IMMOBILIEN stammen und mit einer Dividendenberechtigung ab dem 1. Januar 2017 ausgestattet sein. Aufgrund der Annahmequote von ca. 86 % wird die TLG IMMOBILIEN 20.435.708 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgeben.

Die Lieferung der neuen Aktien an die Aktionäre der WCM, die ihre Aktien zum Umtausch eingereicht haben, sowie die Aufnahme des Handels der neuen Aktien am geregelten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt in den nächsten Tagen.

Die Übernahme der WCM erlaubt es der TLG IMMOBILIEN, ihre Präsenz auch in den wirtschaftlichen Wachstumsstandorten im Westen Deutschlands signifikant auszubauen. Dies erfolgt im Einklang mit der eingeschlagenen Wachstumsstrategie, die sich seit dem Börsengang im Jahre 2014 beschleunigt hat. Die TLG IMMOBILIEN erwartet Kostensynergien von rund EUR 5 Mio. p.a. nach vollständiger Integration und unter der Annahme, dass ein Beherrschungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN und der WCM abgeschlossen wird. Der Sitz des gemeinsamen Unternehmens wird in Berlin verbleiben.

Niclas Karoff, Mitglied des Vorstandes der TLG IMMOBILIEN, sagt: 'Wir freuen uns, den erfolgreichen Abschluss dieser Meilensteintransaktion verkünden zu können, die es der TLG IMMOBILIEN erlaubt, ein gesamtdeutsches Gewerbeimmobilienportfolio mit einem Wert von mehr als EUR 3 Mrd. und einem Fokus auf Wachstumsstandorte zu schaffen. Wir behalten unsere ausgewogene Struktur aus Büro- und Einzelhandelsimmobilien bei und werden als kombiniertes Unternehmen die operative und finanzielle Stärke besitzen, um unseren Wachstumskurs mit einem Fokus auf institutionelle Immobilien von hoher Qualität fortzusetzen.'

Peter Finkbeiner, Mitglied des Vorstandes der TLG IMMOBILIEN, fügt hinzu: 'Wir haben bereits damit begonnen, die Integration der zwei Plattformen vorzubereiten, um die maximalen Vorteile so bald wie möglich heben zu können. Die neue Größe und Reichweite der TLG IMMOBILIEN wird es dem Unternehmen erlauben, eine noch größere Rolle im deutschen Gewerbeimmobilienmarkt zu spielen, ohne Kompromisse bei unserem starken Finanzprofil einzugehen.'

Die Angebotsunterlage und alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot sind auf folgender Website veröffentlicht:

www.tlg.de > Investor Relations > Übernahmeangebot WCM AG

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit Vollzug des Übernahmeangebots und beabsichtigtem Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der TLG IMMOBILIEN AG

Ad-hoc Mitteilung gemäß Artikel 17 MMVO 

Frankfurt, 29. September 2017. Die Mitglieder des Vorstands der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft ("WCM", ISIN: DE000A1X3X33), Herr Stavros Efremidis und Herr Ralf Struckmeyer, haben heute Aufhebungsvereinbarungen mit der Gesellschaft geschlossen und werden zum 30. November 2017 ihre Ämter als Vorstände der WCM niederlegen. Die Aufhebungsvereinbarungen sind aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Übernahmeangebots. 

Die Veränderungen im Vorstand stehen im Zusammenhang mit der Übernahme der WCM durch TLG IMMOBILIEN AG und dem angekündigten Abschluss eines Beherrschungsvertrags. Die TLG IMMOBILIEN AG hat heute bekanntgegeben, dass sie zeitnah den Abschluss eines Beherrschungsvertrags anstrebt. Den dann noch außenstehenden WCM-Aktionären soll ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Abfindung ausschließlich in Form von neu auszugebenden Aktien der TLG IMMOBILIEN unterbreitet sowie für die Dauer des Beherrschungsvertrags eine jährliche Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende gewährt werden.

Donnerstag, 5. Oktober 2017

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Entscheidung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der TLG IMMOBILIEN AG; Amtsniederlegungen im Aufsichtsrat

Ad-hoc Mitteilung gemäß Artikel 17 MMVO

Frankfurt, 4. Oktober 2017. Vorstand und Aufsichtsrat der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft ("WCM", ISIN: DE000A1X3X33) haben sich heute mit dem Vorstand der TLG IMMOBILIEN AG über die Bedingungen eines Beherrschungsvertrags mit der TLG IMMOBILIEN AG als herrschendem Unternehmen und der WCM als beherrschtem Unternehmen geeinigt. Zudem wurden heute entsprechende Beschlüsse des Vorstands und Aufsichtsrats der WCM gefasst, diesen Beherrschungsvertrag mit der TLG IMMOBILIEN AG abzuschließen und eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der unter anderem über den Abschluss dieses Beherrschungsvertrags Beschluss gefasst werden soll.

Der Beherrschungsvertrag sieht vor, dass den außenstehenden Aktionären der WCM für die Dauer des Beherrschungsvertrags eine jährliche Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende in Höhe von EUR 0,13 brutto je WCM-Aktie abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz gewährt wird. Überdies soll den außenstehenden Aktionären der WCM ein Angebot auf Erwerb ihrer WCM-Aktien gegen Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der TLG IMMOBILIEN mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 im Umtauschverhältnis von 4 neuen Stückaktien der TLG IMMOBILIEN gegen jeweils 23 WCM-Aktien unterbreitet werden ("Abfindungsangebot"). Die Höhe der Garantiedividende und das Umtauschverhältnis für das Abfindungsangebot wurden in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage einer Bewertung der Unternehmenswerte der TLG IMMOBILIEN AG und der WCM festgelegt.

Zudem haben die Aufsichtsratsmitglieder Rainer Laufs, Vorsitzender des Aufsichtsrats, Bernd Günther, Dr. Christian Schede, Arthur Wiener und Nicola Sievers heute mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 17. November 2017 ihre Ämter im Aufsichtsrat der WCM niedergelegt. Herr Karl Ehlerding bleibt Mitglied des Aufsichtsrats. Die außerordentliche Hauptversammlung am 17. November 2017 soll die Verkleinerung des Aufsichtsrats auf drei Mitglieder beschließen. Es sollen im Rahmen der Hauptversammlung zwei neue Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden. Diese Veränderungen stehen im Zusammenhang mit der Übernahme der WCM durch die TLG IMMOBILIEN AG und dem Abschluss des Beherrschungsvertrags.

Werthaltigkeit von Verlustvorträgen?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei vielen Strukturmaßnahmen bzw. Unternehmensbewertungen spielen Verlustvorträge und deren Nutzungsmöglichkeit eine erhebliche Rolle. Die stark einschränkenden Regelungen bei Gesellschafterwechseln ab 25% durch § 8c KStG (Wegfall von Verlustvorträgen durch einen sog. "schädlichen Beteiligungserwerb") bedeuteten bislang eine Vermögensvernichtung. Hier zeichnet sich aber eine grundlegende Änderung ab und zwar rückwirkend bis 2008. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Steuergesetzgeber bereits mit Beschluss vom 29. März 2017 (Az. 2 BvL 6/11) bis zum Jahresende 2018 Zeit gegeben, die Verlustvernichtungsvorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei qualifiziertem Gesellschafterwechsel zwischen 25% und 50% innerhalb einer Fünf-Jahres-Periode rückwirkend für die Jahre 2008 – 2015 auf eine verfassungsfeste Grundlage zu stellen. Auch die Regelung für den Fall eines Gesellschafterwechsels von mehr als 50% ist offensichtlich verfassungswidrig. Hierzu gibt es eine aktuelle Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 L 245/17) an das Bundesverfassungsgericht.

Durch den (rückwirkend) zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen § 8d KStG besteht zukünftig die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Verlustvorträge zu nutzen. Die Neuregelung stellt dabei auf die Fort­führung des bestehenden Geschäfts­betriebs ab (sog. Fortführungsgebundener Verlustvortrag). Schädlich ist dabei u.a. die Aufnahme eines zusätzliches Geschäftsbetriebs und die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu einem geringeren als dem gemeinen Wert.

BWT AG: Eintragung des Gesellschafterausschlusses vollzogen

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR 

Mondsee, am 05. Oktober 2017. Heute wurde der BWT Aktiengesellschaft (in der Folge auch die "Gesellschaft") der Beschluss des für die Eintragung des Gesellschafterausschlusses bei der BWT Aktiengesellschaft zuständigen Landesgerichts Wels als Firmenbuchgericht zugestellt, mit dem das Firmenbuchgericht den in der 27. ordentlichen Hauptversammlung zu Punkt 7. gefassten Beschluss auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre der BWT Aktiengesellschaft gemäß § 1 GesAusG und Übertragung von deren Anteilen an der BWT Aktiengesellschaft auf die WAB Privatstiftung als Hauptgesellschafterin der BWT Aktiengesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG, in das Firmenbuch eingetragen hat. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Aktien der Minderheitsgesellschafter der BWT Aktiengesellschaft gemäß § 5 Abs 4 GesAusG auf die WAB Privatstiftung über. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem der Beschluss gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen. Die Gesellschaft geht aus heutiger Sicht davon aus, dass es aufgrund der Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch kurzfristig auch zum Delisting kommen wird.