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Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung -
MAR)
Berlin, Deutschland, 20. Oktober 2021 - Der Vorstand der TLG IMMOBILIEN AG
(die "Gesellschaft") (ISIN DE000A12B8Z4 / WKN A12B8Z) hat heute mit
Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, in Abstimmung mit der Aroundtown
SA ("Aroundtown"), die ca. 79,89 % der Aktien der Gesellschaft ("TLG-Aktien")
hält, ein Delisting der TLG-Aktien durchzuführen und hierzu zu gegebener
Zeit nach Veröffentlichung eines Delisting-Erwerbsangebots durch Aroundtown
einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum
Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Zu
diesem Zweck hat die TLG heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats mit
Aroundtown eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Im Rahmen der
Delisting-Vereinbarung hat sich Aroundtown verpflichtet, den Aktionären der
TLG anzubieten, ihre Aktien gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 31,67 je
TLG-Aktie zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat sind bei einer Abwägung der Gesamtumstände der
Auffassung, dass der Abschluss der Delisting-Vereinbarung im Interesse des
Unternehmens liegt. Dies beruht darauf, dass seit dem Vollzug des
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Aroundtown am 19. Februar
2020 der öffentliche Aktienmarkt als Finanzierungsoption für die TLG weniger
sinnvoll ist. Der Streubesitz hat sich auf ca. 4 % reduziert und das
durchschnittliche tägliche Handelsvolumen der Aktie hat im Vergleich zu den
letzten sechs Monaten vor Vollzug des öffentlichen Übernahmeangebots
erheblich abgenommen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Gesellschaft
verpflichtet - vorbehaltlich einer genauen Prüfung der Angebotsunterlage und
im Rahmen der gesetzlichen Pflichten - das Delisting-Erwerbsangebot zu
unterstützen. Vorstand und Aufsichtsrat werden zum Delisting-Erwerbsangebot
der Aroundtown eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die
Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand
rechnet damit, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung
der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung
des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Frankfurter
Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird. Nach Wirksamwerden des
Widerrufs werden die TLG-Aktien nicht mehr an einem inländischen regulierten
Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein
und gehandelt werden.
Um den Aktionären der Gesellschaft die Möglichkeit zu bieten, bereits vor
Vollzug des Delisting-Erwerbsangebots ihre TLG-Aktien an die Gesellschaft zu
veräußern, erwägt der Vorstand der Gesellschaft, TLG-Aktien im Rahmen eines
öffentlichen Aktienrückkaufangebots zurück zu erwerben. Sollte die
Gesellschaft beschließen, einen solchen öffentlichen Aktienrückkauf
durchzuführen, wird eine gesonderte Bekanntmachung folgen.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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