Die (virtuelle) ordentlichen Hauptversammlung der UferHallen AG, Berlin, am 19. November 2021 um 10:00 Uhr soll unter TOP 6 einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließen. Als Barabfindung werden EUR 10.719,- angeboten.
Aus der Hauptversammlungseinladung:
"TOP 6: Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der UferHallen AG auf die ArgoPrato GmbH & Co. KG mit Sitz in München gegen Gewährung einer Barabfindung durch die ArgoPrato GmbH & Co. KG gemäß §§ 327a ff. AktG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.190.000,00 und ist eingeteilt in 3.190 Nennbetragsaktien im Nennwert von jeweils EUR 1.000,00. Die ArgoPrato GmbH & Co. KG ("ArgoPrato") hält insgesamt 3.138 Namensaktien. Dies sind 98,37% des Grundkapitals der Gesellschaft.
Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung und wird mit Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam.
Die ArgoPrato hat mit Schreiben vom 11. Juni 2021 gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft verlangt, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ArgoPrato gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 an den Vorstand der Gesellschaft hat die ArgoPrato ihr Verlangen vom 11. Juni 2021 konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 10.719,91 je auf den Namen lautende Stückaktie festgelegt.
In einem schriftlichen Bericht vom 5. Oktober 2021 gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG hat die ArgoPrato die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.Die Barabfindung in Höhe von EUR 10.719,91 wurde von der ArgoPrato auf der Grundlage einer durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("PwC") durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf ("Mazars"), als sachverständiger Prüfer geprüft, die auf Antrag der ArgoPrato vom Landgericht Berlin gemäß § 327c Abs. 2 Sätze 2 – 4 AktG ausgewählt und durch Beschluss vom 28. April 2021/19. Juli 2021 bestellt wurde. Mazars hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. Mazars hat hierüber am 5. Oktober 2021 einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Sätze 2 – 4 AktG i.V.m. § 293e AktG erstattet.
Dem Vorstand der Gesellschaft wurde am 5. Oktober 2021 eine Erklärung der Baden-Württembergische Bank Unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg ("LBBW") vom 5. Oktober 2021 übermittelt, durch die diese die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der ArgoPrato übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Gewährleistungserklärung vom 5. Oktober 2021 ist dem schriftlichen Bericht der Hauptaktionärin gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in Kopie als Anlage beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
"Die auf den Namen lautenden Nennbetragsaktien im Nennwert von jeweils EUR 1.000,00 der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der UferHallen AG mit Sitz in Berlin werden gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der ArgoPrato GmbH & Co. KG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 109201 (Hauptaktionärin), an die Minderheitsaktionäre zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 10.719,91 je auf den Namen lautender Nennbetragsaktie der UferHallen AG auf die Hauptaktionärin übertragen."
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