von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Bei vielen Strukturmaßnahmen bzw. Unternehmensbewertungen spielen Verlustvorträge und deren Nutzungsmöglichkeit eine erhebliche Rolle. Die stark einschränkenden Regelungen bei Gesellschafterwechseln ab 25% durch § 8c KStG (Wegfall von Verlustvorträgen durch einen sog. "schädlichen Beteiligungserwerb") bedeuteten bislang eine Vermögensvernichtung. Hier zeichnet sich aber eine grundlegende Änderung ab und zwar rückwirkend bis 2008. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Steuergesetzgeber bereits mit Beschluss vom 29. März 2017 (Az. 2 BvL 6/11) bis zum Jahresende 2018 Zeit gegeben, die Verlustvernichtungsvorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei qualifiziertem Gesellschafterwechsel zwischen 25% und 50% innerhalb einer Fünf-Jahres-Periode rückwirkend für die Jahre 2008 – 2015 auf eine verfassungsfeste Grundlage zu stellen. Auch die Regelung für den Fall eines Gesellschafterwechsels von mehr als 50% ist offensichtlich verfassungswidrig. Hierzu gibt es eine aktuelle Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 L 245/17) an das Bundesverfassungsgericht.
Durch den (rückwirkend) zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen § 8d KStG besteht zukünftig die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Verlustvorträge zu nutzen. Die Neuregelung stellt dabei auf die Fortführung des bestehenden Geschäftsbetriebs ab (sog. Fortführungsgebundener Verlustvortrag). Schädlich ist dabei u.a. die Aufnahme eines zusätzliches Geschäftsbetriebs und die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu einem geringeren als dem gemeinen Wert.
Durch den (rückwirkend) zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen § 8d KStG besteht zukünftig die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Verlustvorträge zu nutzen. Die Neuregelung stellt dabei auf die Fortführung des bestehenden Geschäftsbetriebs ab (sog. Fortführungsgebundener Verlustvortrag). Schädlich ist dabei u.a. die Aufnahme eines zusätzliches Geschäftsbetriebs und die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu einem geringeren als dem gemeinen Wert.
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