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Freitag, 7. April 2023

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der Vantage Towers AG zu EUR 32,-: Angebotsunterlage veröffentlicht - Squeeze-out angestrebt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Übernahmevehikel Oak Holdings GmbH, Düsseldorf, hat den Aktionären der Vantage Towers AG entsprechend der im März getroffenen Delisting-Vereinbarung ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot (Barangebot) gegen Zahlung von EUR 32,- je Aktie der Vantage Towers AG (entsprechend dem früheren freiwilligen Übernahmeangebot) unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 5. April 2023 bis zum 3. Mai 2023.

Zu der am 5. April 2023 veröffentlichte Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/Vantage_Towers_D.html

bzw. hier: https://angebot.wpueg.de/download/companies/ma1092/1092_02offer/A50822458_Project_Oak_Angebotsunterlage_DE.pdf

Bei der Oak Holdings GmbH handelt es sich deren Eigendarstellung um eine "Co-Control Partnerschaft" von Vodafone, Global Infrastructure Partners (GIP) und dem Private-Equity-Investor KKR, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/03/vantage-towers-ag-co-control.html

Parallel zu dem Delisting-Erwerbsangebot wird die Übernahme mit einem Organvertrag abgesichert. So soll auf der ao. Hauptversammlung der Vantage Towers AG am 5. Mai 2023 unter TOP 2 die "Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Oak Holdings GmbH und der Vantage Towers AG" erfolgen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG im Rahmen des BuG beträgt allerdings lediglich EUR 27,85 je Aktie. Für die dann noch außenstehenden Aktionäre ist eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 1,60 (brutto) bzw. bei derzeitiger Besteuerung von EUR 1,49 netto je Vantage-Towers-Aktie vorgesehen.

Diese weitere Strukturmaßnahme ist aus meiner Sicht als Reaktion auf den Einstieg des aktivistischen Aktionärs Singer im Rahmen einer "psychologischen Kriegsführung" zu sehen. Singer/Elliott hält nach einer kürzlich veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung direkt 4,39 %, weitere 3,08 % über Instumente, zusammen damit 7,47 %. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von Elliott gehaltenen "Instumente" laut Stimmrechtsmitteilung bis Oktober bzw. November 2026 laufen, aber nur einen Barausgleich vorsehen ("Cash Settled Equity Swap"), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/03/biterin-halt-nunmehr-8926-vantage.html Erst mit 10 % könnte er den (unten dargestellten) verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out sicher verhindern und seinen "nuissance value" (wie bei Kabel Deutschland) erhöhen. 

Wesentliches Ziel der Bieter ist ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) der Vantage Towers AG. In der Angebotsunterlage werden sowohl ein aktienrechtliche Squeeze-out (Schwelle 95 %) wie auch ein umwandlungs- bzw. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Schwelle 90 %) als Optionen erwähnt (S.36):

"9.6.2 Squeeze-out

Sofern die Bieterin und die Kontrollierenden Parteien zu einem beliebigen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar eine ausreichende Anzahl an Vantage Towers halten, um eine Übertragung der Vantage Towers-Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen (Squeeze-out), beabsichtigt die Bieterin, die für einen solchen Squeeze-out der außenstehenden Vantage Towers-Aktionäre erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Absicht der Bieterin, einen Squeeze-out durchzuführen, wurde bereits in der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG der Bieterin vom 9. November 2022 und der korrespondierenden Ad-hoc Mitteilung der Vantage Towers vom selben Tag veröffentlicht. Im Einzelnen:

(i) Gehören der Bieterin zu einem beliebigen Zeitpunkt mindestens 95 % des Grundkapitals von Vantage Towers, beabsichtigt die Bieterin, einen Ausschluss der außenstehenden Vantage Towers-Aktionäre gegen eine angemessene Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG durchzuführen (aktienrechtlicher Squeeze-out). Für die Bestimmung der Höhe der Barabfindung wären die Verhältnisse zum Zeitpunkt der entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung von Vantage Towers maßgeblich. Die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Der Betrag der angemessenen Barabfindung könnte der Angebotsgegenleistung entsprechen, aber auch höher oder niedriger sein.

(ii) Wenn die Bieterin mindestens 90 % des Grundkapitals der Vantage Towers hält, beabsichtigt die Bieterin, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll sein sollte, die Durchführung eines Ausschlusses der außenstehenden Vantage TowersAktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG zu prüfen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
"

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