Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 6. April 2023

Muehlhan AG: Dividendenvorschlag / Aktienrückkauf zur Rückzahlung von Kapital an Aktionäre / Rückzug von der Börse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 MAR

Hamburg, den 6. April 2023 – Die Muehlhan AG (Open Market; ISIN DE000A0KD0F7; WKN A0KD0F) (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der vorläufigen Geschäftszahlen für das Geschäftsjahr 2022 beabsichtigen, der ordentlichen Hauptversammlung 2023 die Zahlung einer Dividende in Höhe von voraussichtlich € 1,00 pro Aktie, und damit insgesamt ca. € 19,4 Mio., vorzuschlagen.

Um den erhaltenen Kaufpreis aus der am 29. Dezember 2022 vollzogenen Transaktion mit OEP den Aktionären zeitnah zukommen lassen zu können, beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat zudem, neben der voraussichtlichen Dividende der ordentlichen Hauptversammlung 2023 vorzuschlagen, zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre über eine Kapitalherabsetzung im Wege des Rückkaufs und der Einziehung von Aktien zu beschließen. Der Aktienrückkauf soll durch ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot erfolgen, das sich an alle Aktionäre der Gesellschaft richtet. Das Gesamtvolumen des Aktienrückkaufs soll voraussichtlich bis zu ca. € 14,6 Mio. betragen. Weitere Details der Durchführung des öffentlichen Erwerbsangebots sollen vorbehaltlich der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 nach der Hauptversammlung vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in einer Angebotsunterlage festgelegt und veröffentlicht werden.

Der Vorstand hat außerdem heute entschieden, die Einbeziehung der Wertpapiere der Gesellschaft in das Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse spätestens zu dem Zeitpunkt zu kündigen („Delisting“), zu dem das beabsichtigte Aktienrückkaufprogramm abgeschlossen sein wird. Da die Gesellschaft nicht unter den Anwendungsbereich des § 39 BörsG fällt, zieht die Kündigung der Einbeziehung kein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand der Kündigung sind (sog. Delisting-Angebot), nach sich.

Keine Kommentare: